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title: "Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen"
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# Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen
ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfahrungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen
aufeinander ab und fördern die Qualität derselben.
2. GELTUNGSBEREICH

## Art. 2 {#art_2}

1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche: Bereiche
A Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens
jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie
vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder
dort untergebracht worden sind.
Im Fall von Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter
beim vollendeten 25. Altersjahr.
B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen
zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) 1):
a) Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten
Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können;
b) Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen;
c) Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen
und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen
können.
Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen
wie die Einrichtungen gemäss Buchstaben a) bis c) erfüllen, sind
gleichgestellt.
C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich
D Einrichtungen der externen Sonderschulung:
a) Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung
inklusive integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung, sofern diese Leistung von der Einrichtung erbracht
wird;
b) Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von
Behinderung bedrohte Kinder;
c) Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomotoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des Regelschulangebotes erbracht werden.
2 Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbehalt der Artikel 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen ausdehnen.
3 Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten.

## Art. 3 {#art_3}

1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und
Massnahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt
sind, fallen nicht unter diese Vereinbarung.
1) SR 831.26
Ausnahmen
2 Einrichtungen für Betagte, sowie medizinisch geleitete Einrichtungen
fallen nicht unter diese Vereinbarung.
3 Einheiten von Einrichtungen gemäss Absatz 2 mit eigener Rechnung und
Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren
Voraussetzungen erfüllen.
4 Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die
sie zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung 1) erbringen.
3. BEGRIFFE

## Art. 4 {#art_4}

Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der nachstehenden Definitionen verwendet:
a) Vereinbarungskonferenz (VK)
Die Versammlung all jener Mitglieder der SODK, deren Kanton der
IVSE beigetreten ist, bildet die Vereinbarungskonferenz.
b) Vorstand der VK
Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitgliedern SODK,
soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist.
c) Vereinbarungskanton
Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton, der mindestens einem
Bereich der IVSE beigetreten ist.
d) Wohnkanton
Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die
Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
e) Standortkanton
Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Standort
hat. Wird die unternehmerische und finanzielle Herrschaft über die
Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser als
Standortkanton vereinbart werden.
f) Einrichtung
Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natürliche
Person Leistungen in einem Bereich nach Artikel 2 Absatz 1 erbringt.
g) Richtlinie
Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar.
Sie wird durch den Vorstand VK erlassen.
1) SR 831.20
4. NACHTRÄGLICHE WOHNSITZNAHME UND

## Art. 5 AUFENTHALT {#art_5}

1 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich
B Litera b) bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das
Leisten der Kostenübernahmegarantie.
1bis Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren
zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des
letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen
Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig.
2 Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der
Schüler oder die Schülerin aufhält.
II. Organisation
1. KONSTITUIERUNG DER IVSE, VOLLZUG, ORGANE

## Art. 6 {#art_6}

1 Die SODK ist solange die federführende Konferenz, bis die Organe geschaffen sind.
2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren
zuständigen Fachdirektorenkonferenzen gehören:
– die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
(EDK)
– die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -
direktoren (KKJPD)
– die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)
4 Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die
von ihr gestützt auf die Artikel 8 Buchstabe a) und 9 Buchstaben, g) und
h) der IVSE zu fällenden Entscheide.

## Art. 7 {#art_7}

1 Organe der IVSE sind:
a) Die VK
b) Der Vorstand VK
Besondere
Zuständigkeit
Vollzug
Organe
c) Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
d) Die Regionalkonferenzen
e) Die Rechnungsprüfungskommission
2 Wahlen und Abstimmungen:
a) Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der
Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen

## Artikel 8 stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von {#art_8}

Buchstabe a).
b) Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der
Präsident mit Stichentscheid.
c) Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3 Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.
Art. 8
Die VK ist zuständig für:
a) Die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen gemäss Artikel 2 Absatz 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittelmehrheit.
b) Den Erlass eines Reglements zur Konstituierung und Tätigkeit der
Organe gemäss Artikel 7 Absatz 3.

## Art. 9 {#art_9}

1 Der Vorstand VK ist zuständig für:
a) Die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Artikel 37
b) Die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im Anschluss an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mitteilung an die Vereinbarungskantone gemäss Artikel 39
c) Die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss
Artikel 40
d) Die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE
e) Die Festlegung der Regionen gemäss Artikel 12 Absatz 3
f) Die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung
von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf Antrag der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
g) Den Erlass folgender Richtlinien:
• Zur Leistungsabgeltung gemäss den Artikel 20 und 21
• Zum Verfahren im Bereich C gemäss Artikel 30
• Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Artikel 33 Absatz 2
• Zur Kostenrechnung gemäss Artikel 34 Absatz 2
h) Die Verabschiedung von Empfehlungen
VK
Vorstand VK
i) Die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren
periodische Erörterung mit ihnen
k) Alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs
fallen.
2 An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsidentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu
den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil.
2. VERBINDUNGSSTELLEN

## Art. 10 {#art_10}

Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Verbindungsstellen sind zuständig für:
a) Das Einholen der Kostenübernahmegarantie;
b) Die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahmegarantie und den Entscheid über dieselben;
c) Die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit
Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb
des Kantons;
d) Den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit
Verbindungsstellen anderer Vereinbarungskantone;
e) Die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegarantien.
2 Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil.
3. REGIONALKONFERENZEN

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen
Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz
zusammen.
2 Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann
weiteren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
3 Der Vorstand VK legt die Regionen fest.

## Art. 13 {#art_13}

Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:
Bezeichnung
Zuständigkeit
Zusammenschluss
Zuständigkeit
a) Die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als
Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen
IVSE.
b) Die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen im Rahmen der Region.
c) Den Austausch von Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2
und die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz der
Verbindungsstellen IVSE.
d) Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen
IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste der Einrichtungen.
4. SCHWEIZERISCHE KONFERENZ DER

## Art. 14 VERBINDUNGSSTELLEN IVSE {#art_14}

Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus
je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der
Konferenzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den
Verhandlungen mit beratender Stimme teil.

## Art. 15 {#art_15}

Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig
für:
a) Die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des
Vorstandes VK gemäss Artikel 9 Litera e) – h). Anträge gemäss Artikel 9 Litera f) dürfen nur auf Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen.
b) Den Austausch von Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2.
c) Die Instruktion der Verbindungsstellen.
5. RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION

## Art. 16 {#art_16}

Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrechnung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.
6. GESCHÄFTSFÜHRUNG

## Art. 17 {#art_17}

1 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Sozialdirektoren führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone
dafür zuständig sind.
Zusammensetzung
Zuständigkeit
Sekretariat
2 Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der
Verbindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.
3 gestrichen

## Art. 18 {#art_18}

1 Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, werden von der VK getragen.
2 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Sozialdirektoren stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung und
sorgt für das Inkasso.
III. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie
1. GRUNDSATZ

## Art. 19 {#art_19}

1 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der
Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person
für die zu garantierende Periode zu.
2 Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die
Leistungsdauer.
2. LEISTUNGSABGELTUNG

## Art. 20 {#art_20}

1 Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet.
2 Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrages.

## Art. 21 {#art_21}

1 Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen
Personal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.
2 Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich
inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den
Betrieb bestimmt sind.
3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Artikel 20 und 21.
Kosten
Definition
Leistungsabgeltung
Definition
anrechenbarer
Aufwand und

## Art. 22 Ertrag {#art_22}

1 Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE
entspricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine
Person in einfachen Verhältnissen.
2 Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe belastet werden.

## Art. 23 {#art_23}

1 Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung)
als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.
2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abmachung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung.
3 Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D
zur Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen
von Artikel 1 Absatz 2.

## Art. 24 {#art_24}

1 Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
1 bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B
Litera a) gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit.
1 ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B
gilt der Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt
eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages.
1 quater Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung
erbracht werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich D Litera b) und c) gilt die Unterrichts-,
Therapie- oder Beratungsstunde als Verrechnungseinheit.
2 Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Absätzen 1, 1bis, 1ter und 1quater abgewichen werden.

## Art. 25 {#art_25}

1 Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Eingang zu bezahlen.
2 Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungspflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach Eintreffen
der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5 Prozent zu laufen.
3 Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.
Beiträge der
Unterhaltspflichtigen
Methode
Verrechnungseinheit
Inkasso
3. KOSTENÜBERNAHMEGARANTIE

## Art. 26 {#art_26}

1 Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung
oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons die Kostenübernahmegarantie ein.
2 Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher
Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der
Person in die Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch als möglich
nachzuholen.

## Art. 27 {#art_27}

1 Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen
sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine
neue Kostenübernahmegarantie ein.
2 Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von 6
Monaten gekündigt werden.
3 Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von erwachsenen Personen erfordern deren Einwilligung.
4. REGELN FÜR ERWACHSENE PERSONEN MIT

## Art. 28 BEHINDERUNGEN GEMÄSS BEREICH B {#art_28}

1 Für erwachsene, invalide Personen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B
Litera b) und c) gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden
Regeln.
2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B Litera b) und c) trägt die Kosten der Leistungsabgeltung
teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des
Vermögens.
3 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton
geltenden Regeln.

## Art. 29 {#art_29}

1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des
Wohnkantons eingefordert.
2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung
ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung
ab.
Ablauf
Modalitäten
Kostenbeteiligung;
Grundsätze
Kostenbeteiligung und
Leistungsabgeltung
5. REGELN FÜR DEN BEREICH C

## Art. 30 {#art_30}

Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle
Richtlinie erlassen.
IV. Einrichtungen
1. LISTE DER EINRICHTUNGEN

## Art. 31 {#art_31}

1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit, welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne
des Artikel 2 Absatz 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet die
von der Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss
Artikel 23 und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.
2 Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche
die IVSE Anwendung finden soll.

## Art. 32 {#art_32}

1 Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen beziehungsweise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind.
Es führt die Liste nach Bereichen gem. Artikel 2 Absatz 1 sowie nach
Methoden der Leistungsabgeltung gemäss Artikel 23 der IVSE.
2 Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralsekretariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.
2. QUALITÄT UND WIRTSCHAFTLICHKEIT

## Art. 33 {#art_33}

1 Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich
einwandfreien Betrieb.
2 Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen.
Bezeichnen der
Einrichtungen
Liste
3. KOSTENRECHNUNG

## Art. 34 {#art_34}

1 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen eine Kostenrechnung führen.
2 Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.

## Art. 35 V. Rechtsschutz und Streitbeilegung {#art_35}

Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch
Verhandlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die
Vorschriften der Streitbeilegung gemäss Artikel. 31 ff. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005.

## Art. 35 bis {#art_35bis}

Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.

## Art. 35 ter {#art_35ter}

Es gilt das Recht des Sitzkantons.
VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
1. BEITRITT ZUR IVSE

## Art. 36 {#art_36}

1 Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei
und führt das Beitrittsverfahren durch.
2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein.

## Art. 37 {#art_37}

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden
Quartals erklärt werden.
2 Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der
SODK zuhanden des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zugehen.
3 In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss
Artikel 2 der Beitritt erfolgt.
Streitbeilegung
Sitz
Anwendbares
Recht
Beitritt
Verfahren
4 Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft
bei der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt
wird.
2. KÜNDIGUNG DER IVSE

## Art. 38 {#art_38}

1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zuhanden des
Vorstandes VK schriftlich einzureichen.
2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden
Kalenderjahres rechtswirksam.
3 Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche
an.
4 Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre
Gültigkeit.
3. INKRAFTTRETEN DER IVSE

## Art. 39 {#art_39}

1 Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei
Bereichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand
VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orientiert die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.
2 Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quorums zu erfolgen.

## Art. 39 bis {#art_39bis}

1 Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf
alle bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar.
2 Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens 18
Kantone beigetreten sind.
3 Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest.
4. AUFHEBUNG DER IVSE

## Art. 40 {#art_40}

1 Sobald das Quorum gem. Artikel 39 Absatz 1 unterschritten wird, ist die
IVSE aufzuheben.
2 Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die
SODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn
den Kantonen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.
Inkrafttreten der
IVSE vom 13.
Dezember 2002
Inkrafttreten der
Teilrevision vom
23. November
IVSE
3 Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen.

## Art. 41 {#art_41}

Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten
ihre Gültigkeit.

## Art. 42 V. ÜBERGANGSREGELUNG IHV/IVSE {#art_42}

1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskantone die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Artikel 27 Absatz 2
gilt analog.
2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungsabgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem Wohnkanton bis zum 31.3.2008 neue Gesuche unterbreitet werden. Dies gilt auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31.12.2007
noch keine Kostenübernahmegarantien geleistet wurden, sofern sich die
Berechnung der Leistungsabgeltung verändert.

## Art. 43 {#art_43}

1 Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Artikel 8 der IHV wird
für die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Artikel 31
und 32 IVSE überführt.
2 Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach
dem Beitritt ihre gemäss Artikel 2 und 23 angepasste und bereinigte Liste
der Einrichtungen dem Sekretariat der SODK ein.
Kostenübernahme
garantien
Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien
Liste
Anhang 1 zur IVSE
Inkrafttreten der IVSE:
A) BESTÄTIGUNG, DASS DIE VORAUSSETZUNGEN
FÜR DAS INKRAFTTRETEN DER IVSE ERFÜLLT
SIND:
Der Vorstand der SODK hat an seiner Sitzung vom 28.1.2005 davon
Kenntnis genommen, dass das Quorum per 1.1.2006 erreicht ist und die
IVSE auf den 1.1.2006 in Kraft gesetzt werden kann. Er genehmigt das
weitere Vorgehen gemäss speziellem Plan des Zentralsek-retariates
SODK.
Wir bestätigen, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der
IVSE gem. Art. 39 erfüllt sind und die Organe bestellt werden können.
Sobald die Organe gebildet sind, wird der Vorstand der Vereinbarungskonferenz (VK) den Zeitpunkt für das Inkrafttreten der IVSE festlegen und
die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein orientieren.
Bern, 28.1.2005 Die Präsidentin SODK Der Zentralsekretär SODK
sig. R. Lüthi sig. E. Zürcher
Dr. Ruth Lüthi Staatsrätin Ernst Zürcher
B) GENEHMIGUNG DES INKRAFTTRETENS DER IVSE
DURCH DEN VORSTAND DER VK:
Der Vorstand der VK hat an seiner Sitzung vom 22.9.2005 das Inkrafttreten der IVSE per 1.1.2006 festgelegt.
Damit tritt die IVSE in Kraft per: 1. Januar 2006
Bern, 22.9.2005 Vorstand der Vereinbarungskonferenz IVSE
Die Präsidentin
sig. K. Hilber
Kathrin Hilber, Regierungsrätin
C) INKRAFTTRETEN DER AM 14. SEPTEMBER 2007
BESCHLOSSENEN ANPASSUNGEN:
Die Vereinbarungskonferenz hat am 14. September 2007 in Lausanne den
Anpassungen der IVSE an die NFA mit Inkrafttreten per 1. Januar 2008
zugestimmt.
Damit tritt die angepasste IVSE in Kraft per: 1. Januar 2008
Bern, 14.9. 2007 Die Präsidentin der Vereinbarungskonferenz
IVSE
Die Generalsekretärin
SODK
sig. Kathrin Hilber sig. Margrith Hanselmann
Kathrin Hilber,
Regierungsrätin
Margrith Hanselmann
Anhang 2 zur IVSE
Abkürzungen
EDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
GDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (früher Sanitätsdirektoren genannt)
IFEG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die
Institutionen zur Förderung der Eingliederung von
invaliden Personen
IHV Interkantonale Heimvereinbarung
IRV Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die
interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
IVSE Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen
KKJPD Schweizerische Konferenz der kantonalen Justiz- und
Polizeidirektoren
NFA Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
SKV IVSE Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen
IVSE
SODK Schweizerische Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren
VK Vereinbarungskonferenz
Anhang 3 zur IVSE
Liste der Vereinbarungskantone mit den Bereichen für die der
Beitritt gilt (in der Reihenfolge der Beschlüsse)
Stand vom 1.1.2015:
Kanton: Beschluss vom: Beitritt per: Bereiche:
BS 20.05.2003 01.01.2006 A, B, D
AG 04.11.2003 01.01.2006 A, D
BE 10.12.2003 01.01.2006 A, B, C, D
UR 16.12.2003 01.01.2006 A, B
GL 14.01.2004 01.01.2006 A, B, D
FR 10.02.2004 01.01.2006 A, B, C, D
BL 23.03.2004 01.01.2006 A, B, D
SO 24.08.2004 01.01.2006 A, B, C, D
LU 07.09.2004 01.01.2006 A, B, C, D
OW 19.10.2004 01.01.2006 A, B, D
SZ 07.12.2004 01.01.2006 A, B, D
NE 22.12.2004 01.01.2006 A, B, C, D
VD 19.01.2005 01.01.2006 A, B, C, D
TI 05.04.2005 01.01.2006 A, B, C, D
UR 31.05.2005 01.01.2006 D
VS 22.06.2005 01.01.2006 A, B, C, D
SG 16.08.2005 01.01.2006 A, B
NW 18.10.2005 01.01.2006 A, B, D
JU 26.10.2005 01.01.2006 A, B, C, D
FL 02.12.2005 01.01.2006 B
SZ 20.09.2006 01.01.2007 C
AI 26.09.2006 01.01.2007 A, B
ZG 24.10.2006 01.01.2007 A, B, C, D
Kanton: Beschluss vom: Beitritt per: Bereiche:
AG 08.11.2006 01.01.2007 B
SG 13.02.2007 01.01.2008 D
TG 20.08.2007 01.01.2008 A, B, D
SH 17.09.2007 01.01.2008 B, C
AR 29.10.2007 01.01.2008 A, B, C, D
ZH 14.11.2007 01.01.2008 A, B, C, D
GE 20.11.2007 01.01.2008 A, B, C, D
GR 22.10.2008 01.04.2009 A, B, C, D
SH 27.10.2008 01.01.2009 A, D
BS 10.03.2009 01.07.2009 C
FL 10.11.2009 01.01.2010 A, D
SG 08.10.2013 01.01.2015 C
NW 26.11.2014 01.01.2015 C
Anhang 4 zur IVSE
Ratifizierung der Anpassungen der IVSE an die NFA mit
Inkrafttreten per 1. Januar 2008
Alle Kantone sowie das Fürstentum Liechtenstein haben die an die NFA
angepasste IVSE mit Inkrafttreten per 1. Januar 2008 ratifiziert (in der
chronologischen Reihenfolge der Beschlüsse):
Kanton: Beschluss vom:
BL 06.11.2007
AG 07.11.2007
ZH 14..11.2007
AR 11.12.2007
AI 01.01.2008
SO 01.01.2008
FL 01.01.2008
TI 01.01.2008
SH 08.01.2008
OW 15.01.2008
UR 22.01.2008
GL 23.01.2008
NE 06.02.2008
VD 20.02.2008
NW 26.02.2008
TG 15.04.2008
LU 06.05.2008
VS 07.05.2008
SZ 01.07.2008
GR 22.10.2008
ZG 16.12.2008
Kanton: Beschluss vom:
BS 10.03.2009
BE 25.03.2009
SG 26.01.2010
GE 15.05.2010
FR 10.12.2010
JU 23.03.2011
Anhang 5 zur IVSE
Ratifizierung der Änderung der IVSE:
Anpassung Zuständigkeitsregelung für den Bereich A
Stand: 12. Mai 2020
Folgende Kantone/FL haben die Änderung der IVSE vom 23. November
2018 ratifiziert (in der chronologischen Reihenfolge der Beschlüsse):
Kanton Beschluss
LU Regierungsratsbeschluss vom 22. Februar 2019
SO Regierungsratsbeschluss vom 26. Februar 2019
ZH Regierungsratsbeschluss vom 13. März 2019
AI Beschluss der Standeskommission vom 19. März 2019
TI Beschluss des Staatsrates (Consiglio di Stato)
vom 27. März 2019
BE Regierungsratsbeschluss vom 24. April 2019
OW Regierungsratsbeschluss vom 30. April 2019
BS Regierungsratsbeschluss vom 14. Mai 2019
UR Regierungsratsbeschluss vom 14. Mai 2019
AG Regierungsratsbeschluss vom 26. Juni 2019
GL Beschluss des Landrates vom 28. August 2019
NW Beschluss des Landrates vom 28. August 2019
SZ Regierungsratsbeschluss vom 10. September 2019
JU Beschluss des Parlamentes vom 2. Oktober 2019
TG Beschluss des Grossen Rates vom 23. Oktober 2019
SH Beschluss des Kantonsrates vom 28. Oktober 2019;
Inkrafttreten am 1. April 2020
AR Beschluss des Kantonsrates vom 28. Oktober 2019
GR Beschluss des Grossen Rates vom 4. Dezember 2019;
Inkrafttreten am 17. März 2020
BL Regierungsratsbeschluss vom 28. Januar 2020
SG Beschluss des Kantonsrates vom 18. Februar 2020;
Inkrafttreten am 21. April 2020
ZG Regierungsratsbeschluss vom 25. Februar 2020
NE Regierungsratsbeschluss vom 23. März 2020
