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title: "Gesetz über die obligatorische Versicherung der Fahrhabe gegen Feuerschäden"
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provisions: 10
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# Gesetz über die obligatorische Versicherung der Fahrhabe gegen Feuerschäden

## Art. 1 {#art_1}

Obligatorium
1 Alle im Kanton, in Gebäuden und im Freien sich befindende Fahrhabe, ist
gegen Feuer- und Explosionsschäden sowie gegen die Gefahren des Blitzschlages und anderer Einwirkungen durch Naturereignisse zu versichern.

## Art. 2 {#art_2}

Ausnahmen
1 Von der obligatorischen Versicherungspflicht sind ausgenommen:
a) Bargeld, Banknoten, Wertpapiere, Sparhefte;
b) Goldmünzen, unverarbeitete Edelmetalle, Schmucksachen, Gegenstände von hohem künstlerischem oder kunstgewerblichem Wert, Sammlungsgegenstände jeder Art;
c) Manuskripte, Urkunden;
d) Rollmaterial von Transportanstalten samt Ladungen und auf Bahnhöfen
gelagerte Waren;
e) Motor-, Wasser- und Luftfahrzeuge samt Ladungen, Campinganhänger
und Wohnwagen samt Zubehör;
f) Fahrhabe in Gebäuden, die von der kantonalen Gebäudeversicherung
ausgeschlossen sind;
g) Inventar von Festhütten und nicht permanenten Ausstellungen, Markt-
und Schaubuden aller Art samt Inhalt.
2 Wo die in Absatz 1 Bst. b angeführten Sachen der Ausübung einer gewerblichen oder industriellen Tätigkeit oder Bildungszwecken zu dienen haben,
unterliegen sie der Versicherungspflicht.
Mobiliarversicherung – G 732.2.1
3 Der Staatsrat kann weitere Ausnahmen bewilligen.

## Art. 3 {#art_3}

Versicherungspflichtige
1 Die Versicherungspflicht obliegt dem Eigentümer der Fahrhabe. Der Haushaltsvorstand hat dafür zu sorgen, dass die Fahrhabe seiner Familienmitglieder und aller Personen, die mit ihm in gemeinsamem Haushalte leben, versichert ist. Die gleiche Pflicht obliegt dem Arbeitgeber für die in seinen Gebäuden oder auf dem Betriebsareal sich befindenden Kleider und persönlichen Effekten seiner Angestellten, Arbeiter und Lehrlinge.
2 …

## Art. 4 {#art_4}

Versicherungsberechtigung
1 Für den Abschluss der Versicherungen sind nur die vom Bundesrat konzessionierten privaten Versicherungsgesellschaften zuständig.
2 Die Durchführung des Obligatoriums kann vom Staat mit den privaten Versicherungsgesellschaften vertraglich geregelt werden.

## Art. 5 {#art_5}

Pflichten der Gemeinde
1 Die Gemeinde kontrolliert, ob die dem Obligatorium unterstellten Personen
ihren Verpflichtungen nachgekommen sind.
2 Sie übernimmt die Prämienzahlung für bedürftige Versicherungspflichtige,
denen die Bezahlung nicht möglich ist. Diese Verpflichtung fällt dahin, wenn
der Versicherer das Verfahren zur Einziehung der Prämien nicht innert sechs
Monaten seit Fälligkeit der Prämien eingeleitet oder den Verlustschein nicht
innert einem Jahr seit dessen Ausstellung vorgelegt hat.
3 Die Gemeinde kann für bedürftige Personen Kollektivversicherungsverträge
abschliessen.

## Art. 6 {#art_6}

Säumnisfolge
1 Wer der Versicherungspflicht nicht nachkommt, wird, nach erfolgloser
Mahnung durch den Gemeinderat, mit einer Busse von höchstens 500 Franken belegt. Diese Zuwiderhandlung wird nach dem Justizgesetz verfolgt und
beurteilt.

## Art. 7 {#art_7}

Bundesgesetzgebung
1 Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 Anwendung.

## Art. 8 Mobiliarversicherung – G 732.2.1 {#art_8}

Aufsicht
1 Die kantonale Aufsicht über die obligatorische Versicherung der Fahrhabe
gegen Feuerschäden wird durch die vom Staatsrat bezeichnete Direktion 1)
ausgeübt.

## Art. 9 {#art_9}

Aufhebungen
1 Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden alle übrigen Vorschriften ausser Kraft gesetzt, insbesondere das Gesetz vom 5. Mai 1893 über
die obligatorische Mobiliarversicherung.

## Art. 10 {#art_10}

Ausführung
1 Der Staatsrat ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt,
das mit seiner Promulgierung in Kraft tritt. 2)
1) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
2) Datum des Inkrafttretens: 1. April 1966 (StRB 18 03.1966).
Mobiliarversicherung – G 732.2.1
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
03.02.1966 Erlass Grunderlass 01.04.1966 BL/AGS 1966 f 24 / d 26
18.09.1997 Art. 6 geändert 01.12.1998 BL/AGS 1997 f 376 / d 383
11.05.1999 Art. 3 geändert 01.10.1999 BL/AGS 1999 f 143 / d 146
11.05.1999 Art. 5 geändert 01.10.1999 BL/AGS 1999 f 143 / d 146
31.05.2010 Art. 6 geändert 01.01.2011 2010_066
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 03.02.1966 01.04.1966 BL/AGS 1966 f 24 / d 26
Art. 3 geändert 11.05.1999 01.10.1999 BL/AGS 1999 f 143 / d 146
Art. 5 geändert 11.05.1999 01.10.1999 BL/AGS 1999 f 143 / d 146
Art. 6 geändert 18.09.1997 01.12.1998 BL/AGS 1997 f 376 / d 383
Art. 6 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
