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title: "Gesetz über die Beteiligung des Kantons an der BKW AG"
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provisions: 9
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# Gesetz über die Beteiligung des Kantons an der BKW AG

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Beteiligung des Kantons an der BKW AG.

## Art. 2 {#art_2}

Stellung der BKW AG
1 Die BKW AG untersteht dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR)2) und
der börsenrechtlichen Regulierung.
2 Bei ihrer Tätigkeit untersteht die BKW AG den Bestimmungen der schweizerischen Kartellgesetzgebung. Sie darf deshalb insbesondere keinen unzulässigen Vorteil aus der Beteiligung des Kantons und aus ihrem Netzmonopol ziehen.

## Art. 3 {#art_3}

Stellung des Kantons
1 Dem Kanton kommen als Aktionär der BKW AG die Rechte und Pflichten
nach Artikel 660 ff. OR zu.
2 Die BKW AG kann in ihren Statuten dem Kanton nach Artikel 762 OR das
Recht einräumen, Vertreterinnen und Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen.
3 Der Kanton setzt sich als Aktionär für die Beibehaltung des Abordnungsrechts
ein.

## Art. 4 {#art_4}

Ausübung der Rechte
1 Der Regierungsrat übt die Rechte aus, die dem Kanton als Aktionär zustehen.
1) BSG 101.1
2) SR 220
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
18-061
741.3 2
2 Er bestimmt über die Abordnung und Abberufung der Vertreterinnen und Vertreter des Kantons im Verwaltungsrat der BKW AG.

## Art. 5 {#art_5}

Auskunft und Geheimhaltung
1 Die abgeordneten Verwaltungsratsmitglieder informieren den Regierungsrat
in geeigneter Weise über die Gesellschaftsangelegenheiten.
2 Der Regierungsrat hat vertrauliche Informationen, die ihm die abgeordneten
Verwaltungsratsmitglieder mitteilen, geheim zu halten. Vorbehalten bleiben die
Informationsrechte und -pflichten nach der Grossratsgesetzgebung.

## Art. 6 {#art_6}

Zweck der Beteiligung
1 Die Beteiligung des Kantons an der BKW AG leistet einen Beitrag zur Erreichung der energiepolitischen, wirtschaftspolitischen und finanzpolitischen Ziele
des Kantons.

## Art. 7 {#art_7}

Rahmen der Beteiligung
1 Die Beteiligung des Kantons an der BKW AG beträgt mindestens 51 Prozent
und höchstens 60 Prozent an Kapital und Stimmen.

## Art. 8 {#art_8}

Veränderung der Beteiligung
1 Der Regierungsrat entscheidet innerhalb des Rahmens von Artikel 7 über
Zeitpunkt und Mass einer Veränderung der Beteiligung.
2 Er berücksichtigt dabei die energiepolitischen, wirtschaftspolitischen und finanzpolitischen Ziele des Kantons.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 21. März 2018 Im Namen des Grossen Rates
Die Präsidentin: Zybach
Der Generalsekretär: Trees
3 741.3
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 29. August 2018
Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz über
die Beteiligung des Kantons an der BKW AG (BKW-Gesetz, BKWG) innerhalb
der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist.
Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Für getreuen Protokollauszug
Der Staatsschreiber: Auer
RRB Nr. 915 vom 29. August 2018:
Inkraftsetzung auf den 1. Oktober 2018
741.3 4
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
21.03.2018 01.10.2018 Erlass Erstfassung 18-061
5 741.3
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 21.03.2018 01.10.2018 Erstfassung 18-061
