---
title: "040 Tarifblatt zum Abwasserreglement"
id: c6bca6c1-fce9-47d4-897b-a533e188fde7
authority: li7010
place: "Ruggell"
applies_also_from: [li]
kind: communal_act
in_force: true
number: "040_Abwasser-Tarifblatt.pdf"
publisher_url: https://www.ruggell.li/files/medienarchiv/040_Abwasser-Tarifblatt.pdf
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/c6bca6c1-fce9-47d4-897b-a533e188fde7
language: de
in_force_from: 2026-11-01
date_basis: retrieved
status: authentic
source_url: https://www.ruggell.li/files/medienarchiv/040_Abwasser-Tarifblatt.pdf
read_on: 2026-11-01
sha256: f290ffdb85df2797542c5944f3a8421de26acc3ba70c5cbe46ca565fc2879cfa
provisions: 6
---

# 040 Tarifblatt zum Abwasserreglement

## Art. 1 {#art_1}

Anschlussgebühr
Abs. 1 Anschlussgebühr
Für den Anschluss an die Abwasseranlagen wird eine einmalige Anschlussgebühr eingehoben. Die
Anschlussgebühr ist die eigentliche Einkaufssumme in die Abwasserentsorgungsanlagen und dient
zur teilweisen Abdeckung der Bau -, Betriebs-, Unterhalts- und Erneuerungskosten
In der Anschlussgebühr sind auch die administrativen Aufwendungen (Abnahmen und Kontrollen, das
Einmessen an die Abwasseranlagen der Gemeinde sowie die Datenbearbeitung für das GDI) enthalten.
In Sonderfällen (z. B. Tiefbauten) wird die Anschlussgebühr nach Aufwand ermittelt und dem Grundeigentümer entsprechend belastet.
Abs. 2 Anschlussgebührenpflicht
1. Anschlussgebührenpflichtig sind grundsätzlich sämtliche Bauten und Anlagen mit einer Abwasserentsorgung, die der Baubewilligungspflicht gem. Art. 72 BauG und/oder der Anzeigepflicht gem. Art. 73 BauG unterstehen.
2. Abwasserentsorgung ist jegliche direkte oder indirekte Einleitung von Abwasser in die Kanalisation, in Versickerungsanlagen oder in Vorfluter.
3. Erweiterungsbauten, die dem Wohnen, Arbeiten und dem Gewerbe dienen oder hierfür verwendbar sind, sind anschlussgebührenpflichtig für das Bauvolumen der Erweiterung.
4. Bei Nutzungsänderungen besteht eine Anschlussgebührenpflicht für das Bauvolumen der
Nutzungsänderung respektive des Ausbaus, sofern bisher noch keine Anschlussgebühr eingehoben wurde.
5. Beim Wiederaufbau einer Baute infolge Brand oder Abbruch gelangt der Tarif für Neubauten
zur Anwendung. Eine bereits bezahlte Anschlussgebühr für früher bestandene Bauten wird
nicht in Anrechnung gebracht.
6. Nicht anschlussgebührenpflichtig sind freistehende Kleinbauten im Sinne von Art. 73 lit. a
BauG ohne Abwasseranschluss, deren Grundfläche 25 m² nicht übersteigt.
7. Von der Anschlussgebühr befreit sind sämtliche öffentlichen Bauten und Brunnen der Gemeinde.
Tarifblatt Abwasserreglement Seite 4 von 6
Abs. 3 Bemessung, Höhe, Fälligkeit
1. Die Anschlussgebühr beträgt CHF 3.50.- pro Kubikmeter (m3) umbauten Raum und bemisst
sich nach dem Bauvolumen gemäss SIA Normen.
2. Die Anschlussgebühr wird nach erfolgter Bauschlussabnahme gemäss Baugesetz in Rechnung gestellt.

## Art. 2 {#art_2}

Grundgebühr
Abs. 1 Gebührenpflicht
Der Gebührenpflicht für die jährlich wiederkehrende Grundgebühr unterliegen:
1. Bauten und Anlagen mit Abwasserentsorgung i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. b, die der Bewilligungspflicht nach Art. 72 BauG oder der Anzeigepflicht nach 73 BauG unterstehen. Ausgenommen davon bleiben Kleinbauten gemäss Art. 73 lit. a BauG, deren Grundfläche 25
Quadratmeter nicht übersteigt und die über keinen Abwasseranschluss verfügen.
2. Einzelne Objekte oder Objekte, die baulich mit einem oder mehreren anderen Objekten
verbunden sind, mit oder ohne eigene Hausnummer, die eine Abwasserentsorgung haben.
3. Wiederaufgebaute Bauten und Anlagen gem. Art. 71 BauG mit Abwasserentsorgung i.S.v.
Art. 1 Abs. 2 lit. b.
4. Überbaute Liegenschaften mit einer Fläche von grösser als 2000 m², unabhängig von der
Abwasserentsorgung.
Abs. 2 Höhe
Die jährliche Grundgebühr beträgt:
1. Für Liegenschaften mit einer überbauten Fläche bis einschliesslich 2000 Quadratmeter
bestimmt sich die Grundgebühr nach der Grösse der Wasserzähler und zwar wie folgt:
Zähler DN 20 mm CHF 50.--
Zähler DN 25 mm CHF 80.--
Zähler DN 32 mm CHF 140.--
Zähler DN 40 mm CHF 160.--
Zähler DN 50 mm CHF 180.--
Zähler DN 65 mm CHF 200.--
Zähler DN 80 mm CHF 220.--
Zähler DN 100 mm CHF 240.--
Zähler DN 125 mm CHF 260.--
Zähler DN 150 mm CHF 300.--
Für einzelne Objekte, die über keinen separaten Wasserzähler verfügen, bestimmt sich
die jährliche Grundgebühr nach der Grösse des Wasserzählers jenes Objektes, das über
den separaten Wasserzähler verfügt.
2. Bei Liegenschaften, deren überbaute Fläche grösser als 2000 Quadratmeter ist, beträgt
die Grundgebühr unabhängig von der Abwasserentsorgung CHF 0.12 pro Quadratmeter
überbauter Fläche.
Tarifblatt Abwasserreglement Seite 5 von 6
3. Als überbaute Flächen gelten sämtliche von Bauten, Anlagen, Bauteilen und Objekten belegte Flächen. Ausserdem fallen darunter sämtlich Dach-, Weg-, Park-, und Lagerflächen
und alle sonstigen befestigten Flächen mit Abwasserentsorgung.

## Art. 3 {#art_3}

Entsorgungsgebühr
1. Die Entsorgungsgebühr richtet sich nach dem jährlichen Wasserverbrauch und wird in der Regel durch die Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland (WLU) anhand des Wasserzählers
ermittelt. Als Ablesetermin gilt der für den Jahresabschluss der WLU massgebende Monat.
2. Die Entsorgungsgebühr beträgt CHF 0.95 pro m3 bezogenes Trinkwasser.

## Art. 4 {#art_4}

Spezielle Regelungen zur Entsorgungsgebühr
1. Für landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien wird, nebst der Grundgebühr, pro Hausbewohner 50 m3 pro Jahr verrechnet. Wenn diese kein Abwasser in die Kanalisation leiten, werden sie mit keiner Entsorgungsgebühr belastet.
2. Liegenschaften mit eigener Wasserversorgung werden gleich behandelt wie Bezüger von Wasser aus dem Gemeindenetz. Die jährliche Bezugsmenge wird ermittelt. Fehlt eine zuverlässige
Messeinrichtung, erfolgt die Einschätzung durch die Gemeinde unter Beizug des Abwasserzweckverbandes.
3. Der Wasserverbrauch von Industrie- und Gewerbebetriebe wird in der Regel über den Wasserzähler erfasst. In Ausnahmefällen kann die Abwassermenge gemessen werden.
4. Vom gesamten, jährlichen Wasserverbrauch in Abzug gebracht wird Wasser:
- das zu Kühlzwecken verwendet worden ist und nachweisbar (separater, kostenpflichtiger
Zähler) dem Vorfluter zugeleitet wurde.
- das nachweislich (separater, kostenpflichtiger Zähler) in Produkten verbleibt.
- das in einer betriebseigenen Abwasserreinigungsanlage aufbereitet wird und mit dem
Einverständnis des Amtes für Umweltschutz direkt in den Vorfluter abgeleitet wird.
5. Betriebe mit sehr unregelmässigem Abwasseranfall oder extremen Schmutzstoffkonzentrationen werden separat behandelt. Als Richtlinie gilt die "Wegleitung für die Finanzierung kommunaler Abwasseranlagen" des Verbandes Schweizerischer AbwasserfachIeute.

## Art. 5 Tarifblatt Abwasserreglement Seite 6 von 6 {#art_5}

Einhebung der Gebühren
1. Die Gemeinde stellt den Kunden für die Anschluss-, Grund- und Entsorgungsgebühr gemäss
vorliegendem Tarifblatt Rechnung. Diese Rechnung ist innert 30 Tagen zur Zahlung fällig. Die
im Tarifblatt aufgeführten Gebühren verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer (MwSt).
2. Die Rechnungsstellung kann an Dritte delegiert werden (z. B. WLU).
3. Für jede notwendige Mahnung wird eine Mahngebühr erhoben. Bei Verzug werden Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe belastet.

## Art. 6 {#art_6}

Schlussbestimmungen
1. Dieses Tarifblatt wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 04. Dezember 2018 genehmigt. Es wird auf den 01.01.2019 in Kraft gesetzt und ersetzt das bisherige Tarifblatt.
Ruggell, 04. Dezember 2018
