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title: "Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene"
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provisions: 2
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# Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

## § 1 Grundsatz {#par_1}

Die Gemeinden fördern die Hygiene in ihrem Gemeindegebiet. Sie sorgen insbesondere, soweit dies nicht kantonalen oder eidgenössischen Behörden obliegt, für die Verhütung und Beseitigung
von Gefahren für Gesundheit und Wohlbefinden.
A. Massnahmen gegen Immissionen
Allgemeiner

## § 2 Schutz {#par_2}

1 Gefährliche oder belästigende Immissionen aller Art, wie
namentlich Verunreinigungen der Luft, Lärm und Erschütterungen,
sind zu bekämpfen.
2 Handelt es sich um unbedeutende Fälle oder ausschliesslich um
die Verhütung von Sachschaden, kann der Betroffene auf den Zivilweg
verwiesen werden.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes3 über die Schranken der Eigentums- und Besitzausübung.10
§ 3.7
§ 4.7
§ 5.14
§ 6.7
Lärmige Geräte§ 7. 1 Maschinen und Geräte, die Lärm verursachen, sind so einzurichten und zu bedienen, dass übermässiger oder vermeidbarer Lärm
verhütet wird.
2 Der Regierungsrat kann verbindliche Richtlinien sowie Vorschriften über die Kontrolle und deren Kosten erlassen.
710.3 Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Abhilfemassnahmen
§ 8. 1 Die Gemeinden treffen die erforderlichen Anordnungen zur
Bekämpfung der Immissionen. Sie können Kontrollmessungen veranlassen.
2 Die Gemeinden können störende Verrichtungen ganz oder teilweise verbieten, wenn die Missstände sich durch technische oder sonstige Massnahmen nicht ausreichend beheben lassen oder solche Massnahmen trotz behördlicher Aufforderung unterbleiben. Unter den
gleichen Voraussetzungen kann das Halten von Tieren eingeschränkt
oder verboten werden.11
B. Abfallbeseitigung
§§ 9–13.7
C. Hygiene im Interesse des Publikums
Anforderungen
an Anlagen
und Betriebe
für das Publikum
§ 14. Öffentliche und private Anlagen und Betriebe, die dem Publikum offenstehen (Strassen, Plätze, Parkanlagen, Sportplätze, öffentliche Gebäude, Verkaufsläden usw.), sind in reinlichem Zustand zu
halten. Diese Pflicht obliegt Inhabern und Benützern.
Vorschriften
für Massenveranstaltungen,
Bau- und
Werkplätze;
öffentliche
Aborte
§ 15. 1 Die Gemeinden erlassen für Massenveranstaltungen und
dazu bestimmte Anlagen, wie namentlich für Versammlungslokale und
Sportplätze, die notwendigen Vorschriften. Sie veranlassen an solchen
Orten sowie auf Bau- und Werkplätzen die Einrichtung der erforderlichen Abortanlagen.
2 In dicht besiedelten Gemeinden sind öffentliche Abortanlagen zu
erstellen. Die Gesundheitsdirektion13 kann dies nötigenfalls auch für
andere Orte mit regelmässigem Publikumsandrang vorschreiben.
D. Badeplätze
Anforderungen § 16. 1 Badeplätze, die dem Publikum offenstehen, sind in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.
2 Die Gesundheitsdirektion13 setzt die Anforderungen fest, denen
das Badewasser zu genügen hat. Sie kann Badeverbote anordnen, wo
das Wasser diesen Anforderungen nicht entspricht oder das Baden aus
anderen Gründen gefährlich ist. Das Wasser in künstlichen Badebecken
ist nach Bedarf zu erneuern und aufzubereiten.
Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene 710.3
3 Künstliche Badeanlagen sind so einzurichten, dass Unfälle nach
Möglichkeit verhütet werden. In solchen Anlagen und auf anderen
stark besuchten Badeplätzen sind Rettungsgeräte bereitzuhalten.
E. Ungezieferbekämpfung
Behördliche
Massnahmen
§ 17. 1 Die Gemeinden sorgen für die Bekämpfung von Schädlingen und Ungeziefer, welche die Gesundheit gefährden oder zu Belästigungen führen können.
2 Sie können hiezu den Grundeigentümer oder den sonst Verantwortlichen verhalten oder zur Kostentragung verpflichten.
Vorsichtsmassnahmen
§ 18. 1 Zu den Bekämpfungsmassnahmen sind womöglich Mittel
zu verwenden, die für Menschen und Nutztiere nicht oder wenig giftig
sind. Werden Gifte verwendet, sind die erforderlichen Schutzvorkehren zu treffen.
2 Die Bekämpfung land- und forstwirtschaftlicher Schädlinge richtet sich nach den hierfür massgebenden Sondervorschriften6.
II. Wohnräume
§§ 19–41.8
III. Unterkünfte zu vorübergehendem Aufenthalt
A. Wochenend- und Ferienhäuser
§ 42.7
B. Wohnwagen
Voraussetzung
der Zulassung
§ 43. 1 Wohnwagen dürfen nur vorübergehend und nur neben einer
anderen Wohnung benützt werden.
2 Die Gemeinden können Ausnahmen zulassen. Diese sind in der
Regel auf alleinstehende und solche Personen zu beschränken, die
ihren Beruf im Umherziehen ausüben.
710.3 Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
3 Die Gemeinden erlassen die erforderlichen Vorschriften über die
Versorgung mit Wasser, über die Aborte sowie die Beseitigung der
festen und flüssigen Abfälle. Sie können den Standort der Wohnwagen
auf öffentlichem und privatem Grund vorschreiben.
C. Zeltplätze
Bewilligungspflicht,
Anforderungen
§ 44. 1 Zur Verpachtung und Vermietung von Plätzen für Zelte
und Wohnwagen ist eine Bewilligung der Gemeinde erforderlich,
sofern sie für mehr als drei Zelte oder Wohnwagen oder für mehr als
10 Personen bestimmt sind. Die Bewilligung soll nur erteilt werden,
wenn sich der Standort zu dem vorgesehenen Zweck eignet.
2 Die Plätze müssen in zureichender Weise mit Wasserzapfstellen
zum Kochen und Waschen sowie mit Abortanlagen und Einrichtungen
zur Beseitigung der festen und flüssigen Abfälle versehen sein. Sie dürfen im Verhältnis zu den vorhandenen Anlagen nicht überbelegt werden
und müssen vom Vermieter ständig in Ordnung gehalten und gewartet
werden.
3 Die Gesundheitsdirektion13 erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.
Ohne
Bewilligung
zulässige
Zeltplätze
§ 45. 1 Die Bewilligungspflicht gilt nicht für Zeltplätze, die von
Gemeinwesen zur Verfügung gestellt werden. Solche Plätze haben
aber den gleichen Vorschriften zu entsprechen.
2 Die Gemeinden können aus gesundheitspolizeilichen Gründen
nötigenfalls auch für jene privaten Zeltplätze, für die keine Bewilligung erforderlich ist, Vorschriften erlassen oder das Zelten auf solchen
Plätzen verbieten.
D. Andere Unterkünfte zu vorübergehendem Aufenthalt
§ 46.9
IV. Bezug neuerstellter Wohn- und Arbeitsräume
§ 47.12
§ 48.12
Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene 710.3
V. Vollzugsvorschriften
Ausführungsvorschriften
§ 49. 1 Die Gesundheitsdirektion13 ist befugt, Ausführungsvorschriften4 zu dieser Verordnung zu erlassen, soweit hiefür nicht ausdrücklich der Regierungsrat zuständig erklärt ist.
2 Die Gemeinden sind berechtigt, im Rahmen dieser Verordnung
sowie allfälliger Ausführungsvorschriften des Regierungsrates und der
Gesundheitsdirektion13 eigene Vorschriften zu erlassen. Diese bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Gesundheitsdirektion13.
Vollzugsorgane
und
-massnahmen
§ 50. 1 Der Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf
erlassenen Vorschriften obliegt den Gemeinden. Die Gesundheitsdirektion13 kann von den Gemeinden periodische Berichte verlangen.
2 Die Gemeinden bezeichnen die zuständigen Behörden. Diese erlassen die erforderlichen Verfügungen.11
Kontrollen§ 51. 1 Die Behörden sind befugt, die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen.
2 Die Kontrollorgane haben dabei auf die Interessen der Betroffenen Rücksicht zu nehmen und sich auf Verlangen über ihre amtliche
Stellung auszuweisen.
Kostenauflage§ 52. Die Kosten der Kontrollen und Untersuchungen können
auferlegt werden:
a. wenn Beanstandungen anzubringen oder der Vollzug erlassener
Auflagen zu überwachen sind, dem Verantwortlichen,
b. wenn über Gesuche um Ausnahmebewilligungen zu entscheiden
ist, dem Gesuchsteller,
c. wenn sich eine eingegangene Verzeigung als offensichtlich haltlos
erwies, dem Verzeiger.
Ausnahmebewilligungen
§ 53. 1 Die Gesundheitsdirektion13 ist befugt, Ausnahmen von den
Vorschriften dieser Verordnung zu bewilligen. Sie kann diese Befugnis
in beschränkten Bereichen den Gemeinden übertragen.
2 Solche Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn zwingende
Gründe sie erfordern.11
3 . . .9
Vorbehalt
anderer Rechtsvorschriften
§ 54. 1 Die weitergehenden Vorschriften anderer Gesetze sowie
der dazu erlassenen ergänzenden Bestimmungen von Kanton und
Gemeinden bleiben dieser Verordnung gegenüber vorbehalten.11
2 Die Gesundheitsdirektion13 kann bestimmte Anstalten und Betriebe von den Vorschriften dieser Verordnung ausnehmen, sofern
besondere Gründe es erheischen.
710.3 Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
3 Die Vorschriften dieser Verordnung über die Massnahmen gegen
Immissionen und andere Sachgebiete, für die eidgenössisches Recht
besteht, gelten nur, soweit dieses kantonale Bestimmungen vorbehält.
§ 55.14
Strafbestimmungen
§ 56. Übertretungen dieser Verordnung sowie der gestützt darauf
erlassenen Ausführungsvorschriften und Verfügungen können mit Busse
bestraft werden.
Inkrafttreten § 57. Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den
Kantonsrat am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verordnung über die Wohnungspflege und Wohnungsaufsicht vom 4. Mai 1931 und die Verordnung über
den Bezug neuerstellter Wohnungen vom 17. Dezember 1927 aufgehoben.
1 OS 42, 666 und GS V, 299.
2 LS 175.2.
3 LS 700.1.
4 LS 710.31.
5 LS 810.1.
6 LS 910.1; SR 910.1.
7 Aufgehoben durch die Besondere Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (OS 48,
184). In Kraft seit 1. Januar 1982.
8 §§ 19–23, 25–36, 38 und 39 aufgehoben durch die Besondere Bauverordnung I
vom 6. Mai 1981 (OS 48, 184), §§ 24, 37, 40 und 41 aufgehoben durch die
Besondere Bauverordnung II vom 26. August 1981 (OS 48, 297). In Kraft seit
1. Januar 1982.
9 Aufgehoben durch die Besondere Bauverordnung II vom 26. August 1981
(OS 48, 297). In Kraft seit 1. Januar 1982.
10 Eingefügt durch die Besondere Bauverordnung II vom 26. August 1981 (OS
48, 297). In Kraft seit 1. Januar 1982.
11 Fassung gemäss Besonderer Bauverordnung II vom 26. August 1981 (OS 48,
297). In Kraft seit 1. Januar 1982.
12 Aufgehoben durch die Besondere Bauverordnung I vom 16. April 1986 (OS
49, 590). In Kraft seit 1. Juli 1986.
13 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 610; ABl 2011, 2320). In
Kraft seit 1. November 2011.
14 Aufgehoben durch RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 610; ABl 2011, 2320).
In Kraft seit 1. November 2011.
