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title: "Kantonales Waldgesetz"
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provisions: 49
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# Kantonales Waldgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den
Wald.

## Art. 2 {#art_2}

Begriff des Waldes; quantitative Minimalerfordernisse
1 Eine mit Waldbäumen und Waldsträuchern bestockte Fläche gilt als Wald,
wenn sie folgende quantitativen Minimalerfordernisse aufweist:
a) 800 m² Fläche mit Einschluss eines 2 m breiten Waldsaumes
b) 12 m Breite mit Einschluss eines je 2 m breiten Waldsaumes
c) auf Einwuchsflächen ein Alter der Bestockung von 20 Jahren
2 Rodung und Waldfeststellung

## Art. 3 {#art_3}

Zuständige Behörde
1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement (im folgenden Departement) ist die zuständige Behörde für Ausnahmebewilligungen für Rodungen
sowie für Waldfeststellungen, soweit nicht der Bund zuständig ist (Art. 6
WaG).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
921.100 Kanton Schaffhausen

## Art. 4 {#art_4}

Einleitung des Rodungsverfahrens
1 Die Einleitung und Durchführung des Rodungsverfahrens richtet sich nach
den baurechtlichen Vorschriften über die Verfahrenskoordination.
2 Das Rodungsgesuch ist beim Gemeinderat einzureichen, durch die
Gemeinde im Amtsblatt auszuschreiben und, wenn möglich mit den übrigen
Gesuchsunterlagen des Werkes, für das gerodet werden soll, während
30 Tagen öffentlich aufzulegen. *

## Art. 5 {#art_5}

Einwendungen
1 Wer zum Rekurs gegen die Rodungsbewilligung berechtigt ist, kann innert
der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich Einwendungen erheben oder
die Zustellung des Rodungsentscheides und allfälliger weiterer Bewilligungen verlangen.
2 Die Einwendungen sind zur Stellungnahme innert 20 Tagen an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller weiterzuleiten.

## Art. 6 {#art_6}

Verwirkung des Rekursrechts
1 Wer nicht innert der Auflagefrist den Rodungsentscheid verlangt oder
Einwendungen erhebt, verwirkt das Rekursrecht.

## Art. 7 {#art_7}

Rodungsentscheid
1 Der Gemeinderat hat das Rodungsgesuch mit seinem Antrag zusammen
mit den Einwendungen, den Zustellungsbegehren und einer allfälligen Stellungnahme der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers innert zwei Monaten seit der öffentlichen Auflage an das Departement weiterzuleiten. Dieses
berücksichtigt im kurz zu begründenden Entscheid die wesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten.

## Art. 8 {#art_8}

Vorteilsausgleich bei Rodungen
1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke durch
eine Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile erfahren, haben eine Abgabe
zu leisten. Die Abgabe entspricht zwei Dritteln des Vorteils. Diese wird zu
vier Fünfteln auf den Kanton und zu einem Fünftel auf die Standortgemeinde
aufgeteilt.
2 Der Vorteil errechnet sich wie folgt: Vom Wert der Nutzung sind der Wert
des Waldes vor der Rodungsbewilligung sowie der gesamte Aufwand im Zusammenhang mit der Rodungsbewilligung einschliesslich Rodungsersatz
und der Nutzung abzuziehen.
3 Die Abgabe ist für Walderhaltungsmassnahmen zu verwenden.

## Art. 9 {#art_9}

Verfahren
1 Das Departement entscheidet über den Vorteilsausgleich.
2 Gegen den Entscheid des Departementes kann innert 30 Tagen die Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz angerufen werden. *
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes.

## Art. 10 {#art_10}

Fälligkeit und Sicherstellung
1 Der Vorteilsausgleich wird fällig auf den Beginn der neuen Nutzung. Das
Departement kann auf Begehren hin Abschlagszahlungen entsprechend der
Realisierungsphase der Nutzung einräumen.

## Art. 11 {#art_11}

EG zum ZGB.
3 Das Departement hat das Pfandrecht innert drei Monaten nach Eintritt der
Fälligkeit der Vorteilsausgleichsforderung im Grundbuch eintragen zu lassen. Wird das Pfandrecht nicht innert dieser Frist eingetragen, so verfällt es.
Art. 11 Waldfeststellungsgesuch; Einreichung und Auflage
1 Das Waldfeststellungsgesuch ist mit dem Nachweis eines schutzwürdigen
Interesses dem Kantonsforstamt einzureichen.
2 Das Kantonsforstamt legt das Waldfeststellungsgesuch während 30 Tagen
in den betroffenen Gemeinden öffentlich auf. *
3 Die Gemeinde weist die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage hin. Die Auflage ist im
Amtsblatt auszuschreiben.
921.100 Kanton Schaffhausen

## Art. 12 {#art_12}

Einwendungen; Verwirkung des Rekursrechts
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, kann gegen das Waldfeststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Departement Einwendungen erheben oder den Waldfeststellungsentscheid verlangen.
2 Wer nicht innert der Auflagefrist den Entscheid verlangt oder Einwendungen erhebt, verwirkt das Rekursrecht.

## Art. 13 {#art_13}

Entscheid
1 Das Departement leitet Einwendungen an die Gesuchstellerin oder den
Gesuchsteller weiter und setzt eine Frist zur Stellungnahme an. Vor seinem
Entscheid hört es die betroffene Gemeinde an.

## Art. 14 {#art_14}

Rechtsmittel gegen Rodungsbewilligungen und Waldfeststellungsentscheide
1 Gegen Rodungsbewilligungen und Waldfeststellungsentscheide des Departementes können die Berechtigten innert 20 Tagen ab Erhalt beim Regierungsrat Rekurs erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über
den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
2 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat.
3 Betreten und Befahren des Waldes

## Art. 15 {#art_15}

Zugänglichkeit
1 Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben alles zu unterlassen,
was die Zugänglichkeit des Waldes einschränken könnte.
2 Einzäunungen und andere Zutrittsbeschränkungen sind gestattet:
a) zum Schutz von Jungwuchsflächen
b) zum Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren
c) zum Schutz von öffentlichen Bauten und Anlagen
d) zur Abwehr von Gefahren

## Art. 16 e) aus anderen wichtigen Gründen {#art_16}

Veranstaltungen
1 Veranstaltungen im Wald mit mehr als 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind bewilligungspflichtig. Ausgenommen sind öffentliche Waldbegehungen, Bannumgänge und Veranstaltungen, die sich ans Wegnetz halten.
2 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Gemeinderat. Führt eine
Veranstaltung über Hoheitsgebiet mehrerer Gemeinden, ist der Gemeinderat
derjenigen Gemeinde zuständig, deren Waldgebiet am meisten betroffen ist.
Der Gemeinderat trifft den Entscheid über das Gesuch im Einvernehmen mit
den übrigen betroffenen Gemeinden.
3 Vor dem Entscheid über das Gesuch sind das Kantonsforstamt und die
kantonale Jagdbehörde anzuhören.
4 Die Bewilligung ist zu verweigern bei ungeeignetem Zeitpunkt, ungeeignetem Ort oder ungeeigneter Routenführung oder zu häufiger Abfolge von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen in derselben Gegend.

## Art. 17 {#art_17}

Motorfahrzeugverkehr
1 Waldstrassen dürfen nur mit Motorfahrzeugen befahren werden:
a) zu forstlichen Zwecken
b) für militärische und andere öffentliche Aufgaben (Art. 15 Abs. 1 WaG)
c) zu jagdlichen und landwirtschaftlichen Zwecken sowie zur Pflege der
Naturschutzgebiete
2 Die Gemeinden können zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken
befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen.
3 Waldstrassen im Sinne dieses Gesetzes sind Strassen, die durch den Wald
führen, eine Fahrbahnbreite von höchstens 3.5 m aufweisen und vornehmlich der Pflege und Nutzung des Waldes dienen.

## Art. 18 {#art_18}

Signalisation und Ausnahmen vom Fahrverbot
1 Die Gemeinden sorgen für die entsprechende Signalisation oder bringen
Einrichtungen an, die das Befahren verhindern.
2 Aus wichtigen Gründen können die Gemeinden Ausnahmen vom Fahrverbot bewilligen.
921.100 Kanton Schaffhausen
4 Schutz vor anderen Beeinträchtigungen

## Art. 19 {#art_19}

Nachteilige Nutzungen
1 Nachteilige Nutzungen wie Waldweide und Niederhalten von Bäumen sind
unzulässig.
2 Aus wichtigen Gründen kann das Departement solche Nutzungen unter
Auflagen und Bedingungen bewilligen.

## Art. 20 {#art_20}

Waldabstand
1 Der Abstand von Bauten und Anlagen zum Wald beträgt mindestens 10 m
innerhalb der Bauzone und 30 m in den übrigen Gebieten.
2 Der Besitzstand näher gelegener Bauten wird gewahrt.

## Art. 21 {#art_21}

Schutz vor Naturereignissen
1 Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert,
ordnet der Regierungsrat die Sicherung von Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebieten an.
5 Pflege und Nutzung des Waldes

## Art. 22 {#art_22}

Forstliche Planung
1 Die forstliche Planung stellt sicher, dass der Wald seine Funktionen nachhaltig erfüllen kann. Sie berücksichtigt die Interessen der Bewirtschaftung
des Waldes, des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Raumplanung.
2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften für die forstliche Planung und auf
die Waldfunktionen abgestimmte Bewirtschaftungsvorschriften. Die Bewirtschaftungsvorschriften orientieren sich an den Grundsätzen des naturnahen
Waldbaus.

## Art. 23 {#art_23}

Aufgaben des Kantons; Waldinventar und Waldplan
1 Der Regierungsrat erstellt periodisch ein kantonales Waldinventar und
einen kantonalen Waldplan. Er berücksichtigt dabei die Vorgaben der Richtplanung.
2 Das kantonale Waldinventar gibt Auskunft über den Zustand und die Entwicklung des Waldes und umfasst die wichtigsten forstpolitischen Ziele.
3 Der kantonale Waldplan enthält die kantonalen Schutzzonen gemäss dem
Bundesgesetz über die Raumplanung und der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung, die Waldreservate, die Wälder mit besonderer Schutzfunktion
sowie weitere Wälder mit Funktionen von kantonaler Bedeutung.

## Art. 24 {#art_24}

Aufgabe der Gemeinden; Waldfunktionsplan
1 Der Gemeinderat erlässt nach Massgabe des kantonalen Waldplanes für
das Hoheitsgebiet der Gemeinde einen Waldfunktionsplan. Er kann mit der
Ausarbeitung der Grundlagen das Kantonsforstamt oder Private beauftragen.
2 Die Waldfunktionspläne bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates
und sind für die Behörden verbindlich.
3 Die Waldfunktionspläne sind in der Regel mindestens alle zwanzig Jahre
zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

## Art. 25 {#art_25}

Information und Mitwirkung
1 Die zuständigen Behörden orientieren die Öffentlichkeit über Stand, Ablauf,
Inhalt und Ziele der überbetrieblichen Waldplanung und ermöglichen in geeigneter Weise eine rechtzeitige Mitwirkung der Bevölkerung.
2 Sie nehmen Anregungen und Einwände entgegen, prüfen diese bei der
weiteren Bearbeitung und beantworten sie in geeigneter Form.
3 Zugang und Nutzung zu den Daten der forstlichen Planung richtet sich

## Art. 26 nach den Vorschriften der Geoinformationsgesetzgebung. * {#art_26}

Aufgabe der öffentlichen Waldeigentümer; Betriebsplan
1 Die öffentlichen Waldeigentümer erstellen nach Massgabe des kantonalen
Waldinventars und der kommunalen Waldfunktionspläne Betriebspläne, welche für Pflege und Nutzung verbindlich sind. Die Umsetzung der Betriebspläne erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.
2 Zwei oder mehrere öffentliche Waldeigentümer können für Waldungen in
derselben Gegend einen gemeinsamen Betriebsplan erstellen.
3 Die Betriebspläne bedürfen der Genehmigung des Departementes.
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## Art. 27 {#art_27}

Waldreservate
1 Zum langfristigen Schutz und zur Erhaltung von ökologisch besonders
wertvollen Waldgebieten, von bedrohten Pflanzen und Tierarten und von alten Bewirtschaftungsformen scheidet der Regierungsrat Waldreservate aus.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den
Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen.

## Art. 28 {#art_28}

Minimale Pflege
1 Wo die Erhaltung der Schutzfunktionen des Waldes Massnahmen erfordert, ordnet das Departement eine minimale Pflege an.

## Art. 29 {#art_29}

Holznutzung
1 Öffentliche Waldeigentümer erstellen jährlich ein Programm über die Holznutzung. Das Programm ist durch den kantonalen Forstdienst zu genehmigen.
2 Im öffentlichen Wald ist für das Anzeichnen der zur Nutzung vorgesehenen
Bäume die zuständige Försterin oder der zuständige Förster verantwortlich.
3 Im Privatwald erfordern Holznutzungen mit einem Holzanfall von jährlich
mehr als 30 m³ eine Bewilligung der zuständigen Försterin oder des zuständigen Försters. Die Bewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
4 Holznutzungen auf isolierten Waldflächen, die kleiner sind als eine Hektare, erfordern in jedem Fall eine Bewilligung der zuständigen Försterin oder
des zuständigen Försters.

## Art. 30 {#art_30}

Kahlschlagverbot
1 Kahlschläge und Formen der Holznutzung, die in ihren Auswirkungen Kahlschlägen nahekommen, sind verboten.
2 Der Regierungsrat bezeichnet jene waldbaulichen Massnahmen, für die
ausnahmsweise Kahlschläge zulässig sind.
3 Das Kantonsforstamt ist die zuständige Behörde für das Erteilen der Ausnahmebewilligung.
4 Die Bewilligung kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.

## Art. 31 {#art_31}

Forstliches Vermehrungsgut
1 Zur Sicherstellung der Versorgung mit forstlichem Vermehrungsgut können
öffentliche und private Klenganstalten, Forstbaumschulen und Forstgärten
beigezogen werden.
2 Die Gewinnung von Saatgut zu gewerblichen Zwecken bedarf einer Bewilligung des Departementes. Die Bewilligung kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.

## Art. 32 {#art_32}

Veräusserung und Teilung
1 Das Departement ist zuständig für die Bewilligung zur Veräusserung von
Wald im öffentlichen Eigentum und für die Teilung von Wald.
2 Bedarf die Veräusserung oder Teilung zugleich einer Bewilligung nach dem
Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, so entscheidet die für diese
Bewilligung zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Departement.

## Art. 33 {#art_33}

Verhütung und Behebung von Waldschäden
1 Der Regierungsrat ordnet die forstlichen Massnahmen gegen die Ursachen
und Folgen von Schäden an, welche die Erhaltung des Waldes gefährden
können.
2 Die Regulierung des Wildbestandes erfolgt nach der Jagdgesetzgebung.
6 Ausbildung, Beratung und Erhebungen

## Art. 34 {#art_34}

Ausbildung, Fort- und Weiterbildung
1 Der Kanton sorgt:
a) für die Ausbildung der Försterinnen und Förster
b) in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden für die höhere Fachprüfung der Forstwart-Meisterinnen und -Meister und die Berufsprüfung
der Forstwart-Vorarbeiterinnen und -Vorarbeiter
c) in Zusammenarbeit mit den Lehrbetrieben und der Berufsschule für
die Ausbildung der Forstwartinnen und Forstwarte
d) in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden sowie den forstlichen
Organisationen und Institutionen für die Ausbildung der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter
921.100 Kanton Schaffhausen
e) in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden sowie den forstlichen
Organisationen und Institutionen für die Fortbildung des Forstpersonals
f) in Zusammenarbeit mit den forstlichen Organisationen für die Weiterbildung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer
2 Der Regierungsrat ist zum Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen
über die Aus- und Fortbildung des Forstpersonals ermächtigt.

## Art. 35 {#art_35}

Beratung
1 Die Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer durch den
zuständigen Forstdienst zu Fragen der Pflege und Nutzung des Waldes ist
in der Regel kostenlos.

## Art. 36 {#art_36}

Erhebungen
1 Der Kanton sorgt für die Erhebung von Informationen, die zur Erfüllung der
Aufgaben des Forstdienstes notwendig sind.
2 Die Vorschriften von Art. 33 des Bundesgesetzes über den Wald sind sinngemäss anwendbar.
7 Finanzierung

## Art. 37 {#art_37}

Grundsätze
1 Der Kanton richtet Abgeltungen und Finanzhilfen nur aus, wenn die Massnahmen der forstlichen Planung entsprechen, notwendig und zweckmässig
sind und den technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen
genügen.

## Art. 38 {#art_38}

Abgeltungen
1 Der Kanton leistet Abgeltungen an:
a) Massnahmen, die kantonal angeordnet werden
b) die Aus- und Fortbildung des Forstpersonals
2 Als Abgeltung für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Waldes leistet
der Kanton zusätzlich Beiträge an:
a) Massnahmen der Jungwaldpflege

## Art. 39 b) Massnahmen zur Förderung der weiteren Waldfunktionen {#art_39}

Finanzhilfen
1 Der Kanton kann Finanzhilfen leisten an:
a) Massnahmen gemäss Art. 38 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über
den Wald
b) die forstliche Weiterbildung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer
c) Organisationen und Institutionen, die Massnahmen zur langfristigen
Sicherstellung der Waldfunktionen ergreifen
d) den Bau von Anlagen zur Verwendung von einheimischem Waldholz
mit einer thermischen Leistung von mindestens 250 kW
Art. 39b * Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen mit dem
Bund
1 Der Kanton leistet überdies Abgeltungen und Finanzhilfen aufgrund von
Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen mit dem Bund. Der
Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen im Sinne der Art. 36–38 des Bundesgesetzes über den Wald.

## Art. 40 {#art_40}

Beitragshöhe
1 An die anrechenbaren Kosten von Massnahmen gemäss Art. 38 und 39
leistet der Kanton Abgeltungen bis zu 100 Prozent und Finanzhilfen bis zu
60 Prozent. *
2 Die Beiträge werden abgestuft nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
der Empfängerin oder des Empfängers und dem Gewicht des öffentlichen
Interesses an der Massnahme.
3 Der Regierungsrat legt den Rahmen für die Ausrichtung von Beiträgen fest
und erlässt die erforderlichen Vorschriften.
921.100 Kanton Schaffhausen
8 Organisation und Vollzug

## Art. 41 {#art_41}

Vollzug
1 Das Departement vollzieht die Waldgesetzgebung, soweit durch Gesetz
oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

## Art. 42 {#art_42}

Forstkreise
1 Der Regierungsrat bestimmt die Forstkreise und regelt ihre Organisation
und Aufgaben.

## Art. 43 {#art_43}

Forstreviere
1 Ein Forstrevier besteht aus dem gemeindeeigenen Waldbesitz sowie dem
Privatwald innerhalb der Gemeinde. Wälder im Eigentum des Kantons bilden
eigene Reviere.
2 Die Gemeinden lassen den Gemeinde- und Privatwald und der Kanton den
Kantonswald durch diplomierte Försterinnen oder Förster betreuen.
3 Eine Försterin oder ein Förster kann mehr als ein Revier betreuen.

## Art. 44 {#art_44}

Kantonaler Forstdienst; Aufgaben
1 Das Kantonsforstamt und die Kreisforstämter bilden den kantonalen Forstdienst.
2 Der kantonale Forstdienst erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a) Aufsicht über die Walderhaltung
b) Erfassung des Waldzustandes
c) Aufsicht über die Forstreviere
d) Beratung der öffentlichen Waldeigentümer
e) Aus- und Fortbildung des Forstpersonals und forstliche Weiterbildung
der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer in Zusammenarbeit
mit forstlichen Organisationen und den Berufsverbänden
f) Öffentlichkeitsarbeit

## Art. 45 g) Führung eines Forstbetriebes, der den Kantonswald umfasst {#art_45}

Aufgabe der Försterinnen und Förster
1 Försterinnen und Förster erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vollzug der forstlichen Planung
b) Beratung der Privatwaldeigentümerinnen und Privatwaldeigentümer
c) Mitwirkung beim Vollzug waldgesetzlicher Vorschriften
9 Schlussbestimmungen

## Art. 46 {#art_46}

Änderung bisherigen Rechts1)

## Art. 47 {#art_47}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Forstgesetz für den Kanton Schaffhausen vom 16. Dezember 1904
wird aufgehoben.

## Art. 48 {#art_48}

Anpassung an das neue Recht
1 Die aufgrund bisherigen Rechts erlassenen kantonalen Verordnungen bleiben, soweit sie nicht Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, so lange
in Kraft, bis sie durch neue Verordnungen ersetzt werden.
2 Die Gemeinden haben innert fünf Jahren nach Vorliegen des kantonalen
Waldplanes Waldfunktionspläne zu erstellen. In begründeten Fällen kann
diese Frist durch den Regierungsrat verlängert werden.

## Art. 49 {#art_49}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft2)3).
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen4) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Gegenstandslos.
2) In Kraft getreten am 1. Januar 1998 (Amtsblatt 1997, S. 1610).
3) Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 30. Dezember
1997.
4) Amtsblatt 1997, S. 1597.
921.100 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.02.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung Abl. 1997, S. 1597
16.08.2004 01.01.2005 Art. 4 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
16.08.2004 01.01.2005 Art. 11 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
04.06.2007 01.01.2008 Art. 39b eingefügt Abl. 2007, S. 817, S. 1800
04.06.2007 01.01.2008 Art. 40 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 817, S. 1800
09.11.2009 01.01.2011 Art. 9 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
02.07.2012 01.01.2014 Art. 25 Abs. 3 eingefügt Abl. 2012, S. 953, 2013, S. 1800
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.02.1997 01.01.1998 Erstfassung Abl. 1997, S. 1597
Art. 4 Abs. 2 16.08.2004 01.01.2005 geändert Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
Art. 9 Abs. 2 09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
Art. 11 Abs. 2 16.08.2004 01.01.2005 geändert Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
Art. 25 Abs. 3 02.07.2012 01.01.2014 eingefügt Abl. 2012, S. 953, 2013, S. 1800
Art. 39b 04.06.2007 01.01.2008 eingefügt Abl. 2007, S. 817, S. 1800
Art. 40 Abs. 1 04.06.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 817, S. 1800
