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title: "Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz"
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provisions: 10
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# Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

Diese Verordnung regelt für das Personal der Rechtspflege
ergänzende und abweichende Bestimmungen über den Vollzug des
Personalgesetzes im Sinne von § 56 Abs. 3 Personalgesetz2.
Befristete

## § 2 Arbeitsverhältnisse {#par_2}

1 Die Befristung für länger als ein Jahr und die mehrfache
Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über ein Jahr hinaus ist zulässig für die voll- oder teilamtlichen Ersatzrichterinnen und -richter, die
Notarstellvertreterinnen und -stellvertreter ohne Wahlfähigkeitszeugnis sowie für Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber für zeitlich
befristete Aufgaben oder wenn sie nur vertretungsweise eingesetzt
sind.9
2 Für die Anstellung der Auditorinnen und Auditoren gilt die Verordnung über die Gerichtsauditoren6.

## § 3 Stellenpläne {#par_3}

1 Die obersten kantonalen Gerichte sind je in ihrem Bereich
zuständig zur Festsetzung, Änderung und Bearbeitung der Stellenpläne.
2 Das Obergericht kann die Bezirksgerichte, das Notariatsinspektorat und die Notariate, das Verwaltungsgericht das Baurekursgericht
und das Steuerrekursgericht ermächtigen, den Stellenplan im Rahmen
einer vorgegebenen Gesamtpunktzahl ganz oder teilweise selbstständig festzusetzen oder innerhalb desselben Stellen zu verschieben, umzuwandeln oder die organisatorische Gliederung zu ändern. Es kann
weitere Vorgaben und Auflagen für den Stellenplan festsetzen. Von
dieser Ermächtigung ausgenommen bleiben Stellen mit richterlichen
Funktionen sowie die Notarstellen.9

## § 4 Einreihungsplan {#par_4}

1 Ergänzungen und Abweichungen zum Einreihungsplan des
Regierungsrates werden für das Personal der Rechtspflege in einem
Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.
211.21 Vollzugsverordnung der Rechtspflege zum Personalgesetz
2 Die Richtpositionen werden im Rahmen des Einreihungsplanes
von der Verwaltungskommission der Gerichte für die obersten kantonalen Gerichte gemeinsam umschrieben.
Zuständigkeit

## § 5 zur Einreihung {#par_5}

Die Stellen werden von der zur Festsetzung des Stellenplanes
zuständigen Instanz eingereiht.
Aufsicht über

## § 6 die Stellenpläne {#par_6}

Die einzelnen obersten kantonalen Gerichte regeln die interne
Aufsicht über die Stellenpläne.

## § 7 Anstellungsbehörde {#par_7}

1 Die sich aus den Gesetzen und den Verordnungen der einzelnen obersten kantonalen Gerichte über deren Organisation sich
ergebenden Anstellungsbehörden sind zuständig für:
a. die Anstellung und die Festsetzung des Lohnes,
b. die Änderung des Beschäftigungsgrades,
c. die Versetzung innerhalb des Gerichtes oder Notariates,
d. die Gewährung von Zulagen gemäss §§ 25, 26 Abs. 1 und 3 und 27
Personalverordnung3,
e. den Stufenaufstieg, die Beförderung sowie die Rückstufung,
f. die Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis.
2 Für vom Volk gewählte Angestellte sowie für vom Obergericht
bestellte Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte kommen die Befugnisse
gemäss Abs. 1 dem Obergericht zu.

## § 8 Arbeitszeit {#par_8}

Die Arbeitszeit für das Personal der Rechtspflege wird durch
besondere Beschlüsse der einzelnen obersten kantonalen Gerichte
geregelt.

## § 9 Nebenbeschäftigungen {#par_9}

Die Einsitznahme in Geschäftsleitungen und Verwaltungsräten von Unternehmungen sowie die Übernahme von Schiedsgerichts-,
Willensvollstreckungs- und Erbteilungsmandaten ist auch ausserhalb
von § 53 des Personalgesetzes2 bewilligungspflichtig. Die Bewilligung
wird vom zuständigen obersten kantonalen Gericht erteilt.
Inkrafttreten;
Aufhebung
bisherigen

## § 10 Rechts {#par_10}

1 Diese Verordnung tritt am 1. November 1999 in Kraft.
2 Die nachstehenden Verordnungen und Erlasse werden auf den
gleichen Zeitpunkt aufgehoben:
a. die Vollziehungsbestimmungen des Verwaltungsgerichts zur Beamtenverordnung vom 26. Juni 1991,
b. die Vollziehungsbestimmungen des Obergerichts zur Beamtenverordnung vom 26. Juni 1991,
c. die Verordnung über das Dienstverhältnis der Angestellten der
Rechtspflege (Angestelltenverordnung) vom 26. Juni 1991.
Vollzugsverordnung der Rechtspflege zum Personalgesetz 211.21
3 Frühere Weisungen, Richtlinien und Beschlüsse der einzelnen
obersten Gerichte gelten bis zum Erlass sie ersetzender Bestimmungen
weiter, sofern sie dem Personalgesetz2, der Personalverordnung3 und
den Vollzugsverordnungen nicht widersprechen.
1 OS 55, 497.
2 LS 177.10.
3 LS 177.11.
4 LS 177.111.
5 LS 211.1.
6 LS 211.23.
7 Fassung gemäss B vom 11. Juni 2002 (OS 58, 143). In Kraft seit 1. August 2003.
8 Eingefügt durch B vom 8. Dezember 2004 (OS 61, 353). In Kraft seit 1. Januar
2005.
9 Fassung gemäss B vom 14. September 2010 (OS 65, 714; ABl 2010, 2135). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
211.21 Vollzugsverordnung der Rechtspflege zum Personalgesetz
Anhang8
In Anwendung von § 4 werden für das Personal der Rechtspflege
folgende Ergänzungen und Abweichungen zum Einreihungsplan des
Regierungsrates (Anhang 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz4) festgelegt:
Klasse 24
Kammersekretär/in am Sozialversicherungsgericht
Klasse 23
Kammersekretär/in am Sozialversicherungsgericht
Laienrichter/in an einem Bezirksgericht
Klasse 16
Sachbearbeiter/in Personal und Organisation, Logistik, Rechnungswesen und Zentrale Dienste am Obergericht
Informatiker/in
Klasse 15
Notariatssekretär/in mbA
Klasse 6
Verwaltungsangestellte/r im Notariat
