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title: "Ausführungsbestimmungen über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten"
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# Ausführungsbestimmungen über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten

## Art. 1 {#art_1}

Beginn und Ende
1 Die ermässigte Besteuerung des Gewinns aus einem Patent oder vergleichbaren Recht kann ab dessen Erteilung beantragt werden.
2 Sie endet spätestens am Ende der Steuerperiode, in der das Patent
oder vergleichbare Recht erlischt.
3 Entfällt der Schutz des Patents oder vergleichbaren Rechts rückwirkend,
so hat dies auf die Besteuerung in den vorangegangenen Steuerperioden
keinen Einfluss.

## Art. 2 {#art_2}

Berechnungsgrundsatz
1 Der ermässigte steuerbare Reingewinn wird ermittelt, indem jeweils der
Reingewinn aus den einzelnen Patenten und vergleichbaren Rechten vor
Steueraufwand mit dem entsprechenden Nexusquotienten nach Art. 4
dieser Ausführungsbestimmungen multipliziert wird und die Ergebnisse
dieser Multiplikationen addiert werden.
1) GDB 641.4
OGS 2019, 50
641.427

## Art. 3 {#art_3}

Berechnung bei in Produkten enthaltenen Patenten und vergleichbaren Rechten
1 Soweit die Patente und vergleichbaren Rechte in einem Produkt enthalten sind, ermittelt sich der ermässigte steuerbare Reingewinn aus diesen
Rechten anhand des Reingewinns aus dem Produkt vor Steueraufwand.
Dieser Reingewinn wird zusätzlich vermindert um:
a. 6 Prozent der dem Produkt zugewiesenen Kosten;
b. das Markenentgelt.
2 Das Ergebnis aus der Berechnung wird mit dem entsprechenden Nexusquotienten multipliziert.
3 Lässt sich der Reingewinn pro Produkt nicht feststellen, so werden vor
der Berechnung nach den Absätzen 1 und 2 vom gesamten steuerbaren
Reingewinn vor Steueraufwand folgende Erfolge abgezogen:
a. der Finanzerfolg;
b. der Liegenschaftserfolg;
c. der Beteiligungserfolg;
d. der übrige Erfolg, der nicht auf ein Produkt entfällt, das ein Patent
oder vergleichbares Recht enthält.
4 Der nach Absatz 3 verbleibende Reingewinn wird anteilsmässig auf die
Produkte verteilt, die ein Patent oder vergleichbares Recht enthalten.

## Art. 4 {#art_4}

Nexusquotient
1 Der Nexusquotient beträgt höchstens 100 Prozent. Er berechnet sich
pro Produkt und Steuerperiode nach der folgenden Formel:
((a + b) x 130 %) / (a + b + c + d)
a = sämtlicher dem Patent, vergleichbaren Recht oder Produkt zurechenbarer, bisher angefallener Aufwand für Forschung und Entwicklung, welche die steuerpflichtige Person selbst im Inland durchgeführt hat.
b = sämtlicher dem Patent, vergleichbaren Recht oder Produkt zurechenbarer, bei der steuerpflichtigen Person bisher angefallener Aufwand für
Forschung und Entwicklung, die Konzerngesellschaften nach Art. 963 des
Obligationenrechts (OR2)) im Inland oder unabhängige Dritte im Inland
oder Ausland durchgeführt haben;
c = sämtlicher bisher angefallener Aufwand für den Erwerb von Patenten
und vergleichbaren Rechten, die in einem Produkt enthalten sind;
2) SR 220
641.427
d = sämtlicher dem Patent, vergleichbaren Recht oder Produkt zurechenbarer, bei der steuerpflichtigen Person bisher angefallener Aufwand für
Forschung und Entwicklung, die Konzerngesellschaften nach Art. 963
OR, Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten im Ausland durchgeführt haben.
130 % = Faktor zur Abgeltung des tatsächlich bei Konzerngesellschaften
nach Art. 963 OR, Geschäftsbetrieben und Betriebsstätten im Ausland
angefallenen Aufwands für Forschung und Entwicklung.
2 Als bisher angefallener Aufwand wird der Aufwand in der laufenden und
den zehn vorangegangenen Steuerperioden berücksichtigt.
3 Zins-, Miet- und Liegenschaftsaufwendungen bleiben unberücksichtigt.

## Art. 5 {#art_5}

Verluste
1 Ergibt sich aus der Berechnung nach den Art. 2 bis 4 dieser Ausführungsbestimmungen ein Verlust, so erfolgt keine ermässigte Besteuerung.
2 Soweit sich ein Verlust bereits vor Anwendung des Nexusquotienten
oder bei Produkten bereits vor Anwendung von Art. 3 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen ergibt, so erfolgt in den folgenden Steuerperioden
im Ausmass dieses Verlusts keine ermässigte Besteuerung.

## Art. 6 {#art_6}

Eintritt in die Patentbox
1 Bei der erstmaligen ermässigten Besteuerung nach Artikel 78b StG wird
der in der laufenden und den zehn vorangegangenen Steuerperioden berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand zu einem Steuersatz
von 1 Prozent gesondert besteuert.
2 Unter Art. 79a StG zusätzlich geltend gemachte Abzüge zu Forschung-
und Entwicklungsaufwand werden für die Berechnung der gesonderten
Boxeneintrittsbesteuerung ebenfalls miteinbezogen.
3 Nicht direkt den Patenten, vergleichbaren Rechten oder Produkten zurechenbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwand, insbesondere Aufwand für die Grundlagenforschung, wird anteilsmässig auf die Patente,
vergleichbaren Rechte oder Produkte verteilt.
4 Zins-, Miet- und Liegenschaftsaufwendungen bleiben unberücksichtigt.
5 Der Nachweis über den Forschungs- und Entwicklungsaufwand ist mittels einer separaten Dokumentation der Steuerbehörde als Antrag zum
Eintritt in die Patentbox einzureichen.
641.427

## Art. 7 {#art_7}

Austritt aus der Patentbox
1 Beim Austritt aus der ermässigten Besteuerung nach Art. 78b StG wird
der in der laufenden und den zehn vorangegangenen Steuerperioden berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand zu einem Steuersatz
von 1 Prozent an die Gewinnsteuer angerechnet.
2 Unter Art. 79a StG zusätzlich geltende gemachte Abzüge zu Forschung-
und Entwicklungsaufwand werden für die Anrechnung an die Gewinnsteuer bei Boxenaustritt ebenfalls miteinbezogen.
3 Die Anrechnung ist auf den Betrag beschränkt, der beim Eintritt in die
Patenxbox erhoben wurde.
4 Nicht direkt den Patenten, vergleichbaren Rechten oder Produkten zurechenbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwand, insbesondere Aufwand für die Grundlagenforschung, wird anteilsmässig auf die Patente,
vergleichbaren Rechte oder Produkte verteilt.
5 Zins-, Miet- und Liegenschaftsaufwendungen bleiben unberücksichtigt.
6 Der Nachweis über den Forschungs- und Entwicklungsaufwand ist mittels einer separaten Dokumentation der Steuerbehörde als Antrag zum
Austritt aus der Patentbox einzureichen.

## Art. 8 {#art_8}

Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
1 Der zusätzliche Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand gemäss Art. 79a StG kann nicht geltend gemacht werden, wenn Patente gemäss Art. 78b StG ermässigt besteuert werden.

## Art. 9 {#art_9}

Dokumentationspflichten
1 Zum Nachweis des Anspruchs auf eine ermässigte Besteuerung hat die
steuerpflichtige Person den Forschungs- und Entwicklungsaufwands und
den dazugehörigen Reingewinn zu dokumentieren. Dabei muss sie insbesondere den Forschungs- und Entwicklungsaufwand und den Reingewinn
auf die einzelnen Patente und vergleichbaren Rechte aufteilen. Die Steuerbehörde kann diese Dokumentation einfordern.
2 Erbringt eine steuerpflichtige Person den Nachweis, dass eine Aufteilung des Forschungs- und Entwicklungsaufwands und des dazugehörigen
Reingewinns auf die einzelnen Patente und vergleichbaren Rechte nicht
sachgerecht ist, so kann sie diese Aufteilung auf die einzelnen Produkte
vornehmen.
641.427

## Art. 10 {#art_10}

Dokumentationspflichten bei fehlender Zuordnung
1 Kann bei der erstmaligen ermässigten Besteuerung der in den vorangegangenen Steuerperioden angefallene Forschungs- und Entwicklungsaufwand nicht den einzelnen Patenten, vergleichbaren Rechten oder Produkten zugeordnet werden, so wird bei der Berechnung des Nexusquotienten
der gesamte Forschungs- und Entwicklungsaufwand der laufenden und
der vier vorangegangenen Steuerperioden berücksichtigt.
2 Diese Berechnung ist für drei weitere Steuerperioden beizubehalten. Danach wird der den einzelnen Patenten, vergleichbaren Rechten oder Produkten zugeordnete Forschungs- und Entwicklungsaufwand ab der Steuerperiode der erstmaligen ermässigten Besteuerung in die Berechnung
einbezogen.

## Art. 11 {#art_11}

Berechnung nach Produktfamilien
1 Weisen die Produkte nur geringe Abweichungen voneinander auf und
liegen ihnen dieselben Patente und vergleichbaren Rechte zugrunde
(Produktfamilien), so kann die Steuerbehörde auf Antrag der steuerpflichtigen Person die Berechnung nach Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen pro Produktfamilie gewähren.
2 Die Berechnung nach Produktfamilien ist über die gesamte Laufzeit der
zugrundeliegenden Patente und vergleichbaren Rechte beizubehalten.
641.427
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.10.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung OGS 2019, 50
641.427
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.10.2019 01.01.2020 Erstfassung OGS 2019, 50
