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title: "Verordnung Alterszentren der Stadt Zürich"
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# Verordnung Alterszentren der Stadt Zürich

## Art. 1 {#art_1}

Diese Verordnung regelt die Grundlagen für den Betrieb
der städtischen Alterswohneinrichtungen, nachfolgend Alterszentren genannt.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Stadt führt zur Sicherstellung der Versorgung ihrer
älteren Einwohnerinnen und Einwohner eigene Alterszentren für
Langzeit- und temporäres Wohnen und sorgt für eine bedarfsorientierte Weiterentwicklung dieser Wohnformen.
2 Die Alterszentren beherbergen alte Menschen mit Unterstützungsbedarf und bieten durch geeignete Angebote Sicherheit,
Gemeinschaft, Privatsphäre, soziale Kontakte sowie Betreuung
und Pflege bei gleichzeitiger Wahrung grösstmöglicher Selbständigkeit.
3 Die Alterszentren führen insbesondere Palliativpflege sorgfältig
und professionell aus.
4 Es werden verschiedene Wohnformen und Vertragsvarianten für
die unterschiedlichen Bedürfnisse und Zielgruppen angeboten.
5 Die Alterszentren stellen mit ihren Angeboten und Dienstleistungen sicher, dass ihre Bewohnerinnen und Bewohner bis ans
Lebensende in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können.
6 Die Alterszentren bieten ihre Dienstleistungen und Infrastrukturen auch alten Menschen an, die zu Hause leben. Sie tragen
damit zu deren Selbständigkeit und Lebensqualität bei.
7 Die Alterszentren sind offene Häuser. Sie unterstützen und fördern den Austausch zwischen den Generationen und mit der
Quartierbevölkerung durch geeignete Angebote und Begegnungsmöglichkeiten.
8 Die Alterszentren arbeiten nach allgemein gültigen Standards
und aktuellen Erkenntnissen aus Forschung und Lehre und können sich in angemessener Weise an Forschungsprojekten beteiligen. Durch die Ausbildung von Fachkräften insbesondere in
Pflege (einschliesslich Tertiärstufe), Betreuung, Hotellerie und
Geltungsbereich
Angebot und
Auftrag der
städtischen
Alterszentren
Gastronomie tragen sie zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Unterstützung alter Menschen bei.

## Art. 3 {#art_3}

1 Das Wohnen und Leben in den städtischen Alterszentren setzt in der Regel den Wohnsitz in der Stadt Zürich sowie
das AHV-Alter und einen Unterstützungsbedarf voraus. Die Aufnahme erfolgt unabhängig von der finanziellen Lage der Bewohnerin oder des Bewohners.
2 Wünsche bezüglich Wahl des Alterszentrums werden so weit
als möglich und unter betrieblichen Gesichtspunkten vertretbar
berücksichtigt.

## Art. 4 {#art_4}

Wohn-, Betreuungs- und Pflegeverhältnisse werden
durch einen schriftlichen Vertrag zwischen der Bewohnerin oder
dem Bewohner und der Stadt geregelt. Der Vertrag regelt die zu
erbringenden Leistungen, das dafür geschuldete Entgelt sowie
weitere Modalitäten.

## Art. 5 {#art_5}

Die Alterszentren erbringen insbesondere folgende kostenpflichtige Leistungen:
a. Hotellerieleistungen (Leistungen für altersgerechtes Wohnen, Verpflegung, Reinigung und Wäscheservice sowie übliche Vorhalteleistungen der Hotellerie);
b. Betreuungsleistungen (im Wesentlichen allgemeine und individuelle Unterstützungsleistungen im Alltag, Förderung sozialer Kontakte, Begleitung sowie weitere Leistungen, die nicht
von der obligatorischen Krankenversicherung vergütet werden, sowie übliche Vorhalteleistungen der Betreuung);
c. stationäre und ambulante Pflegeleistungen gemäss obligatorischer Krankenpflegeversicherung, einschliesslich Akut-
und Übergangspflege;
d. weitere KVG-pflichtige Leistungen wie z. B. Pflege- und Sanitätsmaterial;
e. Nebenleistungen, die nicht durch lit. a–d abgedeckt sind und
die sich nach dem Bedarf der Leistungsbezügerinnen und
-bezüger richten.

## Art. 6 {#art_6}

1 Für Leistungen nach Art. 5 werden den Leistungsbezügerinnen und -bezügern Taxen verrechnet. Diese werden gestützt
auf betriebswirtschaftliche Grundsätze sowie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgelegt und können im Rahmen
allgemeiner Kostensteigerungen angepasst werden.
Aufnahme der
Bewohnerinnen
und Bewohner
Schriftlicher
Vertrag
Kostenpflichtige
Leistungen
Taxen
2 Es werden folgende Taxen unterschieden:
a. Die Hotellerietaxen bemessen sich nach den erbrachten
Dienstleistungen und der vorhandenen Infrastruktur.
b. Die Betreuungstaxen bemessen sich nach dem Betreuungsaufwand. Sie können pauschal festgelegt werden.
c. Die Pflegetaxen bemessen sich nach den Vorgaben des
Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG;
SR 832.10) sowie des Pflegegesetzes (LS 855.1) und den
entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
d. Die Taxen für Akut- und Übergangspflege bemessen sich
nach den vom Kanton festgesetzten Tarifen oder nach den
Verträgen zwischen Leistungserbringenden und Versicherungen.
e. Die Taxen für weitere KVG-pflichtige Leistungen wie z. B.
das Pflege- und Sanitätsmaterial bemessen sich nach den
Tarifen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder
nach den Verträgen mit den Versicherungen.
f. Die Taxen für Nebenleistungen bemessen sich nach dem
entsprechenden Aufwand.
3 Die Restfinanzierung der Pflegekosten durch die öffentliche
Hand richtet sich nach dem Pflegegesetz.
4 Den Leistungsbezügerinnen und -bezügern wird eine Eigenbeteiligung an den Pflegekosten im höchstzulässigen Umfang
gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG verrechnet.

## Art. 7 {#art_7}

Die Leistungsbezügerinnen und -bezüger der Alterszentren werden mittels eines anerkannten Erfassungssystems nach
dem Grad ihrer Pflegebedürftigkeit eingestuft.

## Art. 8 {#art_8}

Der Stadtrat legt die Taxen fest und erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Vollzug dieser Verordnung.

## Art. 9 {#art_9}

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.1
1 Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2016 (STRB Nr. 896/2015).
Pflegebedürftigkeit
Ausführungsbestimmungen
Inkraftsetzung
