---
title: "Vereinbarung über die Genehmigungsanteile am Ertragsüberschuss des Stiftungsvermögens der Christoph Merian Stiftung"
id: c7bc4f62-3e1a-4f3d-bbe1-11d67fb25857
authority: bs
place: "Basel-Stadt"
applies_also_from: [ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "BaB 172.400"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/BaB%20172.400/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/c7bc4f62-3e1a-4f3d-bbe1-11d67fb25857
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/5137/de
read_on: 2026-10-23
sha256: e44784c07faee90dd06ddc8f1358cbcc860a5a73dbe819e4ba2cd8ee45aaf2c1
provisions: 1
---

# Vereinbarung über die Genehmigungsanteile am Ertragsüberschuss des Stiftungsvermögens der Christoph Merian Stiftung

## text {#text}

Einwohnergemeinde Basel / Christoph Merian Stiftung BaB 172.400
Vereinbarung über die Genehmigungsanteile am Ertragsüberschuss des
Stiftungsvermögens der Christoph Merian Stiftung
(Zusatzabkommen V)
Vom 13. September 2023 (Stand 1. Januar 2025)
Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel (nachgenannt Einwohnergemeinde), vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, die Bürgergemeinde der Stadt Basel (nachgenannt Bürgergemeinde), vertreten durch den Bürgerrat und die Christoph Merian Stiftung (nachgenannt CMS), vertreten durch den Präsidenten der Stiftungskommission und den Direktor schliessen nachstehende Vereinbarung ab:
Gemäss § 4 Abs. 1 lit. b des Ausscheidungsvertrages vom 6. Juni 1876 1) erhalten die Einwohnergemeinde alljährlich zwei Drittel und die Bürgergemeinde alljährlich ein Drittel vom Ertrag des Stiftungsvermögens der CMS (zweckgebunden für soziale Zwecke und der Erfüllung und Erleichterung
städtischer Aufgaben zur Verfügung gestellt).
Die vorgenannte Verteilung des Ertrags des Stiftungsvermögens der CMS wurde letztmals mit dem
Zusatzabkommen IV zur Vereinbarung vom 24. November/22. Dezember 1925, resp. 26. November/
14. Dezember 1926 über die Unterstützung der bürgerlichen Fürsorgeinstitutionen und die Verwendung des Ertrages der Christoph Merian Stiftung vom 22. Dezember 1975 2) angepasst.
In den letzten Jahren erfolgten eine Vielzahl von Änderungen in Bezug auf die Aufsicht über die
CMS, die Zusammenarbeit mit der CMS sowie deren Rolle, die Modalitäten der Verwendung der Er -
träge des Stiftungsvermögens und die Genehmigungsprozesse. Diese sind in der Gemeindeordnung
der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22. Oktober 1985 3), dem Reglement für die Christoph Merian Stiftung vom 27. Juni 2017 4), dem Bericht Nr. 2138 der Bürgergemeinde und dem zugehörigen
Bericht Nr. 2139 der Aufsichtskommission betreffend Strategie der Bürgergemeinde sowie im Beschluss des Regierungsrates vom 19. Januar 2016 (RRB 16/02/31) festgehalten. Sie bilden integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Gestützt auf § 4 Abs. 1 lit. e des Ausscheidungsvertrages wird nachfolgend im Sinne einer Aktualisierung die Teilung der Erträge des Stiftungsvermögens der CMS vereinbart.
1. Genehmigungsanteile
Ziff. 1.1
1 Die Mittelverwendung des Ertragsüberschusses des Stiftungsvermögens der selbständigen, öffentlich-rechtlichen CMS unterliegt je hälftig der Genehmigung durch die Einwohnergemeinde (Regierungsrat) und die Bürgergemeinde (Bürgerrat und Bürgergemeinderat).
2. Aufgaben und Zuständigkeiten
Ziff. 2.1 Christoph Merian Stiftung
1 Die CMS erarbeitet für vier Jahre gültige Förderprogramme und legt diese der Bürgergemeinde und
der Einwohnergemeinde zur Genehmigung vor.
1) SG 172.200 / BaB 172.200.
2) SG 172.600 / BaB 172.600.
3) BaB 111.100.
4) BaB 172.300.
Einwohnergemeinde Basel / Christoph Merian Stiftung BaB 172.400
2 Die CMS ist für den gemäss Förderprogramm zweckgebundenen und wirkungsvollen Einsatz der
Fördermittel der beiden Genehmigungsanteile verantwortlich. Sie prüft die Wirksamkeit des Mitteleinsatzes und setzt die Einwohnergemeinde und die Bürgergemeinde mit Reportings und ihrem Jahresbericht über die Mittelverwendung in Kenntnis.
Ziff. 2.2 Einwohnergemeinde
1 Das auf vier Jahre angelegte Förderprogramm der CMS steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung
des Regierungsrates als Vertreter der Einwohnergemeinde.
Ziff. 2.3 Bürgergemeinde
1 Das auf vier Jahre angelegte Förderprogramm der CMS steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung
des Bürgerrates und des Bürgergemeinderates als Vertreter der Bürgergemeinde.
3. Anpassungen
Ziff. 3.1
1 Sollten sich die im Ingress aufgeführten Grundlagen und regulatorischen Rahmenbedingungen ändern oder andere Erfordernisse es nötig machen, kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist
von 12 Monaten, erstmals frühestens auf den 31. Dezember 2028, danach jeweils auf das Ende einer
Förderperiode angepasst werden.
Schlussbestimmung
Diese Vereinbarung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt
werden die Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde der Stadt
Basel einerseits und der Bürgergemeinde der Stadt Basel anderseits über die Unterstützung der bürgerlichen Armenanstalten und die Verwendung des Ertrages der Chr. Merian’schen Stiftung vom 24. November 1925 sowie das Zusatzabkommen IV zur Vereinbarung vom 24. November/22. Dezember
1925, resp. 26. November/14. Dezember 1926 über die Unterstützung der bürgerlichen Fürsorgeinstitutionen und die Verwendung des Ertrages der Christoph Merian Stiftung vom 22. Dezember 1975
aufgehoben.
Basel, den 13. September 2023
Im Namen des Regierungsrates
Der Regierungspräsident: Beat Jans
Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl
Basel, den 4. September 2023
Im Namen des Bürgerrates
Der Präsident: Dr. Stefan Wehrle
Der Bürgerratsschreiberin: Gabi Mächler
Basel, den 11. September 2023
Im Namen der Christoph Merian Stiftung
Der Präsident der Stiftungskommission: Dr. Lukas Faesch
Der Direktor: Dr. Beat von Wartburg
Einwohnergemeinde Basel / Christoph Merian Stiftung BaB 172.400
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.09.2023 01.01.2025 Erlass Erstfassung KB 16.09.2023
Einwohnergemeinde Basel / Christoph Merian Stiftung BaB 172.400
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.09.2023 01.01.2025 Erstfassung KB 16.09.2023
