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title: "Gefängnisordnung"
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provisions: 25
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# Gefängnisordnung

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für das kantonale Gefängnis in Sarnen und sinngemäss für die Zellen in Engelberg.

## Art. 2 {#art_2}

Zellen in Engelberg
1 In den Zellen in Engelberg dürfen Insassen höchstens 24 Stunden festgehalten werden.
Art. 3 * Zweck
1 Das Gefängnis dient dem Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, von kurzen Freiheitsstrafen sowie zur vorübergehenden Aufnahme
von ausländerrechtlich Inhaftierten wie auch von polizeilich festgenommenen Personen; Jugendliche dürfen nur kurzfristig untergebracht werden.
2 Ausserkantonale Inhaftierte können im Gefängnis aufgenommen werden. Die Gefängnisverwaltung entscheidet über die Aufnahme.
Art. 4 * Aufsichtsbehörde und Gefängnisverwaltung
1 Das Gefängnis untersteht dem Sicherheits- und Sozialdepartement2).
1) GDB 134.1
2) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die
Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
OGS 1986, 41
2 Die Gefängnisverwaltung leitet und betreibt das Gefängnis in Sarnen,
die Kantonspolizei die Zellen in Engelberg.
3 Ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeiten oder bei Gefahr im Verzug ist
für das Gefängnis Sarnen stellvertretend die Kantonspolizei zuständig.
4 Die Gefängnisverwaltung kann für den Gefängnisbetrieb die Hilfe der
Kantonspolizei in Anspruch nehmen.
5 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Gefängnisorganisation, die Einweisungs- und Entlassungsmodalitäten, die
Betreuungsmodalitäten, die Informationsrechte und -pflichten und die
Hausordnung im Gefängnis.

## Art. 5 {#art_5}

Einweisende Behörde
1 Die Einweisung erfolgt aufgrund der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen durch:
a. * den Jugendanwalt oder die Staatsanwälte;
b. die Gerichte oder deren Präsidenten;
c. * das Sicherheits- und Sozialdepartement;
d. die Polizeiorgane;
e. * die eidgenössischen zivilen und militärischen Untersuchungsbehörden;
f. * die Migrationsbehörden.
2 Die einweisende Behörde legt das Haftregime fest. In diesem Rahmen
unterstehen die Insassen der Aufsicht der einweisenden Behörde. *
3 … *

## Art. 6 {#art_6}

Betreuungs- und Leitungspersonal *
1 Der Regierungsrat sorgt für das erforderliche Betreuungs- und Leitungspersonal der Gefängnisverwaltung. Weibliche Insassen sollen, wenn möglich, durch eine Frau betreut werden. *
2 … *
3 Die Gefängnisverwaltung führt ein Insassenregister. *
Art. 6a * Videoüberwachung
1 Die Videoüberwachung dient der Aufrechterhaltung von Sicherheit und
Ordnung im Gefängnis.
2 Die Gefängnisverwaltung entscheidet über das Anbringen von Videoanlagen.
3 Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen muss so gering wie möglich ausfallen.
4 Die Überwachung der Gefängniszellen richtet sich nach den Ausführungsbestimmungen des Regierungsrats.
Art. 7 * Einweisung und Entlassung
1 Die Gefängnisverwaltung entscheidet insbesondere bei psychisch oder
physisch kranken Personen sowie bei Personen, die sonstwie durch ihr
Verhalten den geordneten Gefängnisbetrieb gefährden, über die Aufnahme.
2 Die Einweisung und Entlassung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Verfügung der zuständigen Behörde, die dem Betroffenen und der Gefängnisverwaltung auszuhändigen ist.
3 Mündlich verfügte Entlassungen sind der Gefängnisverwaltung und dem
Betroffenen schriftlich zu bestätigen.

## Art. 8 {#art_8}

Gestaltung des Vollzugs
1 Die Insassen dürfen nur solchen Beschränkungen unterworfen werden,
die für den Zweck ihres Aufenthalts, den Betrieb und das Zusammenleben im Gefängnis erforderlich sind.
2 Berauschte Personen sind in die Ausnüchterungszelle einzuweisen. Die
Höchstdauer des Gewahrsams beträgt 24 Stunden. *
3 … *
4 Auf Alter, Krankheit und andere besondere Gegebenheiten ist gebührend Rücksicht zu nehmen.

## Art. 9 {#art_9}

Kosten, Versicherung
1 Die Aufenthalts- und Verpflegungskosten, die den Insassen oder der
einweisenden Stelle zu überbinden sind, werden vom Regierungsrat festgelegt.
2 Nach der Entlassung hat die Gefängnisverwaltung der einweisenden Behörde Rechnung zu stellen. *
3 Jeder Insasse wird gegen Unfall versichert.
Art. 10 * Rechte der Insassen
1 Die Insassen können bei der zuständigen Behörde jederzeit eine Aussprache verlangen.
2 Die Insassen können Beschwerde führen:
a. gegen das verfügte Haftregime bei der Einweisungsbehörde;
b. gegen das Verhalten des Betreuungspersonals bei der Gefängnisverwaltung.
3 Verfügungen sind den Insassen und deren Vertreter schriftlich mit einer
Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen.
Art. 11 * Pflicht zur Unterordnung
1 Die Insassen haben die Anordnungen des Betreuungs- und Leitungspersonals zu befolgen.
Art. 12 * Disziplinarrecht
1 Diszipliniert wird, wer die Sicherheit, Ordnung oder Ruhe im Gefängnis
gefährdet. Die strafrechtliche und zivilrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
2 Disziplinartatbestände sind:
a. Nichtbeachten von Anordnungen und allgemeinen Regelungen der
zuständigen Behörden oder des Betreuungs- und Leitungspersonals;
b. Beschädigen von Zelle oder anderen Räumen oder deren Einrichtungen;
c. Ein- und Ausführen (unter Umgehung der Kontrolle), Herstellen,
Besitzen, Missbrauchen, Konsumieren sowie Vermitteln verbotener
Sachen wie Waffen, waffenähnliche Gegenstände, Alkohol, Drogen,
Medikamente, Schriftstücke und Bargeld;
d. Beschimpfen, Bedrohen, Belästigen oder Angreifen von Mitinhaftierten, Personal oder Drittpersonen;
e. unerlaubte Kontaktaufnahme zu Personen inner- und ausserhalb
des Gefängnisses;
f. Nichtrückkehr von einer externen Beschäftigung oder Angelegenheit
sowie Missbrauchen des Urlaubs-, Ausgangs- oder Besuchsrechts;
g. Missbrauchen von technischen Unterhaltungsgeräten oder andern
Hafterleichterungen;
h. Stören des Arbeitsbetriebs;
i. Vorbereitung zur Flucht, Fluchtversuch, Flucht.
3 Anstiftung und Beihilfe gilt als Disziplinartatbestand.
4 Disziplinarsanktionen sind der Verweis, die Busse, die Einschränkung im
Haftregime und der Arrest.
5 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 91 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs sowie für die übrigen Haftarten.
2. Besondere Bestimmungen

## Art. 13 {#art_13}

Kleider
1 Die Insassen tragen ihre eigenen Kleider.
2 Sie können ihre Kleider unentgeltlich im Gefängnis waschen lassen, falls
diese sonst nicht gereinigt werden.
3 Nötigenfalls sind den Insassen Kleider abzugeben.

## Art. 14 {#art_14}

Verpflegung
1 Die Insassen werden dreimal täglich verpflegt. Für Insassen im Sondervollzug wird die Verpflegung individuell geregelt.
2 Diät- oder Sonderkost werden auf Verschreibung des Arztes oder Anordnung der Einweisungsbehörde abgegeben.
3 … *
4 Untersuchungsgefangene sind berechtigt, sich auf eigene Kosten zu
verpflegen.

## Art. 15 {#art_15}

Zellenordnung
1 Für Ordnung und Reinlichkeit der Zellen sind die Insassen selbst verantwortlich.
2 Die Insassen sind verpflichtet, die Zellen und das Mobiliar sorgfältig zu
behandeln. Das Beschreiben, Bemalen oder Beschmutzen von Wänden
und Mobiliar ist untersagt.
3 … *

## Art. 16 {#art_16}

Rauchen
1 In den Zellen und im Hof ist das Rauchen gestattet.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Anordnungen des Betreuungs- und
Leitungspersonals, der einweisenden Behörden oder der Aufsichtsbehörde. *

## Art. 17 {#art_17}

Technische Unterhaltungsgeräte
1 Jedem Insassen wird auf Wunsch ein Fernsehgerät zur Verfügung gestellt. *
2 Weitere Unterhaltungsgeräte dürfen nur mit Bewilligung der Gefängnisverwaltung in die Zelle genommen werden. Für die Insassen in Untersuchungshaft bleiben die Weisungen der Strafverfolgungsbehörden vorbehalten. *
3 Bei der Benützung der Apparate ist auf die andern Insassen Rücksicht
zu nehmen, insbesondere zur Nachtzeit ab 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr.
4 … *

## Art. 18 {#art_18}

Persönlicher Besitz
1 Der persönliche Besitz ist gewährleistet, soweit dies mit der Ordnung im
Gefängnis vereinbar ist und nicht dem Zweck des Aufenthaltes widerspricht.
2 Wertsachen, Geld und andere Kostbarkeiten sind der Gefängnisverwaltung in Verwahrung zu geben. *
3 Über die abgenommenen Gegenstände wird ein Verzeichnis aufgenommen, dessen Richtigkeit vom Insassen unterschriftlich zu bestätigen ist.
4 Bei der Entlassung ist die Rückgabe der abgenommenen Gegenstände
durch den Insassen oder dessen Vertreter schriftlich zu bestätigen.

## Art. 19 {#art_19}

Körperpflege
1 Den Insassen ist mindestens dreimal wöchentlich und vor der Entlassung Gelegenheit zum Duschen zu geben.

## Art. 20 {#art_20}

Ärztliche Betreuung
1 Bedarf ein Insasse der medizinischen Behandlung, wird der Kantonsarzt
oder ein anderer Arzt beigezogen. *
2 Rezeptpflichtige Medikamente werden nur auf ärztliche Verordnung hin
abgegeben.
3 Die Einweisungsbehörde oder die Gefängnisverwaltung kann nach Anhören des beigezogenen Arztes verfügen, dass kranke Insassen in einer
geeigneten Anstalt untergebracht werden. *
4 Die Behandlungskosten werden dem Insassen oder der für ihn zahlungspflichtigen Stelle belastet.

## Art. 21 {#art_21}

Seelsorge
1 Ersucht ein Insasse um religiöse Betreuung, so ist ein Seelsorger des
gewünschten Glaubensbekenntnisses beizuziehen.

## Art. 22 {#art_22}

Aufenthalt ausserhalb der Zelle
1 Die Insassen haben Anspruch darauf, sich täglich mindestens eine Stunde im Hof aufzuhalten.
2 Die Einweisungsbehörde kann weitere Aufenthalte ausserhalb der Zelle
bewilligen.

## Art. 23 {#art_23}

Schriftlicher Verkehr
1 Der schriftliche Verkehr der Untersuchungsgefangenen wird durch die
Strafverfolgungsbehörden überwacht. *
2 Der schriftliche Verkehr der anderen Insassen ist nicht beschränkt. Er
kann jedoch durch die Gefängnisverwaltung kontrolliert und zum Schutz
der Ordnung und Sicherheit des Gefängnisses beschränkt oder untersagt
werden. *
3 Die Korrespondenz mit der Aufsichtsbehörde und dem Verteidiger unterliegt keiner Beschränkung. Bei Missbrauch kann der Kontakt mit dem Verteidiger beschränkt oder untersagt werden. *
4 Die Post ist nach der Kontrolle wieder zu verschliessen.

## Art. 24 {#art_24}

Literatur
1 Den Insassen steht die Gefängnisbibliothek zur Verfügung.
2 Die Insassen können sich auf eigene Kosten Bücher, Zeitungen oder
Zeitschriften beschaffen lassen, soweit dadurch der Aufenthaltszweck
nicht gefährdet ist.

## Art. 25 {#art_25}

Besuche allgemein
1 Die Insassen haben, soweit sie sich nicht im Sondervollzug befinden,
Anspruch auf einen wöchentlichen Besuch. Die einweisende Behörde
kann nach Absprache mit der Gefängnisverwaltung zusätzliche Besuche
bewilligen, wenn diese den Aufenthaltszweck nicht gefährden. *
2 Die Einweisungsbehörde erteilt die Besuchsbewilligung. Die Gefängnisverwaltung bestimmt die Modalitäten des Besuchs (Dauer, Zeitpunkt). *
3 Die Besuche finden in Gegenwart einer Amtsperson statt, wenn die
Einweisungsbehörde nicht freien Verkehr gestattet.
4 Die Besucher haben sich über die Identität auszuweisen. Aus Sicherheitsgründen kann der Besuch davon abhängig gemacht werden, dass
sich der Besucher einer Untersuchung der Kleider und Effekten unterzieht.

## Art. 26 {#art_26}

Besuche besonderer Art
1 Die Insassen können sich mit Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben unbeschränkt besprechen. *
2 Bei dringendem Verdacht auf Missbrauch dieses Rechts kann die einweisende Behörde oder die Gefängnisverwaltung die Besprechungen
durch Kontrollmassnahmen beschränken. *
3 Der Besuch von Verteidigern ist gestattet und darf beaufsichtigt werden.
Die Gespräche dürfen jedoch nicht mit angehört werden. Bei Missbrauch
kann der Kontakt mit dem Verteidiger beschränkt oder untersagt werden.
Vorbehalten bleiben die spezialgesetzlichen Bestimmungen sowie die Anordnungen der einweisenden Behörden. *
4 Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden. *

## Art. 27 {#art_27}

Geschenke
1 Die Insassen dürfen Geschenke empfangen, soweit dies mit der Gefängnisordnung vereinbar ist und nicht dem Zweck des Aufenthaltes widerspricht.
2 Die Geschenke werden vor der Aushändigung kontrolliert.

## Art. 28 {#art_28}

Arbeit
1 Es besteht kein Zwang zur Arbeit.
2 Auf Verlangen der Insassen soll diesen nach Möglichkeit eine geeignete
Arbeit zugewiesen werden.
3 Wenn es die Umstände rechtfertigen, können sie mit Zustimmung der
Einweisungsbehörde ausserhalb des Gefängnisses beschäftigt werden.
4 Sie sind für die geleistete Arbeit mit dem konkordatsüblichen Verdienstanteil zu entschädigen.
3. Schlussbestimmungen

## Art. 29 {#art_29}

Bekanntgabe
1 Diese Verordnung ist jedem Insassen zur Kenntnis zu bringen.

## Art. 30 {#art_30}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Weisungen der Justizdirektion für das Gefängnis Sarnen vom 3. Januar 19713) werden aufgehoben.

## Art. 31 {#art_31}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.4)
3) Nicht veröffentlicht
4) Vom Regierungsrat auf 1. April 1985 in Kraft gesetzt
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1986, 41
geändert durch
- das Einführungsgesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des
Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom 14. Oktober
2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2005, 61),
- das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung
(Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007
(OGS 2007, 13),
- das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. III. 14., OGS 2010, 41)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.01.1985 01.04.1985 Erlass Erstfassung OGS 1986, 41
14.10.2005 01.01.2007 Art. 3 totalrevidiert OGS 2005, 61
14.10.2005 01.01.2007 Art. 4 totalrevidiert OGS 2005, 61
14.10.2005 01.01.2007 Art. 5 Abs. 1, c. geändert OGS 2005, 61
14.10.2005 01.01.2007 Art. 23 Abs. 2 geändert OGS 2005, 61
14.10.2005 01.01.2007 Art. 23 Abs. 3 geändert OGS 2005, 61
14.10.2005 01.01.2007 Art. 26 Abs. 1 geändert OGS 2005, 61
14.10.2005 01.01.2007 Art. 26 Abs. 3 geändert OGS 2005, 61
14.10.2005 01.01.2007 Art. 26 Abs. 4 geändert OGS 2005, 61
15.03.2007 01.08.2007 Art. 12 totalrevidiert OGS 2007, 13
21.05.2010 01.01.2011 Ingress geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 3 totalrevidiert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 4 totalrevidiert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 5 Abs. 1, a. geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 5 Abs. 1, e. geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 5 Abs. 1, f. geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 5 Abs. 2 geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 5 Abs. 3 aufgehoben OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 6 Titel geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 6 Abs. 1 geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 6 Abs. 2 aufgehoben OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 6 Abs. 3 geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 6a eingefügt OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 7 totalrevidiert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 8 Abs. 2 geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 8 Abs. 3 aufgehoben OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 9 Abs. 2 geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 10 totalrevidiert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 11 totalrevidiert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 12 totalrevidiert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 14 Abs. 3 aufgehoben OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 15 Abs. 3 aufgehoben OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 16 Abs. 2 geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 17 Abs. 1 geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 17 Abs. 2 geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 17 Abs. 4 aufgehoben OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 18 Abs. 2 geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 20 Abs. 1 geändert OGS 2010, 33
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.05.2010 01.01.2011 Art. 20 Abs. 3 geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 23 Abs. 1 geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 23 Abs. 2 geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 25 Abs. 1 geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 25 Abs. 2 geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 26 Abs. 2 geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 26 Abs. 3 geändert OGS 2010, 33
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.01.1985 01.04.1985 Erstfassung OGS 1986, 41
Ingress 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 3 14.10.2005 01.01.2007 totalrevidiert OGS 2005, 61
Art. 3 21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33
Art. 4 14.10.2005 01.01.2007 totalrevidiert OGS 2005, 61
Art. 4 21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33
Art. 5 Abs. 1, a. 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 5 Abs. 1, c. 14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61
Art. 5 Abs. 1, e. 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 5 Abs. 1, f. 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 5 Abs. 2 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 5 Abs. 3 21.05.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 33
Art. 6 21.05.2010 01.01.2011 Titel geändert OGS 2010, 33
Art. 6 Abs. 1 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 6 Abs. 2 21.05.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 33
Art. 6 Abs. 3 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 6a 21.05.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 33
Art. 7 21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33
Art. 8 Abs. 2 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 8 Abs. 3 21.05.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 33
Art. 9 Abs. 2 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 10 21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33
Art. 11 21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33
Art. 12 15.03.2007 01.08.2007 totalrevidiert OGS 2007, 13
Art. 12 21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33
Art. 14 Abs. 3 21.05.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 33
Art. 15 Abs. 3 21.05.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 33
Art. 16 Abs. 2 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 17 Abs. 1 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 17 Abs. 2 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 17 Abs. 4 21.05.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 33
Art. 18 Abs. 2 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 20 Abs. 1 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 20 Abs. 3 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 23 Abs. 1 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 23 Abs. 2 14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61
Art. 23 Abs. 2 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 23 Abs. 3 14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 25 Abs. 1 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 25 Abs. 2 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 26 Abs. 1 14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61
Art. 26 Abs. 2 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 26 Abs. 3 14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61
Art. 26 Abs. 3 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 26 Abs. 4 14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61
