---
title: "Reglement der Justizleitung über die Information der Öffentlichkeit und die Publikation von Entscheiden"
id: c7c7d914-3fef-41f0-b220-f30597e369bb
authority: ag
place: "Aargau"
applies_also_from: [ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "155.616"
publisher_url: https://gesetzessammlungen.ag.ch/data/155.616/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/c7c7d914-3fef-41f0-b220-f30597e369bb
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/1728/de
read_on: 2026-11-01
sha256: ef4b77490e5ad0d239567b9a049fd64f9a787c664373cfcc086b3a2cc9edcddf
provisions: 15
---

# Reglement der Justizleitung über die Information der Öffentlichkeit und die Publikation von Entscheiden

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Die Gerichte Kanton Aargau informieren angemessen und kommunizieren offen
und transparent.
2 Sie informieren die Öffentlichkeit insbesondere mit folgenden Mitteln:
a) Auskunft und Stellungnahme,
b) Medienmitteilung,
c) Medienkonferenz,
d) öffentliche Auflage von Entscheiden,
e) Publikation von wegleitenden Entscheiden.

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeit
1 Das Präsidium der Justizleitung beziehungsweise dessen Stellvertretung vertritt die
Gerichte Kanton Aargau gegen aussen.
2 Für die Information über die Rechtsprechung ist das Präsidium des jeweiligen
Spruchkörpers verantwortlich.
1) SAR 155.200
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
155.616
3 Die Kommunikation der Gerichte Kanton Aargau erfolgt über die kantonale Medienstelle und die Medienbeauftragten der Bezirksgerichte, des Zwangsmassnahmengerichts, des Spezialverwaltungsgerichts und des Obergerichts.

## § 3 {#par_3}

Grundsatz der Interessenabwägung
1 Entscheide im Anwendungsbereich dieses Reglements sind unter Berücksichtigung
des Anspruchs der Öffentlichkeit auf Information einerseits und der Rechte der Beteiligten sowie Dritter an der Geheimhaltung andererseits im Einzelfall zu fällen.
2. Information von Amtes wegen

## § 4 {#par_4}

Information über Verhandlungen
1 Die Gerichtskanzleien informieren elektronisch über Gegenstand, Zeitpunkt und
Ort der öffentlichen Verhandlungen.

## § 5 {#par_5}

Öffentliche Auflage
1 Nach ihrer Eröffnung werden Endentscheide während 30 Tagen in nicht anonymisierter Form im Dispositiv auf der Kanzlei der urteilenden Gerichtsinstanz öffentlich
aufgelegt.
2 Keine Auflage erfolgt in den Verfahren, die nach den geltenden Prozessrechten
nicht öffentlich sind.

## § 6 {#par_6}

Publikation von Entscheiden
1 Wegleitende sowie weitere Entscheide werden in der Sammlung der Aargauischen

## § 7 Gerichts- und Verwaltungsentscheide (AGVE) veröffentlicht. * {#par_7}

Anonymisierung
1 Die Publikation der Entscheide erfolgt grundsätzlich in anonymisierter Form (§ 10
Abs. 2 GOG).
2 Die Namen der Parteien können ausnahmsweise veröffentlicht werden, wenn die
öffentlichen Interessen an deren Kenntnis die privaten Interessen der Parteien überwiegen.
3. Information auf Anfrage

## § 8 {#par_8}

Auskünfte
1 Die Medienbeauftragten oder die Medienstelle erteilen Auskunft auf Anfragen oder
leiten Anfragen an die zuständige Stelle weiter.
155.616
2 Anfragen, die eine vertiefte Prüfung der betroffenen Interessen erfordern, sind
schriftlich einzureichen.

## § 9 {#par_9}

Anwendbares Recht zur Akteneinsicht
1 Das Recht auf Akteneinsicht richtet sich
a) in hängigen Verfahren nach den geltenden Prozessrechten,
b) * in abgeschlossenen Verfahren nach dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober
2006 2) und dem Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung vom 28. April 2017 3),
c) nach Ablieferung an das Staatsarchiv nach dem IDAG.

## § 10 {#par_10}

Kosten
1 Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht kann eine
Gebühr nach den geltenden Bestimmungen erhoben werden.
4. Gerichtsberichterstattung

## § 11 {#par_11}

Anforderungen an die Berichterstattung
1 Berichterstattungen über Gerichtsverfahren sind sachlich und stellen niemanden
unnötig bloss. Auf die schutzwürdigen Interessen der Prozessparteien ist gebührend
Rücksicht zu nehmen.
2 Massgebend sind insbesondere die Richtlinien des Schweizerischen Presserats zur
Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten.

## § 12 {#par_12}

Dienstleistungen
1 Die Medienschaffenden erhalten in hängigen öffentlichen Verfahren auf Anfrage
von den Gerichten oder der Medienstelle
a) Auskunft über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort der Verhandlungen,
b) Auskunft zum Sachverhalt von Verfahren, in denen eine Verhandlung durchgeführt wird,
c) in Strafsachen eine Kopie der Anklageschrift oder des Strafantrags grundsätzlich am Tag der Verhandlung,
d) Entscheide nach deren schriftlicher Eröffnung in anonymisierter Form,
e) Auskunft zum Verfahrensstand.
2 Sie erhalten von der Medienstelle
a) auf Anfrage den Geschäftsbericht vor dessen Veröffentlichung,
b) Einladungen zu Medienkonferenzen.
2) SAR 150.700
3) SAR 155.617
155.616
3 Medienmitteilungen werden auf der kantonalen Homepage veröffentlicht.

## § 13 {#par_13}

Bild- und Tonaufnahmen
1 Bild- und Tonaufnahmen von Gerichtsverhandlungen sowie im Gerichtsgebäude
sind ohne Bewilligung des Gerichts untersagt (§ 8 Abs. 3 GOG). *
2 In Strafverfahren gilt Art. 71 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)
vom 5. Oktober 2007 4).

## § 14 {#par_14}

Sperrfrist und Auflagen
1 Die Gerichte können für die Berichterstattung eine Sperrfrist vorsehen.
2 Die Sperrfrist fällt dahin, wenn die Öffentlichkeit schon vor deren Ablauf durch eine andere Informationsquelle Kenntnis vom Inhalt des Entscheids erhalten hat.
3 Zur Durchsetzung der Regeln über die Gerichtsberichterstattung und zum Schutz
der Verfahrensbeteiligten können weitergehende Auflagen angeordnet werden.
5. Inkrafttreten

## § 15 {#par_15}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
Aarau, 19. Februar 2016 Obergerichtspräsident
GUIDO MARBET
Generalsekretär Justiz
URS HODEL
4) SR 312.0
155.616
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.02.2016 01.07.2016 Erlass Erstfassung 2016/3-18
28.04.2017 01.07.2017 § 9 Abs. 1, lit. b) geändert 2017/5-19
13.12.2021 01.03.2022 § 6 Abs. 1 geändert 2022/05-02
13.12.2021 01.03.2022 § 13 Abs. 1 geändert 2022/05-02
155.616
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 19.02.2016 01.07.2016 Erstfassung 2016/3-18
§ 6 Abs. 1 13.12.2021 01.03.2022 geändert 2022/05-02
§ 9 Abs. 1, lit. b) 28.04.2017 01.07.2017 geändert 2017/5-19
§ 13 Abs. 1 13.12.2021 01.03.2022 geändert 2022/05-02
