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title: "Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 07.01.2005"
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# Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 07.01.2005

## Art. 1 {#art_1}

Interkantonale Behörde
1 Die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie- und Wettkommission
ist die interkantonale Behörde gemäss Artikel 105 BGS. Sie nimmt die im
BGS der interkantonalen Behörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt
über die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse.

## Art. 2 {#art_2}

Unabhängigkeit
1 Ab 1. Januar 2019 entsenden die Kantone nur noch Vertretungen in die
FDKL, welche gegenüber den Veranstaltern und Veranstalterinnen von
Geldspielen unabhängig sind.
2 Soweit bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats Ersatzwahlen für Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission oder der
Rekurskommission notwendig werden, erfolgen diese unter Beachtung der
Vorgaben des BGS zur Unabhängigkeit.

## Art. 3 {#art_3}

Geltungsdauer
1 Diese Vereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten des Gesamtschweizerischen
Geldspielkonkordats.

## Art. 4 {#art_4}

Zustandekommen
1 Die Vereinbarung kommt mit der Zustimmung sämtlicher Kantone zustande.
935.51-1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
28.05.2018 01.02.2019 Erlass Erstfassung RO/AGS 2019-046
935.51-1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 28.05.2018 01.02.2019 Erstfassung RO/AGS 2019-046
