---
title: "Mittelschulgesetz"
id: c6d1b728-426a-4a65-ab2c-099b24682d70
authority: sz
place: "Schwyz"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "623.110"
publisher_url: https://www.sz.ch/public/upload/assets/29724/623_110.pdf?fp=8
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/c6d1b728-426a-4a65-ab2c-099b24682d70
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/17209/de
read_on: 2026-10-23
sha256: f6de562b1a4ed1df7facde98e781084f4e1dd3a34c4cc371c621601f8a9ae2ba
provisions: 43
---

# Mittelschulgesetz

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

3 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt das Mittelschulwesen. Als Mittelschulen gelten allgemeinbildende Vollzeitschulen der Sekundarstufe II.
2 Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Mittelschulen vollumfänglich.
3 Für die privaten Mittelschulen gelten die Bestimmungen der Abschnitte I., III.
und IX. sowie die weiteren Bestimmungen, in denen sie ausdrücklich erwähnt
sind.

## § 2 {#par_2}

Grundsatz
1 Die Mittelschulen vermitteln den Schülerinnen und Schülern eine umfassende
Allgemein- und Persönlichkeitsbildung als Vorbereitung auf das Studium an einer
Hochschule oder einer anderen Bildungsinstitution auf der Tertiärstufe sowie auf
anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft.
2 Sie fördern die Fähigkeit des vernetzten Denkens, die Willenskraft zur Leistungserbringung, die Sensibilität in ethischen, sozialen und musischen Belangen sowie
die physischen Fähigkeiten ihrer Schülerinnen und Schüler.
3 Sie orientieren sich an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen.

## § 3 {#par_3}

Zielsetzung
1 Der Kanton ist für ein leistungsfähiges, qualitativ hoch stehendes und bedarfsgerechtes Mittelschulangebot besorgt.
2 Die Mittelschulangebote erfüllen die Voraussetzungen für die gesamtschweizerische Anerkennung.

## § 4 {#par_4}

Qualitätssicherung und -entwicklung
Die Qualität der Mittelschulen ist zu sichern, zu entwickeln und regelmässig zu
überprüfen. Der Regierungsrat legt die Rahmenbedingungen fest.
623.1102

## § 5 {#par_5}

Schultypen
An den Mittelschulen können folgende Schultypen geführt werden:
a) Gymnasiale Maturitätsschule;
b) Fachmittelschule.

## § 6 {#par_6}

Gymnasiale Maturitätsschule (Gymnasium)
1 Die Maturitätsschule hat die Anforderungen der Verordnung des Bundesrats und
des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)4
zu erfüllen. Sie strebt somit eine breit gefächerte, ausgewogene und kohärente
Bildung an, nicht aber eine fachspezifische oder berufliche Ausbildung (Art. 5
MAR). Der erfolgreiche Besuch der gymnasialen Maturitätsschule führt zur eidgenössisch anerkannten gymnasialen Maturität.
2 Der Regierungsrat legt die Dauer der Maturitätsschule in Übereinstimmung mit
dem MAR fest.

## § 7 {#par_7}

Fachmittelschule
1 Die Fachmittelschule hat den Anforderungen des Reglements über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen der EDK (EDK-Anerkennungsreglement FMS)5 zu entsprechen. Sie vermittelt eine erweiterte Allgemeinbildung mit
berufsspezifischen Kompetenzen in definierten Berufsfeldern. Der erfolgreiche
Besuch der Fachmittelschule führt zu einem Fachmittelschulabschluss und in
ausgewählten Berufsfeldern zur Fachmaturität.
2 Der Regierungsrat legt die Dauer der Fachmittelschule unter Berücksichtigung
der Minimalanforderungen des EDK-Anerkennungsreglements fest.

## § 8 II. Kantonale Mittelschulen {#par_8}

Trägerschaft
1 Der Kanton führt folgende kantonale Mittelschulen als unselbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten mit Leistungsaufträgen:
a) Kantonsschule Kollegium Schwyz;
b) Kantonsschule Ausserschwyz.
2 Die kantonalen Mittelschulen führen die vom Regierungsrat zugeteilten Schultypen. Bei Bedarf können sie mit Genehmigung des Regierungsrates weitere
Schulangebote führen.
3 Der Kanton erstellt, betreibt und unterhält die Bauten der kantonalen Mittelschulen mit den notwendigen Räumlichkeiten und Einrichtungen für einen zeitgemässen, stufengerechten Unterricht. Er sorgt für angemessene Aufenthalts-
und Verpflegungsmöglichkeiten.
623.110SRSZ 1.2.2023 3

## § 9 {#par_9}

Leistungsauftrag
1 Der Leistungsauftrag umschreibt namentlich für alle Angebote der Mittelschulbildung die zu erbringenden Leistungen, die damit verbundenen Qualitätsstandards, die finanziellen Mittel, die Verantwortlichkeiten und das Controlling.
2 Der Regierungsrat erteilt nach Anhören des Erziehungsrates den Leistungsauftrag. Er berücksichtigt dabei die regionalen Gegebenheiten des Kantons, die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler und die Wirtschaftlichkeit.

## § 10 {#par_10}

Organisationseinheit
Eine kantonale Mittelschule ist eine geleitete, pädagogische und betriebliche Organisationseinheit. Sie umfasst die Schulleitung, die Lehrpersonen, die Schülerinnen und Schüler sowie das Betriebspersonal.

## § 11 III. Schulbetrieb {#par_11}

Schuljahr und Unterrichtszeit
1 Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
2 Die jährliche und wöchentliche Unterrichtszeit wird durch den Erziehungsrat
festgelegt.

## § 12 {#par_12}

Schulkonzept
1 Jede Schule erlässt ein Schulkonzept. Dieses umfasst die pädagogische Organisation der Ausbildungsgänge.
2 Der Erziehungsrat definiert die Inhalte und genehmigt die Schulkonzepte für die
einzelnen Schultypen unter Berücksichtigung der gesamtschweizerischen Anerkennung.

## § 13 {#par_13}

Aufnahme, Promotion und Prüfungen
1 Der Erziehungsrat regelt die Aufnahme- und Promotionsbedingungen sowie die
Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler.
2 Er erlässt die Prüfungsreglemente für die einzelnen Schultypen im Rahmen des
Bundesrechts und der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von

## § 14 Ausbildungsabschlüssen.6 {#par_14}

Schulversuche
1 Die Mittelschulen können Schulversuche durchführen. Diese bedürfen der Bewilligung des Erziehungsrates.
623.1104
2 Schulversuche an kantonalen Mittelschulen, die Strukturänderungen beinhalten
oder Mehrkosten verursachen, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates; der
Erziehungsrat stellt ihm hiezu Antrag.
3 Die Bewilligungsbehörde kann für die Durchführung von Schulversuchen von
diesem Gesetz und von ihren Ausführungsvorschriften abweichende Sonderbestimmungen erlassen.
4 Schulversuche werden befristet, fachlich begleitet und ausgewertet.

## § 15 IV. Schülerinnen und Schüler {#par_15}

Grundsatz
1 Schülerinnen und Schüler erfüllen das Anforderungsprofil für eine Mittelschulausbildung und verfügen über eine überdurchschnittliche und auf Selbstständigkeit beruhende Lernbereitschaft, die es ihnen erlaubt, die Bildungsziele der Mittelschultypen zu erreichen.
2 Sie tragen Verantwortung für den eigenen Lernprozess und Mitverantwortung für
die Lerngemeinschaft.

## § 16 {#par_16}

Aufnahme
1 Alle im Kanton wohnhaften Schülerinnen und Schülern sind zum Eintritt in eine
kantonale Mittelschule berechtigt, wenn sie die Aufnahmebedingungen erfüllen.
2 Das zuständige Amt kann im Ausnahmefall Schülerinnen und Schüler nach Anhören der Erziehungsberechtigten und der Schulleitungen einer kantonalen oder
privaten Mittelschule zuweisen.
3 Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz können in eine kantonale Mittelschule aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmebedingungen
erfüllen und die Zahl der im Leistungsauftrag der einzelnen Schule definierten
verfügbaren Plätze die Aufnahme zulässt.

## § 17 {#par_17}

Rechte
1 Die Schülerinnen und Schüler sind über schulische Fragen und ihren Leistungsstand angemessen zu informieren.
2 Sie haben das Recht bei der Schulleitung schriftlich oder mündlich Vorschläge
und Beschwerden vorzubringen.
3 Sie können sich in einer Schülerorganisation zusammenschliessen.

## § 18 {#par_18}

Pflichten
1 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am Unterricht in den obligatorischen und den von ihnen gewählten Fächern sowie an den übrigen obligatorischen Schulveranstaltungen teilzunehmen.
2 Sie haben die Anordnung von Lehrpersonen und Schulbehörden zu befolgen und
die Schul- und Hausordnung einzuhalten.
623.110SRSZ 1.2.2023 5

## § 19 {#par_19}

Disziplinarmassnahmen
1 Gegen Schülerinnen und Schüler, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass
gibt, können sowohl die Lehrpersonen als auch die Schulleitung pädagogisch
sinnvolle Massnahmen ergreifen.
2 Können disziplinarische Schwierigkeiten damit nicht gelöst werden, stehen folgende Massnahmen zur Verfügung:
a) mündlicher Verweis mit Meldung an die Schulleitung;
b) Wegweisung aus dem Unterricht mit Meldung an die Schulleitung;
c) schriftliche Verwarnung;
d) Androhung der Wegweisung aus der Schule;
e) Wegweisung aus der Schule.
3 Lehrpersonen können Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 2 Bst. a und b, die
Schulleitung kann Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 2 Bst. a bis e verfügen.
Sie informiert die Eltern über Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 2 Bst. c bis e.

## § 20 V. Erziehungsberechtigte {#par_20}

Begriff
Erziehungsberechtigte sind Eltern und andere Personen, die nach Massgabe des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches7 berechtigt sind, die Schülerinnen und Schüler bei Entscheiden in schulischen Belangen zu vertreten.

## § 21 {#par_21}

Information und Zusammenarbeit
1 Die Schulen informieren die Erziehungsberechtigten über wichtige Schulangelegenheiten sowie insbesondere über Leistung und Verhalten der Jugendlichen.
2 Die Erziehungsberechtigten sind für den regelmässigen Besuch des Unterrichts
und der Schulveranstaltungen der ihnen anvertrauten minderjährigen Jugendlichen verantwortlich.
3 Sie arbeiten bei der Ausbildung und Erziehung der Jugendlichen ihrer Verantwortlichkeit gemäss mit den Lehrpersonen und der Schulleitung zusammen. Nach
Absprache mit der Schulleitung haben sie das Recht, den Unterricht und die
Schulveranstaltungen ihrer Kinder zu besuchen. Die Leitbilder oder Schulordnungen der einzelnen Schulen können weitere Mitwirkungsrechte vorsehen.

## § 22 VI. Lehrpersonen {#par_22}

Auftrag
Lehrpersonen erfüllen ihren beruflichen Auftrag, indem sie Aufgaben in den Bereichen Unterricht und Erziehung, Gestaltung und qualitative Weiterentwicklung
der Schule sowie regelmässige Weiterbildung wahrnehmen.
623.1106

## § 23 {#par_23}

Ausbildung
Lehrpersonen verfügen über die für die Ausübung ihres Berufes notwendigen fachlichen und sozialen Kompetenzen sowie über eine im MAR oder im entsprechenden
EDK-Anerkennungsreglement vorgesehene, abgeschlossene berufliche Ausbildung.

## § 24 {#par_24}

Anstellung
Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen an den kantonalen Mittelschulen wird
im Personalgesetz8 und den entsprechenden Ausführungserlassen geregelt.

## § 25 VII. Organe {#par_25}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat führt die Oberaufsicht über das Mittelschulwesen.
2 Er erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften, soweit dafür nicht ausdrücklich der Erziehungsrat zuständig ist.
3 Er kann mit Dritten Vereinbarungen über den Besuch von ausserkantonalen
Mittelschulen oder die Aufnahme ausserkantonaler Schülerinnen und Schüler abschliessen und finanzielle Verpflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.

## § 26 {#par_26}

Erziehungsrat
1 Der Erziehungsrat führt die pädagogische Aufsicht über das Mittelschulwesen.
2 Er erlässt die ihm in diesem Gesetz und in den Vollzugsvorschriften des Regierungsrates übertragenen Weisungen und Verfügungen.
3 Er wählt die Prüfungskommissionen.
4 Er nimmt Stellung zu Entwürfen der vom Regierungsrat zu erlassenden Vorschriften, sofern sie pädagogische Fragen betreffen.
5 Er hat Beschlüsse, die für den Kanton neue Ausgaben zur Folge haben, dem
Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen.

## § 27 {#par_27}

Departement
Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement leitet das Mittelschulwesen. Es
nimmt für den Regierungsrat und den Erziehungsrat die Aufsicht über das Mittelschulwesen wahr.

## § 28 {#par_28}

Amt
1 Das zuständige Amt vollzieht die Mittelschulgesetzgebung und überwacht die
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.
2 Es trifft alle notwendigen Massnahmen und Verfügungen, die nicht ausdrücklich
einem anderen Organ zugewiesen sind.
623.110SRSZ 1.2.2023 7
3 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) Führung der Rektorinnen und Rektoren der kantonalen Mittelschulen durch
den Amtsvorsteher oder die Amtsvorsteherin;
b) Aufsicht über die Aufnahme- und Abschlussprüfungen;
c) Leitung des Prüfungsverfahrens;
d) Schulzuweisungen (§ 16);
e) Vertretung des Kantons in Fachgremien.

## § 29 {#par_29}

Schulleitung
1 Jede kantonale Mittelschule hat eine Schulleitung, bestehend aus einer Rektorin
oder einem Rektor und weiteren Schulleitungsmitgliedern.
2 Zu deren Aufgaben gehören insbesondere:
a) Pädagogische, personelle und betriebliche Führung;
b) Umsetzung des Bildungs- sowie des Leistungsauftrags;
c) Umsetzung qualitätssichernder Massnahmen gemäss den Rahmenbedingungen (§ 4);
d) Zusammenarbeit mit den übrigen Bildungspartnern;
e) Vertretung der Schule nach aussen.
3 Der Regierungsrat stellt die Rektorin oder den Rektor an. Die übrigen Mitglieder
der Schulleitung bestimmt der Regierungsrat auf Vorschlag der Rektorin oder des
Rektors.
4 Die Rektorin oder der Rektor stellt die Lehrpersonen und die übrigen Mitarbeitenden im Rahmen der kantonalen Vorschriften an.

## § 30 {#par_30}

Konferenz der Rektorinnen und Rektoren
1 Die Schulleitungsmitglieder der kantonalen und vom Kanton anerkannten privaten Mittelschulen und die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes bilden die
Konferenz der Rektorinnen und Rektoren.
2 Die Konferenz der Rektorinnen und Rektoren fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mittelschulen und übernimmt Koordinationsaufgaben.
3 Sie konstituiert sich selbst.

## § 31 VIII. Finanzen {#par_31}

9 Kostentragung
Die Betriebskosten der kantonalen Mittelschulen trägt der Kanton gemäss § 3 des
Gesetzes über die Mittelschulen im Kanton Schwyz vom 23. März 197210, so weit
nicht andere Kostenträger Beiträge entrichten.

## § 32 {#par_32}

Schulgelder
1 Die Schülerinnen und Schüler an den kantonalen Mittelschulen entrichten
Schulgelder für den Regelunterricht. Für fakultative Unterrichtsangebote können
zusätzliche Schulgelder erhoben werden.
2 Der Regierungsrat legt die Schulgelder in der Vollzugsverordnung fest.
623.1108

## § 33 {#par_33}

Prüfungsgebühren
1 Die Schülerinnen und Schüler entrichten Gebühren für Abschlussprüfungen und
in Ausnahmefällen auch für Aufnahmeprüfungen.
2 Der Regierungsrat legt die Höhe der Gebühren in der Vollzugsverordnung fest.

## § 34 {#par_34}

Kantonsbeiträge
Der Kanton leistet Beiträge an Trägerschaften, die im Auftrag des Kantons ein
Angebot der Mittelschulbildung erbringen.

## § 35 IX. Private Mittelschulen {#par_35}

Anerkennung
1 Der Regierungsrat entscheidet über die kantonale Anerkennung der angebotenen
Schultypen sowie der Abschlusszeugnisse, die an privaten Mittelschulen erworben
werden.
2 Er erteilt die Anerkennung auf Antrag des Erziehungsrats, wenn die Ausbildung
an der Schule den Voraussetzungen für die gesamtschweizerische Anerkennung
und den kantonalen Aufnahme-, Prüfungs- und Promotionsbestimmungen entspricht sowie ein Schulkonzept im Sinne von § 12 vorliegt.
3 Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie
kann befristet und geänderten Gegebenheiten angepasst oder entzogen werden,
sofern die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
4 Anerkannte private Mittelschulen unterstehen der Aufsicht des Kantons.

## § 36 {#par_36}

Leistungsauftrag
1 Der Regierungsrat kann private Anbieter mit der Führung von Mittelschulen beauftragen. Er schliesst dazu nach Anhören des Erziehungsrates einen Leistungsauftrag ab.
2 Der Leistungsauftrag orientiert sich am Leistungsauftrag der kantonalen Mittelschulen. Zusätzlich sind darin die Bedingungen für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen zu regeln.

## § 37 {#par_37}

11 Bestehende private Mittelschulen
1 Die folgenden privaten Mittelschulen gelten als bestehend und anerkannt:
a) Stiftsschule Einsiedeln;
b) Gymnasium Immensee;
c) Theresianum Ingenbohl.
2 Mit diesen Schulen werden Leistungsaufträge abgeschlossen, die die bisherigen
Angebote der einzelnen Schulen berücksichtigen. Sie erhalten kantonale Beiträge
im Rahmen dieses Gesetzes.
3 Die Schulleitungen der bestehenden privaten Mittelschulen nehmen Einsitz in
die Konferenz der Rektorinnen und Rektoren.
623.110SRSZ 1.2.2023 9

## § 38 {#par_38}

12 Beiträge
1 Der Kanton richtet den anerkannten privaten Mittelschulen jährliche Beiträge
aus, sofern sie im Auftrag des Kantons ein Angebot der Mittelschulbildung erbringen und die Vorgaben im Leistungsauftrag erfüllen.
2 Der Kantonsbeitrag beträgt pro Schülerin oder Schüler mit zivilrechtlichem
Wohnsitz im Kanton Schwyz, die an einer anerkannten privaten Mittelschule ein
Mittelschulangebot auf der Sekundarstufe II besuchen, Fr. 24 000.-- pro Schuljahr.
3 Dieser Beitrag entspricht dem Landesindex der Konsumentenpreise von
98.2 Punkten im März 2015 (Basisindex Dezember 2010 = 100 Punkte) und
wird jeweils im Juni vom Regierungsrat für das folgende Schuljahr der Teuerung
angepasst. Dabei wird Bezug genommen auf den Stand des Landesindexes der
Konsumentenpreise von Ende März.

## § 39 X. Verfahrens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen {#par_39}

Verfahren und Rechtsschutz
1 Der Regierungsrat ist Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen und Entscheide
des Erziehungsrates sowie der in § 45 Abs. 1 Bst. b und c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes13 bezeichneten Instanzen.
2 Entscheide der anerkannten privaten Mittelschulen unterliegen der Beschwerde
an den Regierungsrat, soweit öffentliches Recht angewendet wird.
3 Verfahren und Rechtsmittel richten sich im Weiteren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

## § 40 {#par_40}

14 Übergangsbestimmungen
a) Amtsdauer
Die Amtsdauer der nach bisherigem Recht bestellten kantonalen Mittelschulräte
endet mit Inkrafttreten dieses Erlasses.

## § 41 {#par_41}

b) Handelsmittelschule
1 Gestützt auf das Berufsbildungsgesetz15 und die Verordnung über die Berufsbildung16 gilt die Handelsmittelschule ab dem Schuljahr 2010/11 nicht mehr als
Mittelschul-, sondern als Berufsbildungsangebot.
2 Schülerinnen und Schüler, welche die Handelsmittelschule nach der bisherigen
Regelung als Mittelschulangebot besuchen und bis zum Schuljahr 2012/13 noch
nicht abgeschlossen haben, können das Schulangebot an der bisherigen Mittelschule beenden. Es gelten die bisherigen Bestimmungen.

## § 42 {#par_42}

17 Aufhebung und Änderung des bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses werden folgende Erlasse aufgehoben:
a) Verordnung über die Mittelschulen vom 9. Mai 1973;18
623.11010
b) Kantonsratsbeschluss über die Ermächtigung des Regierungsrates zum Abschluss von Verträgen betreffend das kantonale Lehrerseminar in Rickenbach-
Schwyz vom 30. November 1967;19
c) Vertrag betreffend das Lehrerseminar Rickenbach vom 26. August 1976;20
d) Verordnung über die Ausbildung von Lehrkräften für die Primarschule auf dem
zweiten Bildungsweg.21
2 Die Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen
Verwaltung22 wird wie folgt geändert:
§ 24 Abs. 2
Durch die Gesetzgebung können Verwaltungsaufgaben an kantonale Anstalten
oder an private Organisationen übertragen werden. Unselbständige Anstalten werden einem Departement oder einem Amt unterstellt, selbständige Anstalten zugeordnet.

## § 43 {#par_43}

23 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.24
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
22-66 mit Änderungen vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung,
GS 23-80ao), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97),
vom 21. Mai 2014 (KRB Entlastungsprogramm 2014-2017, GS 24-10e), vom 16. Dezember 2015
(GS 24-63), vom 27. Mai 2020 (GS 26-13) und vom 15. Dezember 2021 (Gegenvorschlag zur
Initiative «Für eine faire Mittelschulfinanzierung», GS 26-66).
2 SRSZ 623.100.
3 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013.
4 Rechtssammlung der EDK 4.3.1.1.
5 Rechtssammlung der EDK 4.3.1.2.
6 SRSZ 620.110.1.
7 SR 210.
8 SRSZ 145.110.
9 Fassung vom 25. September 2013.
10 SRSZ 623.100.
11 Abs. 2 in der Fassung vom 25. September 2013.
12 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 16. Dezember 2015; Abs. 2 in der Fassung vom
15. Dezember 2021.
13 SRSZ 234.110.
14 Fassung vom 25. September 2013.
15 SR 412.10.
16 SR 412.101.
17 Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom 25. September 2013.
18 GS 16-275.
19 SRSZ 625.110; GS 15-467.
20 SRSZ 625.111; GS 15-469.
21 SRSZ 625.210; GS 18-233.
623.110SRSZ 1.2.2023 11
22 SRSZ 143.110; GS 17-620.
23 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013; Überschrift in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
24 Änderungen vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember
2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 21. Mai 2014 am 1. August 2015 (Abl 2014
2178), vom 16. Dezember 2015 am 1. August 2016 (Abl 2016 1202), vom 27. Mai 2020 am
1. August 2020 (Abl 2020 2146) und vom 15. Dezember 2021 am 1. August 2022 (Abl 2022
978) in Kraft getreten.
