---
title: "Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz)"
id: c7851207-f640-4bc3-9aaa-a3efd5ace998
authority: ow
place: "Obwalden"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "510.2"
publisher_url: http://gdb.ow.ch/data/510.2/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/c7851207-f640-4bc3-9aaa-a3efd5ace998
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/13177/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 46b9d4952e7dd2965022569c94e60feaecb9f60b3902a8da8dc6aa9b1f39c058
provisions: 44
---

# Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz)

## Art. 1 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN {#art_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Konkordat enthält die rechtssetzenden Vorschriften, nach denen
sich die interkantonale Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz
richtet.
2 Die Allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt I.), die Bestimmungen über
die Unterstützungseinsätze (Abschnitt II.) und die weiteren polizeilichen
Befugnisse (Abschnitt III.) sowie die Bestimmungen über die
Zuständigkeiten und Organe (Abschnitt V.) sind direkt anwendbar.
3 Die Bestimmungen über die polizeiliche Zusammenarbeit mittels
Vereinbarung (Abschnitt IV.) sind anwendbar, wenn Kantone miteinander
Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
Dieses Konkordat verwendet die folgenden Begriffe:
1. Kantone sind die diesem Konkordat beigetretenen Kantone.
2. Vereinbarungskantone sind die Kantone, die gestützt auf dieses
Konkordat miteinander eine Vereinbarung abgeschlossen haben.
3. Polizeiorgane sind hoheitlich handelnde Personen.
4 OGS 2010, 31

## Art. 3 {#art_3}

Amtshilfe
1 Die Polizeikorps sind verpflichtet, sich gegenseitig die notwendigen
Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit es sich um
die Erfüllung von Aufgaben handelt, die sich aus diesem Konkordat oder
aus einer darauf gestützten Vereinbarung ergeben.
2 Die Amtsstellen der Kantone sind unter den gleichen Voraussetzungen
verpflichtet, den Polizeiorganen der Kantone wie den Polizeiorganen des
eigenen Kantons Amtshilfe zu leisten.
3 Die Prüfung des Gesuches um Amtshilfe richtet sich nach dem Recht
des angefragten Kantons.

## Art. 4 II. UNTERSTÜTZUNGSEINSÄTZE {#art_4}

Voraussetzungen
Hat ein Ereignis oder ein Anlass einen ausserordentlichen Umfang oder
grenzüberschreitenden Charakter, wie namentlich eine Katastrophe, ein
Grossereignis, eine drohende schwerwiegende oder bereits eingetretene
Beeinträchtigung der Inneren Sicherheit, ein Grossanlass oder ein Einsatz
verkehrs- oder kriminalpolizeilicher Art, und ist ein Kanton nicht in der
Lage, dies mit seinem Polizeikorps allein zu bewältigen, kann er die
anderen Kantone um Unterstützung ersuchen.

## Art. 5 {#art_5}

Pflicht zur Unterstützung
1 Ein ersuchter Kanton ist nach Massgabe des Korpsbestandes seiner
Polizei zur Unterstützung verpflichtet, soweit er nicht vordringlich eigene
Aufgaben zu erfüllen hat.
2 Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 4 nicht gegeben, kann frei
über ein Gesuch um Unterstützung entschieden werden.

## Art. 6 {#art_6}

Inhalt der Unterstützung
Für einen Unterstützungseinsatz werden
a) einem Polizeikorps (Einsatzkorps) Mitarbeitende anderer Polizeikorps
(Unterstützungskorps) für einen einzelnen Einsatz oder für eine
begrenzte Zeit zur Unterstützung unterstellt oder Material zur
Verfügung gestellt;
b) gemäss Artikel 36 Abs. 1 für ein mehrere Kantone betreffendes
Ereignis der Einsatzraum festgelegt, soweit notwendig eine
gemeinsame Einsatzleiterin oder ein gemeinsamer Einsatzleiter
bestimmt und ihr oder ihm alle eingesetzten Mitarbeitenden unterstellt
sowie Material zugeteilt.

## Art. 7 {#art_7}

Gesuchsverfahren und –vorbereitung
1 Die zuständige Behörde des betroffenen Kantons richtet ihr Gesuch an
die zuständigen Behörden des ersuchten Kantons bzw. der ersuchten
Kantone oder im Fall von Artikel 6 lit. b an die Zentralschweizer
Polizeidirektorinnen- und –direktorenkonferenz (ZPDK).
2 Die Vorbereitung des Gesuches erfolgt gemäss Artikel 37.
3 In dringenden Fällen kann das Gesuch nachträglich gestellt werden.

## Art. 8 {#art_8}

Rechtliche Stellung der Polizeiorgane
1 Unterstützungseinsätze erfolgen gemäss dem Recht des Einsatzortes.
2 Die eingesetzten Polizeiorgane haben die gleichen Befugnisse und
Pflichten wie die Polizeiorgane des Kantons des Einsatzortes.
3 Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton, der sie angestellt hat.

## Art. 9 {#art_9}

Aufsicht
1 Ein Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 lit. a steht unter der Aufsicht
der zuständigen Behörde des Kantons des Einsatzortes.
2 Ein Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 lit. b sowie die
Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter stehen unter der Aufsicht der ZPDK.
Diese kann die Aufsicht einer Delegation übertragen, der ihre Präsidentin
oder ihr Präsident sowie die ZPDK-Mitglieder der Einsatzraum-Kantone
angehören.

## Art. 10 {#art_10}

Rechtspflege
Für die Rechtspflege sind unter Vorbehalt von Artikel 11 die Behörden
des Kantons des Einsatzortes zuständig.

## Art. 11 {#art_11}

Haftung
1 Der Kanton des Einsatzortes haftet gemäss seinem Recht gegenüber
Dritten für Schaden, der diesen im Rahmen des Unterstützungseinsatzes
entstanden ist.
2 Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz
dem Kanton des Einsatzortes, dem Kanton des Unterstützungskorps oder
dem Kanton des Einsatzkorps widerrechtlich zufügen, haftet der Kanton,
bei dem sie angestellt sind, sofern sie vorsätzlich oder grobfahrlässig
gehandelt haben.
3 Die Mitarbeitenden haften nach dessen Recht nur gegenüber dem
Kanton, bei dem sie angestellt sind.

## Art. 12 {#art_12}

Abgeltung
1 Bei einem Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 lit. a hat der Kanton
des Einsatzkorps dem Unterstützungskorps die entstandenen Kosten für
Personal, Fahrzeuge und Material gemäss IKAPOL-Ansätzen zu
vergüten.
2°Bei einem Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 lit. b tragen die
Kantone, die dem Einsatzraum angehören, zu gleichen Teilen die gemäss
den Ansätzen der Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze
(IKAPOL) vom 6. April/9. November 2006 entstandenen Kosten für
Personal, Fahrzeuge und Material, die zu ihren Gunsten eingesetzt oder
auf Reserve gestellt werden.
3°Kosten für die Unterstützung, die von anderen geleistet wird, werden
gemäss Absatz 2 aufgeteilt.

## Art. 13 III. WEITERE POLIZEILICHE BEFUGNISSE {#art_13}

Grenzüberschreitende polizeiliche Handlungen
1 Die Polizeiorgane sind befugt, auf ihrem Kantonsgebiet begonnene
polizeiliche Handlungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Kantone
fortzusetzen, wenn die örtlich zuständige Polizei wegen der besonderen
Dringlichkeit nicht zuvor unterrichtet werden konnte oder nicht rechtzeitig
zur Stelle ist, um den Einsatz zu übernehmen.
2 Die örtlich zuständige Polizei ist über den Einsatz sowie die getroffenen
Massnahmen so bald als möglich zu informieren. Sobald sie es verlangt,
ist der Einsatz einzustellen.
3 Das die Kantonsgrenze überschreitende Polizeiorgan kann direkt an die
zuständige Behörde rapportieren.
4 Das die Kantonsgrenze überschreitende Polizeiorgan untersteht
während des gesamten Einsatzes dem Recht seines Kantons.
Grenzüberschreitende Polizeieinsätze werden interkantonal nicht
abgegolten; vorbehalten sind abweichende Vereinbarungen zwischen
Kantonen.
5 Die Rechtspflege richtet sich nach dem anwendbaren Recht, die
Haftung nach Artikel 11.

## Art. 14 {#art_14}

Polizeiliche Handlungen im Konkordatsraum
1 Die Polizeiorgane sind im Einzelfall befugt, im ganzen Konkordatsraum
gemäss ihrem eigenen Recht unaufschiebbare Massnahmen zu treffen,
um eingetretene und nicht anders zu beseitigende Störungen oder
unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
zu beseitigen oder abzuwehren. Die örtlich zuständige Polizei ist so bald
als möglich zu informieren.
2 Erfolgt der Einsatz bei Verstössen gegen Bundesrecht, kann das
eingreifende Polizeiorgan direkt an die zuständige Behörde rapportieren
sowie auf der Stelle Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz
(OBG) zu Gunsten der örtlich zuständigen Polizei erheben.
3 Soweit der Einsatz nicht ohne weitere Ermittlungen mit einer
Ordnungsbusse oder einem Rapport abgeschlossen werden kann, hat
das eingreifende Polizeiorgan so bald als möglich die örtlich zuständige
Polizei beizuziehen und ihr die bisherigen Erkenntnisse zu übergeben.
4 Die gestützt auf diese Bestimmung getroffenen Massnahmen werden
interkantonal nicht abgegolten; vorbehalten sind abweichende
Vereinbarungen zwischen Kantonen.
5 Für die Rechtspflege sind die Behörden des Einsatzortes zuständig. Die
Haftung richtet sich nach Artikel 11.
IV. FORMEN DER INTERKANTONALEN POLIZEIZUSAMMENARBEIT
MITTELS VEREINBARUNGEN

## Art. 15 A. Übertragung von Aufgaben (Leistungskauf) {#art_15}

Zweck
1 Die Kantone können im hoheitlichen und nicht-hoheitlichen Bereich
zusammenarbeiten, indem sie in einer Vereinbarung die Erfüllung von
Aufgaben einem oder mehreren Kantonen gegen Entschädigung zur
selbstständigen Erfüllung übertragen (Leistungskauf).
2 Der die Aufgabe wahrnehmende Kanton wird als Leistungserbringer
bezeichnet, der die Aufgabenerfüllung übertragende Kanton als
Leistungskäufer.

## Art. 16 {#art_16}

Grundsätze der Aufgabenerfüllung
1 Ohne anderslautende Bestimmung in der Vereinbarung erfolgt die
Aufgabenerfüllung unabhängig des Erfüllungsortes gemäss dem Recht
des Leistungserbringers.
2 Das Recht des Leistungserbringers gilt namentlich auch für die
Grundsätze des polizeilichen Handelns und der polizeilichen
Massnahmen sowie für die Rechtspflege.
3 Der Leistungserbringer kann die Erfüllung der Aufgabe oder Teile davon,
sofern dies die Vereinbarung und das Recht des Leistungserbringers und
des Leistungskäufers ausdrücklich vorsehen, an private oder
öffentlichrechtliche Dritte übertragen. Er bleibt gegenüber dem
Leistungskäufer für die korrekte Aufgabenerfüllung verantwortlich.

## Art. 17 {#art_17}

Mitsprache
1 Die Organisation der zu erbringenden Leistung ist Sache des
Leistungserbringers.
2 Die Vereinbarung kann eine Mitsprache des Leistungskäufers vorsehen.

## Art. 18 {#art_18}

Haftung
1 Für den Schaden, der Dritten im Rahmen der Aufgabenerfüllung durch
den Leistungserbringer entsteht, haftet dieser gemäss seinem Recht.
2 Für den Schaden, der dem Leistungskäufer oder dem Kanton des
Einsatzortes entstanden ist, haftet der Leistungserbringer, wenn ihn seine
Mitarbeitenden oder der von ihm Beauftragte vorsätzlich oder
grobfahrlässig verursacht haben. Der Rückgriff des Leistungserbringers
auf seine Mitarbeitenden richtet sich nach seinem Recht.
3 Die Vereinbarung kann eine von Absatz 1 abweichende
Haftungsregelung treffen. Absatz 2 ist in diesem Fall sinngemäss
anwendbar.

## Art. 19 {#art_19}

Abgeltung
1 Die Abgeltung erfolgt nach den Grundsätzen der Artikel 21 sowie 25 bis
30 der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit
Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV).
2 Die Vereinbarung regelt die Einzelheiten.

## Art. 20 {#art_20}

Aufsicht
Die Aufgabenerfüllung steht unabhängig des Erfüllungsortes
ausschliesslich unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des
Leistungserbringers. An diese sind Vorbringen des Leistungskäufers zu
richten.

## Art. 21 {#art_21}

Berichterstattung
1 Der Leistungserbringer erstattet dem Leistungskäufer jährlich Bericht.
2 Die Berichtspunkte werden in der Vereinbarung geregelt.

## Art. 22 B. Interkantonaler Polizeidienst {#art_22}

Zweck
Die Kantone können zusammenarbeiten, indem sie mit einer
Vereinbarung einen aus Mitarbeitenden verschiedener Polizeikorps
zusammengesetzten Interkantonalen Polizeidienst formieren, der eine
bestimmte Aufgabe wahrnimmt.

## Art. 23 {#art_23}

Vereinbarungsinhalt
Die Vereinbarung enthält namentlich
a) die genaue Bezeichnung der vom Interkantonalen Polizeidienst für
eine bestimmte oder unbestimmte Dauer wahrzunehmende Aufgabe;
b) die Zuweisung des Interkantonalen Polizeidienstes an ein Polizeikorps
(Dienstkorps);
c) die Festlegung des Bestandes an Mitarbeitenden, welche die Kantone
zur Verfügung stellen, sowie der Zuständigkeiten und Modalitäten für
Bestandesänderungen;
d) die Regelung des Ablaufs von Einsätzen des Interkantonalen
Polizeidienstes und deren Rechnungsstellung.

## Art. 24 {#art_24}

Zuständigkeiten
Das Dienstkorps ist zuständig für die Organisation, die Aus- und
Weiterbildung gemäss den Grundsätzen der Fachgremien sowie für die
materielle Ausrüstung des Interkantonalen Polizeidienstes.
Ausgenommen davon ist die persönliche Ausrüstung, welche jedes Korps
für seine Mitarbeitenden stellt.

## Art. 25 {#art_25}

Zugang zu den Leistungen
1 Die Leistungen des Interkantonalen Polizeidienstes stehen den
Vereinbarungskantonen unabhängig von der Zuweisung an ein
Dienstkorps und unabhängig von der Herkunft der Mitarbeitenden
gleichberechtigt zur Verfügung.
2 Bei nachfragebedingten Leistungsbeschränkungen entscheidet das
Dienstkorps nach Massgabe der Dringlichkeit und Bedeutung über den
Einsatz des Interkantonalen Polizeidienstes.

## Art. 26 {#art_26}

Rechtsstellung der Mitarbeitenden
1 Die Mitarbeitenden des Interkantonalen Polizeidienstes haben die
Befugnisse und Pflichten wie die Mitarbeitenden des Dienstkorps. Sie
wenden bei ihren Amtshandlungen die für das Dienstkorps geltenden
Vorschriften an.
2 Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton, der sie angestellt hat.

## Art. 27 {#art_27}

Rechtspflege
Die Rechtpflege richtet sich nach dem Recht des Kantons des
Einsatzortes.

## Art. 28 {#art_28}

Haftung
1 Wenn die Vereinbarung nichts anderes regelt, richtet sich die Haftung
nach Artikel 11.
2 Verbleibt ein ungedeckter Schaden, decken ihn die
Vereinbarungskantone in dem Verhältnis, wie ihnen vom Interkantonalen
Polizeidienst im Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre Leistungen
erbracht wurden.

## Art. 29 {#art_29}

Finanz- und Rechnungswesen
1 Das Dienstkorps führt für den Interkantonalen Polizeidienst eine
separate Rechnung und Leistungserfassung.
2 Das Budget und die Jahresrechnung des Interkantonalen
Polizeidienstes werden jährlich von den Direktionen der
Vereinbarungskantone im Sinne einer Planungsgrundlage genehmigt. Die
Budgethoheit der zuständigen Organe wird davon nicht berührt.

## Art. 30 {#art_30}

Abgeltung und Lastenausgleich; Investitionen
1 Jeder Vereinbarungskanton trägt seine Personalkosten. Weicht der
gemäss Artikel 23 lit. c eingebrachte Bestand im Jahresdurchschnitt um
mehr als 10% von dem für einen Kanton erbrachten Anteil an Leistungen
ab, ist die Abweichung geldmässig auszugleichen.
Berechnungsgrundlage ist die Summe der Personalkosten der
Mitarbeitenden des Interkantonalen Polizeidienstes.
2 Die Sachkosten des Dienstkorps werden den Vereinbarungskantonen
gemäss ihren Leistungsbezügen verrechnet.
3 Der Kanton des Dienstkorps finanziert die Investitionen. Die
Vereinbarungskantone tragen die Investitionen durch Übernahme von
Abschreibungs- und Zinskosten gemäss ihren Leistungsbezügen.

## Art. 31 {#art_31}

Aufsicht
Die Aufgabenerfüllung steht unabhängig des Einsatzortes unter der
Aufsicht der für das Dienstkorps zuständigen Behörde. An diese sind
Vorbringen der anderen Kantone zu richten.

## Art. 32 {#art_32}

Berichterstattung
1 Der Kanton des Dienstkorps erstattet den Vereinbarungskantonen
jährlich Bericht.
2 Die Vereinbarung legt die Berichtspunkte fest.

## Art. 33 C. Vereinbarungen mit Nicht-Konkordatskantonen {#art_33}

Abschluss oder Beitritt
Mit dem Einverständnis der Konkordatskantone, die eine Vereinbarung
gestützt auf dieses Konkordat abschliessen oder abgeschlossen haben,
können Kantone, die nicht dem Konkordat angehören, beim Abschluss
der Vereinbarung mitmachen oder ihr später beitreten. Die Vereinbarung
richtet sich nach den Regeln dieses Konkordates.

## Art. 34 V. ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANE {#art_34}

Kantonale Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit für Abschluss und Änderungen dieses Konkordates und
von darauf gestützten Vereinbarungen richtet sich nach dem Recht jedes
Kantons.

## Art. 35 {#art_35}

Zentralschweizer Polizeidirektorinnen-
und –direktorenkonferenz (ZPDK)
a) Allgemein
1 Die für die Polizei zuständigen Regierungsmitglieder bilden die
Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz (ZPDK).
Sie konstituiert sich selbst.
2 Die ZPDK bezweckt die Zusammenarbeit der Kantone im Bereich der
Inneren Sicherheit und wahrt die regionalen Interessen gegenüber
anderen Kantonen und dem Bund.
3 Im Rahmen dieses Konkordates ist sie das strategische Organ der
Polizei-Zusammenarbeit der Zentralschweiz und zuständig für:
a) die allgemeine Förderung der Polizei-Zusammenarbeit in der
Zentralschweiz;
b) die ihr in diesem Konkordat übertragenen Aufgaben;
c) den Erlass ihrer Geschäftsordnung;
d) die periodische Berichterstattung an die Zentralschweizer
Regierungskonferenz (ZRK) über den Vollzug dieses Konkordates und
die Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz, sowie die
Information der Öffentlichkeit;
4 Die ZPDK ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst mit der
Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. In dringenden Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident
selbstständig Entscheide fällen.
5 Beschlüsse gemäss Artikel 36 Abs. 1 und Artikel 36 Abs. 2 lit. d haben
einstimmig zu erfolgen; ein Präsidialentscheid ist in diesen Fällen
ausgeschlossen.
6 Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind möglich, sofern kein Mitglied eine
Sitzung verlangt.
Art. 36 b) bei Unterstützungseinsätzen
1 Die ZPDK ist im Zusammenhang mit Artikel 6 lit. b zuständig für:
a) die Festlegung des Einsatzraumes und der Mannschaftskontingente;
b) soweit notwendig die Bestimmung einer Einsatzleiterin oder eines
Einsatzleiters;
c) die Erteilung des Auftrages;
d) die Genehmigung des Einsatzkonzeptes, der Eventualplanung und der
Einsatzrichtlinien (Rules of engagement).
Beschlüsse gemäss lit. b – d können an eine Delegation gemäss Artikel 9
Abs. 2 übertragen werden.
2 Die ZPDK ist weiter zuständig für:
a) die Einreichung von Unterstützungsgesuchen an andere Kantone
gemäss der Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze
(IKAPOL-Vereinbarung) vom 6. April/9. November 2006, die vom
betroffenen Kanton oder von der Einsatzleiterin bzw. vom Einsatzleiter
beantragt werden, sofern auch andere Kantone solche Gesuche
beantragen;
b) die Behandlung von Unterstützungsgesuchen anderer Kantone
gemäss IKAPOL-Vereinbarung;
c) die Festlegung der Mannschaftskontingente der Kantone, falls darüber
keine Einigung zustande kommt;
d) die Festlegung einer gegenüber den IKAPOL-Ansätzen gemäss Artikel
12 Abs. 1 und 2 um höchstens 40% tieferen Abgeltungsregelung.
3 Die ZPDK vermittelt bei Streitigkeiten über finanzielle Entschädigungen
und Schadenersatzansprüche und unterbreitet den beteiligten Kantonen
Vergleichsvorschläge. Scheitert die Vermittlung, findet das Verfahren
gemäss Artikel 45 statt.

## Art. 37 {#art_37}

Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz (ZPKK)
1 Die Polizeikommandantinnen und -kommandanten der Kantone bilden
die Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz (ZPKK). Sie
konstituiert sich selbst.
2 Die ZPKK ist im Rahmen dieses Konkordates das vorbereitende Organ
der ZPDK und zuständig für:
a) die Koordination der Vorbereitung von Unterstützungseinsätzen;
b) die Vorbereitung der Geschäfte der ZPDK. Sie kann zu allen
Geschäften Anträge stellen;
c) den Erlass ihrer von der ZPDK zu genehmigenden Geschäftsordnung.
3 Die ZPKK ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst mit der
Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine
Stimme.

## Art. 38 VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN {#art_38}

Depositar
1 Die Staatskanzlei des Kantons Nidwalden ist Depositar dieses
Konkordates sowie aller auf dieses Konkordat gestützten
Vereinbarungen.
2 Die Kantone ratifizieren ihren Beitritt gegenüber dem Depositar. Er
notifiziert den Kantonen die eingegangenen Beitrittserklärungen sowie
das Inkrafttreten des Konkordates oder die darauf gestützten
Vereinbarungen.
3 Der Depositar informiert den Bund gemäss Artikel 48 Abs. 3 der
Bundesverfassung über das Konkordat sowie die darauf gestützten
Vereinbarungen.
4 Er ist besorgt für die Archivierung der Akten der ZPDK und der ZPKK im
Staatsarchiv Nidwalden.

## Art. 39 {#art_39}

Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt, mit Ausnahme von Abschnitt II., in Kraft5, sobald vier
Kantone ihren Beitritt erklärt haben.
2 Abschnitt II. tritt in Kraft6, sobald dem Konkordat alle sechs
Zentralschweizer Kantone beigetreten sind.

## Art. 40 {#art_40}

Aufnahme in Rechtssammlung, Publikation
1 Dieses Konkordat wird in die Rechtssammlungen der beigetretenen
Kantone aufgenommen.
2 Kantone, die Vereinbarungen gestützt auf dieses Konkordat
abgeschlossen haben, veröffentlichen diese gemäss ihrem Recht.

## Art. 41 {#art_41}

Bestehende Vereinbarungen
Bestehende Vereinbarungen der Kantone werden durch dieses Konkordat
ohne anderslautende Regelung weder geändert noch aufgehoben.

## Art. 42 {#art_42}

Beendigung des Konkordates
1 Das Konkordat wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
2 Es kann von jedem Kanton mit einer Frist von einem Jahr per Ende Jahr
gekündigt werden, erstmals per 31.12.2018. Das Konkordat tritt ausser
Kraft, wenn die Mitgliederzahl unter vier sinkt.
3 Die Kündigung oder Beendigung bezieht sich ohne anderslautenden
Beschluss nur auf das Konkordat. Auf das Konkordat gestützte
Vereinbarungen bleiben mit dem Konkordat als Grundlage in Kraft.
5 Das Konkordat ist, mit Ausnahme von Abschnitt II, am 30. November 2010 in Kraft
getreten
6 Abschnitt II ist am 13. Januar 2011 in Kraft getreten (OGS 2011, 8)

## Art. 43 {#art_43}

Änderung des Konkordates
1 Jeder Kanton kann beim Depositar beantragen, Verhandlungen über die
Änderung des Konkordates einzuleiten. Der Antrag wird allen
Regierungen der Kantone mit einer Einladung zur ersten
Verhandlungssitzung zugestellt.
2 Änderungen treten in Kraft, wenn sie von allen Kantonen genehmigt
worden sind.
3 Ohne anderslautende Bestimmung gelten die Vertragsänderungen auch
für die auf das Konkordat gestützten Vereinbarungen, die vor der
Änderung in Kraft getreten sind.

## Art. 44 {#art_44}

Aufhebung bisherigen Rechts
Sobald Abschnitt II. dieses Konkordates in Kraft getreten ist, tritt das
Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz

## Art. 45 vom 25. August 19787 ausser Kraft.8 {#art_45}

Streitbeilegung
Zur Beilegung von Streitigkeiten über dieses Konkordat oder auf dieses
gestützte Vereinbarungen gilt das Verfahren gemäss
Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit
Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV)9.
7 OGS 1980, 10
8 Abschnitt II. ist am 13. Januar 2011 in Kraft getreten
9 GDB 174.2
