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title: "Verordnung über das Notariat"
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provisions: 42
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# Verordnung über das Notariat

## Artikel 1 {#art_1}

1 Das Notariat ist ein vom Staat autorisierter Beruf öffentlichen Charakters.
2 Der Notar hat die ausschliessliche Befugnis zur öffentlichen Beurkundung

## Artikel 2 im Sinne des ZGB ( {#art_2}

Einführungsgesetz1)) und OR, einschliesslich
Bürgschaftsrecht. *
3 Er ist auch befugt, die Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften, Buchauszügen oder Abschriften vorzunehmen (Artikel 24 Einführungsgesetz2)).
4 Ebenso kann er Wechselproteste aufnehmen.
Artikel 2
1 Die zur Berufsausübung berechtigten Notare können ihre Funktionen im
ganzen Kantonsgebiete ausüben.
2 Wer, ohne die Bewilligung zur Ausübung des Notariates zu besitzen, Funktionen vornimmt, welche nach gesetzlicher Vorschrift nur durch den Notar
vorgenommen werden können, wird vom zuständigen Gerichte mit einer
Geldbusse von 10 Franken bis 100 Franken bestraft.
3 Hauptamtlichen Angestellten ist die Ausübung des Berufes als Notar im
Kanton Uri untersagt. *
1) Jetzt Art. 10 EG/ZGB (RB 9.2111).
2) Jetzt Art. 10 EG/ZGB (RB 9.2111).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
9.2311 Kanton Uri

## Artikel 3 {#art_3}

1 Zur Ausübung des Notariatsberufes ist notwendig:
1. der Besitz des Schweizerbürgerrechtes, der bürgerlichen Rechte und
Ehren und der Handlungsfähigkeit
2. ein guter Leumund
3. die nötigen fachtechnischen und wissenschaftlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten, über welche sich der Kandidat durch eine Prüfung auszuweisen hat
4. ständiger Wohnsitz im Kanton

## Artikel 4 {#art_4}

1 Das Obergericht bzw. eine von ihm ernannte Kommission ist die Prüfungsbehörde für die Notare. *
2 Die schriftliche und mündliche Prüfung erstreckt sich auf das Schweizerische Zivilgesetzbuch und das Obligationenrecht und die eidgenössischen
und kantonalen Vollziehungsvorschriften zu denselben, Grundbuchverordnungen und das eidgenössische und kantonale Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs.
3 Das Obergericht erlässt die erforderlichen weitern Bestimmungen. *

## Artikel 4a {#art_4a}

1 Verfügungen der Prüfungskommission können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden, sofern kein Unzulässigkeitsgrund vorliegt.
2 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

## Artikel 5 {#art_5}

1 Wenn der Kandidat die vorgeschriebene Prüfung mit Erfolg bestanden hat,
so wird ihm auf Grund des Gutachtens der Prüfungskommission durch den
Regierungsrat das Patent als Notar erteilt.
2 Die Namen der patentierten Notare sind im Amtsblatt zu publizieren und in
den Staatskalender aufzunehmen.
Kanton Uri 9.2311
3 Ausnahmsweise kann solchen Personen, deren Befähigung zum Amte aus
ihrer bisherigen amtlichen Stellung oder Berufstätigkeit unzweifelhaft feststeht, die Prüfung erlassen werden.

## Artikel 6 {#art_6}

1 Die Notare schwören vor dem Landammannamte folgenden Eid: «Ich
schwöre, die mir übertragenen Notariatsverrichtungen mit aller Gewissenhaftigkeit zu erfüllen, nie einen Akt wider die öffentliche Ordnung oder die
guten Sitten zu verschreiben, meine Dienste jedesmal, wenn ich dazu aufgefordert werde, zu leisten und darauf zu achten, dass die Parteien nicht hintergangen werden; das Amtsgeheimnis nach Massgabe der Gesetze zu
wahren und alle mit meinem Berufe verbundenen Pflichten zu erfüllen. So

## Artikel 7 wahr mir Gott helfe und die lieben Heiligen.» {#art_7}

1 Nach erfolgter Beeidigung wird die Bewilligung zur Berufsausübung (Patent) samt dem Notariatssiegel dem Kandidaten gegen Bezahlung einer Gebühr und Leistung der vorgeschriebenen Amtskaution zugestellt.
2 Die Unterschrift, welche der Notar als solcher führen wird, ist in dem in
zwei Exemplaren aufzunehmenden Beeidigungsprotokoll beizusetzen. Ein
Exemplar wird dem Notar und das andere der Standeskanzlei zur Aufbewahrung übergeben.
3 Die einmal angenommene Unterschrift kann nur mit Genehmigung des Regierungsrates geändert werden. Die neu angenommene Unterschrift ist auf
der Standeskanzlei zu deponieren.

## Artikel 8 {#art_8}

1 Die Entziehung eines Notariatspatentes kann stattfinden:
1. als gerichtliche Strafe nach Massgabe gerichtlichen Urteils
2. als Disziplinarmittel gemäss Artikel 22 dieser Verordnung
3. als administrative Massnahme, welche immer dann einzutreten hat,
wenn eine der in Artikel 3 Ziffer 1, 2 und 4 vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung des Notariatsberufes wegfällt
9.2311 Kanton Uri

## Artikel 9 {#art_9}

1 Wird infolge Entzug des Patentes oder im Falle des Todes oder des Verzichtes des Inhabers die Berufsausübung eingestellt, so haben der Notar
oder dessen Hinterlassene die Patenturkunde und das Berufssiegel der
Standeskanzlei einzusenden und die Urschriftensammlung sowie die Register ins Staatsarchiv zu deponieren.
2 Der für eine bestimmte Zeit im Berufe eingestellte Notar hat die Patenturkunde und das Berufssiegel ebenfalls der Standeskanzlei einzusenden.

## Artikel 10 {#art_10}

1 Die Amtskaution der Notare beträgt 3'000 Franken.
2 Allgemeine Berufspflichten des Notars

## Artikel 11 {#art_11}

1 Der Notar darf nur solche Tatsachen verurkunden, welche er sinnlich wahrgenommen und welche sich nach gesetzlicher Vorschrift vor ihm selbst abgespielt haben.
2 Er ist verpflichtet, darüber zu wachen, dass keine Partei bezüglich der
Handlungsfähigkeit und Identität der andern getäuscht wird.
3 Die von ihm vorzunehmenden Verurkundungen und Beglaubigungen hat er
in klar und unzweideutiger Weise abzufassen.

## Artikel 12 {#art_12}

1 Der Notar hat die Parteien über die von ihnen zu wählenden Vertragsformen und deren rechtliche Bedeutung aufzuklären und haftet ihnen für die
Folgen einer unrichtig gewählten Form.
2 Er kann sich von der Haftung nur durch den Nachweis befreien, dass die
betreffende Form von den Parteien gegen seinen Rat gewollt und gewählt
wurde.

## Artikel 13 Kanton Uri 9.2311 {#art_13}

1 Der Notar ist verpflichtet, über alle ihm in Ausübung seines Berufes anvertrauten Geheimnisse sowie über alle vor ihm geschehenen Verhandlungen,
die nicht der Eintragung in öffentliche Bücher unterliegen, strengste Verschwiegenheit zu bewahren, sofern er nicht durch ausdrückliche Gesetzesvorschrift zur Anzeige oder Mitteilung an Behörden verpflichtet wird.
2 Er haftet auch nach Massgabe des Obligationenrechtes für die Verschwiegenheit seiner Gehilfen und Angestellten.

## Artikel 14 {#art_14}

1 Der Notar ist verpflichtet, bei seiner Berufsausübung die Interessen der
Parteien nach Kräften zu wahren.
2 Er hat auch die ihm durch Gesetze und Verordnungen übertragenen Obliegenheiten, wie Mitteilungen an Behörden und Amtsstellen, Überwachung der
richtigen Anwendung von gesetzlichen Vorschriften etc. pünktlich zu erfüllen.

## Artikel 15 {#art_15}

1 Der Notar soll bei keinen Verträgen oder Geschäften mitwirken, welche
durch die bestehenden Gesetze verboten oder der Sittlichkeit zuwider sind.

## Artikel 16 {#art_16}

1 Im Übrigen darf der Notar die Vornahme einer von ihm ordnungsgemäss
verlangten gesetzlich vorgesehenen Berufsfunktion nicht verweigern, sofern
dieselbe in den Kreis seiner Zuständigkeit fällt.
2 Vorbehalten sind triftige Verhinderungsgründe und der gesetzliche Ausstand.

## Artikel 16a {#art_16a}

1 Der Notar ist verpflichtet, die von ihm beurkundeten Geschäfte, deren Eintragung ins Grundbuch vorgeschrieben ist, beim Grundbuchamt anzumelden.
2 Der Notar vertritt ohne gegenteilige Anordnung die Parteien im Anmeldeverfahren vor Grundbuchamt.
9.2311 Kanton Uri
3 Die Verantwortlichkeit

## Artikel 17 {#art_17}

1 Der Notar ist für jedes Verschulden in der Ausübung seiner Berufstätigkeit
verantwortlich.
2 Für das Verschulden seiner Angestellten haftet er wie für sein eigenes.
3 Im Übrigen gelten für die Entstehung, die Beendigung und die Geltendmachung der aus der Verantwortlichkeit des Notars resultierenden Schadenersatzansprüche die Bestimmungen des OR.

## Artikel 18 {#art_18}

1 In den im vorstehenden Artikel erwähnten Fällen kann der Regierungsrat,
ganz abgesehen von dem Eintritt eines Schadens, sowohl auf ergangene
Beschwerde hin, als auch von Amtes wegen eine Untersuchung einleiten
und den schuldigen Notar disziplinarisch bestrafen.
2 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
4 Aufsicht und Disziplinarordnung

## Artikel 19 {#art_19}

1 Der Regierungsrat führt die Oberaufsicht über die Notare und über die
anderen Personen, die Beglaubigungen vornehmen. *
2 Die unmittelbare Aufsicht wird durch die zuständige Direktion3) ausgeübt. *

## Artikel 20 {#art_20}

1 Die Aufsichtsbehörden haben sowohl über die ordnungsgemässe Erfüllung
der gesetzlich vorgeschriebenen Berufspflichten, als auch über die Wahrung
der Würde und des Ansehens des Notariatsstandes zu wachen und nötigenfalls nach Massgabe ihrer Kompetenzen einzuschreiten.
3) Justizdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).

## Artikel 21 Kanton Uri 9.2311 {#art_21}

1 Jeder Beteiligte, welcher sich über die Art und Weise der Berufsausübung
seitens des Notars zu beklagen hat, kann gegen denselben beim Regierungsrat schriftlich Beschwerde führen.

## Artikel 22 {#art_22}

1 Gegen Notare, welche ihre Berufspflichten verletzen oder durch die Art und
Weise ihrer Geschäftsführung die Würde und das Ansehen des Standes gefährden, kann der Regierungsrat je nach Art und Schwere des Falles folgende Disziplinarmittel zur Anwendung bringen:
1. Verweis
2. Geldbusse bis zu 100 Franken
3. Einstellung bis zu 6 Monaten
4. Entzug des Patentes
2 Sowohl die zeitweilige Einstellung als auch der Entzug des Patentes sind
im Amtsblatt zu publizieren.
3 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
5 Das notarielle Verfahren

## Artikel 23 {#art_23}

1 Der Notar hat über jede Berufshandlung eine Urkunde zu errichten.
2 Die Zivilgesetzgebung bestimmt, in welchen Fällen die Errichtung einer öffentlichen Urkunde zur Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes notwendig ist.

## Artikel 24 {#art_24}

1 Die Notariatsurkunde ist eine öffentliche Urkunde eines beeidigten Angestellten. *
2 Ihre materielle und prozessuale Rechtswirkung richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und der Zivilprozessordnung.
9.2311 Kanton Uri

## Artikel 25 {#art_25}

1 Die Form der notariellen Urkunde sowie das weitere Verfahren wird unter
Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen durch ein Reglement des Regierungsrates festgestellt.

## Artikel 26 {#art_26}

1 Bei der Verurkundung ist die Urkunde (Urschrift) durch den Notar den Parteien, bzw. ihren Vertretern, vorzulesen, und sie haben zu erklären, dassdie
Urkunde der Ausdruck ihres Willens sei. Die Urkunde ist von sämtlichen Mitwirkenden zu unterzeichnen.
2 Erklärt ein Mitwirkender, nicht unterzeichnen zu können, so hat der Notar
diese Umstände unter Angabe der Gründe in der Urkunde (Urschrift) zu erwähnen.

## Artikel 27 {#art_27}

1 In den Fällen, wo das ZGB für einzelne Vertragsformen und Handlungen
besondere Vorschriften aufstellt (wie letztwillige Verfügungen, Erbverträge,
Eheverträge etc.) bleiben dieselben vorbehalten.

## Artikel 28 {#art_28}

1 Die Urkunde, welche dem Verurkundungsverfahren zur Grundlage gedient
hat und deshalb die Originalunterschriften der mitwirkenden Personen trägt,
bildet die Urschrift.
2 Dieselbe bleibt samt den Originalien oder der Abschriften der zur Einleitung
des Verurkundungsverfahrens übergebenen Aktenstücke, wie Vollmachten
und Ermächtigungen, in der Verwahrung des verurkundenden Notars.
3 Eine Ausnahme von dieser Regel findet statt bei notarialischen Verurkundungen, welche einer bereits bestehenden Urkunde beigefügt werden (Legalisationen von Unterschriften, Beglaubigungen von Abschriften, Buchauszüge etc.), in welchen Fällen die Urkunde den Parteien in der Urschrift herauszugeben ist.
4 Abweichende Vorschriften des ZGB und daherige Vollziehungsverordnungen bleiben vorbehalten.

## Artikel 29 Kanton Uri 9.2311 {#art_29}

1 Die notariellen Urkunden sind in dauerhafter, gut lesbarer Handschrift, Maschinenschrift oder gutem Druck herzustellen.
2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, auch andere Herstellungsarten zu bewilligen, welche Gewähr gegen Veränderungen bieten.
3 Die Parteien sind berechtigt, handschriftliche Erstellung der Urschrift oder
Ausfertigung zu verlangen.

## Artikel 30 {#art_30}

1 Der Notar hat seine Urschriften in fortlaufender Weise chronologisch zu numerieren.
2 Auch alle zugehörigen Beilagen haben die Ordnungsnummer der Urschrift
zu tragen.
3 Die Urschriften sind samt den zugehörigen Beilagen in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummer in der Regel jahrgangsweise einzubinden und zu paginieren. Jeder Band ist mit einem genauen Inhaltsverzeichnis zu versehen.
4 Die Aufbewahrung der Urschriften und Beilagen hat in sorgfältiger und sicherer Weise und in trockenen Räumen zu geschehen.
5 Artikel 30 des Einführungsgesetzes zum ZGB bleibt vorbehalten.

## Artikel 31 {#art_31}

1 Alle vorgenommenen Verurkundungen sind fortlaufend in die dazu bestimmten Register einzutragen. Diese Register werden dem Notar von der
Standeskanzlei nach einheitlichem Muster zum Selbstkostenpreise geliefert.
2 Das eine Register umfasst diejenigen Verurkundungen, von denen vom
Notar Urschriften aufbewahrt werden.
3 In das andere Register sind alle Verurkundungen einzutragen, von welchen
keine Urschriften vorhanden sind. (Legalisationen von Unterschriften, Beglaubigungen von Abschriften, Bescheinigungen etc.). Die aufgenommenen
Wechselproteste sind im Sinne des Artikels 817 des OR4) in ein besonderes
Register einzutragen.
4) Jetzt Art. 1034 ff. OR (SR 220).
9.2311 Kanton Uri

## Artikel 32 {#art_32}

1 Die Registereintragung über Verurkundungen, von denen keine Urschriften
vorhanden sind, ist mit einem nach dem Namen der Parteien geordneten alphabetischen Inhaltsverzeichnis zu versehen.
2 Die Register sind in gleicher Weise aufzubewahren wie die Urschriften.

## Artikel 33 {#art_33}

1 Solange der Notar die Urschriften zu verwahren hat, ist er allein befugt, die
notwendigen Ausfertigungen derselben an die Parteien aushinzugeben.
2 Für die Herstellung der Notariatsurkunden (Urschriften und Ausfertigungen)
darf nur Papier in guter und starker Qualität verwendet werden.

## Artikel 34 {#art_34}

1 Alle Grenzregulierungsverträge bedürfen der öffentlichen (notariellen) Beurkundung (ZGB Artikel 657).
2 Grenzregulierungsverträge sind Verträge über Kauf, Tausch oder Schenkung von Grundeigentum angrenzender Grundstücke zum Zwecke der
Grenzregulierung.

## Artikel 35 {#art_35}

1 Für kleinere Grenzregulierungen wird das Beurkundungsverfahren vereinfacht.
2 Eine kleinere Grenzregulierung im Sinne dieser Verordnung liegt dann vor,
wenn sie eine Fläche von insgesamt höchstens 300 m² und einen Kaufpreis
von höchstens 3'000 Franken zum Gegenstand hat.

## Artikel 36 {#art_36}

1 Die Vereinfachung des Verfahrens besteht darin, dass:
a) der Notar dem Grundbuchamt und den Parteien einfache Durchschlagskopien anstelle von Vertragsausfertigungen zustellt
b) das Grundbuchamt dem Notar über die Eintragung eine einfache Bestätigung ausstellt

## Artikel 37 Kanton Uri 9.2311 {#art_37}

1 Für die Expropriationsverträge (= Verträge im Enteignungsverfahren nach
rechtskräftiger Planauflage) gelten die besonderen Vorschriften des Expropriationsrechtes.
6 Das Honorar

## Artikel 38 {#art_38}

1 Die Berufstätigkeit des Notars ist eine entgeltliche.
2 Der Notar ist deshalb berechtigt, von den ihn beauftragenden Personen eine Entschädigung sowie den vollen Ersatz der gehabten Auslagen zu fordern. Er kann schon vor Ausführung des Auftrages von seinem Auftraggeber
einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
3 Die Höhe der vom Notar zu beziehenden Gebühren richtet sich nach dem
dieser Verordnung beigefügten Tarif.

## Artikel 39 {#art_39}

1 Der Notar ist berechtigt, bis zur Bezahlung der gesetzlichen Gebühren und
bis zur Erstattung der gehabten Auslagen die von ihm in Ausführung des erteilten Auftrages errichteten oder ihm von den Parteien anvertrauten Urkunden und übrigen Akten zurückzubehalten.
2 Streitigkeiten hierüber entscheidet der Regierungsrat endgültig.

## Artikel 40 {#art_40}

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1912 in Kraft und ist zu promulgieren
und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
9.2311 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
09.10.1911 01.01.1912 Erlass Erstfassung AB 12.10.1911
19.11.1942 01.07.1942 Artikel 1 Abs. 2 geändert AB 26.11.1942
22.02.1954 22.02.1954 Artikel 2 Abs. 3 eingefügt AB 11.03.1954
22.02.1954 22.02.1954 Artikel 4 Abs. 1 geändert AB 11.03.1954
22.02.1954 22.02.1954 Artikel 4 Abs. 3 eingefügt AB 11.03.1954
09.11.1982 01.03.1982 Artikel 19 Abs. 2 geändert AB 19.11.1982
04.06.1989 01.01.1990 Artikel 19 Abs. 1 geändert AB 03.03.1989
15.12.1999 01.01.2001 Artikel 2 Abs. 3 geändert AB 24.12.1999
15.12.1999 01.01.2001 Artikel 24 Abs. 1 geändert AB 24.12.1999
Kanton Uri 9.2311
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 09.10.1911 01.01.1912 Erstfassung AB 12.10.1911
Artikel 1 Abs. 2 19.11.1942 01.07.1942 geändert AB 26.11.1942
Artikel 2 Abs. 3 22.02.1954 22.02.1954 eingefügt AB 11.03.1954
Artikel 2 Abs. 3 15.12.1999 01.01.2001 geändert AB 24.12.1999
Artikel 4 Abs. 1 22.02.1954 22.02.1954 geändert AB 11.03.1954
Artikel 4 Abs. 3 22.02.1954 22.02.1954 eingefügt AB 11.03.1954
Artikel 19 Abs. 1 04.06.1989 01.01.1990 geändert AB 03.03.1989
Artikel 19 Abs. 2 09.11.1982 01.03.1982 geändert AB 19.11.1982
Artikel 24 Abs. 1 15.12.1999 01.01.2001 geändert AB 24.12.1999
