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title: "Verordnung über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Stadtrates"
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provisions: 14
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# Verordnung über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Stadtrates

## § 1 I. Allgemeines, Besoldung und Ferien {#par_1}

1 Für die Mitglieder des Stadtrates gelten das Personalgesetz und
die personalrechtlichen Erlasse der Stadt sinngemäss, soweit es
mit ihrer Stellung vereinbar ist und keine besonderen Bestimmungen bestehen.

## Art. 2 {#art_2}

(Personalgespräch) sowie 41 und 42 (Massnahmen zur Sicherung des Aufgabenvollzuges) des Personalgesetzes.
Geltung des
Personalgesetzes
Dienstverhältnis und berufliche Vorsorge Stadtrat 121.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 10. Oktober 2017) 2
§ 2 1)
1 Das Pensum der Mitglieder des Stadtrates beträgt 70 Stellenprozente.
2 Die Jahresbesoldung beträgt 84 Prozent des Maximums des
Lohnbandes 17 für das städtische Personal.
3 Die Jahresbesoldung wird in 13 Raten ausgerichtet, zwei davon
im Monat Dezember.
4 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident erhält eine Zulage in
der Höhe von 6,5 Prozent des Maximums des Lohnbandes 17 für
das städtische Personal, solange der Kanton keine Zulage nach
Art. 17 Abs. 3 Gemeindegesetz entrichtet. 3)
5 Bei einer Nichtwiederwahl hat das Mitglied nach Ablauf der Amtsdauer während der folgenden sechs Monate Anspruch auf die volle
zuletzt bezogene Besoldung. Sie ist weiterhin bei der Kantonalen
Pensionskasse zu versichern. Einkünfte aus einer allfälligen Erwerbstätigkeit werden mit der Besoldung verrechnet.

## § 3 {#par_3}

1 Neben der Besoldung beziehen die Mitglieder des Stadtrates die
den städtischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährten
Kinder- und Ausbildungszulagen.
2 Mitglieder des Stadtrates erhalten keine Jubiläumsgabe.

## § 4 {#par_4}

Die Stadtratsmitglieder dürfen den Verwaltungsorganen nichtstädtischer wirtschaftlicher oder gemeinnütziger Unternehmungen und
Organisationen nur angehören, wenn sich daraus keine Interessenkonflikte mit dem Stadtratsmandat ergeben.
§ 4a 1) 2)
1 Einkünfte aus Nebenämtern sowie Sitzungsgelder stehen den
Stadtratsmitgliedern zu.
2 Stammen sie aus Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit dem
Stadtratsmandat stehen und im Interesse der Stadt liegen, so fliessen sie einschliesslich Entschädigung des Bildungsreferenten als
Mitglied des Stadtschulrates in den Fonds "Nebeneinkünfte des
Stadtrates" und werden anschliessend den Stadtratsmitgliedern
von der Stadt mit der Besoldung ausbezahlt. Diese Zusatzbesoldung wird bei der Kantonalen Pensionskasse versichert. Die
Arbeitgeberbeiträge werden aus dem Fonds finanziert.
Besoldung
Kinderzulagen
und
Jubiläumsgabe
Nebenämter
Einkünfte aus
Nebenämtern
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3 Die Auszahlungen erfolgen über den Fonds. Dabei wird sichergestellt, dass die Zusatzeinkünfte den Sozialversicherungen gemeldet
und mit diesen abgerechnet sind. Die Zinsen des Fonds werden
zur Deckung der Verwaltungskosten eingesetzt.
4 Die Kriterien für die Aufteilung der Einkünfte nach Abs. 2 sowie
die weiteren Vollzugsbestimmungen werden vom Stadtrat in einem
Fondsreglement festgelegt. Bei der Aufteilung der Einkünfte ist auf
eine angemessene Beteiligung aller Stadtratsmitglieder bei gleichzeitiger Berücksichtigung ihrer effektiven Belastung durch die Nebenämter zu achten.
5 Die Fondsrechnung wird der Geschäftsprüfungskommission jeweils jährlich mit der Verwaltungsrechnung unterbreitet.

## § 5 {#par_5}

Der jährliche Ferienanspruch richtet sich nach der Regelung für
das städtische Personal. Er beträgt mindestens fünf Wochen pro
Kalenderjahr.

## § 6 II. Berufliche Vorsorge und Ruhegehalt {#par_6}

1 Die Mitglieder des Stadtrates sind Versicherte der Kantonalen
Pensionskasse Schaffhausen und haben Anspruch auf die Alters-,
die Hinterlassenen- und die Invalidenleistungen der Pensionskasse.
2 Es gelten die Bestimmungen der Kantonalen Pensionskasse soweit diese Verordnung keine anders lautenden Bestimmungen enthält.

## § 7 {#par_7}

1 Ein Mitglied des Stadtrates, hat vor Erreichen des 60. Altersjahres
Anspruch auf ein AHV-pflichtiges Ruhegehalt,
wenn es durch Nichtwiederwahl aus dem Amt scheidet;
wenn es nach vollendetem 55. Altersjahr zurücktritt und nicht die
Freizügigkeitsleistung in Anspruch nimmt.
2 Das Ruhegehalt bei einer Nichtwiederwahl setzt im siebten Monat
nach Ablauf der Amtsdauer ein. Es wird während maximal 114 Monaten ausbezahlt.
3 Das Ruhegehalt ist bei der Kantonalen Pensionskasse versichert.
Ferien
Berufliche
Vorsorge
Ruhegehalt
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4 Das Ruhegehalt beträgt 50% der zum Zeitpunkt des Ausscheidens versicherten Besoldung gemäss § 2. Bei weniger als 12
Dienstjahren wird das Ruhegehalt für jedes fehlende volle Dienstjahr um 5% der versicherten Besoldung gekürzt. Das minimale Ruhegehalt beträgt bei einem Rücktritt 10%, bei einer Nichtwiederwahl 20% der letzten versicherten Besoldung. 2)
5 Wird eine Invalidenrente ausgerichtet, beschränkt sich das Ruhegehalt auf den Teil der versicherten Besoldung, der nicht durch die
Invalidenrente ersetzt wird.
6 Nach Vollendung des 60. Altersjahres wird das Ruhegehalt durch
die Altersrente der Pensionskasse abgelöst.

## § 8 {#par_8}

1 Die Stadt gleicht die Entwertung des Ruhegehalts gemäss dem
Teuerungsausgleich auf den Löhnen der städtischen Angestellten
aus.
2 Die Renten der Kantonalen Pensionskasse werden gemäss den

## § 9 Bestimmungen der Pensionskassenverordnung der Teuerung angepasst. 4) {#par_9}

Das Ruhegehalt wird gekürzt, soweit es zusammen mit anderen
gemäss der Pensionskassenverordnung 4) anrechenbaren Einkünften 90% der letzten der Versicherung zugrunde liegenden Besoldung zuzüglich zwischenzeitlicher Lohnanpassungen bei gleicher
Beschäftigung übersteigt.

## § 10 {#par_10}

Ist das Ausscheiden aus dem Amt auf eine schwere Amtspflichtverletzung oder eine strafbare Handlung zurückzuführen, kann der
Stadtrat die Lohnfortzahlung und das Ruhegehalt kürzen oder deren Ausrichtung verweigern.

## § 11 III. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#par_11}

1 Die Verordnung über Besoldung, Ferien und Ruhegehalt des
Stadtpräsidenten und des Stadtrates der Stadt Schaffhausen vom
11. Dezember 1979 wird unter Vorbehalt von §§ 12 und 13 aufgehoben.
Teuerungsausgleich
Überversicherung
Amtspflichtverletzung
Aufhebung
bisherigen
Rechts
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2 Der Fonds "Ruhegehalt des Stadtrates" wird unter Vorbehalt von
§ 12 aufgelöst. Die Freizügigkeitsleistungen der amtierenden Mitglieder gemäss § 12 Abs. 2 dieser Verordnung werden der Kantonalen Pensionskasse per 1. Januar 2009 zugunsten der persönlichen Altersguthaben der Mitglieder überwiesen. Die Freizügigkeitsleistungen entsprechen dem Richtwert des Vorsorgeplans Plus, gerechnet auf den 31. Dezember 2008, basierend auf der versicherten Besoldung am 31. Dezember 2008 und gemäss den am
1. Januar 2009 gültigen Richtwertprozentzahlen im Reglement zur
Verordnung über die Kantonale Pensionskasse 5). Reicht das Vermögen des Fonds für diese Freizügigkeitsleistungen nicht aus, gehen die fehlenden Beträge zu Lasten der Stadt Schaffhausen.

## § 12 {#par_12}

1 Für Personen, die ein Ruhegehalt oder eine Hinterlassenenleistung nach der Verordnung über Besoldung, Ferien und Ruhegehalt
des Stadtpräsidenten und des Stadtrates der Stadt Schaffhausen
vom 11. Dezember 1979 bzw. vom 19. März 1971 beziehen oder
die beim Tod eines ehemaligen Mitgliedes des Stadtrates, das ein
Ruhegehalt bezog, aufgrund des bisherigen Rechts Anspruch auf
Hinterlassenenleistungen haben, gilt das bisherige Recht. Gleiches
gilt für Personen, die bis zum 31. Dezember 2008 zurücktreten.
2 Als massgebliche Stadtratsbesoldung für die Berechnung des
Ruhegehalts im Sinne von § 7 der Verordnung vom 11. Dezember
1979 gilt die Besoldung eines amtierenden Stadtratmitglieds im
Jahr vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung über das
Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des
Stadtrates. Das Ruhegehalt wird bis zum Einsetzen der AHV- oder
IV-Leistungen jährlich der generellen Lohnveränderung für das
städtische Personal angepasst.
3 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung amtierenden Mitglieder des Stadtrates gilt das neue Recht.

## § 13 {#par_13}

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung amtierenden Mitglieder mit Amtsantritt vor dem 1. Januar 2009 erhalten
beim Ausscheiden aus dem Amt eine Besitzstandsrente zu Lasten
der Stadt Schaffhausen, falls ihr Ausscheiden vor dem 1. Januar
2017 erfolgt.
2 Die Rente wird so bemessen, dass sie zusammen mit dem Ruhegehalt oder mit der nach dem Vorsorgeplan Plus berechneten Rente der Pensionskasse (Vergleichsrente) die Höhe des Ruhegehalts
nach der Verordnung über Besoldung, Ferien und Ruhegehalt des
Übergangsbestimmungen
Besitzstandsrente
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Stadtpräsidenten und des Stadtrates der Stadt Schaffhausen vom
11. Dezember 1979 erreicht.
3 Das Ruhegehalt nach der Verordnung vom 11. Dezember 1979
berechnet sich aufgrund des Beschäftigungsgrades als Stadtrat am
31. Dezember 2008 und der entsprechenden Besoldung und beträgt 50% dieser Jahresbruttobesoldung (ohne Kinderzulage). Hat
die Amtstätigkeit bis zu diesem Zeitpunkt weniger als 12 Jahre gedauert, wird das Ruhegehalt um jedes fehlende Dienstjahr um 3%
der Jahresbruttobesoldung gekürzt. Dieses so berechnete Ruhegehalt wird der generellen Lohnveränderung für das städtische
Personal angepasst. 2)
4 Die Vergleichsrente (IV- oder Altersrente) der Kantonalen Pensionskasse wird aufgrund des im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Besitzstandsrente vorhandenen Altersguthabens
berechnet. Dieses Altersguthaben berechnet sich modellmässig
aus den Altersgutschriften im Vorsorgeplan Plus basierend auf dem
Beschäftigungsgrad als Stadtrat und der entsprechenden versicherten Besoldung gemäss § 2 bzw. auf der versicherten Besoldung des ungekürzten Ruhegehalts gemäss § 7, der Freizügigkeitsleitung gemäss § 11 Abs. 2 dieser Verordnung sowie den entsprechenden Zinsen. Insbesondere werden Kapitalbezüge, andere
Freizügigkeitsleistungen sowie persönliche Einkäufe nicht berücksichtigt. 2)

## § 14 {#par_14}

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des fakultativen Referendums auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
2 Sie ist in die städtische Erlasssammlung aufzunehmen.
Fussnoten:
1 Beschluss des Grossen Stadtrates vom 10. Mai 2011, angenommen in der Volksabstimmung vom 25. September 2011,
in Kraft ab 1. Januar 2013
2 Gemäss dem Beschluss des Grossen Stadtrates vom
20. Mai 2014, in Kraft ab 1. Januar 2013 gemäss Stadtratsbeschluss vom 8. Juli 2014.
Inkrafttreten
Dienstverhältnis und berufliche Vorsorge Stadtrat 121.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 10. Oktober 2017) 7
3 Gemäss dem Beschluss des Grossen Stadtrates vom
15. November 2016, in Kraft ab 1. Januar 2017 gemäss
Stadtratsbeschluss vom 22. November 2016.
4 Heute im Vorsorgereglement der Pensionskasse Schaffhausen geregelt. Die Pensionskassenverordnung vom
26. September 2006 (SHR 185.101) wurde am
28. November 2013 aufgehoben, Amtsblatt vom 21. Februar
2014, S. 275.
5 Die Pensionskassenverordnung vom 26. September 2006
(SHR 185.101) wurde am 28. November 2013 aufgehoben,
Amtsblatt vom 21. Februar 2014, S 275. Übergangsrechtliche
Weitergeltung bis zu deren Ersetzung.
