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title: "Reglement über Karting-, Motocross- oder ähnliche Bahnen"
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provisions: 23
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# Reglement über Karting-, Motocross- oder ähnliche Bahnen

## Artikel 1 eingesehen den {#art_1}

Buchstabe f des Ausführungsgesetzes über die
Bundesgesetzgebung betreffend den Strassenverkehr vom 30. September
1987;
eingesehen den Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und
die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;
auf Antrag des Departements für Sicherheit und Institutionen,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Das vorliegende Reglement gilt für die Planung, den Bau und den Betrieb
von Karting- Motocross- oder ähnlichen Bahnen sowie für die Benützung
von Motorfahrzeugen auf diesen Bahnen mit Ausnahme von Motorschlitten
und Raupenfahrzeugen.

## Art. 2 {#art_2}

Planung
1 Derartige Bahnen dürfen nur in geeigneten, vom Staatsrat zugelassenen
Gebieten angelegt werden.
2 Diese Vorschrift gilt nicht für bereits bestehende Bahnen, für die gemäss
früherer Gesetzgebung eine erteilte Baugenehmigung vorhanden ist. Die
betroffenen Gemeinden werden die Möglichkeit prüfen, für diese Bahnen ein
geeignetes Gebiet zu schaffen.

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Bau
1 Für den Bau derartiger Bahnen gelten die Bestimmungen des Baugesetzes
vom 8. Februar 1996 und die dazugehörende Verordnung vom 2. Oktober
1996.
2 Die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde kann ihren Entscheid - abgesehen von den allgemeinen Bestimmungen für den Bau
einer Bahn gemäss vorliegender Verordnung - von der Einhaltung besonderer Bedingungen und Auflagen abhängig machen.

## Art. 4 {#art_4}

Betrieb
1 Der Betrieb einer Bahn ist genehmigungspflichtig.
2 Das Departement für Sicherheit und Institutionen erteilt diese Genehmigung durch die Kantonspolizei, wenn die entsprechenden Bedingungen des
Strassenverkehrsgesetzes hinsichtlich Verkehrssicherheit und die Vorschriften gemäss nachfolgenden Bestimmungen erfüllt sind.
3 Die Genehmigung wird für eine befristete Dauer von zwei bis zehn Jahren
erteilt. Sie kann verlängert werden.
4 Für die Erteilung der Betriebsgenehmigung einer Bahn wird eine Gebühr in
der Höhe von 100 bis 1'000 Franken erhoben.
5 Gegen die Verweigerung einer Betriebsgenehmigung kann beim Staatsrat
innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Entscheides Beschwerde eingereicht werden.
2 Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf den Bau und den

## Art. 5 Betrieb von Bahnen {#art_5}

Umgrenzung der Bahnen
1 Der Betreiber einer Bahn ist verpflichtet, den Zutritt von nicht befugten Benützern oder Zuschauern durch entsprechende Anlagen (Tore, Umzäunungen, Barrieren oder behördlich genehmigte Hinweisschilder) zu verbieten.

## Art. 6 {#art_6}

Versicherung
1 Der Betreiber einer Bahn muss eine Haftpflichtversicherung abschliessen,
die seine und die Haftung seiner Hilfskräfte sowie der Benützer der Anlage
deckt.
2 Der Deckungsbetrag für diese Versicherung wird pro Fall auf mindestens
3 Millionen Franken festgelegt.
3 Der Kantonspolizei muss jedes Jahr ein Versicherungsnachweis vorgelegt
werden.

## Art. 7 {#art_7}

Schutz der Zuschauer
1 Sofern im Umkreis einer Bahn Zuschauer zugelassen sind, muss der Betreiber einen für die Zuschauer reservierten Platz vorsehen und entsprechende Massnahmen ergreifen, um ihre Sicherheit zu gewährleisten.

## Art. 8 {#art_8}

Parkplätze
1 In der unmittelbaren Umgebung der Bahn, jedoch ausserhalb von öffentlichen Verkehrswegen, muss der Betreiber eine ausreichende Anzahl von
Parkplätzen für die Benützer der Bahn und die Zuschauer anlegen.

## Art. 9 {#art_9}

Sanitäre Anlagen und Material für Erste Hilfe
1 Für die Benützer der Bahn und die Zuschauer müssen ausreichende sanitäre Anlagen sowie das notwendige Material für Erste Hilfe zur Verfügung
stehen.

## Art. 10 {#art_10}

Betriebszeiten für die Bahnen
1 Die Behörde, welche die Baugenehmigung erteilt, legt auch die Betriebszeiten fest; diese dauern längstens:
a) von 08h00 bis 22h00 zwischen dem 1. April und 30. September;
b) von 08h00 bis 21h00 zwischen dem 1. Oktober und 31. März.
2 Bei einer Sportveranstaltung ist die Behörde, welche die erforderliche Genehmigung erteilt, auch für die Festlegung der Zeiten zuständig. Mit Ausnahme von Sonderfällen darf zwischen 22h00 und 08h00 keine sportliche Veranstaltung stattfinden.

## Art. 11 {#art_11}

Verbot, Rennen zu veranstalten
1 Die Veranstaltung von Rennen, für die keine spezielle Genehmigung erteilt
wurde, ist verboten.
3 Besondere Bedingungen in Bezug auf die Nutzung der

## Art. 12 Bahnen {#art_12}

Vorschriften über die Fahrzeuglenker
1 Der Betreiber einer Bahn legt die Vorschriften für deren Benützung selber
fest. Er muss sich jedoch an folgende Einschränkungen halten: Gokart-Lenker müssen ein Mindestalter von 14 Jahren erreicht haben, brauchen jedoch
nicht im Besitze eines Führerscheins zu sein. Um ein anderes Fahrzeug zu
lenken, muss der Fahrer jedoch im Besitze des für die betreffende Fahrzeugkategorie erforderlichen Führerausweises sein.
2 Von den Beschränkungen hinsichtlich Alter und Führerschein sind ausgenommen:
a) die Lenker eines Gokarts oder eines anderen Motorfahrzeugs, die im
Besitze einer von einem kantonalen, nationalen oder internationalen
Verband ausgestellten Rennfahrerlizenz sind, sofern sie auf Bahnen
oder zu Zeiten fahren, die speziell für sie reserviert sind. Diese Fahrer
können die Gokarts und die anderen ihrer Lizenz entsprechenden
Fahrzeuge gemäss Vorschriften ihres Verbandes fahren;
b) Fahrer, die an Fahrkursen unter Aufsicht des VSR (Verkehrssicherheitsrats), insbesondere des TCS, des ACS oder FMS, teilnehmen.
Diese Fahrer müssen sich an die von diesen Organisationen erlassenen Vorschriften halten.

## Art. 13 {#art_13}

Vorschriften in Bezug auf die Fahrzeuge
1 Die auf den Bahnen verwendeten Fahrzeuge brauchen keine Verkehrszulassung.
2 Der Betreiber einer Bahn muss jedoch sicherstellen, dass die Fahrzeuge
ohne Verkehrszulassung den einschlägigen Sicherheitsnormen sowie den
Lärm- und Abgasvorschriften der internationalen Verbände entsprechen.

## Art. 14 {#art_14}

Schutzhelm und Sicherheitsgurt obligatorisch
1 Alle Benützer der Bahnen müssen einen Schutzhelm tragen. Je nach Art
des Fahrzeugs ist auch der Sicherheitsgurt obligatorisch.

## Art. 15 {#art_15}

Kontrolle und Einhaltung von Bestimmungen und Vorschriften
1 Die Kantonspolizei, die Gemeindepolizei und notfalls der Gemeinderat sowie die Dienststelle für Umweltschutz können auf den Bahnen Kontrollen
durchführen und Personen, die gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Reglement oder gegen andere gesetzliche Bestimmungen verstossen, bei
der zuständigen Behörde anzeigen.
4 Sportveranstaltungen auf den Bahnen

## Art. 16 {#art_16}

Geltendes Recht
1 Für die Organisation von Rennen oder Sportveranstaltungen auf den Bahnen gelten die Bestimmungen von Artikel 52 und 72 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG), Artikel 94 und 95 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) sowie Artikel 30 und 31 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV).
2 Für Gokart-Rennen dürfen nur Fahrzeuge mit einem Hubraum von höchstens 100cm³ verwendet werden.
3 Die für die Genehmigung der Durchführung einer Sportveranstaltung zuständige Behörde ist das Departement für Sicherheit und Institutionen, das
die Bewilligung durch die Kantonspolizei im Einvernehmen mit dem Departement für Verkehrsfragen, Raumplanung und Umwelt erteilt. Die betroffene
Gemeinde hat Anspruch, vorher angehört zu werden. Gegen die Verweigerung einer Genehmigung kann innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt beim
Staatsrat Beschwerde erhoben werden.
4 Der Genehmigungsantrag muss mindestens zwei Monate vor dem Datum
der Veranstaltung eingereicht werden.

## Art. 17 {#art_17}

Vorschriften in Bezug auf die Teilnehmer
1 Die Teilnehmer einer Veranstaltung müssen im Besitze sein:
a) eines Führerausweises der Kategorie B oder einer Rennlizenz, wenn
sie einen Gokart lenken;
b) des erforderlichen Führerausweises oder einer Rennlizenz, wenn sie
ein anderes Motorfahrzeug lenken.

## Art. 18 {#art_18}

Vorschriften in Bezug auf die Fahrzeuge
1 Die verwendeten Fahrzeuge müssen eine Verkehrszulassung haben, mit
Ausnahme der Gokarts oder Fahrzeuge, die von den Inhabern einer von einem kantonalen, nationalen oder internationalen Verband ausgestellten
Rennlizenz gelenkt werden.
2 Die Organisatoren der Sportveranstaltung müssen sich vergewissern, dass
die nicht zugelassenen Fahrzeuge den erforderlichen Sicherheitsnormen sowie den Lärm- und Abgasvorschriften gemäss den Bestimmungen der internationalen Verbände entsprechen.

## Art. 19 {#art_19}

Versicherung
1 Die Organisatoren einer Sportveranstaltung müssen eine Haftpflichtversicherung abschliessen, durch die ihre Haftung, die ihrer Hilfskräfte sowie die
der Teilnehmer gedeckt ist.
2 Die Höhe des Versicherungsschutzes wird von der Behörde festgelegt,
welche die Genehmigung für die Organisation der Sportveranstaltung erteilt.

## Art. 20 {#art_20}

Überwachungsorgan für Sportveranstaltungen
1 Die Kantonspolizei ist bei sportlichen Veranstaltungen für die Kontrolle der
Bahnen, der Fahrzeuge und der Fahrzeuglenker zuständig.
5 Straf-, Administrativ- und Schlussbestimmungen

## Art. 21 {#art_21}

Ahndung von Verstössen
1 Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Reglement sind Sache des Departements für Sicherheit und Institutionen und werden von der
Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt mit einer Geldstrafe geahndet.
2 Das Verfahren hinsichtlich der Strafmassnahmen richtet sich nach dem
Ausführungsgesetz über die Bundesgesetzgebung betreffend den Strassenverkehr.
3 Die Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung in Sachen Bau, Umweltschutz und Strassenverkehr bleibt vorbehalten.

## Art. 22 {#art_22}

Schliessung der Bahnen
1 Sofern sich der Betreiber nicht an die Bedingungen und Auflagen hält,
kann die Behörde, welche die Genehmigung für den Betrieb einer Bahn erteilt hat, nach einer Verwarnung die zeitweilige oder definitive Schliessung
anordnen. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Erhalt beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.

## Art. 23 {#art_23}

Schlussbestimmung
1 Das vorliegende Reglement setzt den Beschluss des Staatsrates betreffend den Bau und Betrieb von Karting- und Versuchspisten und anderer
ähnlicher Anlagen für Motorfahrzeuge vom 22. Dezember 1967 ausser Kraft.
Die Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Juli 1999 in
Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
30.06.1999 01.07.1999 Erlass Erstfassung RO/AGS 1999 f 234 | d 242
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 30.06.1999 01.07.1999 Erstfassung RO/AGS 1999 f 234 | d 242
