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title: "Überbauungsplan \"Elggis Süd\", Netstal/Ennenda - Sonderbauvorschriften"
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# Überbauungsplan "Elggis Süd", Netstal/Ennenda - Sonderbauvorschriften

## Art. 1 Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Geltungsbereich und übergeordnetes Recht

## Art. 2 {#art_2}

Bestandteile

## Art. 3 {#art_3}

Zweck

## Art. 4 Materialabbau {#art_4}

Materialabbau

## Art. 5 Erschliessung {#art_5}

Erschliessung Abbaugebiet

## Art. 6 Gefahrenabwehr und Sicherheit {#art_6}

Sicherheitsvorkehrungen

## Art. 7 Bestimmungen zur Endgestaltung {#art_7}

Rekultivierung, Endgestaltung

## Art. 8 Schlussbestimmungen {#art_8}

Inkrafttreten, Grundbucheintrag und Änderung
29. Januar2021
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Präambel
Der Gemeinderat Glarus erlässt gestützt auf Art. 27a des Raumentwicklungs- und
Baugesetzes des Kantons Glarus vom 1. Juli 2018 (RBG) und Art. 48 - 51 der
Bauordnung Glarus vom 8. Januar 2018 (BO) die nachstehenden Sonderbauvorschriften (SBV) zum Überbauungsplan „Elggis Süd" im Ortsteil Ennenda.
Al/gemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich und übergeordnetes Recht
Die vorliegenden Sonderbauvorschriften gelten für den im Überbauungsplan „Elggis Süd" festgesetzten Planungsperimeter umfassend Teile der
Parzellen Nr. 1, 2, 4, 1074 und 1762 (Grundbuch Ennenda).
Die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben
vorbehalten.
Art. 2 Bestandteile
Der Überbauungsplan „Elggis Süd" besteht aus den vorliegenden Sonderbauvorschriften und dem zugehörigen Überbauungsplan im Massstab
1 :2'000 (inkl. Profilschnitten).
Situationsplan, Profilschnitte und Sonderbauvorschriften sind verbindliche
Bestandteile des Überbauungsplans; der Planungsbericht dient der Erläuterung.
Art. 3 Zweck
Der Überbauungsplan und die Sonderbauvorschriften regeln innerhalb des
Planungsperimeters den Materialabbau und die Rekultivierung im Einklang mit dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, der natürlichen
Lebensräume und der bestehenden Nutzung im Planungsgebiet im Betriebs- und im Endzustand.
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Materialabbau
Art. 4 Materialabbau
Der Abbau, die erforderlichen Rodungen und die Rekultivierung erfolgen
in Etappen. Die Abbautätigkeit erstreckt sich über einen Zeitraum von rund
50 Jahren.
Der zulässige Materialabbau richtet sich nach den im Überbauungsplan
mit Höhenkoten sowie Längen- und Querprofilen (LP 200 / QP 250) festgelegten Massen. Dies entspricht einem Abbauvolumen von ca. 3.8 Mio.
m3 (fest).
Aus technischen, wirtschaftlichen oder geologischen Gründen notwendige
Abweichungen beim Materialabbau und der Rekultivierung sind im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 1 Abs. 2 dieses Überbauungsplans möglich.
Das durchschnittliche Abbauvolumen pro Jahr darf maximal 100'000 m3
(fest) betragen.
Während dem Betrieb sind Massnahmen zum Erhalt der bestehenden Lebensräume zu ergreifen.
Erschliessung
Art. 5 Erschliessung Abbaugebiet
Die Erschliessung des Abbaugebietes erfolgt über den bestehenden
Steinbruch „Elggis".
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Gefahrenabwehr und Sicherheit
Art. 6 Sicherheitsvorkehrungen
Bei Bedarf sind Massnahmen zur Abwehr von Naturgefahren zum Schutz
der Nutzungen und Gewährleistung der Sicherheit im Steinbruch sowie
dessen Umfeld zu treffen.
Bei Bedarf sind Massnahmen zur Bekämpfung von Neophyten zu ergreifen.
Die dauernde Funktion der an das Abbaugebiet angrenzenden Wanderweg- und Strassenverbindungen und der bestehenden Erholungseinrichtungen ist zu gewährleisten.
Allfällig erforderliche Sperrungen des bestehenden Wanderweges sind
auf ein Minimum zu beschränken. Das Sicherheitsdispositiv ist im Baugesuchsverfahren verbindlich festzulegen.
Bestimmungen zur Endgestaltung
Art. 7 Rekultivierung, Endgestaltung.
Für die Rekultivierung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein
detailliertes Rekultivierungskonzept einzureichen.
Im Endzustand ist eine Teilauffüllung des Steinbruchs durch lokales Abraummaterial oder zugeführtes, unbelastetes Aushubmaterial gemäss
Anhang 3, Ziffer 1 der Abfallverordnung WEA zulässig.
Schlussbestimmungen
Art. 8 Inkrafttreten, Grundbucheintrag und Änderung
Der Überbauungsplan ist nach Erlangen der Rechtskraft auf Anmeldung
der Gemeinde Glarus im Grundbuch einzutragen.
Für die Aufhebung und Änderung des Überbauungsplans gelten sinngernäss die Bestimmungen über den Erlass.
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