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title: "Stadtratsbeschluss betreffend Verkehrsregime Fussgängerzone"
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provisions: 17
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# Stadtratsbeschluss betreffend Verkehrsregime Fussgängerzone

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Das Reglement ordnet den Verkehr auf allen den Gemeingebrauch
offenstehenden Strassen und Plätzen der Fussgängerzone in der
Altstadt Schaffhausen.

## Art. 2 II. Geltungsbereich {#art_2}

Das Reglement gilt für den gesamten Bereich der Fussgängerzone
in der Altstadt der Stadt Schaffhausen. Es gilt für sämtliche Fahrzeugarten (inkl. Fahrräder).

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Fussgängerzone im Sinne der Signalisationsverordnung
(SSV) ist Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten. Wird gemäss Art. 9 ff. ausnahmsweise beschränkter Fahrzeugverkehr zugelassen, darf höchstens im Schritttempo gefahren werden. Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten haben Vortritt.
Zweck
Verkehrsregime Fussgängerzone 400.10
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 02.06.2020) 2
2 Als Fussgängerzone gilt der folgende Bereich in der Altstadt:
 Fronwagplatz
 Fischergässchen
 Goldsteinstrasse: ab Münsterplatz/Moserstrasse bis Vordergasse
 Karstgässchen
 Kronengässchen
 Läufergässchen
 Löwengässchen: ab Unterführung Bahnhofstrasse bis
Vorstadt
 Münstergasse: ab Haus Nr. 15 bis Vordergasse
 Moserstrasse/Untergries: abgesetzter Bereich ab Moserstrasse 30
 Oberstadt: ab Neustadt bis Fronwagplatz
 Posthof
 Rathausbogen
 Rosengässchen
 Schneidergang, ab Beginn Tunnel
 Schwertstrasse
 Sporrengasse, ab Liegenschaft Nr. 4 bis Vordergasse
 Stadthausgasse: ab Fronwagplatz bis Krummgasse
 Tanne
 Tunnelgässchen: Ab Mitte bis Vordergasse
 Unterstadt inkl. Gerberplatz
 Vordergasse
 Vorstadt: ab Fronwagplatz bis Bogenstrasse
 Webergasse: ab Schwesterngasse bis Vorstadt

## Art. 4 III. Verkehrsregime {#art_4}

1 Es ist kein Fahrzeugverkehr zugelassen, es besteht ein allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen.
2 Das Parkieren ist nur an den durch Signalen oder Markierungen
gekennzeichneten Stellen erlaubt.
3 Zum und vom Zielort weg ist der kürzeste Weg zu wählen.

## Art. 5 {#art_5}

Es werden die folgenden Signale an folgenden Standorten angebracht:
Grundregeln
Signalisation
Verkehrsregime Fussgängerzone 400.10
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 02.06.2020) 3
 Signal "Fussgängerzone" (2.59.3, Anhang 2 SSV) mit Ausnahmen (je nach Standort verschieden)
o Freier Platz, Einfahrt Unterstadt
o Goldsteinstrasse, Ecke Münsterplatz
o Herrenacker, Einmündung Tanne
o Karstgässchen, Höhe Haus Nr. 10
o Kronengässchen, ab Kirchhofplatz
o Läufergässchen
o Löwengässchen
o Moserstrasse/Untergries: abgesetzter Bereich ab Moserstrasse 30
o Münstergasse, Höhe Haus Nr. 15
o Oberstadt, bei Verzweigung Neustadt
o Rathausbogen, Verzweigung Vordergasse
o Rosengässchen, Verzweigung Repfergasse
o Schwertstrasse, Einfahrt Bahnhofstrasse
o Sporrengasse, Verzweigung Stadthausgasse
o Stadthausgasse, Verzweigung Krummgasse
o Tunnelgässchen, ab Mitte Tunnelgässchen
o Unterstadt, ab Bachstrasse / Gerberplatz (mit Zusatztafel
"Einfahrt verboten, ausgenommen Güterumschlag bis Unterstadt 32")
o Vordergasse, ab Brunnengasse / Ampelngasse
o Vordergasse, ab Kirchhofplatz
o Webergasse, ab Höhe Schwesterngasse
 Signal "Fussgängerzone" (2.59.3, Anhang 2 SSV) ohne Ausnahmen
o Fischergässchen
o Schneidergang, ab Beginn Tunnel
o Unterstadt / Bachstrasse
o Vordergasse / Bachstrasse
o Vorstadt, Ecke Bogenstrasse
 Signal "Einfahrt verboten" (2.02, Anhang 2 SSV)
o Oberstadt, Höhe Liegenschaft Nr. 17 (Richtung Obertor)
o Oberstadt, Höhe Obertor Richtung Bahnhofstrasse

## Art. 6 IV. Ausnahmen {#art_6}

Sämtliche Ausnahmen gelten nur für Fahrzeuge mit einer Höchstlänge von 12 Metern.
Allgemeines
Verkehrsregime Fussgängerzone 400.10

## Art. 7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 02.06.2020) 4 {#art_7}

1 Sind wichtige Interessen der Anstösser durch die Verkehrseinschränkung in der Fussgängerzone entscheidend beeinträchtigt,
kann ihnen die Stadtpolizei ein generelles Fahrrecht gestatten.
2 Als Anstösser gelten Anwohnende sowie ansässige Geschäftsbetriebe.
3 Das entsprechende Fahrzeug ist mittels Vignette zu kennzeichnen. Vignetten können höchstens bis Ende eines Kalenderjahres
ausgestellt werden und haben die gleiche Gültigkeit wie die Autobahnvignette. Sie sind kostenlos.

## Art. 8 {#art_8}

Die Zufahrt für den Güterumschlag ist unter Berücksichtigung der
Ruhezeiten gemäss Polizeiverordnung zu folgenden Zeiten bewilligungsfrei erlaubt und gilt für alle Fahrzeugarten:
Mo. - Fr.: 19.00 - 11.00 Uhr

## Art. 9 Sa. - So.: 17.00 - 09.00 Uhr {#art_9}

Die Durchfahrt ist für Fahrräder wie folgt verboten:
Mo. - Fr.: 10.00 - 18.00 Uhr
Sa.: 10.00 - 16.00 Uhr
An Sonntagen ist die Durchfahrt ohne zeitliche Einschränkungen
erlaubt.

## Art. 10 {#art_10}

Den folgenden Fahrzeugkategorien ist es erlaubt, ohne zeitliche
Einschränkungen Zielfahrten durchzuführen:
o Taxi im Zubringerdienst, Geldtransporte, Post-
Zustelldienst inkl. private Zustelldienste (wie DHL, Velokuriere)
Kennzeichen: keines notwendig
o Invalidentransporte
Kennzeichen: Invalidenkarte
o Öffentliche Dienste im Notfalleinsatz (wie Polizei, Feuerwehr, Sanität, Serviceleute)
Kennzeichen: keines notwendig
o Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegepersonal im Einsatz
Kennzeichen: Ausnahmebewilligung der Stadtpolizei
Anstösser
Verkehrsregime Fussgängerzone 400.10
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 02.06.2020) 5
o Transportfahrten von nicht gehfähigen Personen zum Arzt

## Art. 11 Kennzeichen: keines notwendig {#art_11}

1 Für dringliche Fälle kann jedermann eine Ausnahmebewilligung
bei der Stadtpolizei für Zielfahrten beantragen.
2 Ausnahmebewilligungen werden mit restriktiver Praxis vergeben.
3 Für Ausnahmebewilligungen kann eine Gebühr erhoben werden.

## Art. 12 {#art_12}

Entsorgungs- und städtische Reinigungsdienste, Arbeitsfahrzeuge
der Stadtgärtnerei sowie Fahrzeuge der städtischen Werke im Zusammenhang mit der öffentlichen Dienstleistungserbringung, sind
befugt, die Fussgängerzone zur Arbeitsausübung jederzeit zu befahren.

## Art. 13 {#art_13}

1 Wenn das Fahrzeug ausserhalb eines öffentlichen Arbeitseinsatzes nach Art. 12 als Arbeitsmittel in unmittelbarer Nähe des Arbeitsortes benötigt wird, kann es in der Fussgängerzone abgestellt
werden.
2 Das Parkieren ist auf die Dauer des Arbeitseinsatzes beschränkt.
3 Das Parkieren ist nur mit Bewilligung der Stadtpolizei möglich.
4 Für Bewilligungen werden die folgenden Gebühren erhoben:
2 Stunden: 3 Franken
5 Stunden: 7 Franken
ganzer Tag: 15 Franken

## Art. 14 V. Bewilligungsverfahren {#art_14}

1 Anträge für Bewilligungen sind rechtzeitig bei der Stadtpolizei zu
stellen und zu begründen.
2 Bewilligungen sind gut sichtbar im Fahrzeug anzubringen und
müssen folgende Angaben enthalten: Kontrollschild, zeitliche Gültigkeit, Zweck der Fahrt.

## Art. 15 {#art_15}

Wer diesem Reglement zuwiderhandelt, namentlich durch Bewilligungsmissbrauch oder Geschwindigkeitsübertretung, wird mit Busse bis 1'000 Franken bzw. Verzeigung und dem Entzug der Bewillidringliche Fälle /
generelle
Ausnahmen
öffentliche
Dienste
Parkieren bei
Arbeitseinsatz
Anträge
/Bewilligungen
Widerhandlung
Verkehrsregime Fussgängerzone 400.10
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 02.06.2020) 6
gung für 3, 6 oder 12 Monate in Wiederholungsfällen bestraft. In
leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

## Art. 16 VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen {#art_16}

1 Dieses Reglement ersetzt den Stadtratsbeschluss betreffend Verkehrsregime Fussgängerzone vom 7. Juni 1988.
2 Es tritt auf den Zeitpunkt der Signalisation hin in Kraft.
3 Es ist in die Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (RSS) aufzunehmen.

## Art. 17 {#art_17}

Die nach altem Recht erteilten Bewilligungen bleiben bestehen. Die
Erteilung von neuen Bewilligungen richtet sich nach den vorstehenden Bestimmungen.
Aufhebung
bisherigen
Rechts und
Inkrafttreten
Übergangsbestimmung
