---
title: "Privater Gestaltungsplan «Hauptsitz ZKB», Zürich-Altstadt Gemeinderatsbeschluss"
id: c57d6789-260b-433a-95dd-f5f7bf982197
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: decree
in_force: true
number: "701.121"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/7/701/121.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/c57d6789-260b-433a-95dd-f5f7bf982197
language: de
in_force_from: 2012-04-28
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/701/121/701.121_Priv.%20Gestaltungsplan%20ZKB%20Hauptsitz_V1.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: 2504ecd2e826389ec7528acca663cc31cd6d40516961134c667f1be564ae819e
provisions: 18
---

# Privater Gestaltungsplan «Hauptsitz ZKB», Zürich-Altstadt Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt die Schaffung von bau- und planungsrechtlichen Voraussetzungen für innerstädtische Nutzungen an der Bahnhofstrasse sowie einen städtebaulich und architektonisch hochstehenden Neu- und Umbau des Blockrandes
unter besonderer Berücksichtigung der denkmalpflegerischen
Anforderungen.

## Art. 2 {#art_2}

Bestandteile, Geltungsbereich
1Der Gestaltungsplan besteht aus den nachstehenden Vorschriften und dem Plan 1:500.
2Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan 1:500 bezeichneten
Perimeter. Er ummfasst die Parzellen Kat.-Nrn. AA19, AA21,
AA495, AA496, AA497, AA1787 und AA1788 mit einer Gesamtfläche von 8584,2 m2.

## Art. 3 {#art_3}

Geltendes Recht
1Der vorliegende Gestaltungsplan wird festgesetzt im Sinne der
§§ 83 ff. PBG.
2Im Gestaltungsplanperimeter gelten die nachfolgenden Vorschriften. Übergeordnetes Bundesrecht und kantonales Recht
bleiben vorbehalten.
3Die Gebäude Bahnhofstrasse 9, 11, 13, 17 und Talstrasse 12
(Stadtratsbeschluss vom 29. September 2010) sowie Tiefenhöfe 6 (Stadtratsbeschluss Nr. 1104 vom 28. März 1990) sind geschützt. Die Schutzanordnungen gehen dem Gestaltungsplan
vor.
4Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung aufgehoben.
5Die Wirkung der Baulinien Bahnhofstrasse, Börsenstrasse und
Talstrasse ist bezüglich Gebäudehöhe während der Geltungsdauer des Gestaltungsplanes suspendiert.

## Art. 4 {#art_4}

Richtprojekt
Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, dient das im Anhang des Planungsberichts wiedergegebene Bebauungs-, Erschliessungs- und Freiraumkonzept der Baubehörde als Richtprojekt in Ermessensfragen.

## Art. 5 B. Bau- und Nutzungsbestimmungen {#art_5}

Empfindlichkeitsstufen und Lärmschutz
1Im Gestaltungsplanperimeter wird die Empfindlichkeitsstufe III
gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung
(LSV) zugeordnet.
2Die Einhaltung der massgebenden Belastungsgrenzwerte ist im
Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachzuweisen.

## Art. 6 {#art_6}

Nutzweise
1Es sind Wohnungen, Handels- und Dienstleistungsbetriebe,
Verwaltungen sowie gewerbliche und kulturelle Betriebe maximal mässig störender Art zulässig. Sexgewerbliche Salons oder
vergleichbare Einrichtungen sind nicht zulässig.
2Der Wohnanteil beträgt 0 %.
3In den Erdgeschossen sind an dafür geeigneter Lage in mindestens 50 % der massgeblichen Geschossfläche öffentliche oder
publikumsorientierte Nutzungen wie Kundenbereiche, Läden,
Gastronomie-, Veranstaltungs- und Kulturräume beizubehalten
bzw. vorzusehen.

## Art. 7 {#art_7}

Gebäudemantel
1Der Gebäudemantel der Baubereiche A1, A2, B1, B2, C1, C2
und D wird durch die im Plan 1:500 eingetragenen Festlegungen
bestimmt. Innerhalb des Gebäudemantels ist die oberirdische
Geschosszahl frei.
2In den Baubereichen A1 und A2 ist ein Hochhaus im Rahmen
des Gebäudemantels zulässig.
3In den Baubereichen E und F mit Profilerhaltung haben Gebäude oder Gebäudeteile bei Ersatz oder Umbau den Kubus
und das wesentliche äussere Erscheinungsbild des bestehenden Gebäudes zu übernehmen. Oberirdisch darf die Zahl der
bestehenden Geschosse nicht überschritten werden.
4Der minimale Gebäudeabstand von 7 m darf nur unterschritten
werden, wenn die feuerpolizeilichen, arbeits- und wohnhygienischen Anforderungen eingehalten sind.
5Ausserhalb des Gebäudemantels dürfen folgende Gebäude
und Gebäudeteile erstellt resp. beibehalten werden:
a. unterirdische Gebäude und Gebäudeteile;
b. bestehende Fassaden;
c. höchstens einzelne Balkone und Erker bis maximal 1,5 m;
d. Vordächer und dergleichen;
e. Anlagen für Gastronomie im Hofbereich;
f. Sammelstellen des Abfuhrwesens;
g. kleine technische Aufbauten auf dem Dach, wie Kamine,
Abluftrohre, Oblichter, Liftaufbauten, Dachausstiege und
dergleichen sowie weitere technisch bedingte Aufbauten
und Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie.
6Für die dauernde Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes
ist vor dem Baubewilligungsverfahren eine entschädigungspflichtige Bewilligung bzw. Konzession einzuholen, ansonsten
der öffentliche Grund nicht beansprucht werden darf. Davon
ausgenommen sind bestehende Überstellungen.

## Art. 8 {#art_8}

Ausnützung
1Innerhalb des oberirdischen Gebäudemantels ist die Ausnützung frei.
2Im ersten Untergeschoss dürfen maximal 5500 m2 massgebliche Geschossfläche (ohne Aussenmauern) ausgenützt werden.
3Im zweiten und dritten Untergeschoss dürfen in der Summe
maximal 5500 m2 massgebliche Geschossfläche (ohne Aussenmauern) ausgenützt werden. Es sind nur nicht ständig genutzte
Räume wie Tresor, Ausstellung, Wellness und Garderobe samt
Erschliessung und Nebenräume zulässig. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein detailliertes Nutzungskonzept mit
den entsprechenden arbeitsrechtlichen Nachweisen vorzulegen.

## Art. 9 {#art_9}

Gestaltung, Gesamtwirkung
1Bauten, Anlagen inkl. Ausstattungen, besondere Gebäude und
Aussenbereiche sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit
der baulichen und stadträumlichen Umgebung im Ganzen und
in ihren Einzelteilen so zu gestalten, dass eine besonders gute
Gesamtwirkung erreicht wird. Diese Anforderung gilt auch für
Materialien, Farben, Möblierung und Bepflanzung.
2Die im Plan 1:500 bezeichneten Bereiche sind im Erdgeschoss
transparent zu gestalten.
Plan
Festlegungen
Perimeter Gestaltungsplan
Randgebäude
MIV-Erschliessung (Lage schematisch)
Erschliessung der Anlieferung (Lage schematisch)
bestehende Baulinie
bestehende Bauten innerhalb des
Gestaltungsplanperimeters
Hofgebäude mit&!"
Hofgebäude
Fussgängerverbindung (Lage schematisch)
Informationen
Baubereiche:
Übrige Festlegungen:
Gebäuderücksprung
Bäume zu erhalten (Lage schematisch)
Freiraum
Parkplätze (Lage schematisch)
Bäume zu!,' (Lage schematisch)
AN
PP
MIV-Erschliessung (Lage schematisch)
Erschliessung der Anlieferung (Lage schematisch)
Fussgängerverbindung (Lage schematisch)
Bäume (Lage schematisch)
Parkplätze (Lage schematisch)
AN
PP
transparente Gestaltung im Erdgeschoss
Koordinatenpunkte
Bestand Geländekoten
+ 408.80 m
Koten Gebäudemantel
+ 436.35 m
Koordinaten der Neubaubereichspunkte
Nr.
Höhe
+413.66 m
+413.66 m
+413.66 m
+413.66 m
+417.60 m
+417.60 m
+418.90 m
+418.20 m
+418.80 m
+420.30 m
+417.90 m
+417.90 m
+417.90 m
x - Koordinatey - Koordinate
683'082.35
683'086.46
683'096.72
683'103.09
683'098.89
683'103.86
683'114.23
683'131.68
683'125.23
683'114.62
683'110.31
683'117.72
683'130.32
247'027.20
247'019.45
247'005.37
246'992.54
246'991.85
246'983.50
246'983.01
246'992.33
247'004.40
247'001.54
247'040.57
247'013.00
247'016.40
14 +436.35 m683'128.16 246'958.85
15 +436.35 m683'146.29 246'963.73
16 +436.35 m683'151.17 246'945.60
17 +436.35 m683'133.04 246'940.72
AA4240
AA21
AA395
AA4332
AA23
AA24
AA25
AA1446
AA4236
AA1709
AA1760
AA1637
AA22
AA4424
AA20
AA1639
AA496
AA19
AA497
AA495
AA8000
AA8001
Dreikönigbrücke
Tiefenhöfe
weg
Talstrasse
Börsenstrasse
Bahnhofstrasse
abenpromenade
AA1788
AA1787
AN
AN
PP
AN
PP
PP
+ 436.35 m
+ 431.28 m
+ 435.35 m
+
+ 435.35 m
+ 436.35 m
+431.28 m
+ 432.13 m
AN
A1
C1
C2
D
B1
B2
E
F
A2
6 7
A
B
C
C
A
N250 10 15 20 M.5
Privater Gestaltungsplan «Hauptsitz ZKB»
Zürich - Altstadt
Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit ist der
Plan im Massstab 1:500
Schnitt A:A
Schnitt B:B
Schnitt C:C
Bahnhofstrasse
B1 B2
C1
ED
Baulinie
Parzellengrenze
+ 428.64 m+ 432.80 m
+ 417.90 m
A1
3 anrechenbare Untergeschosse
+ 433.40 m
+ 426.70 m
0.75m
C2
+ 409.04 m
Gebäudemantel
Bahnhofstrasse Talstrasse
A1 A2 A1
+ 421.38 m
+ 428.13 m+ 431.28 m+ 436.35 m
2.6m 5.0m 2.0m
1.0m
1.0m
Baulinie
Parzellengrenze
Baulinie
Parzellengrenze
3 anrechenbare Untergeschosse
+ 428.13 m+ 432.13 m+ 436.35 m
2.0m
+ 408.80 m
+ 408.76 m+-
0 = 408.85 m
Gebäudemantel
Börsenstrasse
A1 A2 A1 D
3 anrechenbare Untergeschosse
3.4m 5.6m 2.0m
+ 428.13 m+ 431.28 m+ 436.35 m
+ 421.38 m
2.0m2.5m 3.1m
+ 420.30 m
C1
Baulinie
Parzellengrenze
1.0m
1.0m
Gebäudemantel
+ 428.13 m+ 431.28 m+ 436.35 m
+ 420.30 m
+ 433.40 m
+ 426.70 m
0.75m
0 = 408.85 m
+ 408.56 m
+ 408.85 m+-
AA5542
AA4331
A
AA5466
AA5472
AA5494
AA5
Postst
Bahnhofstrasse
431.28 m

## Art. 10 B {#art_10}

Freifläche
1Die im Plan 1:500 bezeichneten Freiflächen müssen eine hohe
Aufenthalts- und Gestaltungsqualität aufweisen.
2In dem im Plan 1:500 bezeichneten Bereich sind die bestehenden Bäume zu erhalten und durch zusätzliche Bäume zu ergänzen.

## Art. 11 {#art_11}

Etappierung
Die etappenweise Ausführung von Um- und Neubauten ist zulässig. Sie setzt jedoch den Nachweis einer funktionsfähigen und
städtebaulich überzeugenden Teil- bzw. Gesamtüberbauung voraus. Dies gilt auch für die nach Art. 10 geregelte Freifläche.

## Art. 12 C. Erschliessung {#art_12}

Erschliessung für Motorfahrzeuge
1Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt an den
im Plan 1:500 bezeichneten Stellen. Weitere untergeordnete Zufahrten (z. B. Notzufahrten) sind gestattet.
2Die Anlieferung erfolgt an den im Plan 1:500 bezeichneten Stellen.

## Art. 13 {#art_13}

Fusswegverbindung und Zugänge
1Im Hofbereich ist eine Fusswegverbindung mit je einem Durchgang zur Bahnhofstrasse und Talstrasse sicherzustellen. Diese
ist mindestens während den üblichen Ladenöffnungszeiten offen zu halten.
2Die Zugänge zum Hof und zu den Gebäuden sind hindernisfrei
zu erstellen.

## Art. 14 {#art_14}

Parkierung
1Die Parkierung wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach der im Zeitpunkt des jeweiligen baurechtlichen
Entscheides für die Stadt Zürich massgebenden Parkplatzverordnung geregelt.
2Von diesen Parkplätzen dürfen maximal 8 Abstellplätze an dem
im Plan 1:500 bezeichneten Bereich erstellt werden. Die überzähligen Abstellplätze im Hofbereich sind bis zum Zeitpunkt der
ersten Volumenänderung aufzuheben. Die restlichen Parkplätze
sind unterirdisch anzuordnen.
3Mindestens 20 Abstellplätze für leichte Zweiräder sind oberirdisch anzuordnen.

## Art. 15 {#art_15}

Abfallentsorgung
Für die Bewirtschaftung der im Geltungsbereich anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen an sinnvoller Lage auszuscheiden
und die geeigneten Einrichtungen zu schaffen.

## Art. 16 D. Umwelt {#art_16}

Ökologischer Ausgleich
1Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen
Natur- und Heimatschutzverordnung zu optimieren.
2Nicht begehbare Flachdächer (exkl. Flachdächer von technischen Aufbauten) sind extensiv zu begrünen, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
3Mit der Überbauung und Umgebungsgestaltung ist der Meteorwasserversickerung in Anwendung von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes Rechnung zu tragen.

## Art. 17 {#art_17}

Energie
1Neubauten – und soweit technisch möglich, mit dem Schutzumfang gemäss Schutzverträgen vom 28. März 1990 und 29. September 2010 vereinbar sowie wirtschaftlich tragbar auch Umbauten – sind im Minergie-Standard zu erstellen oder müssen
hinsichtlich des Heizenergiebedarfs mindestens 30 % unter den
Vorgaben der jeweils zum Zeitpunkt des Bauentscheids gültigen
Wärmedämmvorschriften der Baudirektion Kanton Zürich liegen.
2Der Energiebedarf für Raumheizung/-kühlung und Wassererwärmung ist im Rahmen eines Seewasser-Energieverbunds zu
decken, soweit er nicht durch erneuerbare Energien oder Abwärme gedeckt wird. Andere Energien sind zulässig, falls der
Anschluss an einen Seewasser-Energieverbund nicht möglich
ist.

## Art. 18 E. Schlussbestimmungen {#art_18}

Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft.1
1 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 27. März 2012,
Inkraftsetzung auf den 28. April 2012.
