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title: "Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter"
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provisions: 15
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# Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter

## § 1 I. Aufgaben {#par_1}

Dem Notariat obliegen, neben den weiteren Aufgaben, die
ihm durch das Gesetz oder eine vom Gesetz ermächtigte Behörde

## § 2 {#par_2}

EG SchKG5).
2. Sachwalter
im Nachlassvertrag
§ 2. 1 Dem Konkursamt obliegen die Aufgaben des Sachwalters
für einen Nachlassvertrag im Konkurs (Art. 332 SchKG7), sofern die
Gläubiger keine ausseramtliche Konkursverwaltung ernannt haben.
2 Der Richter kann das zuständige Konkursamt in einem Nachlassvertrag ausser Konkurs als Sachwalter bestimmen (Art. 295 SchKG7).
3. Einigungsverhandlung

## § 3 im Konkurs {#par_3}

Die Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 73e VZG9 wird
im Falle der Verwertung im Konkurs durch das Konkursamt durchgeführt.
4. Öffentliche
Versteigerung
§ 4.11 Die Durchführung der öffentlichen Versteigerung in einem
Konkursverfahren, in welchem eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt worden ist, sowie im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann dem Konkursamt übertragen werden.
5. Versteigerung

## § 5 eines Miteigentumsanteils {#par_5}

Für die Versteigerung eines Miteigentumsanteils an Grundstücken auf Anordnung des Richters im Sinne von Art. 649 b Abs. 3
ZGB6 und Art. 78a VZG9 ist das Konkursamt zuständig.

## § 6 II. Konkurseröffnung {#par_6}

Die Verwaltungskommission des Obergerichtes setzt durch
generellen Beschluss den bei der Stellung eines Konkursbegehrens
(Art. 169 Abs. 2 SchKG7) und bei der Erklärung der Zahlungsunfähigkeit (Art. 191 in Verbindung mit Art. 194 Abs. 1 und 169 Abs. 2 SchKG7)
zu leistenden Kostenvorschuss fest.
1. Allgemein
1. Kostenvorschuss
281.2 Kantonale Konkursverordnung
2. Öffentliche

## § 7 Bekanntmachungen {#par_7}

Die öffentlichen Bekanntmachungen sind in der Regel auch
in einem am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners verbreiteten lokalen
Publikationsorgan zu veröffentlichen (Art. 35 SchKG7).
3. Mitteilungen § 8. 1 Das Konkursamt hat die Konkurseröffnung und den Abschluss des Konkursverfahrens zu melden an:
a. das Betreibungsamt,
b.11 die Direktion für Soziales und Sicherheit13, wenn der Schuldner

## § 7des {#par_7des}

Gesetzes
über die Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privatdetektive, LS 935.41),
c.15
d. das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, wenn zur
Konkursmasse eine eingetragene Marke gehört (Art. 40 Abs. 3 lit. g
MSchV, SR 232.111).
2 Das Konkursamt teilt dem Handelsregisteramt in Konkursverfahren über der Konkursbetreibung unterliegende Schuldner Folgendes
mit:
a.15
b. die Einstellung des Verfahrens mangels Aktiven, mit dem Hinweis,
– ob aufgrund eines von einem Gläubiger geleisteten Kostenvorschusses das Verfahren durchgeführt wird, oder
– ob zur Konkursmasse gehörende, mit Pfandrechten belastete
Vermögensstücke vorgefunden worden sind und ein Pfandgläubiger eine Liquidation nach Art. 230a Abs. 2 SchKG7 verlangt
hat,
c. den Abschluss eines Spezialliquidationsverfahrens nach Art. 230a
Abs. 2 SchKG7 oder der Liquidation nach Art. 230a Abs. 3 oder 4
SchKG7.
III. Anzeige an
die Strafverfolgungsbehörden
§ 9.14 1 Die Konkursbeamten sind verpflichtet, strafbare Handlungen, insbesondere Verbrechen und Vergehen im Sinne von Art. 163– 170
des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)10 und Übertretungen im
Sinne von Art. 323–325 StGB10, die ihnen bei ihren Amtshandlungen
bekannt werden, unter Beilage der erforderlichen Belege schriftlich
anzuzeigen (§ 167 GOG2).
2 Verfügt der Konkursbeamte über Anhaltspunkte über das Vorliegen von Straftatbeständen, so hat er diese vor einer formellen Anzeige
der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft zur Vorprüfung zu unterbreiten.
Kantonale Konkursverordnung 281.2

## § 10 IV. Ausstand {#par_10}

Ist der Konkursverwalter nur wegen einzelner Gläubiger im
Ausstand, so hat das stellvertretende Konkursamt (§ 3 Abs. 1 NotG3)
nur in Hinsicht auf diese die Stellvertretung auszuüben.
§ 11.12
3. Als Mitarbeiter des
Grundbuchamtes
§ 12.11 Bei der Entgegennahme und dem Vollzug der Grundbuchanmeldung über die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung oder
über den Zuschlag eines Grundstücks ist kein Ausstand zu beachten.
V. Erweiterte
Befugnisse von
Mitarbeitern des
Konkursamtes
§ 13. Die erweiterten Befugnisse im Konkurswesen nach § 15
NotG3 umfassen im Einzelnen:
a. die Aufnahme und Führung des Konkursinventars sowie die Sicherung der Konkursaktiven,
b. die Erteilung von Rechtshilfeaufträgen im Zusammenhang mit
Konkursaktiven,
c. die Einvernahme des Gemeinschuldners zu den Konkursaktiven,
d. die Verfügung über die Ausscheidung von Kompetenzstücken und
deren Freigabe, ausgenommen die Unterzeichnung der Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren,
e. das Guthabeninkasso, ausgenommen prozessuale Handlungen, die
Antragstellung an die Gläubiger und die Rechtsabtretung im Sinne
von Art. 260 SchKG7,
f. die Durchführung von Zwangsversteigerungen, ausgenommen die
Zwangsversteigerung von Grundstücken.
VI. EDV-
Programme
§ 14. Die Konkursverfahren sind unter Anwendung der den Notariaten durch das Notariatsinspektorat zur Verfügung gestellten EDV-

## Art. 12 Programme durchzuführen ( {#art_12}

KOV8).

## § 15 VII. Amtsübergabe {#par_15}

1 Die Amtsübergabe (Art. 7 KOV8) erfolgt nach den Vorschriften der Notariatsverordnung4.
2 Dem Protokoll über den Übergabeakt (§ 87 NotV4) ist ein Verzeichnis über die hängigen Verfahren beizufügen.

## § 16 VIII. Ausseramtliche Konkursverwaltung {#par_16}

Das Notariatsinspektorat übt die unmittelbare Aufsicht über
die ausseramtlichen Konkursverwaltungen aus.
1. Gegenüber
einzelnen
Forderungen
281.2 Kantonale Konkursverordnung

## § 17 IX. Wertsachen {#par_17}

Wertsachen, Depositen und Kautionen, die nicht mehr
zurückgegeben werden können, sind der Aufsichtsbehörde (Bezirksgericht) zu melden und von dieser zusammen mit Depositen und Kautionen der Gerichtskasse, die nicht mehr zurückgegeben werden können, zur Abholung binnen Frist auszuschreiben mit der Androhung,
dass sie versteigert und ihr Gegenwert in der Staatskasse vereinnahmt
würden.

## § 18 X. Unzustellbare Treffnisse {#par_18}

1 Unzustellbare Treffnisse sind unter Angabe des berechtigten Gläubigers bei der Depositenstelle zu hinterlegen.
2 Nach Ablauf von zehn Jahren sind die Treffnisse im Sinne von
Art. 269 Abs. 1 SchKG7 zu verteilen (Art. 269 Abs. 2 SchKG7).
3 Ist ein unzustellbares Treffnis so klein, dass es durch die aus der
nachträglichen Verteilung sich ergebenden Kosten aufgezehrt würde,
ist nach § 17 zu verfahren.
XI. Ausserkraftsetzung früherer

## § 19 Erlasse {#par_19}

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind die Verordnung vom 1. September 1947 über die Betreibungs- und Konkursämter
und die gerichtliche Aufsicht über diese, die Gemeindeammänner und
die Viehinspektoren, sowie die Anweisung des Obergerichtes vom
11. Februar 1952 zum SchKG7 und sämtliche Kreisschreiben des Obergerichtes und der Verwaltungskommission in Konkursangelegenheiten aufgehoben, mit Ausnahme von:
a. Kreisschreiben vom 13. Mai 1974 über das konkursamtliche Rechnungswesen (KS 101),
b. Kreisschreiben vom 8. Februar 1978 über den Verkehr mit Giftstoffen und Lebensmitteln in Konkurs- und Betreibungsverfahren
(KS 138),
c. Kreisschreiben vom 23. August 1978 über die Unzulässigkeit der
Durchführung von Auktionen im Konkursverfahren (KS 148),
d. Kreisschreiben vom 16. Dezember 1986 über die Aufbewahrung
von Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren (KS 222) mit den
späteren Ergänzungen dazu,
e. Kreisschreiben vom 19. Januar 1988 über Neues Eherecht und
Konkurs (KS 233),
f. Kreisschreiben vom 9. Januar 1995 über die Behandlung der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer im Konkurs des Arbeitgebers (KS 295),
g. Kreisschreiben vom 16. Mai 1997 über die Kaufpreisanzahlung durch
Bankcheck bei der Versteigerung von Grundstücken (KS 312).
Kantonale Konkursverordnung 281.2

## § 20 XII. Inkrafttreten {#par_20}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
1 OS 55, 55.
2 LS 211.1.
3 LS 242.
4 LS 242.2.
5 LS 281.
6 SR 210.
7 SR 281.1.
8 SR 281.32.
9 SR 281.42.
10 SR 311.0.
11 Fassung gemäss B des Obergerichts vom 23. Juni 2004 (OS 59, 167). In Kraft
seit 1. Juli 2004.
12 Aufgehoben durch B des Obergerichts vom 23. Juni 2004 (OS 59, 167). In
Kraft seit 1. Juli 2004.
13 Heute: Sicherheitsdirektion (OS 61, 112).
14 Fassung gemäss B des Obergerichts vom 3. November 2010 (OS 65, 867; ABl
2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011.
15 Aufgehoben durch B des Obergerichts vom 3. November 2010 (OS 65, 867;
ABl 2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011.
