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title: "Organisationsreglement der Stadtkanzlei (OrgR SKZ)"
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provisions: 10
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# Organisationsreglement der Stadtkanzlei (OrgR SKZ)

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

1 Dieses Reglement regelt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Organisation der Stadtkanzlei (SKZ), soweit
diese durch den Stadtrat festgelegt wird.
2 Es beinhaltet insbesondere die Übertragung von Aufgaben an
städtische Angestellte zur selbstständigen Erledigung gestützt
auf § 45 Gemeindegesetz3.

## Art. 2 {#art_2}

Die Stadtkanzlei wird von der Stadtschreiberin oder dem
Stadtschreiber geleitet.
Art. 34 Der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber direkt unterstellt sind die Bereiche:
a. Abstimmungen und Wahlen;
b. Kanzleidienste;
c. Kommunikation;
d. Stab, Strategie und Recht;
e. Organisation und Logistik;
f. Zentrale Dienste.
1 AS 172.101
2 Begründung siehe STRB Nr. 1328 vom 15. Dezember 2021.
3 vom 20. April 2015, LS 131.1.
4 Fassung gem. STRB Nr. 877 vom 26. März 2025; Inkrafttreten 1. April 2025.
Gegenstand
und Geltungsbereich
Organisation
SKZ
a. Leitung
b. Bereiche
2Organisationsreglement
der Stadtkanzlei (OrgR SKZ)172.390
Art. 3a5 Die einzelnen Bereiche umfassen:
a. Bereich Abstimmungen und Wahlen:
1. Abstimmungen und Wahlen,
2. Stimmregisterzentrale;
b. Bereich Kanzleidienste:
1. Einbürgerungen,
2. IT+Digitalisierung,
3. Protokoll;
c. Bereich Kommunikation:
1. Mediendienste,
2. CD-Fachstelle,
3. Social-Media-Drehscheibe,
4. Internetdienste,
5. Zentrale Webredaktion;
d. Bereich Stab, Strategie und Recht:
1. Stab,
2. Rechtsdienst;
e. Bereich Organisation und Logistik:
1. Postlogistik Amtshäuser,
2. Post Service-Center,
3. Organisationsentwicklung & Prozessmanagement;
f. Bereich Zentrale Dienste:
1. Rechnungswesen,
2. Personal,
3. Assistenz.
5 Fassung gem. STRB Nr. 877 vom 26. März 2025; Inkrafttreten 1. April 2025.
c. einzelne
Bereiche
3Organisationsreglement

## Art. 4 der Stadtkanzlei (OrgR SKZ) 172.390 {#art_4}

1 Die Geschäftsleitung der SKZ ist für die Geschäftsführung der Stadtkanzlei zuständig.
2 Die Geschäftsleitung besteht aus:
a. der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber (Vorsitz);
b. den Bereichsleiterinnen und Bereichsleitern;
c. der Leiterin oder dem Leiter Personal mit beratender
Stimme;
d. der Leiterin oder dem Leiter Rechnungswesen mit beratender Stimme.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Sitzungen finden auf Einladung der Stadtschreiberin
oder des Stadtschreibers in der Regel alle zwei Wochen statt.
2 Die Sitzungen können auch in hybrider oder rein digitaler Form
durchgeführt werden.
3 Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, nimmt an ihrer
oder seiner Stelle ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder
sein Stellvertreter teil.
4 Die Assistentin oder der Assistent der Stadtschreiberin oder des
Stadtschreibers führt das Protokoll.

## Art. 6 II. Übertragung von Aufgaben und Befugnissen {#art_6}

1 Die Übertragung von Aufgaben an städtische Angestellte
zur selbstständigen Erledigung gemäss Art. 17 ROAB richtet sich
nach den nachfolgenden Bestimmungen.
2 Sie gelten für den Aufgabenbereich gemäss Stellenbeschreibung der jeweiligen Funktionsträgerin oder des jeweiligen Funktionsträgers.
3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen des übergeordneten
Rechts, die städtischen Angestellten direkt Aufgaben zur selbstständigen Erledigung zuweisen.

## Art. 7 {#art_7}

Rechtsgeschäftliche Befugnisse ohne Ermessensspielräume, insbesondere im Bereich des Tagesgeschäfts, richten
sich nach der jeweiligen Stellenbeschreibung.
Geschäftsleitung
a. Zusammensetzung
b. Sitzungen
Allgemeines
Rechtsgeschäftliche Befugnisse
ohne Ermessensspielräume
4Organisationsreglement
der Stadtkanzlei (OrgR SKZ)172.390

## Art. 8 A. Ausgabenbewilligungsbefugnisse {#art_8}

Für neue einmalige Ausgaben oder entsprechende Ausfälle bei Einnahmen, einschliesslich IT-Ausgaben, sind zuständig:
a. die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter bis Fr. 50 000.–;
b. die Leiterin oder der Leiter Personal bis Fr. 50 000.–;
c. die Leiterin oder der Leiter Rechnungswesen bis Fr. 50 000.–.

## Art. 9 {#art_9}

Für neue wiederkehrende Ausgaben oder entsprechende
Ausfälle bei Einnahmen sind zuständig:
a. die Bereichsleiterinen und Bereichsleiter jährlich bis zu
Fr. 5000.–;
b. die Leiterin oder der Leiter Personal jährlich bis zu Fr. 5000.–;
c. die Leiterin oder der Leiter Rechnungswesen jährlich bis zu
Fr. 5000.–.

## Art. 10 {#art_10}

Für gebundene Ausgaben sind zuständig:
a. die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter bis Fr. 100 000.–;
b. die Leiterin oder der Leiter Personal bis Fr. 100 000.–;
c. die Leiterin oder der Leiter Rechnungswesen bis Fr. 100 000.–.
Art. 11 Für Vergaben sind die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter bis Fr. 50 000.– zuständig.
Art. 12 Für die Ausrichtung von Repräsentationsgeschenken
sind zuständig:
a. die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter bis Fr. 250.–;
b. die Leiterin oder der Leiter Einbürgerungen bis Fr. 250.–.
Art. 13 1 Die berechtigte Funktionsträgerin oder der berechtigte
Funktionsträger bewilligt Ausgaben mit einer Verfügung.
2 Sie oder er bewilligt durch Unterzeichnung des Bestell- oder
Rechnungsbelegs (Finanzvisum):
a. einmalige budgetierte Ausgaben bis Fr. 20 000.–;
b. für die Tätigkeit der jeweiligen Organisationseinheit unabdingbare gebundene Ausgaben.
Neue einmalige
Ausgaben
Neue wiederkehrende
Ausgaben
Gebundene
Ausgaben
Vergaben
Repräsentationsgeschenke
Form der
Bewilligung
5Organisationsreglement
der Stadtkanzlei (OrgR SKZ) 172.390
B. Verfügungsbefugnisse gegenüber Dritten
Art. 14 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber ist zuständig für Entscheide über IDG-Gesuche gemäss § 24 Gesetz über
die Information und den Datenschutz (IDG)6.
Art. 15 1 Befugnisse zur Vornahme von Verwaltungshandlungen
ohne Rechtsgeschäftcharakter (Realakte) richten sich nach der
jeweiligen Stellenbeschreibung.
2 Für den Erlass einer Verfügung über einen Realakt gemäss

## § 10c {#par_10c}

VRG7 sind zuständig:
a. die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber;
b. die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter;
c. die Leiterin oder der Leiter Einbürgerungen.
Art. 16 (aufgehoben)8
C. Vertragsbefugnisse
Art. 17 1 Die Funktionsträgerin oder der Funktionsträger kann im
Rahmen der Ausgabenbewilligungsbefugnisse gemäss Art. 8–11
folgende Verträge eingehen:
a. Kaufverträge, Werkverträge, Aufträge und Leasing- und
Mietverträge;
b. in Einzelfällen weitere Verträge.
2 Die Vertragsbefugnisse umfassen:
a. den Abschluss, die Änderung und die Kündigung von privatrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Verträgen;
b. die Ausübung vertraglich vereinbarter Gestaltungsrechte.
3 Die Funktionsträgerin oder der Funktionsträger kann keine
Schenkungen an die Stadt annehmen.
6 vom 12. Februar 2007, LS 170.4.
7 vom 24. Mai 1959, LS 175.2.
8 Aufgehoben gem. STRB Nr. 877 vom 26. März 2025; Inkrafttreten 1. April 2025.
IDG-Gesuche
Realakte
Verträge
6Organisationsreglement
der Stadtkanzlei (OrgR SKZ)172.390
D. Sonstige rechtsgeschäftliche Befugnisse
Art. 18 1 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber legt die
Stellenwerte und die Verteilung auf die einzelnen Bereiche fest.
2 Die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter sind zuständig für:
a. die Anstellung der ihnen direkt oder indirekt unterstellten
Mitarbeitenden im Rahmen der von der Stadtschreiberin
oder vom Stadtschreiber bewilligten Stellenwerte;
b. die Festlegung und Vereinbarung der Stellenbeschriebe;
c. die Reduktion der Beschäftigungsgrade;
d. die Gewährung von unbezahltem Urlaub;
e. die Vereinbarung von mobilem Arbeiten.
3 Im Übrigen richten sich die personalrechtlichen Befugnisse,
einschliesslich des Erlasses von Dienstanweisungen, nach dem
anwendbaren Personalrecht.
Art. 19 Der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber obliegt:
a. die Prozessführungsbefugnis in Verwaltungs-, Straf- und
Zivilsachen;
b. die adhäsionsweise Geltendmachung von Schadenersatzforderungen in Strafverfahren;
c. das Stellen von Rechtsöffnungsbegehren bei privatrechtlichen Forderungen.
Art. 20 Für die Einleitung und Durchführung von Betreibungsverfahren sind zuständig:
a. die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber;
b. die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter im Rahmen ihrer
Zuständigkeitsbereiche;
c. die Leiterin oder der Leiter Einbürgerungen im Rahmen ihres oder seines Zuständigkeitsbereichs.
Art. 21 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber ist zuständig für die Beseitigung des Rechtsvorschlags bei Verfahren über
öffentlich-rechtliche Forderungen gemäss Art. 79 und 80 Abs. 2
Ziff. 2 SchKG9.
9 vom 11. April 1889, SR 281.1.
Personalrechtliche Befugnisse
Prozessführungsbefugnisse
Betreibungsverfahren
Beseitigung
Rechtsvorschlag
7Organisationsreglement
der Stadtkanzlei (OrgR SKZ) 172.390
Art. 22 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber sowie die
Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter sind für die Einreichung
von Strafanträgen zuständig.
III. Stellvertretung
Art. 23 1 Bei Verhinderung einer Funktionsträgerin oder eines
Funktionsträgers handelt soweit erforderlich die Stellvertreterin
oder der Stellvertreter an deren oder dessen Stelle.
2 Die Stellvertretungsfunktion ergibt sich aus:
a. der jeweiligen Stellenbeschreibung;
b. einer anderen Dienstanweisung der für den Erlass der Stellenbeschreibung zuständigen Instanz.
3 Ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter verhindert, handelt
soweit erforderlich die der Funktionsträgerin oder dem Funktionsträger vorgesetzte Stelle.
IV. Vorgesetzte Stellen
Art. 24 Den vorgesetzten Stellen stehen im Rahmen ihrer
Dienstaufsicht hinsichtlich der übertragenen Aufgaben uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte zu.
Art. 25 Weist das Reglement Befugnisse gleichzeitig mehreren
Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern zu, entscheidet bei
Bedarf die vorgesetzte Stelle über die Aufgabenzuweisung.
Art. 26 1 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber ist einzubeziehen vor der Vornahme übertragener Verwaltungshandlungen oder weiterer Tätigkeiten:
a. die sich im Einzelfall als politisch bedeutsam erweisen;
b. die anderweitig voraussichtlich erhebliche Auswirkungen
über das Tagesgeschäft hinaus entfalten;
c. deren Auswirkungen die Befugnisse der jeweiligen Funktionsträgerin oder des jeweiligen Funktionsträger überschreiten.
2 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber bezieht soweit erforderlich den Stadtrat mit ein.
Strafanträge
Stellvertretung
Dienstaufsicht
Aufgabenzuweisung
im Einzelfall
Einbezug
8Organisationsreglement
der Stadtkanzlei (OrgR SKZ)172.390
V. Unterschrift
Art. 27 Wer eine Aufgabe zur Erledigung zugewiesen erhält, ist
dafür auch unterschriftsberechtigt.
VI. Schlussbestimmung
Art. 28 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Unterschriftsberechtigung
Inkrafttreten
