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title: "Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (Anhang: Liste der Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte (§ 19 Abs. 1)"
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# Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (Anhang: Liste der Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte (§ 19 Abs. 1)

## § 1 Vom 18. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2008) {#par_1}

Hilfsmittel
2 Orthesen
2.03 Rumpforthesen, sofern eine funktionelle Insuffizienz der Wirbelsäule mit erheblichen Rückenbeschwerden sowie klinisch und
radiologisch nachweisbaren Veränderungen der Wirbelsäule vorliegt, die durch medizinische Massnahmen nicht oder nur ungenügend zu beeinflussen ist.
4 Schuhwerk
4.02 Kostspielige orthopädische Änderungen/Schuhzurichtungen an
Konfektionsschuhen.
7 Starbrillen oder Kontaktlinsen nach Staroperationen: Für provisorische Starbrillen direkt nach der Operation wird nur eine Leihgebühr
von höchstens 60 Franken vergütet.
11 Hilfsmittel für blinde und hochgradig sehschwache Personen
11.01* Blindenlangstöcke.
11.02* Blindenführhunde, sofern die Eignung des Versicherten als
Führhundehalter erwiesen ist und er sich dank dieser Hilfe ausserhalb des Hauses selbständig fortbewegen kann. Die Versicherung übernimmt die Mietkosten.
11.03* Punktschriftschreibmaschinen.
11.04* Tonbandgeräte für blinde und hochgradig sehschwache Personen zum Abspielen von auf Tonband gesprochener Literatur.
GS 29, 601 1
841.714-A1
16 Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt
16.01* Elektrische Schreibmaschinen, sofern eine versicherte Person
wegen Lähmung oder anderer Gebrechen der oberen Gliedmassen weder von Hand schreiben noch eine gewöhnliche Schreibmaschine bedienen kann.
16.02* Automatische Schreibgeräte, sofern eine versicherte Person
wegen Lähmung sprech- und schreibunfähig ist und nur mit Hilfe eines solchen Gerätes mit der Umwelt in Kontakt treten kann.
16.03* Tonbandgeräte, sofern eine gelähmte versicherte Person, die
nicht in der Lage ist, selbständig Bücher zu lesen, zum Abspielen von auf Tonband gesprochener Literatur auf einen solchen
Behelf angewiesen ist.
16.04* Seitenwendegeräte, sofern eine versicherte Person, die die
Voraussetzungen für ein Tonbandgerät erfüllt, dieses Gerät anstelle eines Tonbandes benötigt.
16.05* Steuergeräte zur selbständigen Bedienung des Telefons, sofern
eine schwerstgelähmte versicherte Person, die nicht in einem
Spital oder einer spezialisierten Institution für Chronischkranke
untergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt
in Kontakt treten kann.

## § 2 * nur leihweise Abgabe (Art. 19 Abs. 1 ELKV) {#par_2}

Pflegehilfsgeräte und Behandlungsgeräte
20 * Atmungsapparate bei Ateminsuffizienz.
21 * Inhalationsapparate.
22 * Automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern eine versicherte Person ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist.
23 * Krankenheber, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenheber
für die Hauspflege notwendig ist.
24 * Elektrobetten, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektrobett für
die Hauspflege eine absolute Notwendigkeit darstellt.
25 * Nachtstühle.
26 * Coxarthrosestühle.
27 * Aufzugständer (Bettgalgen).
* nur leihweise Abgabe (Art. 19 Abs. 1 ELKV)
841.714-A1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
18.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 601
841.714-A1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 18.12.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 29, 601
