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title: "Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Thurgau über den Zweckverband Feuerwehr Weinland"
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provisions: 11
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# Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Thurgau über den Zweckverband Feuerwehr Weinland

## Art. 1 Weinland {#art_1}

1 Die Politischen Gemeinden Marthalen, Ossingen, Rheinau und Truttikon des Kantons Zürich sowie die Politische Gemeinde
Neunforn des Kantons Thurgau bilden einen Zweckverband nach zürcherischem Recht.
2 Zweck und Organisation des Verbands sowie Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband
werden in den Statuten geregelt, die der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone bedürfen.
Aufnahme
weiterer

## Art. 2 Gemeinden {#art_2}

Der Verband kann durch übereinstimmende Beschlüsse
der zuständigen Behörden der Vertragskantone verpflichtet werden,
weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.
Anwendbares

## Art. 3 Recht {#art_3}

1 Der Zweckverband untersteht dem zürcherischen Recht.
2 Auf den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen Anlagen
sowie der gemeindeeigenen Anlagen findet, soweit die Statuten keine
Regelung enthalten, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
3 Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden richten sich nach zürcherischem Recht.
4 Bei Streitigkeiten zwischen einer Verbandsgemeinde und Stimmberechtigten oder Dritten richten sich Zuständigkeit und Verfahrensvorschriften nach dem Recht des jeweiligen Vertragskantons.
861.51 Zweckverband Feuerwehr Weinland

## Art. 4 Aufsicht {#art_4}

Die Aufsicht über den Bau, Bestand und Betrieb der
gemeinsamen Anlagen wird von den zürcherischen Behörden ausgeübt. Die Zürcher Aufsichtsinstanzen handeln im Einvernehmen mit
den zuständigen Instanzen des Kantons Thurgau.

## Art. 5 Haftung {#art_5}

Die Staatshaftung richtet sich nach zürcherischem Recht.

## Art. 6 Schiedsgericht {#art_6}

1 Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder
zwischen dem Verband und einer oder mehreren Verbandsgemeinden
werden durch ein Schiedsgericht entschieden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen
nach Anrufung des Schiedsgerichts durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je eine Schiedsperson. Die beiden Schiedspersonen
bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als
drittes Mitglied des Schiedsgerichts eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Können sich die beiden Schiedspersonen nicht innert der Frist
auf eine Präsidentin oder einen Präsidenten einigen, so ist die Wahl
durch das Präsidium des Obergerichts des Kantons Zürich zu treffen.
3 Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung5 über die Schiedsgerichtsbarkeit.

## Art. 7 b. Vorbehalt {#art_7}

Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in Fällen, in denen dem Verband oder einer Verbandsgemeinde die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.

## Art. 8 Vollstreckung {#art_8}

Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet,
die vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheide zu beachten und zu vollstrecken.

## Art. 9 Anpassung {#art_9}

Die Vertragskantone passen den Staatsvertrag einvernehmlich den künftigen Rechtsänderungen auf kantonaler oder eidgenössischer Ebene an.

## Art. 10 Kündigung {#art_10}

Der Vertrag kann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt
werden.
a. Grundsatz
Zweckverband Feuerwehr Weinland 861.51
Inkrafttreten

## Art. 11 und Publikation {#art_11}

Dieser Staatsvertrag tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft
und ist in der Gesetzessammlung des Kantons Zürich zu publizieren.
1 OS 69, 40; Begründung siehe ABl 2013-12-20.
2 LS 101.
3 RB 101.
4 RB 131.1.
5 SR 272.
