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title: "Reglement betreffend Unterschriftensammlungen anlässlich von Abstimmungen und Wahlen"
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read_on: 2026-11-08
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provisions: 1
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# Reglement betreffend Unterschriftensammlungen anlässlich von Abstimmungen und Wahlen

## text {#text}

$$$ 113
Reglement
betreffend Unterschriftensammlungen anlässlich von Abstimmungen und Wahlen
Beschlossen vom Stadtrat am 25. März 1987
1. Anlässlich von Abstimmungen und Wahlen dürfen auf den Vorplätzen der
Schulhaus-Urnen grundsätzlich Unterschriftensammlungen durchgeführt
werden durch lokale Initiativkomitees.
2. Die Initianten haben zuvor die zuständigen Organe zu informieren, sofern
ein Initiativbegehren nicht zuvor schon öffentlich bekanntgegeben worden
ist.
3 Die Unterschriftensammlungen dürfen die Stimmbürger beim Gang zur
Urne weder behindern noch belästigen. Die Tische mit den Unterschriftenbogen müssen deshalb mindestens ca. 5 Meter von der Eingangstüre entfernt aufgestellt werden und dürfen nicht als Hindernis wirken beim Gang
zur Urne.
4. Da vor den Eingängen ins Rathaus weder an der Poststrasse noch an der
Reichsgasse entsprechende Tische aufgestellt werden können, muss diese
Möglichkeit auf die offene Halle beschränkt bleiben, soweit dort noch Freiraum verfügbar ist.
5. Mit dieser Neuregelung wird der Beschluss des Stadtrates vom 9. Februar
1972 aufgehoben.
