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title: "Reglement der politischen Rechte in der Einwohnergemeinde Riehen"
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provisions: 39
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# Reglement der politischen Rechte in der Einwohnergemeinde Riehen

## § 1 {#par_1}

Stimmregister
1 Personen, die das Stimmrecht nach Versand der Stimmrechtsausweise erhalten, müssen sich bis
Dienstag vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag ins Stimmregister eintragen lassen. Sie können die
Wahl- und Abstimmungsunterlagen während der Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung beziehen.

## § 2 {#par_2}

Stimmrechtsausweis
1 Der Stimmrechtsausweis ermöglicht sowohl die persönliche Stimmabgabe an der Urne als auch die
briefliche Stimmabgabe.
2 Der Stimmrechtsausweis wird für jeden Urnengang mit einer neuen Kennziffer versehen. Die Kennziffern dürfen nur im Zusammenhang mit der Kontrolle der Stimmberechtigung, mit Beschwerden
oder mit strafrechtlichen Vorkommnissen entschlüsselt werden.

## § 3 {#par_3}

Fehlen des Stimmrechtsausweises
1 Stimmberechtigte, die ihren Stimmrechtsausweis nicht erhalten oder verloren haben, können unter
den in § 35 Abs. 4 OPR festgelegten Voraussetzungen ein Duplikat beantragen. Dieses ist persönlich
während der Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung abzuholen.
2 Ist eine stimmberechtigte Person aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage, das
Duplikat persönlich abzuholen, kann sie eine bevollmächtigte Person damit beauftragen.
3 Das Duplikat wird nur gegen Vorlage eines gültigen Ausweises und nach Unterzeichnung einer Bestätigung ausgehändigt, in der die stimmberechtigte Person auf die strafrechtlichen Folgen bei Missbrauch hingewiesen wird. Die Duplikatsausgabe wird erfasst.
2. Initiative und Referendum

## § 4 {#par_4}

Titel der Initiative
1 Entspricht der Titel der Initiative nicht den Anforderungen von § 11 Abs. 2 OPR, setzt die
Gemeindeverwaltung dem Initiativkomitee eine Frist von 14 Tagen zur Anpassung.
2 Wird der Titel innerhalb der Frist nicht angepasst, ändert die zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung den Titel durch Verfügung.
1) RiE 132.100
2) RiE 111.100

## § 5 {#par_5}

Stellungnahme des Initiativ- oder Referendumskomitees
1 Das Initiativ- oder Referendumskomitee übermittelt seine Argumente für die amtlichen Erläuterungen gemäss § 58 OPR der zuständigen Stelle der Gemeindeverwaltung.
2 Die zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung legt Form und Umfang der Stellungnahme sowie den
Zeitpunkt ihrer Einreichung fest.
3 Sie kann ehrverletzende, offensichtlich falsche oder zu lange Aussagen ändern oder zurückweisen.
4 Verweise auf elektronische Quellen dürfen nur in die Abstimmungserläuterungen aufgenommen werden, wenn das Initiativ- oder Referendumskomitee schriftlich erklärt, dass diese Quellen keine rechtswidrigen Inhalte enthalten und nicht zu elektronischen Publikationen rechtswidrigen Inhalts führen.
3. Durchführung von Wahlen und Abstimmungen
3.1 Wahl- und Abstimmungsbüro

## § 6 {#par_6}

Organisation im Wahl- und Stimmlokal
1 Das Wahl- und Abstimmungsbüro sorgt für den geregelten Ablauf im Wahl- und Stimmlokal, in den
angrenzenden Räumlichkeiten sowie vor dem Wahl- und Stimmlokal bis zur Allmendgrenze.
2 Bei grossem Andrang kann das Wahl- und Abstimmungsbüro den Zutritt zum Wahl- und Stimmlokal
zeitweise unterbrechen, damit die Ausübung des Stimmrechts gewährleistet ist.
3 Der Zugang zum Wahl- und Stimmlokal ist barrierefrei.

## § 7 {#par_7}

Sicherstellung der unbeeinflussten persönlichen Stimmabgabe
1 Stimmberechtigte dürfen sich nur so lange im Wahl- und Stimmlokal aufhalten, wie zur Stimmabgabe erforderlich.
2 Das Wahl- und Abstimmungsbüro ist berechtigt, die Vorlage eines gültigen Ausweises zu verlangen.
3 Ton- oder Filmaufnahmen im Wahl- und Stimmlokal sind nur mit Genehmigung des Vorstands des
Wahl- und Abstimmungsbüros erlaubt.
4 Propaganda sowie Unterschriftensammlungen sind im und unmittelbar vor dem Wahl- und Stimmlokal bis zur Allmendgrenze verboten.

## § 8 {#par_8}

Widerhandlungen gegen Anordnungen des Wahl- und Abstimmungsbüros
1 Leistet eine Person einer Anordnung des Wahl- und Abstimmungsbüros keine Folge, kann sie weggewiesen werden.

## § 9 {#par_9}

Entschädigung des Wahl- und Abstimmungsbüros
1 Der Vorstand, die Mitglieder und die weiteren unterstützenden Funktionen aus der Gemeindeverwaltung sowie die Mitwirkenden des Wahl- und Abstimmungsbüros werden wie folgt entschädigt:
a) Vorstand, Mitglieder, unterstützende Funktionen aus der Gemeindeverwaltung: CHF 60 pro Stunde
b) Mitwirkende: CHF 35 pro Stunde
2 Die obligatorischen Sozialversicherungsleistungen werden von der Gemeinde übernommen.
3 Der Gemeinderat überprüft die Entschädigungsansätze periodisch auf ihre Angemessenheit und passt
sie gegebenenfalls an.
3.2 Stimmabgabe

## § 10 {#par_10}

Technische Hilfsmittel
1 Die eingehenden Stimmrechtsausweise werden mit technischen Hilfsmitteln erfasst.
2 Kommunale, kantonale und eidgenössische Vorlagen können auf demselben Stimmbogen erscheinen.

## § 11 {#par_11}

Briefliche Stimmabgabe
1 Bei brieflicher Stimmabgabe sind die ausgefüllten Wahl- bzw. Stimmzettel zusammen mit dem
Stimmrechtsausweis in das Stimmkuvert zu legen und dieses ist zu verschliessen. Dabei ist der für die
briefliche Stimmabgabe vorgesehene Teil des Stimmrechtsausweises zu benutzen.

## § 12 {#par_12}

Persönliche Stimmabgabe
1 Am Wahl- und Abstimmungssonntag ist das Wahl- und Stimmlokal von 10:00 bis 12:00 Uhr geöffnet.
2 Das Wahl- und Abstimmungsbüro nimmt die Stimmrechtsausweise entgegen, prüft diese und stempelt die Wahl- bzw. Stimmzettel. Anschliessend legen die Stimmberechtigten die Wahl- bzw.
Stimmzettel in die Urne.

## § 13 {#par_13}

Elektronische Stimmabgabe
1 Die Einführung der elektronischen Stimmabgabe gemäss § 47 Abs. 2 OPR erfolgt in Koordination
mit den zuständigen Stellen des Kantons.

## § 14 {#par_14}

Stimmabgabe durch Dritte
1 Die briefliche Stimmabgabe durch Dritte gemäss § 48 OPR erfolgt mit dem Stimmrechtsausweis der
betroffenen Person sowie einem Formular, das diese zur Ermächtigung der Drittperson ausfüllt.
2 Das Formular kann unter Angabe des Hinderungsgrundes bei der Gemeindeverwaltung angefordert
werden.
3 Die Drittperson ist zur Verschwiegenheit über die erhaltenen Anweisungen verpflichtet.
3.3 Sicherung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen

## § 15 {#par_15}

Urnen, Kontrollstempel
1 Die Urnen werden versiegelt aufgestellt. Sie werden beim Transport oder Unterbruch des Urnengangs verschlossen.
2 Die Kontrollstempel sind verschlossen aufzubewahren.

## § 16 {#par_16}

Aufbewahrung der Stimmkuverts brieflich Stimmender
1 Die Stimmkuverts brieflich Stimmender werden nach ihrem Eintreffen bei der Gemeindeverwaltung
bis zur Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse ungeöffnet im geschlossenen Tresorraum
aufbewahrt.

## § 17 {#par_17}

Aufbewahrung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen
1 Die Stimmrechtsausweise sowie die Wahl- bzw. Stimmzettel werden bis zur Validierung oder bis
zum endgültigen Entscheid über allfällige Beschwerden im geschlossenen Tresorraum aufbewahrt.
Anschliessend werden sie vernichtet.
3.4 Ermittlung der Ergebnisse

## § 18 {#par_18}

Ermittlung der brieflichen Stimmabgabe
1 Am Tag vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag werden die brieflich eingegangenen Wahl- bzw.
Stimmzettel sowie der Stimmrechtsausweis dem Stimmkuvert entnommen und die Ergebnisse der
brieflichen Stimmabgabe ermittelt und protokolliert.
2 Bei der Öffnung der Stimmkuverts wird geprüft, ob pro Wahl oder Abstimmung nur je ein Wahl-
bzw. Stimmzettel sowie Stimmrechtsausweis enthalten ist.

## § 19 {#par_19}

Mehrfache briefliche Stimmabgabe
1 Für jeden Stimmrechtsausweis wird nur ein Wahl- bzw. Stimmzettel berücksichtigt.
2 Stimmt in einem Kuvert die Anzahl der eingereichten Stimmrechtsausweise nicht mit der Anzahl der
eingereichten Wahl- bzw. Stimmzettel überein, so sind die Wahl- bzw. Stimmzettel nur gültig, sofern
der Wille der oder des Stimmberechtigten eindeutig erkennbar ist.

## § 20 {#par_20}

Öffnung der Urnen
1 Am Wahl- und Abstimmungssonntag werden die persönlich abgegebenen Wahl- bzw. Stimmzettel
den Urnen entnommen und die Stempel überprüft.

## § 21 {#par_21}

Ungültige Stimmen, Wahl- oder Stimmzettel
1 Finden sich auf Wahlzetteln oder Listen undeutlich geschriebene Namen, werden ausschliesslich solche Namen als gültige Stimmen gezählt, die eindeutig eine bestimmte wählbare Person bezeichnen.
2 Ungültige Wahl- bzw. Stimmzettel werden als solche gekennzeichnet und separat ausgewiesen.

## § 22 {#par_22}

Zweifelsfälle
1 Ergeben sich anlässlich der Auszählung Unklarheiten bezüglich Stimmrechtsausweisen oder Wahl-
bzw. Stimmzetteln, entscheiden die Mitglieder des Wahl- und Abstimmungsbüros mit Leitungsfunktion unmittelbar darüber.
2 Grundsätzliche Entscheide fällt der Vorstand des Wahl- und Abstimmungsbüros. Diese Entscheide
werden festgehalten.
3 Bei nicht einlesbaren, gültigen Wahl- bzw. Stimmzetteln wird ein Duplikat erstellt, welches bei der
Ermittlung des Stimmergebnisses berücksichtigt und separat abgelegt wird.

## § 23 {#par_23}

Schlussprotokoll
1 Nach Auszählung der Wahl- bzw. Stimmzettel wird für jede Abstimmungsvorlage bzw. jede Wahl je
ein Schlussprotokoll erstellt.
2 Das Schlussprotokoll enthält:
a) das Total der eingereichten Stimmrechtsausweise;
b) die Anzahl der eingelegten Wahl- bzw. Stimmzettel;
c) die Anzahl der leeren Wahl- bzw. Stimmzettel;
d) die Anzahl der ungültigen Wahl- bzw. Stimmzettel;
e) die Anzahl der gültigen Wahl- bzw. Stimmzettel;
f) bei Abstimmungen die Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen;
g) bei Abstimmungen das Ergebnis der Stichfrage gemäss § 59 Abs. 2 OPR;
h) bei Majorzwahlen die Anzahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmen;
i) bei Majorzwahlen die nicht vorgeschlagenen Personen, die mindestens 50 Stimmen erhalten haben;
j) bei Proporzwahlen die Anzahl der leeren, ungültigen und gültigen unveränderten und veränderten Listen.
3 Das Schlussprotokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern des Wahl- und Abstimmungsbüros zu unterzeichnen.

## § 24 {#par_24}

Korrekturen des Schlussprotokolls
1 Korrekturen vor Unterzeichnung des Schlussprotokolls sind als solche zu kennzeichnen. Eine entsprechende Notiz ist anzufügen und von zwei Mitgliedern sowie einem Vorstandsmitglied des Wahl-
und Abstimmungsbüros zu unterzeichnen.
2 Werden Fehler im Schlussprotokoll nach der Unterzeichnung festgestellt, ist die Korrektur in einem
gesonderten Zusatz vorzunehmen, der zusätzlich von zwei weiteren Mitgliedern des Wahl- und Abstimmungsbüros zu unterzeichnen ist.

## § 25 {#par_25}

Berichterstattung des Wahl- und Abstimmungsbüros
1 Im Rahmen der Berichterstattung stehen sämtliche für die Ermittlung der Resultate relevanten Dokumente bei Wahlen der Wahlprüfungskommission und bei Abstimmungen dem Gemeinderat zur Einsicht zur Verfügung.

## § 26 {#par_26}

Bekanntmachung der Ergebnisse
1 Neben der amtlichen Publikation werden die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen der Bevöl -
kerung in geeigneter Form bekanntgemacht.
4. Wahlen
4.1 Allgemeine Bestimmungen

## § 27 {#par_27}

Zusätzliche Vorgaben für die Wahlvorschläge
1 Die Gemeindeverwaltung gibt die maximale Zeichenzahl für die Wahlvorschläge vor.
2 Anstelle der Berufsbezeichnung auf dem Wahlvorschlag kann eine vergleichbare Tätigkeit angegeben werden.

## § 28 {#par_28}

Anzeige der Wahl
1 Die oder der Vorsitzende sowie die zuständige Person für Wahlen und Abstimmungen zeigen den
Gewählten ihre Wahl unverzüglich durch eine zweifach unterzeichnete, gestempelte Wahlbestätigung
an.
4.2 Proporzwahlen

## § 29 {#par_29}

Fehlen einer Listenbezeichnung und Ordnungsnummer
1 Fehlen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer oder sind beide unklar oder durchgestrichen, wird
die Liste als Freie Liste behandelt.
2 Ebenfalls als Freie Liste gilt eine Liste, bei der die Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer durch
die Bezeichnung «Freie Liste» ersetzt oder die Bezeichnung «Freie Liste» ersatzlos gestrichen worden
ist.

## § 30 {#par_30}

Feststellung der Stimmenzahl
1 Das Wahl- und Abstimmungsbüro stellt fest, wie viele Stimmen die Kandidierenden erhalten haben.
2 Enthält eine Liste weniger gültige Stimmen, als Mitglieder des Einwohnerrates zu wählen sind, werden die leeren Linien gezählt und der Liste als Listenstimmen zugerechnet, sofern die Liste eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer trägt.
3 Enthält eine Liste mehr gültige Stimmen, als Mitglieder des Einwohnerrates zu wählen sind, bleiben
die überzähligen Stimmen unberücksichtigt. Überzählige Stimmen werden vertikal von rechts unten
nach links oben gestrichen, wobei vorgedruckte gegenüber handschriftlich eingetragenen Namen zuerst gestrichen werden.
4 Stimmen für Personen, die nicht auf einem Wahlvorschlag stehen, sind ungültig. Die entsprechenden
Linien zählen als Listenstimmen, sofern die Liste eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer
trägt.

## § 31 {#par_31}

Weitere Vorgaben zur Stimmabgabe
1 Wiederholungs- und ähnliche Zeichen sind ungültig und bleiben unberücksichtigt.
2 Bei einem Widerspruch zwischen Name und Nummer einer kandidierenden Person gilt der Name.

## § 32 {#par_32}

Überzählige Sitze
1 Werden einer Liste mehr Mandate zugeteilt, als sie Kandidierende enthält, findet für die überzähligen
Sitze eine Ersatzwahl gemäss § 79 Abs. 3 – 4 OPR statt.

## § 33 {#par_33}

Unvereinbarkeit
1 Liegt eine Unvereinbarkeit gemäss § 18 der Gemeindeordnung vor, muss sich die gewählte Person
nach Aufforderung durch die zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung unverzüglich entscheiden.
2 Wird dadurch ein Sitz frei, gelten die Bestimmungen über den Ersatz von Mitgliedern des Einwoh -
nerrats während der Amtsdauer gemäss den §§ 78 f. OPR.

## § 34 {#par_34}

Parteilose Nachrückende
1 Personen, die im Zeitpunkt der Wahl als Parteilose kandidierten, können nur nachrücken, sofern sie
im Zeitpunkt des Nachrückens parteilos sind oder mittlerweile der Partei beigetreten sind, für deren
Liste sie kandidierten.
4.3 Majorzwahlen

## § 35 {#par_35}

Weitere Vorgaben zur Stimmabgabe
1 Verwenden die Stimmberechtigten bei der Wahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten oder der weiteren Mitglieder des Gemeinderats nur die Bezeichnung «der/die Bisherige(n)»
oder dergleichen, ist der Wahlzettel ungültig.

## § 36 {#par_36}

Feststellung der Stimmenzahl
1 Das Wahl- und Abstimmungsbüro stellt fest, wie viele Stimmen auf jeden Namen entfallen. Enthält
ein Wahlzettel weniger gültige Stimmen, als Behördenmitglieder zu wählen sind, zählen die aufgeführten gültigen Namen als Stimmen. Enthält ein Wahlzettel mehr gültige Namen, als Behördenmit -
glieder zu wählen sind, ist er ungültig.

## § 37 {#par_37}

Wahlvorschläge für den zweiten Wahlgang
1 Bei Wahlvorschlägen für Kandidierende, die bereits am ersten Wahlgang teilgenommen haben, genügt die Unterzeichnung durch die Vertreterin oder den Vertreter des Wahlvorschlags für den ersten
Wahlgang.
2 Die für den ersten Wahlgang abgegebenen Erklärungen der Vorgeschlagenen, dass sie mit der Aufstellung einverstanden sind und eine allfällige Wahl annehmen, gelten auch für den zweiten Wahlgang.
3 Neue Wahlvorschläge müssen die Vorgaben erfüllen, die für die Teilnahme am ersten Wahlgang gelten.

## § 38 {#par_38}

Publikation der Wahlvorschläge und Zustellung
1 Die Wahlvorschläge für den zweiten Wahlgang werden am Samstag nach dem ersten Wahlgang im
Kantonsblatt publiziert.
2 Für den zweiten Wahlgang erhalten die Stimmberechtigten neue Stimmrechtsausweise und Wahlzettel, auf denen die Namen der vorgeschlagenen Kandidierenden sowie leere Linien entsprechend der
Anzahl der noch zu besetzenden Sitze gedruckt sind.

## § 39 {#par_39}

Unvereinbarkeit
1 Wird eine Person sowohl als Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident als auch als Mitglied des
Gemeinderats oder des Einwohnerrats gewählt, fordert die zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung
die betroffene Person unverzüglich auf, sich für eines der Ämter zu entscheiden.
2 Liegt eine Unvereinbarkeit gemäss § 18 der Gemeindeordnung vor, muss sich die gewählte Person
nach Aufforderung durch die zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung unverzüglich entscheiden.
Schlussbestimmung
Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. März 2025 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt
wird das Reglement der politischen Rechte in der Einwohnergemeinde Riehen vom 18. März 1997
aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.02.2025 01.03.2025 Erlass Erstfassung KB 08.02.2025
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.02.2025 01.03.2025 Erstfassung KB 08.02.2025
