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title: "Fakultativprotokoll über den Erwerb der Staatsangehörigkeit zum Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen"
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# Fakultativprotokoll über den Erwerb der Staatsangehörigkeit zum Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen

## Art. I {#art_I}

Im Sinne dieses Protokolls hat der Ausdruck «Mitglieder der Mission» die ihm in Artikel 1 Buchstabe b des Übereinkommens gegebene Bedeutung, nämlich «der Missionschef und die Mitglieder des Personals der Mission».

## Art. II {#art_II}

Mitglieder der Mission, die nicht Angehörige des Empfangsstaates sind, sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder erwerben nicht lediglich kraft der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates dessen Staatsangehörigkeit.

## Art. III {#art_III}

Dieses Protokoll liegt für alle Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden, wie folgt zur Unterzeichnung auf: bis zum 31. Oktober 1961 im österreichischen Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten und danach bis zum 31. März 1962 am Sitz der Vereinten Nationen in New York.

## Art. IV {#art_IV}

Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

## Art. V {#art_V}

Dieses Protokoll liegt zum Beitritt für alle Staaten auf, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

## Art. VI {#art_VI}

1. Dieses Protokoll tritt an demselben Tag wie das Übereinkommen oder aber am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die zweite Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu dem Protokoll beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden ist, je nachdem welcher Tag später liegt.
2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem gemäss Absatz 1 erfolgten Inkrafttreten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.

## Art. VII {#art_VII}

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden:
a) die Unterzeichnungen dieses Protokolls und die Hinterlegung der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden gemäss den Artikeln III, IV, und V;
b) den Tag, an dem dieses Protokoll gemäss Artikel VI in Kraft tritt.

## Art. VIII {#art_VIII}

Das Original dieses Protokolls, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel III bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.
