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title: "Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtskonzession der Spinnerei Ibach-Schwyz zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota in Hinteribach"
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# Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtskonzession der Spinnerei Ibach-Schwyz zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota in Hinteribach

## Art. 1der {#art_1der}

Konzession) ist,
wenn möglich, von 5 auf 7 m3
/Sek. zu erhöhen.
2. Die Konzessionärin hat, soweit der Stau des neuen Wehres reicht, beziehungsweise den natürlichen Abfluss verändert, den Uferschutz an der
Muota zu übernehmen. Durch den Bau und Betrieb der obern Werkstufe
darf die Kraftwerkanlage Wernisberg nicht benachteiligt werden. Entsteht
Schaden, so hat die Konzessionärin ihn zu vergüten und seine Ursachen
zu beseitigen.
3. Wird durch die Erstellung und den Betrieb von Kraftwerken und Stauwehren oberhalb des Wehres Wernisberg die Wasserführung der Muota
verändert und dadurch eine Änderung der Turbinenleistung der Konzessionärin verursacht, so verzichten die Werkeigentümer und die Konzessionärin auf Schadenersatz.
4. Bei einer Wasserableitung aus dem Einzugsgebiet der Muota in ein anderes Einzugsgebiet gilt Ziff. 3 nicht.
d) Wasserbaupolizei:
1. Die Konzessionärin hat die Bauten in der Muota in enger FühlungnahmeSRSZ 1.1.2015
452.310
mit dem Baudepartement (Kantonsingenieur) durchzuführen. Dessen
Weisungen über die Kontrolle des Muotabettes sind strikte zu befolgen.
So hat die Konzessionärin zum Beispiel periodische Aufnahmen zweckmässig gewählter Profile im Muotabett auszuführen. Diese Kontrollmassnahmen gehen zu Lasten der Konzessionärin.
Sand, Kies und Steine dürfen aus der Muota nur im Rahmen des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes und der kantonalen Vorschriften
entnommen werden.
2. Art. 6 der Konzession ist dahin zu ergänzen, dass die Haftpflicht der
Konzessionärin ausdrücklich auch für die Folgen gilt, die allenfalls wegen Behinderung des natürlichen Geschiebetriebes durch die Stauanlage
im Laufe der Muota, namentlich unterhalb der Stauanlage, verursacht
werden.
e) Forstwesen:
Im Sinne von Art. 31 des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische
Oberaufsicht über die Forstpolizei ist für die zeitweise überflutete Waldfläche beim Ausbau der II. Werkstufe eine Ersatzaufforstung durchzuführen.
f) Fischerei (Art. 7 der Konzession):
Die zum Schutze der Fischerei zu treffenden Massnahmen, insbesondere
eine allfällige Verpflichtung zur Schaffung geeigneter Fischaufstiegsmöglichkeiten und zum Einsatze von Jungfischen, werden ausdrücklich vorbehalten.
Die Bedingungen werden im einzelnen bekanntgegeben werden, sobald sie
im Einvernehmen zwischen dem zuständigen eidgenössischen und kantonalen Fischereidienst festgelegt sind.
Für den Ausfall, den die Fischerei durch die Kraftwerkbaute in der obern
Werkstufe erleidet, hat die Konzessionärin eine jährliche Gebühr von wenigstens Fr. 500.- zu leisten. Die Gebühr kann nach Inbetriebnahme der oberen
Stufe alle fünf Jahre vom Regierungsrat neu festgesetzt werden. Die Voraussetzungen für eine solche Erhöhung werden vom Polizeidepartement unter
Anhörung der eidgenössischen Fischereiaufsicht geprüft.
g) Natur- und Heimatschutz:
Die vorgelegten Konzessionspläne entsprechen den Vorschriften des Natur-
und Heimatschutzes. Für allfällige Änderungen an diesen Plänen wird eine
Überprüfung durch den Regierungsrat vorbehalten.
h) Planauflage für die Genehmigung der oberen Stufe:
Vor Beginn der Bauten der oberen Stufe ist das Plangenehmigungsverfahren
durchzuführen. Die Detailpläne (mit den eingezeichneten Eigentumsgrenzen)
über die Werkanlagen sind auf der Bezirkskanzlei Schwyz während 30 Tagen
öffentlich aufzulegen. Die Planauflage ist im Amtsblatt zweimal anzuzeigen.
i) Inbetriebnahme der Kraftwerkanlagen:
Die Inbetriebnahme der Kraftwerkanlagen ist dem Regierungsrat und dem
Eidgenössischen Amt für Wasserwirtschaft in Bern schriftlich anzuzeigen.
k) Planvorlagen:
Die dem kantonalen Baudepartement jeweils vorzulegenden Projektausführungspläne und Reglemente sind im RRB Nr. 1970 vom 4. August 1948
genannt.
l) Änderungen an Werkbauten:
452.310
Änderungen an Werkbauten und ihren Anlageteilen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
m) Erstellung und Unterhalt der Bauten:
Alle zum Werk gehörenden Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu
unterhalten, dass sie stets ihrem Zwecke dienen können und der öffentlichen Sicherheit und den Anforderungen des Heimatschutzes genügen.
II.
Abänderungen von Ausführungsplänen:
Für alle Abänderungen von Ausführungsplänen wird die Genehmigung der zuständigen Instanzen vorbehalten.
1 GS 13-173.
2 GS 13-176.SRSZ 1.1.2015
