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title: "Kaminfegerreglement"
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provisions: 14
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# Kaminfegerreglement

## Art. 1 {#art_1}

Funktionsbezeichnungen
1 Die in diesem Reglement genannten Funktionen beziehen sich stets auf
beide Geschlechter.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeit
1 Die Abteilung Prävention ist für den Vollzug der Massnahmen gemäss diesem Reglement zuständig.
2. Zulassung

## Art. 4 Art. 3 * … {#art_4}

Zulassungsverfahren
1 Für die Erteilung der Zulassung hat der Gesuchsteller der Glarnersach folgende Unterlagen schriftlich einzureichen:
a. offizielles Antragsformular, aus dem unter anderem ersichtlich
sind:
1. Name und Adresse des Betriebes,
2. Funktion und Stellung des Gesuchstellers im Betrieb,
3. Aktuelle Anzahl beschäftigter Kaminfeger mit Fähigkeitsausweis und der Kaminfegerlehrlinge,
4. Allfällige Kooperationen mit anderen Betrieben;
b.
* Kopie Diploms «Kaminfegermeister HFP» des Bundesamtes für
Berufsbildung und Technologie;
c. Handelsregisterauszug;
d. Kopie der Police der Berufshaftpflichtversicherung;
e. Handlungsfähigkeitszeugnis;
1) GS V C/1/1
2) GS V C/1/2
SBE 2013 45 1
V C/4/3
f. Betreibungsregisterauszug;
g. Strafregisterauszug;
h. Nachweis über die Kenntnisse der Schweizerischen Brandschutzvorschriften.
2 Die Glarnersach prüft die eingereichten Dokumente und erteilt dem Gesuchsteller die Zulassung wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und keine
anderweitigen Ausschlussgründe vorliegen.
3–4 … *
Art. 5–6 * …
3. Pflichten des Kaminfegers

## Art. 7 {#art_7}

Arbeitsausführung
1 Der Inhaber der Zulassung ist für die vorschriftsgemässe und fachgerechte
Kontrolle und/oder Reinigung der wärmetechnischen Anlagen verantwortlich.
2 Der Zulassungsinhaber trägt die Verantwortung für die Arbeiten der ihm
fachlich unterstellten Personen und sorgt für deren regelmässige Aus- und
Weiterbildung.

## Art. 8 {#art_8}

Dokumentation
1 Die Einhaltung des Kontroll- und/oder Reinigungsturnus ist durch den Kaminfeger gemäss Vorgabe der Glarnersach vor Ort zu dokumentieren.
2 Der Kaminfeger muss dem Anlageeigentümer/-nutzer eine detaillierte
Rechnung bzw. einen detaillierten Arbeitsrapport aushändigen.
3 Der Kaminfeger muss der Glarnersach bei Schadenfällen und zu Kontrollzwecken über Reinigungsdaten und technische Spezifikationen Auskunft erteilen können.

## Art. 9 {#art_9}

Brandschutzmängel
1 Der Kaminfeger überprüft bei seiner Tätigkeit die wärmetechnischen Anlagen auf allfällige Brandschutzmängel.
2 Im Rahmen der periodischen Kontrolle oder Reinigung führt der beauftragte Kaminfeger im Auftrag der Glarnersach die Abnahmekontrolle von wärmetechnischen Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen durch.
3 Festgestellte Mängel sind dem Anlageeigentümer/-nutzer und der Glarnersach mit dem Formular «Brandschutzrapport Kaminfeger» zu melden. Für
geringfügige Mängel kann der Kaminfeger die Frist für die Behebung bestimmen.
V C/4/3
4. Pflichten des Anlageeigentümers/-nutzers

## Art. 10 {#art_10}

Reinigungspflicht
1 Der Anlageeigentümer/-nutzer ist für die turnusgemässe Kontrolle und Reinigung der wärmetechnischen Anlagen verantwortlich.
2 Der Abschluss eines Wartungs- oder Servicevertrages ersetzt weder die
vorgeschriebene Kontrolle noch die Reinigung durch den Kaminfeger.

## Art. 11 {#art_11}

Auskunftspflicht
1 Der Anlageeigentümer/-nutzer hat der Glarnersach sämtliche notwendigen
Auskünfte zu erteilen.
5. Kontrolle und Reinigung von Feuerungsanlagen

## Art. 12 {#art_12}

Berechtigung
1 Für die Reinigung von Feuerungsanlagen darf nur ein Kaminfeger beauftragt werden, welcher die Zulassung der Glarnersach besitzt.
2 Die Arbeiten dürfen nur durch ausgebildete Kaminfeger (Berufslehre mit
Fähigkeitsausweis) sowie durch in Ausbildung stehende Personen (Berufslehre als Kaminfeger) ausgeführt werden.
3 Für die Reinigung von gasbefeuerten Aggregaten, bei denen fest montierte
Gasleitungen demontiert werden müssen, ist – sofern der Kaminfeger nicht
über die notwendige Ausbildung/Fachprüfung verfügt – vom Kaminfeger ein
Fachmann mit entsprechender Ausbildung beizuziehen.

## Art. 13 {#art_13}

Reinigungsturnus
1 Wärmetechnische Anlagen sind periodisch zu kontrollieren und wenn nötig
zu reinigen. Kontrollen und Reinigungen sind in zweckmässigen Zeitabständen vorzunehmen. Bei zweimaliger Reinigung pro Jahr ist mindestens eine
Reinigung in der Heizperiode vorzunehmen.
2 Die Reinigungsfristen basieren auf einem störungsfreien Funktionieren der
wärmetechnischen Anlage bei normaler Betriebszeit sowie auf einer daraus
zu erwartenden Verschmutzung. Bei übermässiger oder geringer Verschmutzung ist nach Rücksprache mit dem Anlageeigentümer/-nutzer vom festgelegten Kontroll- und Reinigungsintervall abzuweichen. Die Glarnersach bestimmt endgültig über den anzuwendenden Turnus, sofern sich der Kaminfeger und der Anlageeigentümer/-nutzer nicht einigen können.
3 Kontrollen oder Reinigungen sind wie folgt vorzunehmen:
a. Anlagen mit flüssigen Brennstoffen Anzahl Reinigungen
1. Anlagen mit Ölverdampferbrenner (Ölöfen) 2 pro Jahr
2. Anlagen mit Gebläsebrenner bis 70 kW 1 pro Jahr
3. Anlagen mit Gebläsebrenner über 70 kW 2 pro Jahr
V C/4/3
b. Anlagen mit festen Brennstoffen
1. Naturzugfeuerungen 2 pro Jahr
2. Gebläseunterstützte Feuerungen 2 pro Jahr
3. Zusatzanlagen (Raumheizer usw.), die selten benützt
werden, sind nach Bedarf zu reinigen, mindestens aber
alle fünf Jahre durch den Kaminfeger zu kontrollieren;
c. Anlagen mit gasförmigen Brennstoffen
1. Anlagen mit Gebläsebrenner bis 70 kW 1 pro 2 Jahre
2. Anlagen mit Gebläsebrenner über 70 kW 1 pro Jahr
3. Anlagen mit atmosphärischem Brenner 1 pro 2 Jahre
4. Ausnahme: raumluftunabhängige Aggregate und deren
Verbindungsrohre, -kanäle, Abgasleitungen und Kamine
werden alle zwei Jahre durch den Kaminfeger
kontrolliert und, wenn notwendig, gereinigt;
d. Anlagen mit verschiedenen Brennstoffen
1. die Reinigungsfristen der vorerwähnten Ziffern sind sinngemäss anzuwenden, wobei die Aufteilung der Betriebszeiten für die einzelnen Brennstoffe massgebend ist;
e. gewerbliche und industrielle Feuerungsanlagen
1. dabei handelt es sich um Feuerungsanlagen, die nicht
unter die oben genannten Klassen fallen wie Rauchkammern, Käsereikessel, Konditoreiöfen, Dampfkessel, Einbrennanlagen, Trocknungsanlagen usw.,
2. die Kontroll- und Reinigungsintervalle sind mit der
Betriebsleitung zu vereinbaren,
3. die Kontroll- und Reinigungsfristen sind sinngemäss anzuwenden,
4. Verbrennungsanlagen für Siedlungs- und Sonderabfälle
unterstehen diesen Regelungen nicht.

## Art. 14 {#art_14}

Kontrolle von Gasfeuerungsanlagen
1 Die Kontrolle von Gasfeuerungsanlagen durch den Kaminfeger umfasst:
a. die Feststellung des Verschmutzungsgrades und des allgemeinen
Zustandes des Aggregates;
b. die Überprüfung der Abgasanlage (Rauchrohr und Kamin) hinsichtlich Verschmutzung, allgemeinem Zustand, Querschnittsveränderungen und Austritt von Abgasen;
c. die Prüfung des Flammenbildes;
d. die visuelle Prüfung der gesamten Feuerungsanlage inkl. Gaszuleitung im Aufstellungsraum auf Korrosion;
e. die Entwässerung bei Kondensationsgeräten (Siphon, Neutralisationsbox) und die umweltgerechte Entsorgung der Rückstände;
f. die Überprüfung des Siphons bei Kondensationsgeräten hinsichtlich Austrocknen der Sperrflüssigkeit;
V C/4/3
g. die Gewährleistung der Frischluftzufuhr (Verbrennungsluft) nach
den «Gasleitsätzen» und den «Richtlinien für den Bau und Betrieb
von Gasfeuerungen» des Schweizerischen Vereins des Gas- und
Wasserfaches.
2. Zum Abschluss wird eine Funktionskontrolle durchgeführt und das Aggregat auf Gasdichtheit überprüft.
3 Wenn es der Verschmutzungsgrad erfordert, ist eine Reinigung durchzuführen.

## Art. 15 {#art_15}

Entfernen von Glanzruss
1 Glanzruss in Kaminen ist wenn möglich durch Ausdämpfen, Ausschlämmen oder ähnliche Verfahren zu entfernen.
2 Müssen Kamine ausgebrannt werden, sind die zuständige Ortsfeuerwehr
sowie die Einsatzzentrale der Kantonspolizei zu benachrichtigen.
3 Bei erheblicher Gefahr darf mit dem Ausbrennen begonnen werden, wenn
die Ortsfeuerwehr die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen getroffen hat.
Die daraus erstehenden Kosten trägt der Anlageeigentümer/-nutzer.

## Art. 16 {#art_16}

Kaminbrände
1 Die im Kanton Glarus zugelassenen Kaminfeger haben die Feuerwehr bei
Kaminbränden fachlich zu unterstützen.
2 Sie werden durch die zuständige Feuerwehr aufgeboten, wobei in erster Linie der beauftragte Kaminfeger avisiert wird.
3 Die daraus erstehenden Kosten trägt der Anlageeigentümer/-nutzer.
6. Übergangsbestimmung

## Art. 17 {#art_17}

V C/4/3
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
30.10.2023 01.12.2023 Art. 3 aufgehoben SBE 2023 37
30.10.2023 01.12.2023 Art. 4 Abs. 1, b. geändert SBE 2023 37
30.10.2023 01.12.2023 Art. 4 Abs. 3 aufgehoben SBE 2023 37
30.10.2023 01.12.2023 Art. 4 Abs. 4 aufgehoben SBE 2023 37
30.10.2023 01.12.2023 Art. 5 aufgehoben SBE 2023 37
30.10.2023 01.12.2023 Art. 6 aufgehoben SBE 2023 37
30.10.2023 01.12.2023 Art. 17 Abs. 1 aufgehoben SBE 2023 37
V C/4/3
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 3 30.10.2023 01.12.2023 aufgehoben SBE 2023 37
Art. 4 Abs. 1, b. 30.10.2023 01.12.2023 geändert SBE 2023 37
Art. 4 Abs. 3 30.10.2023 01.12.2023 aufgehoben SBE 2023 37
Art. 4 Abs. 4 30.10.2023 01.12.2023 aufgehoben SBE 2023 37
Art. 5 30.10.2023 01.12.2023 aufgehoben SBE 2023 37
Art. 6 30.10.2023 01.12.2023 aufgehoben SBE 2023 37
Art. 17 Abs. 1 30.10.2023 01.12.2023 aufgehoben SBE 2023 37
