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title: "Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden"
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provisions: 22
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# Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Das Gesetz bezweckt die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Suchtpräventions-
und Suchthilfeangebotes im Kanton, die Festlegung der entsprechenden Aufgaben
von Kanton und Gemeinden sowie die Koordination der Aktivitäten in der Suchtprävention und Suchthilfe.

## Art. 2 {#art_2}

Gleichstellung der Geschlechter
1 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich
auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes
ergibt.

## Art. 3 {#art_3}

Begriff
1 Als Sucht im Sinne dieses Gesetzes wird abhängiges Verhalten, welches persönlichkeits- oder gesellschaftsschädigende Auswirkungen zur Folge hat, verstanden.

## Art. 4 {#art_4}

Ziele
1 Die Suchthilfe hat zum Ziel:
a) zu verhindern, dass abhängiges Verhalten entsteht;
b) Menschen, die Suchtmittel konsumieren, frühzeitig Hilfe zukommen zu lassen;
c) süchtigen Menschen Hilfe zu bieten, von ihrer Sucht frei zu werden;
d) die Hilfe zur Selbsthilfe zu stärken;
1) B vom 19. März 1996, 242; GRP 1996/97, 208 (1. Lesung) und GRP 1996/97, 520 (2. Lesung)
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
500.800
e) die Gesundheitssituation Süchtiger zu erhalten oder zu verbessern;
f) die soziale und berufliche Integration von süchtigen Menschen zu erhalten
oder deren Wiedereingliederung zu fördern;
g) der Öffentlichkeit Risiken und Auswirkungen des Suchtmittelmissbrauchs bewusst zu machen;
h) Die Bevölkerung vor schädlichen Folgen der Sucht zu bewahren.

## Art. 5 {#art_5}

Massnahmen
1 Zur Erreichung dieser Ziele gilt es insbesondere:
a) durch Prävention und Beratung Missbrauch und Abhängigkeiten vorzubeugen;
b) Einrichtungen der Suchtprävention zur Verfügung zu stellen;
c) Einrichtungen der ambulanten und stationären Suchthilfe zur Verfügung zu
stellen;
d) durch individuelle Beratung, Betreuung, Behandlung, Nachbetreuung und
Wiedereingliederung betroffener Menschen dafür zu sorgen, dass gesundheitliche und soziale Auswirkungen des Suchtmittelmissbrauchs verhindert oder
vermindert werden.

## Art. 6 {#art_6}

Selbstverantwortung
1 Die öffentliche Suchthilfe entlastet den einzelnen und die Familie nicht von der
Selbstverantwortung im Umgang mit Genussmitteln.
2. Primäre Suchtprävention

## Art. 7 {#art_7}

Zuständigkeit
1. Gemeinden
1 Die Gemeinden sind für die primäre Suchtprävention zuständig. Sie können diese
Aufgabe auch an geeignete öffentliche oder private Institutionen oder Privatpersonen übertragen oder im Rahmen von Gemeindeverbindungen lösen.
2 Die Gemeinden fördern: *
a) die Information der Bevölkerung über die Ursachen und Auswirkungen der
Sucht und abhängigen Verhaltens;
b) das Bewusstsein und die Fähigkeit von Eltern und Lehrkräften, auf die Vermeidung suchtfördernder Verhaltensweisen bei Jugendlichen hinzuwirken.

## Art. 8 {#art_8}

2. Kanton
1 Die Zuständigkeit des Kantons im Bereich der Suchtprävention richtet sich nach
den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes. *
a) * …
b) * …
500.800
c) * …
Art. 9 * …
3. Sekundäre und tertiäre Suchtprävention

## Art. 10 {#art_10}

Zuständigkeit
1 Der Kanton sorgt für Angebote im ambulanten und stationären Bereich.
2 Er kann entsprechende Angebote selber bereitstellen, sich an ausserkantonalen Einrichtungen beteiligen oder Beiträge an Angebote Dritter leisten.

## Art. 11 {#art_11}

Beiträge
1. Kauf, Bau- und Mietbeiträge
1 Der Kanton kann Institutionen der sekundären und tertiären Suchtprävention Beiträge an den Kauf, den Bau oder die Einrichtung bis höchstens 80 Prozent der nicht
durch Bundesbeiträge gedeckten anrechenbaren Kosten gewähren.
2 In begründeten Fällen kann auch an die Mietkosten ein Kantonsbeitrag ausgerichtet
werden, wenn die Miete gegenüber einem Kauf oder einem Neu- oder Erweiterungsbau zweckmässiger erscheint. Massgebend ist der Subventionssatz für Bauten.
3 Erfolgt der Kauf, der Baubeginn oder die Bestellung von Einrichtungsgegenständen vor Erlass der Beitragszusicherung, entfällt die Beitragsberechtigung.

## Art. 12 {#art_12}

2. Betriebsbeiträge
1 Einrichtungen der stationären Suchthilfe sind, soweit nicht aufgrund des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung eine Kostenbeteiligung des Kantons vorgegeben ist, grundsätzlich kostendeckend zu führen.
2 Der Kanton kann ausnahmsweise innerkantonalen Einrichtungen Betriebsbeiträge
gewähren, sofern er ein Interesse an der Sicherstellung des Angebotes hat.
4. Überlebenshilfe

## Art. 13 {#art_13}

Zuständigkeit
1 Der Kanton sorgt für Angebote, welche die Erhaltung und Verbesserung der Gesundheits- und Lebenssituation Suchtmittelabhängiger sowie ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft bezwecken. Er kann Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.
Art. 14 * …
500.800

## Art. 15 {#art_15}

Kosten des Kantons *
1 Der Kanton übernimmt die anrechenbaren Kauf-, Bau- und Betriebskosten beziehungsweise den anrechenbaren Aufwand von Angeboten der Überlebenshilfe. *
Art. 16 * …
5. Bewilligungspflicht von Suchthilfeeinrichtungen

## Art. 17 {#art_17}

Bewilligungspflicht
1 Die Errichtung und der Betrieb von stationären und ambulanten Suchthilfeeinrichtungen bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departementes. Die Bewilligung
ist zu befristen.

## Art. 18 {#art_18}

Bewilligungsvoraussetzungen, -entzug
1 Die Bewilligung wird erteilt oder erneuert, sofern
a) eine ausreichende und fachlich qualifizierte Betreuung sowie eine einwandfreie Betriebsführung gewährleistet sind;
b) die Räumlichkeiten und Einrichtungen zweckmässig sind;
c) die finanziellen Verhältnisse offen ausgewiesen und von einer unabhängigen
Kontrollstelle geprüft werden.
2 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vollumfänglich erfüllt sind.
6. Verfahren und Vollzug

## Art. 19 {#art_19}

Beitragsgrundsätze
1 Beiträge werden nur im Rahmen der im kantonalen Budget bewilligten Kredite
ausgerichtet. *
2 Die Regierung legt die anrechenbaren Aufwendungen und Erträge und, soweit erforderlich, den Beitragssatz fest.
3 Die Beiträge können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
4 Die Ausrichtung von Betriebs- und Defizitbeiträgen an Institutionen und Einrichtungen im Kanton setzt die vorgängige Genehmigung der jeweiligen Budgets durch
den Kanton voraus.
5 Die Regierung kann diesen Einrichtungen Leistungsaufträge erteilen.
500.800

## Art. 20 {#art_20}

Rückerstattung
1 Unrechtmässig bezogene, zweckentfremdete oder nicht verwendete Beiträge sind
mit Zinsen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch verjährt 20 Jahre nach
Ausrichtung der Beiträge.
2 Die Rückerstattungspflicht für Kauf- und Baubeiträge ist als öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.

## Art. 21 {#art_21}

Ausserkantonale Institutionen und Einrichtungen
1 Sofern geeignete Angebote im Kanton nicht oder nicht ausreichend vorhanden
sind, kann der Kanton ausserkantonalen Institutionen und Einrichtungen Betriebs-
oder Defizitbeiträge leisten.
2 Für die Beitragsgewährung gilt Artikel 19 Absatz 1–3, 5 sinngemäss.
Art. 22 * …
7. Schlussbestimmungen

## Art. 23 {#art_23}

Ausführungsbestimmungen
1 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

## Art. 24 {#art_24}

Änderung von Erlassen2)

## Art. 25 {#art_25}

Übergangsbestimmungen
1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehende Suchthilfeeinrichtungen
haben innerhalb eines Jahres die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Artikel 18 zu
erfüllen.

## Art. 26 {#art_26}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz wird nach Annahme durch das Volk von der Regierung in Kraft gesetzt3).
2) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
3) Mit RB vom 20. Mai 1997 mit Ausnahme der Artikel 17, 18 und 25 auf den 1. Januar 1998
in Kraft gesetzt; die Artikel 17, 18 und 25 treten am 1. Juli 1997 in Kraft.
500.800
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.03.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 22 aufgehoben 2006, 3317
25.09.2012 01.08.2013 Art. 9 totalrevidiert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 19 Abs. 1 geändert -
18.11.2014 01.01.2016 Art. 7 Abs. 2 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 8 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 8 Abs. 1, a) aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 8 Abs. 1, b) aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 8 Abs. 1, c) aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 9 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 14 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 15 Titel geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 15 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 16 aufgehoben 2014-031
500.800
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 02.03.1997 01.01.1998 Erstfassung -
Art. 7 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 8 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 8 Abs. 1, a) 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 8 Abs. 1, b) 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 8 Abs. 1, c) 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 9 25.09.2012 01.08.2013 totalrevidiert -
Art. 9 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 14 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 15 18.11.2014 01.01.2016 Titel geändert 2014-031
Art. 15 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 16 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 19 Abs. 1 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 22 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 3317
