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title: "Übereinkunft mit dem hohen Stande Freiburg zu näherer Bestimmung der kirchlichen Verhältnisse der gemischten Gemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten"
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# Übereinkunft mit dem hohen Stande Freiburg zu näherer Bestimmung der kirchlichen Verhältnisse der gemischten Gemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten

## Art. 1 Übereinkunft {#art_1}

1 Die zu den Pfarreien Ferenbalm, Kerzers und Murten gehörenden bernischen
und freiburgischen Gemeinden bleiben wie bisher zu der gleichen Kirchgemeinde vereinigt.

## Art. 2 {#art_2}

1 Jeder Kanton wird seine Angehörigen in ihrer Konfession nach Mitgabe der
jeweil bestehenden Staatsverfassungen beschützen, und es kann an derselben
in gedachten Pfarreien keine Abänderung vorgenommen werden ohne Einwilligung und Mitwirkung der Regierungen beider Kantone.

## Art. 3 {#art_3}

1 Bezüglich der Teilnahme der Pfarrer von Murten, Kerzers und Ferenbalm an
den Sitzungen der respektiven bernischen Kirchgemeinderäte oder der freiburgischen Pfarreiräte macht die jeweilige kirchliche Gesetzgebung des betreffenden Kantons Regel.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
I d 555 | f 580
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## Art. 4 {#art_4}

1 Die Pfarrer von Ferenbalm und Kerzers gehören für den freiburgischen Teil
dieser Pfarreien der reformierten Kirche des Kantons Freiburg an und stehen
für diesen Teil ihrer Kirchgemeinden unter den kirchlichen Behörden und Ordnungen des Kantons Freiburg. Für die bernischen Teile ihrer Kirchgemeinden
stehen sie, wie auch der Pfarrer von Murten für Münchenwiler und Clavaleyres,
soweit für diesen bernischen Teil der Pfarrei Murten im nachfolgenden nicht
ausdrücklich etwas anderes festgesetzt wird, unter den kirchlichen Behörden

## Art. 5 und Ordnungen des Kantons Bern. (Vorbehalten bleibt Artikel 2 oben.) {#art_5}

1 Wenn in Sachen des öffentlichen Gottesdienstes die bernischen und freiburgischen Gesetze, Verordnungen und Reglemente nicht übereinstimmen, so sollen die vereinigten Kirchgemeinde(Pfarrei-)räte oder, wenn sie dazu nicht gesetzlich befugt sind, die nach Mitgabe des Artikels 8 konstituierten Kirchgemeindeversammlungen eine Verständigung suchen, welche nachher den obern
Kirchenbehörden und den Regierungen der beiden Kantone zur Genehmigung
zu unterbreiten ist.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Kirchgemeinde-(Pfarrei-)räte von Ferenbalm, Kerzers und Murten (der
Kirchgemeinderat von Bernisch-Murten nur so weit, als in nachfolgendem nicht
besonders verfügt ist) haben sich für den bernischen wie für den freiburgischen
Teil ihrer Pfarrei nach den Gesetzen, Dekreten und Verordnungen zu richten,
welche von den Staatsbehörden der betreffenden Kantone erlassen sind oder
noch erlassen werden, und ebenso haben sie sich den Weisungen und Beschlüssen der zuständigen Kirchenbehörden ihres Kantons zu unterziehen in
allem was innere kirchliche Angelegenheiten betrifft, wie Seelsorge, kirchlicher
Religionsunterricht, kirchliche Buchführung, kirchliche Steuern usw.
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## Art. 7 {#art_7}

1 Die kirchlichen Verhältnisse und Rechte der Dorfschaften Münchenwiler und
Clavaleyres zu der Pfarrei Murten werden denselben vom Stande Freiburg in
ihrem bisherigen Bestand fernerhin garantiert, und es bleiben die beiden Ortschaften der Pfarrei Murten einverleibt. Demgemäss wird die Ordnung des öffentlichen Gottesdienstes in der Pfarrei Murten vom Pfarreirat Murten festgesetzt, und die Kinder von Müchenwiler und Clavaleyres haben sich zur Kinderlehre und Unterweisung zu der Zeit und in dem Alter einzufinden, wie die Kinder des freiburgischen Teiles der Pfarrei Murten. Dem besonderen Kirchgemeinderat von Münchenwiler und Clavaleyres sodann liegt ob: die Ordnung der
innern kirchlichen Verhältnisse, die Verwaltung der Finanzen, die Aufsicht über
das sittlich-religiöse Leben, die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu den bernischen Behörden und alles, was durch das Gesetz vom 18. Jänner 18741) den
Kirchgemeinderäten übertragen ist, sofern diese Übereinkunft nicht ausdrücklich anders verfügt.
2 Der Pfarrer von Murten hat für den bernischen Teil der Pfarrei, wie bisher, besondere Kirchenbücher zu führen nach Massgabe der bernischen Ordnungen.
Der Präsident des besondern Kirchgemeinderates von Münchenwiler und Clavaleyres ist von Amtes wegen Mitglied der freiburgischen Kirchensynode und
des Pfarreirates von Murten. Nach Mitgabe des freiburgischen Gesetzes vom
8. Mai 1874 und des Organisationsreglementes vom 25. Mai 1874 haben die
reformierten Einwohner von Münchenwiler und Clavaleyres bei allfälligen Kirchensteuern in der Pfarrei Murten, aber nur soweit sie für spezielle Bedürfnisse
dieser Pfarrei erhoben werden, ihr Betreffnis daran zu leisten. Dagegen wird ihnen das Recht der Stimmgebung in allen kirchlichen Angelegenheiten der Pfarrei zugesichert, im nämlichen Umfang, wie dasselbe von den Stimmberechtigten des freiburgischen Teiles der Pfarrei ausgeübt wird.
1) Aufgehoben durch G vom 6. 5. 1945 über die Organisation des Kirchenwesens; BSG 410.11
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## Art. 8 {#art_8}

1 Ist eine der Pfarrstellen von Kerzers oder Ferenbalm erledigt, so ist zu deren
Wiederbesetzung in nachfolgender Weise vorzugehen:
a Vorerst wird durch die Präsidenten des bernischen und des freiburgischen
Kirchgemeinderates der betreffenden Pfarrei nach gepflogenem Einverständnis eine Ausschreibung eröffnet, in welcher bestimmt anzugeben ist,
bis zu welchem Zeitpunkt und an wen die Anmeldungen einzureichen
sind. Nach Verfluss der Anmeldungsfrist sind die Bewerberlisten den
Staatsbehörden der beiden Kantone mitzuteilen behufs Prüfung der Wahlfähigkeit der Bewerber. Die zur Vornahme der Pfarrwahl einberufenen
Krichgemeindeversammlungen wählen nach angehörtem Bericht des
betreffenden Kirchgemeinderates den Geistlichen durch absolutes geheimes Stimmenmehr frei aus der Zahl der Bewerber, die wahlfähig sind.
Sollten jedoch nach dem Urteil der betreffenden vereinigten Kirchgemeindeversammlungen sämtliche Bewerber zur Bekleidung der Stelle ungeeignet sein, oder ist kein Bewerber vorhanden, so hat sich die Versammlung
durch geheimes Stimmenmehr darüber auszusprechen, ob sie die Stelle
neuerdings ausschreiben lassen oder einen wahlfähigen Geistlichen berufen wolle. Im erstern Falle wird gemäss den Bestimmungen dieses Paragraphen verfahren. Beschliesst die Kirchgemeinde Berufung, so kann sogleich durch absolutes geheimes Stimmenmehr zur Wahl geschritten oder
dies auf eine spätere Kirchgemeindeversammlung verschoben werden.
Lehnt der berufene Geistliche die auf ihn gefallene Wahl ab, so findet eine
neue Ausschreibung statt.
b An den Wahlverhandlungen für die Wiederbesetzung der Pfarrstellen in
den Kirchgemeinden Ferenbalm und Kerzers sind (in ihren respektiven
Kirchgemeinden) stimmberechtigt
1. die protestantischen Bewohner des bernischen Gebietes dieser
Kirchgemeinden, welche nach Artikel 8 des bernischen Gesetzes
vom 18. Januar 18742) und den seitherigen gesetzlichen Erlassen in
bernischen Kirchenangelegenheiten das Stimmrecht besitzen;
2. die protestantischen Bewohner des freiburgischen Teiles dieser
Kirchgemeinden, welche die in dem Gesetz vom 26. Mai 1879 über
die Gemeinden und Kirchgemeinden sowie die in der Kirchenordnung vom 3. Juli 1873 für die evangelisch-reformierte Landeskirche
des Kantons Freiburg vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Die
Kirchgemeindeversammlungen von Ferenbalm und Kerzers zur Vornahme der Pfarrwahlen finden in ihren respektiven Kirchen statt.
2) Aufgehoben durch G vom 6. 5. 1945 über die Organisation des Kirchenwesens; BSG 410.11
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c Die Stimmregister über die Stimmberechtigten des bernischen Teiles der
zwei Kirchgemeinden werden durch die betreffenden bernischen Kirchgemeinderäte aufgestellt, die Pfarreiräte des freiburgischen Teiles der beiden Kirchgemeinden errichten die Stimmregister über die Stimmberechtigten ihrer Teile.
d Die Tage, an welchen die Wahlversammlungen zusammenzutreten haben, werden durch die Präsidenten der respektiven bernischen und freiburgischen Kirchgemeinderäte in gegenseitigem Einverständnis festgesetzt.
e Jeder Kirchgemeindepräsident besorgt die Ausschreibung der Versammlung in seinem Kirchgemeindebezirk, wie auch die Verteilung der Eintrittskarten zu der Versammlung.
f Die Wahlversammlung von Ferenbalm wird geleitet durch den Präsidenten des bernischen Kirchgemeinderates oder, falls derselbe verhindert
sein sollte, durch ein Mitglied dieser Behörde, die Wahlversammlung von
Kerzers dagegen durch den Präsidenten oder ein Mitglied des freiburgischen Pfarreirates.
g An der Kirchgemeindeversammlung von Kerzers ernennen der Versammlungspräsident und der Präsident des bernischen Kirchgemeinderates,
und an derjenigen von Ferenbalm der Versammlungspräsident und der
Präsident des freiburgischen Pfarreirates zur Vervollständigung des Bureaus zwei Stimmenzähler, einen aus den bernischen und einen aus den
freiburgischen Wählern. Der Sekretär wird an der Versammlung in Kerzers aus den bernischen Wählern, und an derjenigen in Ferenbalm aus
den freiburgischen Wählern ernannt.
h Das auf diese Weise zusammengesetzte, aus einem Präsidenten und
zwei Stimmenzählern bestehende Wahlbureau entscheidet, vorbehältlich
des Rekurses an die Staatsbehörden, über alle Beschwerden betreffend
die Führung der Stimmregister und die Verteilung der Stimmkarten. Die
Pfarrwahl endlich geschieht in Ferenbalm nach den durch die bernischen
Gesetze vorgeschriebenen Formen und in Kerzers nach denjenigen der
freiburgischen Gesetze.
i Die Protokolle über die Wahlverhandlungen werden in zwei Doppeln ausgefertigt und durch die respektiven Kirchgemeinderäte den Staatsbehörden der beiden Kantone je in einem Doppel mitgeteilt.
k Die getroffenen Pfarrwahlen unterliegen der Anerkennung der kompetenten Staatsbehörden beider Kantone.
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l Die neuerwählten Pfarrer von Ferenbalm und Kerzers werden ihren
Gemeinden durch die staatlichen Behörden der beiden Kantone vorgestellt. Bei dieser Installation führen in Ferenbalm die bernischen, in Kerzers die freiburgischen Abgeordneten den Vorsitz.

## Art. 9 {#art_9}

1 Der Stand Bern übernimmt die Verpflichtung, die Kirchengebäude von Ferenbalm und Kerzers samt Chor, sowie die Pfarrhäuser dieser beiden Kirchgemeinden auch fernerhin anständig zu unterhalten, er führt die Aufsicht über die
dortigen Kirchengüter und besoldet die beiden Pfarrer nach Mitgabe des Artikels 50 des bernischen Gesetzes vom 18. Januar 18743) für Kerzers jedoch unter den Vorbehälten des Artikels 4 Absatz 4 des bernischen Besoldungsdekretes vom 26. November 18754)

## Art. 10 {#art_10}

1 Der Stand Freiburg verpflichtet sich, als Gegenleistung für das ihm zugekommene sogenannte Kirchenhölzli zu Kerzers, dem dortigen Pfarrer das zur Einfristung der auf freiburgischem Gebiet liegenden Pfrundgüter notwendige Holz
auch fernerhin aus den nächstgelegenen staatlichen Waldungen zu liefern, für
soweit als diese Einfristungspflicht dem Pfarrer und nicht urbarmässig den Anstössern obliegt.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Kirchengüter von Ferenbalm und Kerzers dürfen ihrem Zwecke nicht entfremdet und in ihrem Bestand nicht verändert werden ohne Zustimmung der
Staatsbehörden beider Kantone. Den letztern sind auch die jährlichen Kirchengutsrechnungen zur Genehmigung vorzulegen.

## Art. 12 {#art_12}

1 Solange die Dorfschaften Münchenwiler und Clavaleyres nach gegenwärtiger
Übereinkunft mit der Pfarrei Murten verbunden bleiben, überlässt die Regierung von Bern derjenigen von Freiburg zur Nutzniessung des deutschen Pfarrers von Murten das Kapital von Franken 3000 a. W., welches vormals von
Bern dem erwähnten Pfarrer zu nutzen überlassen, im Jahre 1805 aber wieder
zurückgezogen worden war.
3) Aufgehoben durch G vom 6. 5. 1945 über die Organisation des Kirchenwesens; BSG 410.11
4) Aufgehoben durch Dekret BAG 00-5
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## Art. 13 {#art_13}

1 Die beiden hohen Stände Bern und Freiburg behalten sich vor, an dieser
Übereinkunft zu jeder Zeit im gegenseitigen Einverständnis diejenigen Veränderungen vorzunehmen, welche Zeit und Umstände erforderlich machen sollten.

## Art. 14 {#art_14}

1 Die gegenwärtige Übereinkunft tritt sofort in Kraft, und es werden durch dieselbe aufgehoben: die Übereinkünfte vom 3./20. Januar 1812, vom 21. Juli
1824 und vom 23. April/8. Mai 1880, alle abgeschlossen zwischen den Ständen Bern und Freiburg in betreff der kirchlichen Verhältnisse in den gemischten
Pfarreien Ferenbalm, Kerzers und Murten.
2 Zu Urkund dessen ist diese Übereinkunft in zwei Doppeln ausgefertigt und mit
dem Siegel und den Unterschriften der kompetenten Staatsbehörden der beiden Kantone versehen worden.
Also gegeben in Freiburg, 22. Jänner 1889
Im Namen des Staatsratesdes Kantons Freiburg
Der Präsident: Menoud
Der Staatsschreiber: Bise
Bern, 6. Hornung 1889
Im Namen des Regierungsrates des
Kantons Bern
Der Präsident: Schär
Der Staatsschreiber: Berger
411.231.91 8
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.01.1889 06.02.1889 Erlass Erstfassung I d 555 | f 580
9 411.231.91
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 22.01.1889 06.02.1889 Erstfassung I d 555 | f 580
