---
title: "Siedlungsentwässerungsreglement (SER)"
id: c755bb6c-aa64-4b1d-bd18-f9558cebb1e4
authority: bfs1061
place: "Luzern (city)"
applies_also_from: [lu, ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "7.5.1.1.1"
publisher_url: https://www.stadtluzern.ch/_rte/information/100621
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/c755bb6c-aa64-4b1d-bd18-f9558cebb1e4
language: de
in_force_from: 2024-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadtluzern.ch/_doc/5364529
read_on: 2026-11-08
sha256: 4c6c13c1a376e812a27abea88d799ea0260c56ad24fc1541e484d823423b5d97
provisions: 46
---

# Siedlungsentwässerungsreglement (SER)

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Das Siedlungsentwässerungsreglement bezweckt den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen.
2 Es findet Anwendung auf alle im Stadtgebiet anfallenden Abwässer sowie
auf die für ihre Sammlung, Einleitung und Behandlung notwendigen
Anlagen.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeit
1 Der Stadtrat ist für die Durchführung von Massnahmen zum Schutz der
Gewässer und für den Vollzug dieses Reglements verantwortlich. Der
Stadtrat kann für den Vollzug dieses Reglements oder für bestimmte Vollzugsaufgaben eine nachgeordnete Verwaltungseinheit bezeichnen, soweit
er nicht ausdrücklich für zuständig erklärt wird.
2 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der kantonalen Stellen gemäss
übergeordnetem Recht sowie von Gemeindeverbänden für die Siedlungsentwässerung.
3 Der Stadtrat erlässt gestützt auf das vorliegende Reglement eine Verordnung und regelt insbesondere den Vollzug, die Beiträge sowie die Gebührentarife und -erhebung, die Übernahme privater Abwasseranlagen sowie
Vorschriften über den Bau, Betrieb und Unterhalt von Abwasseranlagen.

## Art. 3 {#art_3}

Definition von Abwasser
1 Unter Abwasser im Sinne dieses Reglements wird das von einem Grundstück oder einer baulichen Anlage abfliessende Wasser sowie das in der
Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser verstanden. Es wird unterschieden:
a. Verschmutztes Abwasser
Verschmutztes Abwasser ist Abwasser, das wegen seiner Beschaffenheit
ein Gewässer verunreinigen kann;
b. Nicht verschmutztes Abwasser
Nicht verschmutztes Abwasser erfüllt die Qualitätsziele für Oberflächengewässer gemäss übergeordnetem Bundesrecht.
Seite 3/16
2 Niederschlagswasser, das von Dach- und Verkehrsflächen anfällt, sowie
Abwasser, dessen Beschaffenheit unklar ist, werden von der Stadt oder
der zuständigen kantonalen Stelle dem verschmutzten oder nicht verschmutzten Abwasser zugeordnet.

## Art. 4 {#art_4}

Abwasseranlagen
1 Die Abwasseranlagen im Sinne dieses Reglements umfassen öffentliche
und private:
a. Kanalisationsnetze und die dazugehörigen Schächte;
b. Versickerungsanlagen zum Versickernlassen von nicht verschmutztem
Abwasser;
c. Abwasservorbehandlungsanlagen;
d. Abwasserreinigungsanlagen;
e. Sonderbauwerke und Spezialanlagen wie Pumpstationen, Abscheideanlagen, Regenbecken, Hochwasserentlastungen und Messstationen.
2 Das Kanalisationsnetz wird im Trenn- und Mischsystem geführt:
a. Beim Trennsystem werden das verschmutzte und das nicht verschmutzte Abwasser in getrennten Leitungen abgeleitet;
b. Beim Mischsystem werden das verschmutzte und das nicht verschmutzte Abwasser in einer Leitung gemeinsam abgeleitet.
3 Strassenentwässerungsanlagen sind Bestandteil der Strasse im Sinne
des kantonalen Strassengesetzes.

## Art. 5 {#art_5}

Kataster
1 Die Stadt führt über alle erstellten Abwasseranlagen sowie über bestehende Einleitungen und Versickerungen einen Kataster, aus dem die
genaue Lage, Tiefe, Dimension, das Leitungsmaterial sowie das Erstellungsdatum ersichtlich sind. Der Kataster ist laufend nachzuführen.
2 Der Kataster kann bei der Stadtverwaltung eingesehen werden.
3 Die Grundeigentümerschaften sind verpflichtet, der Stadt die für die
Nachführung des Katasters notwendigen Daten und Pläne zur Verfügung
zu stellen und Vermessungen auf ihren Grundstücken zu dulden.
Seite 4/16

## Art. 6 II. Ableitung der Abwässer {#art_6}

Grundsätze der Ableitung
1 Die Art der Abwasserentsorgung richtet sich generell nach den Bestimmungen im Generellen Entwässerungsplan (GEP) und erfolgt unter Berücksichtigung der übergeordneten Gesetzgebung zum Gewässerschutz.
Sie wird von der Stadt bzw. der zuständigen kantonalen Stelle bewilligt.
2 Verschmutztes Abwasser ist einer Abwasserreinigungsanlage zuzuführen.
3 Nicht verschmutztes Abwasser ist gemäss übergeordneter Gesetzgebung
und kantonalen Richtlinien versickern zu lassen. Falls dies nicht möglich ist,
ist es in ein Oberflächengewässer einzuleiten und darf nur in Ausnahmefällen einer Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden. Zum Schutz der
Gewässer sowie zur Sicherstellung des Abflusses können dazu Rückhaltemassnahmen angeordnet werden.
4 Grund-, Sicker- und Hangwasser darf grundsätzlich nicht gefasst werden.
Lassen dies die örtlichen Verhältnisse nachweislich nicht zu, ist das Wasser
gemäss Abs. 3 zu bewirtschaften.

## Art. 7 {#art_7}

Anschlusspflicht
1 Im Bereich von öffentlichen Abwasseranlagen und öffentlichen Zwecken
dienenden privaten Abwasseranlagen sowie in Gebieten, in welchem der
Anschluss zweckmässig und zumutbar ist, sind alle verschmutzten Abwässer an die Kanalisation anzuschliessen.
2 Die Anschlusspflicht gilt auch für bestehende Liegenschaften, die durch
den späteren Bau von öffentlichen oder privaten Abwasseranlagen die
Möglichkeit erhalten, ihre Abwässer abzuleiten.
3 Die Stadt verfügt den Anschluss und setzt dazu eine Frist.

## Art. 8 {#art_8}

Ausnahmen von der Anschlusspflicht
1 Können Bauten und Anlagen nicht an die Kanalisation angeschlossen
werden, ist das verschmutzte Abwasser entsprechend dem Stand der
Technik zu beseitigen.
2 Vorbehalten bleibt die landwirtschaftliche Verwertung von häuslichem
Abwasser zusammen mit der Gülle.

## Art. 9 Seite 5/16 {#art_9}

Verbot der Einleitung schädlicher Abwässer und Stoffe
1 Das den Abwasseranlagen zuzuleitende Abwasser muss so beschaffen
sein, dass es weder die Abwasseranlagen schädigt, noch deren Betrieb
und Unterhalt beeinträchtigt, noch das tierische und pflanzliche Leben in
Gewässern (Vorfluter) gefährdet. Die Abwässer haben der übergeordneten
Gesetzgebung zum Gewässerschutz zu entsprechen.
2 Es ist insbesondere verboten, nachgenannte Stoffe mittelbar oder
unmittelbar den Abwasseranlagen zuzuleiten:
a. Gase und Dämpfe;
b. giftige, infektiöse, feuer- und explosionsgefährliche sowie radioaktive
Stoffe;
c. Jauche, Abflüsse von Miststöcken, Komposthaufen und Grünfuttersilos,
Spritzmittelbrühen;
d. Stoffe, die in den Abwasseranlagen zu Verstopfungen führen können,
wie Sand, Schutt, Kehricht, Asche, Schlacke, Küchenabfälle, Windeln,
Hygieneartikel, Lumpen, Katzenstreu, Schlamm von Teichen, Ablagerungen aus Schlammsammlern, Hausklärgruben, Fett-, Benzin- und
Ölabscheidern;
e. dickflüssige und breiige Stoffe, wie Bitumen und Teer, Kalk-, Stein- und
Karbidschlamm;
f. Öle und Fette, Teeremulsionen, Farben, Benzin, Benzol, Petrol, Lösungsmittel und andere schwer abbaubare Stoffe;
g. grössere Mengen von Flüssigkeiten mit einer Temperatur von über 40° C;
h. saure und alkalische Flüssigkeiten in schädlichen Konzentrationen;
i. feste Stoffe und Kadaver;
j. Zement- und Kalkwasser.
3 Die Abfallentsorgung mit dem Abwasser ist verboten. Küchenabfallzerkleinerer und Nassmüllpressanlagen dürfen nicht an die Abwasseranlagen
angeschlossen werden.

## Art. 10 {#art_10}

Industrielle und gewerbliche Abwässer
1 Abwässer aus industriellen und gewerblichen Betrieben dürfen nur in die
Abwasseranlagen oder Gewässer eingeleitet werden, wenn sie der Gesetzgebung zum Gewässerschutz entsprechen.
2 Sind dazu spezielle Abwasservorbehandlungsanlagen notwendig, ist
nebst der Einleitbewilligung eine Projekt- und Betriebsgenehmigung der
zuständigen kantonalen Stelle notwendig.

## Art. 11 Seite 6/16 {#art_11}

Lagerung von wassergefährdenden Stoffen
Für die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen wie Benzin, Öl, Säuren,
Laugen und Chemikalien gelten die übergeordneten Bestimmungen der
Bundesgesetzgebung.

## Art. 12 {#art_12}

Schwimmbäder
Verschmutztes Abwasser von öffentlichen und privaten Schwimmbädern
und deren Nebenanlagen (sanitäre Anlagen, Duschen, Filteranlagen, Wannenbäder, Durchschreitebecken, Entleerung, Boden- und Bassinreinigung)
ist nach Bedarf vorzubehandeln und muss unter Berücksichtigung der kantonalen Richtlinien dosiert abgeleitet werden.

## Art. 13 III. Öffentliche Abwasseranlagen {#art_13}

Planung
1 Die Stadt plant und erstellt die zur Ableitung und zur Reinigung von
Abwässern aus öffentlichen und privaten Grundstücken notwendigen
Abwasseranlagen.
2 Für die Projektierung und die Ausführung der öffentlichen Abwasseranlagen ist der Generelle Entwässerungsplan (GEP) massgebend.

## Art. 14 {#art_14}

Öffentliche Abwasseranlagen
1 Als öffentliche Abwasseranlagen gelten solche, die von der Stadt als
öffentliche Anlagen erstellt wurden und in deren Eigentum stehen oder die
ins öffentliche Eigentum übernommen worden sind.
2 Abwasseranlagen des Gemeindeverbandes für die Siedlungsentwässerung oder anderer öffentlicher Trägerschaften zählen zu den öffentlichen
Abwasseranlagen.

## Art. 15 {#art_15}

Lage und Sicherung der öffentlichen Abwasseranlagen
1 Die öffentlichen Abwasseranlagen werden so weit wie möglich im öffentlichen Grund erstellt.
Seite 7/16
2 Muss eine öffentliche Abwasseranlage im privaten Grund erstellt werden,
ist diese im Grundbuch dinglich zu sichern. Können die dinglichen Rechte
nicht im Einvernehmen mit der Grundstückseigentümerschaft erlangt werden, so richtet sich der Erwerb der Rechte nach der kantonalen Gesetzgebung über die Enteignung.

## Art. 16 {#art_16}

Betrieb und Unterhalt
Die Stadt sorgt für den betrieblichen und baulichen Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen, soweit nicht der Gemeindeverband oder andere
öffentliche Trägerschaften dafür zuständig sind.

## Art. 17 IV. Private Abwasseranlagen {#art_17}

Private Abwasseranlagen
1 Die privaten Abwasseranlagen umfassen alle im Privateigentum stehenden
Anlagen.
2 Anlagen der Grundstücksentwässerung, insbesondere Grundstücksanschlussleitungen und Schächte, sowie private Sammelleitungen, die zwei
oder mehrere Gebäude mit der öffentlichen Kanalisation verbinden, verbleiben auch im öffentlichen Grund im privaten Eigentum. Die Anschlussstelle
an die öffentliche Kanalisation ist Bestandteil der privaten Abwasseranlage.
3 Private Abwasseranlagen sind von den Eigentümerschaften bzw. den
Inhaberinnen und Inhabern zu erstellen, anzupassen und zu unterhalten.

## Art. 18 {#art_18}

Private Erschliessung
1 Private können nach den Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes
und der Planungs- und Bauverordnung die Erschliessung mit Abwasseranlagen auf eigene Kosten vornehmen oder erwirken. Dies erfolgt
a. durch Weiterführung der öffentlichen Abwasseranlagen,
b. durch die Erstellung einer privaten Abwasseranlage zu einem bestimmten Punkt der öffentlichen Kanalisation. Sofern später eine öffentliche
Abwasseranlage erstellt oder weitergeführt wird, ist die private Abwasseranlage auf Kosten der Privaten anzupassen.
2 An die private Erschliessung mit Abwasseranlagen von bereits bebauten
Grundstücken ausserhalb der Bauzonen kann die Stadt einen Beitrag
leisten.

## Art. 19 Seite 8/16 {#art_19}

Beanspruchung fremden Eigentums für private Abwasseranlagen
1 Ist für die Erstellung privater Grundstücksentwässerungen fremdes Grundeigentum in Anspruch zu nehmen, haben die Beteiligten die gegenseitigen
Rechte und Pflichten (Durchleitung, Erstellung, Unterhalt usw.) vorgängig
zu regeln. Die dinglichen Rechte sind im Grundbuch einzutragen.
2 Können sich die Beteiligten nicht gütlich einigen, ist das Verfahren gemäss
Art. 691 ZGB einzuleiten.
3 Bei Beanspruchung von öffentlichem Grund ist die Bewilligung der Stadt
bzw. der zuständigen kantonalen Stelle einzuholen. Mehrkosten, die wegen
der privaten Abwasseranlagen im öffentlichen Grund zulasten der Stadt
entstehen, hat der Berechtigte zu tragen.

## Art. 20 {#art_20}

Mitbenützung
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von privaten Abwasseranlagen sind
verpflichtet, im Rahmen der Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen, Dritten die
Mitbenützung zu gestatten.
2 Sofern keine gütliche Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Stadt
über die Abnahmepflicht. Im Streitfall wird die Entschädigung durch die
kantonale Schätzungskommission nach dem Enteignungsgesetz festgelegt.

## Art. 21 {#art_21}

Übernahme von privaten Abwasseranlagen
1 Die Stadt übernimmt private Sammelleitungen in den betrieblichen und
baulichen Unterhalt, welche die Voraussetzungen betreffend Durchmesser
sowie Zustand erfüllen und deren Übernahme im öffentlichen Interesse
liegt.
2 Die Stadt kann im öffentlichen Interesse private Sammelleitungen gemäss
Abs. 1 sowie weitere private Abwasseranlagen zu Eigentum übernehmen.
Können private Sammelleitungen gemäss Abs. 1 nicht zu Eigentum übernommen werden, kann die Stadt auf die Übernahme des Unterhalts verzichten.
3 Ausgeschlossen von der Übernahme in den Unterhalt oder zu Eigentum
sind Hausanschlüsse und Anlagen der Grundstücksentwässerung.
4 Können die Übernahme oder die dinglichen Rechte nicht einvernehmlich
geregelt werden, so richtet sich der Erwerb der Rechte nach der kantonalen
Gesetzgebung über die Enteignung.
5 Der Stadtrat regelt das Nähere in der Verordnung.

## Art. 22 Seite 9/16 {#art_22}

Unterhaltspflicht
1 Private Abwasseranlagen sind von den Inhabern stets sachgerecht zu betreiben, zu kontrollieren und in vorschriftsgemässem Zustand zu erhalten.
2 Der Unterhalt der Abwasseranlagen besteht aus dem betrieblichen und
dem baulichen Unterhalt. Der betriebliche Unterhalt umfasst alle Massnahmen zur Gewährleistung der dauernden Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit, wie Reinigungs- und Kontrollarbeiten sowie kleinere Reparaturen. Der bauliche Unterhalt besteht aus umfassenden Massnahmen zur
Gewährleistung und Wiederherstellung des ursprünglichen und erforderlichen Zustandes, wie grössere Instandstellungsarbeiten, Erneuerung und
Ersatz.
3 Wird der Unterhaltspflicht trotz entsprechender Aufforderung nicht nachgekommen, kann die Stadt die Ersatzvornahme durchführen. Das Verfahren
richtet sich nach der übergeordneten Gesetzgebung.

## Art. 23 {#art_23}

Pflicht zur Anpassung privater Abwasseranlagen
1 Bestehende private Abwasseranlagen sind zulasten der Eigentümerschaften an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzupassen:
a. bei erheblichen Erweiterungen in der Gebäudenutzung oder der Produktion;
b. bei wesentlichen Umbauten der angeschlossenen Gebäude oder Änderungen der Produktionsart;
c. bei gebietsweisen Sanierungen privater Abwasseranlagen;
d. bei baulichen Sanierungen der öffentlichen Kanalisation im Bereich der
Anschlussstelle;
e. bei Systemänderungen am öffentlichen Kanalisationsnetz.
2 Die Kosten für die Anpassung von Hausanschlussleitungen, wenn die bisherige öffentliche Leitung aufgehoben oder an einen anderen Ort verlegt
wird, sind in der Regel von den Eigentümerschaften zu tragen.

## Art. 24 {#art_24}

Vorschriften
Für den Bau, den Betrieb und den Unterhalt von Abwasseranlagen erlässt
der Stadtrat spezielle Vorschriften in der Verordnung.

## Art. 25 Seite 10/16 {#art_25}

Verpflichtung zur Bildung von Genossenschaften
1 Die Stadt kann die an einer privaten Abwasseranlage Beteiligten zur
Gründung einer öffentlich-rechtlichen Genossenschaft oder zum Beitritt zu
einer bestehenden Genossenschaft verpflichten, sofern sich die Beteiligten
über die Erstellung oder die Sanierung einer privaten Abwasseranlage
nicht einigen können.
2 Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Verpflichtungsentscheides gilt die
Beitrittserklärung als abgegeben.

## Art. 26 V. Bewilligung und Kontrolle {#art_26}

Bewilligungspflicht
Einer Bewilligung bedürfen:
a. die Erstellung, Erneuerung, Instandstellung, Erweiterung oder Aufhebung von Abwasseranlagen sowie jede Änderung der Nutzung von
Bauten und Anlagen, die auf Menge und Beschaffenheit des Abwassers
einen wesentlichen Einfluss haben kann;
b. die Ableitung von verschmutztem und nicht verschmutztem Abwasser in
eine Abwasserreinigungsanlage oder in ein Gewässer;
c. das Versickernlassen von verschmutztem und nicht verschmutztem
Abwasser;
d. der Wärmeaustausch mit Abwasser sowie die Nutzung von Regenwasser für den Betrieb abwassererzeugender Tätigkeiten.

## Art. 27 {#art_27}

Bewilligungsverfahren
1 Das Bewilligungsgesuch ist gemäss den vom Stadtrat in der Verordnung
festgelegten Vorgaben einzureichen. Der Stadtrat regelt in der Verordnung
die für das Bewilligungsgesuch notwendigen Unterlagen und Pläne sowie
die Anforderungen an die Planverfasserinnen und Planverfasser.
2 Die Stadt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern dies
für die Beurteilung erforderlich ist.
3 Bei Baugesuchen für die Änderung von bestehenden Bauten und Anlagen
kann für die Grundstücksentwässerung der Nachweis für einen funktionstüchtigen Zustand und gegebenenfalls ein Sanierungsprojekt verlangt
werden.
4 In der Bewilligung werden die notwendigen Bedingungen und Auflagen
sowie die notwendige Baukontrolle verfügt.
Seite 11/16
5 Ohne Bewilligung darf mit dem Bau oder der Änderung von Abwasseranlagen nicht begonnen werden.
6 Die Stadt koordiniert die Bewilligungen mit allfälligen weiteren Verfahren
sowie mit der zuständigen kantonalen Stelle, wenn eine Bewilligung des
Kantons erforderlich ist.

## Art. 28 {#art_28}

Vereinfachtes Verfahren
Sofern der Anschluss eines Grundstücks im Zusammenhang mit dem Bau
einer öffentlichen Kanalisation saniert wird, kann auf ein Bewilligungsgesuch
verzichtet werden. Die Stadt legt die Einzelheiten des Anschlusses nach
Rücksprache mit den Eigentümerschaften fest.

## Art. 29 {#art_29}

Planänderungen
1 Für die Ausführung des Projekts sind die genehmigten Pläne verbindlich.
2 Für alle Abweichungen von den genehmigten Plänen ist vor Baubeginn die
Bewilligung der Bewilligungsbehörde einzuholen.

## Art. 30 {#art_30}

Planänderungen
1 Die Abwasseranlagen dürfen erst eingedeckt werden, wenn diese von der
Stadt abgenommen und eingemessen sind. Bereits eingedeckte Abwasseranlagen sind auf eigene Kosten wieder freizulegen.
2 Die Anlagen sind vor der Abnahme gründlich zu reinigen und dürfen erst
nach der Abnahme in Betrieb genommen werden.
3 Die Stadt kontrolliert die Einhaltung der massgebenden Vorschriften sowie
der Auflagen und Bedingungen gemäss erteilter Bewilligung und ordnet die
notwendigen Prüfmassnahmen an. Der Stadtrat regelt das Nähere in der
Verordnung.
4 Entspricht die Abwasseranlage nicht den Vorschriften oder der Bewilligung,
ordnet die Stadt die notwendigen Massnahmen an.

## Art. 31 {#art_31}

Aufsicht
1 Bau, Betrieb und Unterhalt der Abwasseranlagen unterstehen der Aufsicht
der Stadt.
Seite 12/16
2 Der Stadt steht das Recht zu, die Abwasseranlagen sowie die Einhaltung
der Pflichten dieses Gesetzes jederzeit zu kontrollieren und die für die Kontrolle notwendigen Massnahmen unter Kostenfolge für die Verursachenden
vorzunehmen. Es ist ihr der ungehinderte Zugang zu allen Abwasseranlagen zu gestatten.
3 Die Stadt kann von den Eigentümerschaften bzw. den Inhaberinnen und
Inhabern privater Abwasseranlagen einen Nachweis für den funktionstüchtigen Zustand ihrer Anlagen einfordern.
4 Die Abwasseranlagen, insbesondere die Kontrollschächte, müssen für
Kontrollen und Unterhalt jederzeit gut zugänglich sein. Schächte dürfen
nicht überdeckt werden.

## Art. 32 {#art_32}

Haftung
1 Die Bewilligungs- und Kontrolltätigkeit der Behörden entbindet weder die
Eigentümerschaften noch die Inhaberinnen und Inhaber von Abwasseranlagen von ihren rechtlichen Verpflichtungen. Aus der Mitwirkung der Stadt
entsteht keine über die gesetzliche Verantwortlichkeit hinausgehende
Haftung der Stadt.
2 Die Eigentümerschaften von Abwasseranlagen haften für allen Schaden,
den diese infolge fehlerhafter Anlage, Ausführung oder mangelhaften
Unterhalts verursachen.
3 Werden öffentliche Abwasseranlagen beschädigt, haben die Verursachenden die Kosten der Instandstellung zu übernehmen.

## Art. 33 VI. Finanzierung {#art_33}

Finanzierung der Siedlungsentwässerung
1 Zur Finanzierung der öffentlichen Siedlungsentwässerung erhebt die Stadt
Mehrwertbeiträge und Benützungsgebühren.
2 Private Abwasseranlagen sind unter Vorbehalt von Art. 18 und Art. 21 vollumfänglich durch die interessierten Eigentümerschaften bzw. Baurechtsnehmenden zu finanzieren.
3 Die Rechnung der öffentlichen Siedlungsentwässerung wird als Spezialfinanzierung geführt. Sie ist verursachergerecht und kostendeckend ausgestaltet.

## Art. 34 Seite 13/16 {#art_34}

Benützungsgebühr
1 Die jährliche Benützungsgebühr besteht aus einer Gebühr für Regenabwasser und Fremdwasser sowie einer in Form des Staffeltarifs ausgestalteten Grund- und Verbrauchsgebühr für Schmutzwasser. Die
Gebührenpflicht beginnt mit dem Anschluss des Grundstücks an die
öffentlichen Abwasseranlagen.
2 Der Anteil der Gebühren für Schmutz-, Fremd- und Regenabwasser, welcher die Kosten der Netzverfügbarkeit deckt, soll mindestens 50 Prozent der
gesamten Benützungsgebühren betragen.
3 Die Benützungsgebühr wird erhöht, wenn Abwasser eingeleitet wird, das
gegenüber häuslichem Abwasser eine erheblich höhere Konzentration, eine
erheblich höhere hydraulische Belastung oder eine wesentlich andere
Zusammensetzung aufweist.
4 Der Stadtrat regelt insbesondere die Gebühren für Baustellenentwässerungen, die Gebührentarife sowie die Ausführungsbestimmungen zur Gebührenerhebung in der Verordnung.

## Art. 35 {#art_35}

Bemessung der Regenabwassergebühr
1 Die Gebühr für Regenabwasser bemisst sich nach der Anzahl Quadratmeter Fläche, welche in die öffentlichen Abwasseranlagen entwässert wird.
2 Der Stadtrat kann in der Verordnung die Berücksichtigung des Abflussbeiwerts bei der Bemessung der Gebühr vorsehen.
3 Die Gebührenpflichtigen haben der Stadt die Bemessungsgrundlagen und
deren Veränderung zu melden.

## Art. 36 {#art_36}

Bemessung der Fremdwassergebühr
1 Die Gebühr für stetig anfallendes, nicht verschmutztes Fremdwasser bemisst sich nach der Anzahl Kubikmeter, die in die öffentlichen Abwasseranlagen entwässert wird.
2 Der Stadtrat kann in der Verordnung einen Grenzwert festlegen, bis zu
dem keine Gebühr erhoben wird.
3 Die Menge des Fremdwassers kann kontinuierlich oder mittels Stichproben
gemessen werden. Die Stadt kann auf Kosten der Gebührenpflichtigen die
Einrichtung entsprechender Messanlagen verlangen. Andernfalls legt die
Stadt die Menge gestützt auf Erfahrungswerte fest.

## Art. 37 Seite 14/16 {#art_37}

Bemessung der Grund- und Verbrauchsgebühr Schmutzwasser
1 Die Grund- und Verbrauchsgebühr Schmutzwasser beruht auf dem von der
Bezugsquelle unabhängigen Wasserverbrauch in Kubikmetern und wird
anhand eines degressiven Staffeltarifs kombiniert berechnet.
2 Die Grund- und Verbrauchsgebühr Schmutzwasser wird nicht erhoben,
wenn der Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen vorhanden ist,
aber kein Abwasser anfällt.
3 Wenn ein wesentlicher Teil des Wasserverbrauchs nachweislich nicht in
die öffentlichen Abwasseranlagen abgeleitet wird, kann die Gebühr reduziert
werden.
4 Die Wasserversorgungswerke und die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die Daten über den Wasserverbrauch der Stadt zur Verfügung zu stellen. Wenn der Wasserverbrauch oder das anderweitig den öffentlichen
Abwasseranlagen zugeführte Abwasser nicht gemessen wird, kann die
Stadt auf Kosten der Gebührenpflichtigen die Einrichtung entsprechender
Messanlagen verlangen. Andernfalls legt die Stadt den massgeblichen
Wasserverbrauch bzw. Abwasseranfall gestützt auf Erfahrungswerte fest.

## Art. 38 {#art_38}

Mehrwertbeiträge
1 Die Grundeigentümerschaften leisten einen Mehrwertbeitrag für den
Sondervorteil, den ihr Grundstück durch die Erschliessung mit öffentlichen
Abwasseranlagen erfährt. Sie tragen nach Massgabe des ihnen erwachsenden Vorteils die Kosten der Fein- und Groberschliessung zu je 70 Prozent.
2 Die Abgabepflicht entsteht, sobald ein Grundstück an eine öffentliche
Abwasseranlage angeschlossen werden kann.
3 Die Aufteilung der Kosten erfolgt im Perimeterverfahren gemäss kantonaler
Perimeterverordnung.

## Art. 39 {#art_39}

Verwaltungsgebühren
Für die behördlichen Aufwendungen in Anwendung des vorliegenden Reglements, namentlich die Prüfung der Gesuche, den Beizug von Fachleuten,
die Erteilung von Bau- und Projektbewilligungen, die Kontrolle und Abnahme der Anlagen, erhebt die Stadt Bewilligungs- und Kontrollgebühren.

## Art. 40 Seite 15/16 {#art_40}

Abgabepflichtige Personen
1 Schuldnerinnen und Schuldner der Mehrwertbeiträge und Benützungsgebühren für die anschliessbaren oder angeschlossenen Grundstücke sind
die Grundeigentümerschaften, die Baurechtsnehmenden oder die Gemeinschaft der Grund- oder Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
2 Die verursachergerechte Weiterverrechnung der Beiträge und Gebühren
auf die verschiedenen Verursacher innerhalb des Grundstücks ist Sache der
abgabepflichtigen Personen gemäss Abs. 1.

## Art. 41 {#art_41}

Rechnungsstellung
1 Der Mehrwertbeitrag wird in Rechnung gestellt, sobald das Grundstück an
eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann.
2 Die Benützungsgebühr wird jährlich in Rechnung gestellt und unterliegt der
Mehrwertsteuer. Diese wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
3 Alle Gebühren und Beiträge sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung
zu bezahlen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt automatisch der Verzug ein,
und es kann ein Verzugszins verrechnet werden.
4 Bei einer Handänderung haften die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger solidarisch im Umfang des gesetzlichen Pfandrechts für die von
den Zahlungspflichtigen noch nicht bezahlten Gebühren und Beiträge.

## Art. 42 VII. Rechtsschutz und Strafbestimmungen {#art_42}

Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich nach der übergeordneten kantonalen
Gesetzgebung.

## Art. 43 {#art_43}

Strafbestimmungen
Verstösse gegen Bestimmungen dieses Reglements werden nach
Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Strafnormen bestraft.
Seite 16/16

## Art. 44 VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_44}

Übergangsbestimmungen
1 Die Gebühr für die Benützung der öffentlichen Abwasseranlagen bis zum
31. Dezember 2023 wird nach bisherigem Recht bemessen.
2 Die Anschlussgebühr nach bisherigem Recht wird für Neu-, Ersatz-, Um-,
An- und Aufbauten erhoben, die erstellt und deren massgebende Gebäudeversicherungssumme im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Reglements
durch die Gebäudeversicherung bereits geschätzt wurde.
3 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Gesuche sind nach den Vorschriften dieses Reglements zu beurteilen.

## Art. 45 {#art_45}

Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden das Siedlungsentwässerungsreglement der Stadt Luzern vom 13. September 1990 sowie das
Kanalisationsreglement der ehemaligen Gemeinde Littau vom 17. Oktober
1966 aufgehoben. Sämtliche widersprechenden Erlasse sind auf den
Zeitpunkt des Inkrafttretens aufgehoben.

## Art. 46 {#art_46}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Es unterliegt dem
fakultativen Referendum.
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen.3
Luzern, 4. Mai 2023
Namens des Grossen Stadtrates
Christian Hochstrasser
Ratspräsident
Michèle Bucher
Stadtschreiberin
3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 29. Juli 2023.
