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title: "Verordnung über die Aufnahme in schulisch organisierte Grundbildungen sowie in Fachmittelschulen"
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provisions: 6
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# Verordnung über die Aufnahme in schulisch organisierte Grundbildungen sowie in Fachmittelschulen

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Aufnahme in schulisch organisierte
Grundbildungen und Fachmittelschulen auf der Sekundarstufe II (Vollzeitschulen).
2 Zulassungsvoraussetzungen

## § 2 {#par_2}

Grundsatz
1 Lernende können nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine
Vollzeitschule besuchen, wenn sie das Aufnahmeverfahren bestehen
und zu Beginn des ersten Semesters der Vollzeitschule das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
2 Das Amt kann in Bezug auf das Alter Ausnahmen gewähren.
1) NG 313.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
313.113

## § 3 {#par_3}

Aufnahmeverfahren
1. provisorische Aufnahme
1 Lernende werden provisorisch in die Vollzeitschulen aufgenommen,
wenn sie:
1. im zweiten Semester der 2. Klasse der Orientierungsschule die
Zeugnisnoten gemäss § 5 erzielen;
2. im zweiten Semester der 2. Klasse des Langzeitgymnasiums definitiv befördert werden; oder
3. die Aufnahmeprüfung, die sich nach den Bestimmungen des
Standortkantons der aufnehmenden Schule richtet, bestehen.
2 Provisorisch aufgenommene Lernende müssen am Ende des ersten
Semesters der Vollzeitschule die definitive Promotion erfüllen. Ansonsten schliesst die Schule sie vom Angebot aus.
§ 4 2. definitive Aufnahme
1 Provisorisch aufgenommene Lernende werden definitiv aufgenommen,
wenn sie:
1. im ersten Semester der 3. Klasse der Orientierungsschule die
Zeugnisnoten gemäss § 5 erzielen; oder
2. im ersten Semester der 3. Klasse des Langzeitgymnasiums definitiv befördert werden.
2 Bei Lernenden, die den obligatorischen Schulunterricht teilweise oder
ganz ausserhalb des Kantons besucht haben, und bei Lernenden aus
einem anderen Schultyp oder einer anderen Schulstufe, entscheidet das
Amt über die Gleichwertigkeit der Zeugnisnoten für die definitive Aufnahme.

## § 5 {#par_5}

3. Zeugnisnoten
1 Massgebend für die Aufnahme ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel von mindestens 5.0 aus den erzielten Noten in den Promotionsbereichen Deutsch, Fremdsprachen (auf eine halbe Note gerundetes
Mittel aus Englisch und Französisch) sowie Mathematik, wobei der Unterricht in allen Fächern im Niveau A besucht sein muss und der Promotionsbereich Mathematik doppelt gewichtet wird.
§ 6 4. weitere Voraussetzungen
1 Zusätzliche Voraussetzungen des Standortkantons der aufnehmenden
Schule für einzelne Bildungsgänge sind zu erfüllen.
313.113
3 Verfahren

## § 7 {#par_7}

Gesuch
1 Lernende beantragen die Aufnahme beim Amt. Dem Gesuch sind die
erforderlichen Zeugniskopien und eine aktuelle Wohnsitzbescheinigung
beizulegen.

## § 8 {#par_8}

Verfügung und Anmeldung
1 Das Amt erlässt die Verfügung über die provisorische Aufnahme. Die
definitive Aufnahme erfolgt formlos; bei Bedarf erlässt das Amt eine Verfügung.
2 Die Schulanmeldung erfolgt durch die Lernenden bis zu dem durch die
Schule festgelegten Zeitpunkt. Der Anmeldung ist die Verfügung über
die Aufnahme beizulegen.
313.113
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.03.2024 01.08.2024 Erlass Erstfassung 2024-007
313.113
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.03.2024 01.08.2024 Erstfassung 2024-007
