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title: "Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde Glarus Nord (nachstehend Gemeinde genannt) und den Technischen Betrieben Glarus Nord (nachstehend TBGN genannt)"
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provisions: 16
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# Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde Glarus Nord (nachstehend Gemeinde genannt) und den Technischen Betrieben Glarus Nord (nachstehend TBGN genannt)

## Art. 0 Einleitung {#art_0}

1
Der Kanton bezeichnet gemäss eidgenössischem Stromversorgungsgesetz (Strom VG) die Netzgebiete der auf dem Kantonsgebiet tätigen Netzbetreiber (nach Netzebenen), welches für den Kanton in Art. 42 ff. des Energiegesetzes GL (EnG) definiert ist. StromVG und StromVV regeln zudem die Pflichten der Netzbetreiber und der Verantwortlichen für die Grundversorgung mit elektrischer Energie im Rahmen der hoheitlichen Aufgaben als Vollzugsorgane des Bundes. Gemäss EnG Art. 43 können die Gemeinden im Weiteren den Netzbetreibern einen Leistungsauftrag erteilen; insbesondere für: *
a) *
die Sicherstellung der Grundversorgung;
b) *
die Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Netzbereich, insbesondere von Massnahmen zur Bewältigung ausserordentlicher Lagen.
2
Die TBGN stellen seit dem 1. Januar 2011 als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen EWs im Gemeindegebiet Glarus Nord die Versorgung mit elektrischer Energie sicher. Gemäss Regierungsratsbeschluss vom 10. April 2012 wurden die TBGN als Netzbetreiber für die Gemeinde Glarus Nord, mit Ausnahme des Areals der Fritz & Caspar Jenny AG (Netzebene 5B), beauftragt.
3
Der vorliegende Konzessionsvertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Damit werden die rechtlichen Voraussetzungen für eine langfristige Sicherstellung der Versorgung der Gemeinde und die damit zusammenhängenden Aufgaben im liberalisierten Strommarkt geschaffen.
4
Dieser Konzessionsvertrag regelt:
a) *
die Sondernutzung von öffentlichem Grund und Boden durch die TBGN, welche für die Erstellung, den Betrieb, die Belassung (unter Vorbehalt der Beachtung der Umweltschutzgesetzgebung) und den Unterhalt von sämtlichen Bauten und Anlagen, insbesondere im Zusammenhang mit der Produktion von elektrischer Energie, Fernwärme und Gas sowie mit Netzen für die Verteilung von elektrischer Energie, Fernwärme, Gas und die Datenübertragung benötigt werden;
b) *
die Belieferung von Endkunden mit elektrischer Energie, Fernwärme und Gas sowie Kommunikationsdienstleistungen und weiteren, damit zusammenhängenden Dienstleistungen und dafür notwendige Infrastrukturen, wie z.B. für Datenübertragung usw. im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen und der technischen Möglichkeiten sowie
c) *
den Betrieb der öffentlichen Beleuchtung auf dem Gebiet der Gemeinde, welche im Eigentum der Gemeinde ist.

## Art. 1 Gegenstand des Vertrages {#art_1}

1
Die Gemeinde erteilt den TBGN die Konzession, während der Dauer dieses Vertrages auf ihrem Gemeindegebiet gewerbsmässig hoheitlich[1] elektrischen Strom abzugeben und die erforderlichen Leitungen und Anlagen zu übernehmen, zu erweitern, zu erstellen, zu erneuern und zu betreiben.
2
Die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Kompetenzen für die hoheitlichen Befugnisse, die Finanzierung und die Tarifgestaltung werden gemäss Art. 3 und 4 des «Organisationsreglement TBGN» (vom 13. Januar 2010) auf die TBGN übertragen.
3
Die TBGN können für die Gemeinde weitere Dienstleistungen (z.B. öffentliche Beleuchtung, Fernwärme, Gasversorgung, Verrechnung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung, Kommunikationsdienstleistungen, usw.) erbringen. *
4
Die Einzelheiten zum Erbringen und Abgelten solcher Leistungen werden entweder in diesem Vertrag oder separat zwischen der Gemeinde und den TBGN geregelt.
5
Die TBGN sind berechtigt, für Dritte weitere Dienstleistungen oder Tätigkeiten zu erbringen und auch ausserhalb des Gemeindegebiets von Glarus Nord als freier Anbieter tätig zu sein, sofern dadurch die Hauptaufgaben nicht beeinträchtigt werden.

## Art. 2 Grundsätze der Aufgabenerfüllung {#art_2}

1
Bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben gelten insbesondere die folgenden Grundsätze:
a)
Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften und Rahmenbedingungen;
b)
Versorgungspflicht für Elektrizität im Gemeindegebiet gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben;
c)
Wirtschaftlichkeit und Rentabilität der Leistungserbringung;
d)
Versorgungssicherheit und branchenüblicher technischer Stand der Anlagen;
e)
Zusammenarbeit und Koordination mit der Gemeinde.

## Art. 3 Benutzung von öffentlichem Grund und Boden {#art_3}

1
Die TBGN sind berechtigt, für ihre Anlagen und Leitungen den öffentlichen Grund zu beanspruchen. Die Art und Weise der Beanspruchung sind mit den zuständigen Gemeindeorganen zu vereinbaren.
2
Die Kosten für die Beanspruchung des öffentlichen Grundes und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gehen zu Lasten der TBGN.
3
Gemeinsame (Bau-)Projekte sind so zu planen und zu optimieren, dass für beide Parteien ein möglichst optimales Kosten-/Nutzenverhältnis entsteht.
4
Die TBGN halten die Lage aller eigenen Anlagen und Leitungen in Unterlagen fest. Im Bedarfsfall werden diese Unterlagen auf Verlangen der Gemeinde zur Verfügung gestellt, wo möglich in elektronischer Form.

## Art. 4 Übernahme der Anlagen {#art_4}

1
Die TBGN übernahmen entsprechend dem Gemeindeversammlungsbeschluss vom 13. Januar 2010 per 1. Januar 2011 die Aktiven und Passiven gemäss Übernahmebilanz mitsamt allen Anlagen und Leitungen der Elektrizitätsversorgungen, Gasversorgung (Mollis und Näfels) sowie das Kommunikationsnetz (GGA) und die Kraftwerke inklusive aller damit verbundenen Rechte und Pflichten.
2
Die TBGN garantieren der Gemeinde die Erfüllung aller laufenden Verpflichtungen und stellen die Gemeinde frei von allfälligen Ansprüchen, welche im Zusammenhang mit den übertragenen Anlagen und Leitungen gegen diese erhoben werden könnten.

## Art. 4.1 <strong>*</strong> Nicht mehr benötigte Grundstücke {#art_4_1}

1
Grundstücke, welche im Eigentum der TBGN stehen und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, fallen an die Gemeinde zurück, wenn sie von der Gemeinde
oder einer ihrer Vorgängergemeinden oder einer öffentlich-rechtlichen Anstalt oder anderen Körperschaft auf die TBGN übergegangen sind.
2
Grundstücke, welche die TBGN anderweitig erworben haben, sind vor einer Veräusserung der Gemeinde Glarus Nord oder einer ihrer Anstalten zur Übernahme anzubieten.
3
Aus wichtigen Gründen kann der Gemeinderat eine Veräusserung untersagen.

## Art. 5 Abgeltung an die Gemeinde {#art_5}

1
Die TBGN entrichtet der Gemeinde eine jährliche Entschädigung für die Benutzung von Land für Kraftwerke, Trafostationen, Verteilkabinen, usw. in der Höhe von CHF 50'000.00, sowie für die Nutzung der Wasserrechte (Rp. 0.5/kWh), abhängig von der Energieproduktion, welche zusammen mit der Abgabe an den Kanton das Maximum gemäss Wasserrechtsgesetz nicht überschreiten darf. *
2
Im Weiteren haben die TBGN der Gemeinde für die Übertragung des Versorgungsrechts und die Benutzung des öffentlichen Grundes für das Leitungsnetz eine jährliche Abgabe zu leisten. Diese beträgt Rp. 0.3 je im Gemeindegebiet Glarus Nord verkaufte Kilowattstunde Elektrizität. Diese Abgabe wird auf der Stromrechnung der Kunden ausgewiesen. Eine allfällige Anpassung hat jeweils vor dem 1. September für das kommende Jahr zu erfolgen.
3
Die Ausrichtung der Abgeltungen erfolgt zwei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der TBGN.
4
Es wird vereinbart, dass nach Ablauf von vier Jahren seit Vertragsbeginn (erstmals auf den 1. Januar 2018) beide Parteien die Neufestlegung der Abgeltungsbeträge verlangen können.
5
Wünscht eine Vertragspartei eine derartige Anpassung, so teilt sie dies mindestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der anderen Vertragspartei schriftlich mit. Sofern keine fristgerechte Mitteilung erfolgt, haben die Beträge für vier weitere Jahre Gültigkeit.

## Art. 6 Öffentliche Beleuchtung {#art_6}

1
Die TBGN erstellen, betreiben und unterhalten die öffentliche Beleuchtung der Strassen und Plätze im Auftrag der Gemeinde. Die entsprechenden Aufwendungen werden der Gemeinde zu konkurrenzfähigen Preisen verrechnet. Die Stromlieferung für die öffentliche Beleuchtung richtet sich nach den Preisen für die Abgabe der elektrischen Energie für das entsprechende Segment.
2
Die Projekte zum Ausbau der öffentlichen Beleuchtung sind von den TBGN aufgrund eines Auftrags der Gemeinde auszuarbeiten und vor deren Ausführung den zuständigen Gemeindebehörden zur Genehmigung zu unterbreiten.

## Art. 7 Dienstleistungen {#art_7}

1
Dienstleistungen zwischen den TBGN und der Gemeinde werden gegenseitig aufgrund des effektiven Aufwands in Rechnung gestellt.
2
Die TBGN und die Gemeinde können auch Pauschalabgeltungen vereinbaren.
3
Die Gemeinde verpflichtet sich im Rahmen des Datenschutzes, den TBGN zur Pflege des Kundenstammes unentgeltlich Mutationen (Adress- und Namensänderungen) der Einwohnerkontrolle und Objektbezeichnungen von Bau und Umwelt zu melden. Weiter verpflichtet sich die Gemeinde, die für die Gewährleistung der Energieversorgung und für die Erschliessungsanlagen notwendigen Planungswerte und statistischen Angaben zu liefern.

## Art. 8 Prüfung der Leistungserfüllung {#art_8}

1
Die Leistungserfüllung wird anhand der folgenden Indikatoren überwacht:
a)
Einhaltung des Jahresbudgets unter Einbezug der vorgesehenen Instanzen (Verwaltungsrat, Gemeinderat);
b) *
Überwachung der Geschäftsentwicklung durch den Verwaltungsrat und Reporting an Gemeinderat (Zwischenbericht per Mitte Jahr und Gesamtbericht im Rahmen Geschäftsbericht).

## Art. 9 <strong>*</strong> Qualitätsmanagement, Controlling, Reporting {#art_9}

1
Die TBGN erbringen die Leistungen gemäss den Qualitätsstandards der Branche und der übergeordneten Gesetze und dokumentieren sie gemäss den Vorgaben. Die Berichte der Audits werden durch die TBGN dem Gemeinderat vorgestellt.
2
Im Reporting zuhanden des Gemeinderats erbringen die TBGN folgende Unterlagen / Berichte:
a)
Jahresrechnung und Geschäftsbericht inkl. Revisionsbericht;
b)
Stand der Umsetzung der Massnahmen im Risk-Management und im IKS (im Rahmen von Jahresrechnung und Geschäftsbericht);
c)
Mündliche Berichterstattung im Gemeinderat über den Geschäftsverlauf (2 Mal pro Jahr);
d)
Auswertung der Kriterien zur Leistungserfüllung (Branchen-Kennzahlen).

## Art. 10 Vertragsdauer {#art_10}

1
Der vorliegende Konzessionsvertrag beginnt am 1. Januar 2014 und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
2
Der Vertrag kann von beiden Parteien nach Ablauf von zehn Vertragsjahren erstmals auf den 31. Dezember 2024 schriftlich gekündigt werden. Es gilt eine vorangehende zweijährige Kündigungsfrist.
3
Wird keine Kündigung ausgesprochen, gilt der Vertrag mit gleicher Kündigungsfrist jeweils für weitere fünf Jahre.
4
Verletzen die TBGN diesen Vertrag in schwerwiegender Weise und erfüllen den Versorgungsauftrag wiederholt nicht, ist die Gemeinde berechtigt, nach schriftlicher Mahnung und angemessener Fristensetzung ausserhalb der ordentlichen Kündigungsfrist vom Vertrag zurückzutreten.

## Art. 11 Rückübertragung {#art_11}

1
Die Gemeinde hat das Recht, bei Vertragsablauf die Rückübertragung der auf ihrem Gebiet bestehenden Netze und Anlagen zu verlangen.
2
Im Falle eines Vertragrücktritts nach Art. 10 hiervor steht der Gemeinde das Recht zu, die Rückübertragung entschädigungslos zu verlangen. Vorbehalten bleiben gegenseitige Schadenersatzansprüche.

## Art. 12: Ausschluss der Übertragbarkeit {#art_12_}

1
Die TBGN sind gemäss Art. 3 des Organisationsreglements nicht befugt, ohne Zustimmung des Gemeinderats, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sowie Leitungsnetze und dazugehörige Anlagen auf Dritte zu übertragen.

## Art. 13 Schiedskommission {#art_13}

1
Die Vertragsparteien verpflichten sich, allfällige Streitigkeiten vor Anrufung der zuständigen Behörden oder Gerichte einer dreiköpfigen Schiedskommission zu unterbreiten.
2
Jede Vertragspartei bestimmt ein Mitglied der Kommission.
3
Die beiden von den Vertragsparteien bestimmten Kommissionsmitglieder wählen gemeinsam den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Kommission. Können sie sich nicht einigen, wird der oder die Vorsitzende vom Präsidenten oder der Präsidentin des Obergerichts des Kantons Glarus bezeichnet.

## Art. 14 <strong>*</strong> Schlussbestimmungen {#art_14}

1
Änderungen bzw. Ergänzungen des Konzessionsvertrags bedürfen der Schriftform und unterstehen dem fakultativen Referendum.
