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title: "Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege"
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provisions: 2
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# Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege

## § 2 Direktion {#par_2}

Direktion im Sinne dieser Verordnung ist die Direktion der
Justiz und des Innern.
2. Abschnitt:10
§ 3.10
A. Oberjugendanwaltschaft9
Zusammensetzung
§ 4.9 1 Die Oberjugendanwaltschaft besteht aus
a. der Leitenden Oberjugendanwältin oder dem Leitenden Oberjugendanwalt,
b. der Oberjugendanwältin oder dem Oberjugendanwalt,
c. den zentralen Diensten,
d. dem administrativen Sekretariat.
322 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV)
2 Die Direktion kann ausserordentliche Oberjugendanwältinnen
oder Oberjugendanwälte bezeichnen.
3 Zu den zentralen Diensten der Oberjugendanwaltschaft gehören
namentlich
a. die Fachleitung für Sozialarbeit,
b. das Controlling,
c. der Personaldienst,
d. die Geschäftskontrolle,
e. das Rechnungswesen.
4 Die Oberjugendanwaltschaft kann sich Jugendanwältinnen oder
Jugendanwälte sowie weiteres Personal direkt unterstellen.
Leitung § 5.9 1 Die Leitende Oberjugendanwältin oder der Leitende Oberjugendanwalt leitet die Oberjugendanwaltschaft und vertritt die Jugendstrafrechtspflege nach aussen.
2 Die Leitende Oberjugendanwältin oder der Leitende Oberjugendanwalt ist für die Auftrags- und Aufgabenerfüllung der Oberjugendanwaltschaft verantwortlich und regelt die interne Verteilung der Aufgaben und die Entscheidbefugnisse.
Auftrag § 6. 1 Die Oberjugendanwaltschaft erfüllt die Aufgaben gemäss
§ 114 GOG2.9
2 Sie sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung und sichert die
Qualität der Leistungen im Bereich der Jugendstrafrechtspflege.
3 Sie fördert Bestrebungen zur Erforschung und Bekämpfung der
Jugendkriminalität und kann eigene Projekte dazu sowie zu Gesetzgebung, Rechtsanwendung, Sozialarbeit und Organisation im Bereich
der Jugendstrafrechtspflege durchführen.
Aufgaben § 7.9 1 Die Oberjugendanwaltschaft
a. bestimmt über den Einsatz der finanziellen und personellen Ressourcen,
b. legt die Grundsätze für die Organisation der Jugendanwaltschaften
und den Einsatz der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, der
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie des übrigen Personals fest,
c. erlässt allgemeine und einzelfallbezogene Weisungen,
d. fördert die Personalentwicklung,
e. arbeitet mit den an der Jugendstrafrechtspflege beteiligten Behörden im Kanton sowie mit anderen Amtsstellen der Kantone und
des Bundes zusammen,
Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV) 322
f. gewährleistet die öffentliche und interne Information,
g. erfüllt weitere ihr zugewiesene Aufgaben.
2 Die Oberjugendanwaltschaft kann bestimmte Untersuchungen
und Vollzugsgeschäfte aus dem ganzen Kantonsgebiet einer Jugendanwaltschaft zuteilen.
Delegation§ 8.9 Die Oberjugendanwaltschaft kann Leitende Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälte
zur Erledigung einzelner Aufgaben der Oberjugendanwaltschaft beiziehen oder ihnen diese ganz oder teilweise übertragen.
Orientierung§ 9.9 Die Oberjugendanwaltschaft orientiert die Direktion über
Strafverfahren von besonderem öffentlichem Interesse und wichtige
Entwicklungen im Bereich der Jugendkriminalität.
B. Jugendanwaltschaften9
Zusammensetzung
§ 10.9 1 Die Jugendanwaltschaften bestehen aus
a. der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt,
b. den Jugendanwältinnen und Jugendanwälten,
c. den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern,
d. dem Kanzleipersonal.
2 Die Oberjugendanwaltschaft bestimmt eine Stellvertreterin oder
einen Stellvertreter der Leitenden Jugendanwältin oder des Leitenden
Jugendanwalts.
3 Sie kann den Jugendanwaltschaften stellvertretende Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, juristische Auditorinnen und Auditoren,
Praktikantinnen und Praktikanten der Sozialarbeit sowie weiteres Personal zuteilen.
§ 11.10
Einsatz§ 12.9 1 Die Leitende Oberjugendanwältin oder der Leitende Oberjugendanwalt bestimmt den Einsatzort der Jugendanwältinnen und
Jugendanwälte sowie der weiteren Mitarbeitenden der Jugendanwaltschaften.
2 Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sowie die stellvertretenden Jugendanwältinnen und Jugendanwälte haben Amtsbefugnis
im ganzen Kanton.
322 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV)
Auftrag § 13.9 Die Jugendanwaltschaften erfüllen die in ihre Zuständigkeit
fallenden sowie die ihnen von der Oberjugendanwaltschaft zugeteilten
Untersuchungs- und Vollzugsaufgaben. Sie beachten dabei den Schutz
und die Erziehung der Jugendlichen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 JStG5,
die Grundsätze von Art. 4 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März
2009 (JStPO)7 sowie die Vollzugsziele gemäss § 32 und wahren die
öffentliche Sicherheit.
Aufgaben § 14.9 1 Die Leitenden Jugendanwältinnen und Jugendanwälte
leiten neben der Tätigkeit als Jugendanwältin oder Jugendanwalt ihre
Jugendanwaltschaft und legen der Oberjugendanwaltschaft hierüber
periodisch Rechenschaft ab.
2 Sie:
a. gewährleisten die Auftragserfüllung der Jugendanwaltschaft,
b. organisieren die Jugendanwaltschaft,
c. teilen die Untersuchungs- und Vollzugsgeschäfte den Jugendanwältinnen und Jugendanwälten, den stellvertretenden Jugendanwältinnen und Jugendanwälten sowie den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern zu,
d. erlassen allgemeine und einzelfallbezogene Weisungen,
e. führen das Personal, soweit nicht die Oberjugendanwaltschaft diese
Aufgabe wahrnimmt,
f. erfüllen die von der Oberjugendanwaltschaft delegierten Aufgaben.
b. Jugendanwältinnen und
Jugendanwälte
§ 15.9 1 Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte
a. führen und erledigen Strafuntersuchungen,
b. vertreten die Anklage vor Jugendgericht,
c. vollziehen die Urteile und die Entscheide.
2 Sie erfüllen die weiteren ihnen von der Leitenden Jugendanwältin
oder dem Leitenden Jugendanwalt oder der Oberjugendanwaltschaft
übertragenen Geschäfte und Aufgaben.
c. Sozialarbeiterinnen und
Sozialarbeiter
§ 16. 1 Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter
a. klären die persönlichen Verhältnisse ab,
b. beraten, begleiten und betreuen die oder den Jugendlichen und weitere Personen während des Untersuchungs- und Vollzugsverfahrens,
einschliesslich der Begleitung im Sinne von Art. 27 Abs. 5 JStG5,
c. führen Interventionen zur Senkung des Rückfallrisikos bei jugendlichen Straftätern durch,
d. führen die Aufsicht im Sinne von Art. 12 JStG5, die persönliche
Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG5 und die Bewährungshilfe im
Sinne von Art. 29 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 2 JStG5,
a. Leitung
Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV) 322
e. planen den Vollzug der Schutzmassnahmen sowie der vorsorglichen Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 5 JStG5 und überwachen ihn, soweit nicht die Jugendanwältinnen oder die Jugendanwälte zuständig sind.
2 Sie erfüllen die weiteren ihnen von der Leitenden Jugendanwältin
oder dem Leitenden Jugendanwalt oder der Oberjugendanwaltschaft
übertragenen Aufgaben.9
3 Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt
weist die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter den Jugendanwältinnen oder den Jugendanwälten allgemein oder geschäftsbezogen zur
Zusammenarbeit zu. Sie unterstehen der fachlichen Aufsicht der Fachleiterin oder des Fachleiters für Sozialarbeit.
d. Stellvertretende Jugendanwältinnen und
Jugendanwälte
§ 17.9 1 Die stellvertretenden Jugendanwältinnen und Jugendanwälte führen und erledigen die Strafuntersuchungen in ihrem Zuständigkeitsbereich und vollziehen ihre Entscheide (§ 110 Abs. 1 und 3
GOG2).
2 Sie erfüllen die weiteren ihnen von der Leitenden Jugendanwältin
oder dem Leitenden Jugendanwalt oder der Oberjugendanwaltschaft
übertragenen Geschäfte und Aufgaben.
e. Kanzleipersonal
§ 18. 1 Das Kanzleipersonal
a. führt die Register und Kontrollen, namentlich die Geschäftskontrolle,
b. besorgt den Versand der Vorladungen, Verfügungen und Entscheide,
c. sammelt, ordnet, führt und archiviert die Akten,
d. besorgt das Kassa- und Rechnungswesen,
e. führt das Protokoll bei Einvernahmen.
2 Das Kanzleipersonal erfüllt die weiteren ihm von der Leitenden
Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt oder der Oberjugendanwaltschaft übertragenen Aufgaben.9
3 Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt
kann das Kanzleipersonal den Jugendanwältinnen oder Jugendanwälten sowie den Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeitern zur Zusammenarbeit zuweisen.
4 Die Oberjugendanwaltschaft kann Kanzleiaufgaben der Jugendanwaltschaften ganz oder teilweise bei sich oder bei einer Jugendanwaltschaft zusammenlegen.9
f. Auditorate§ 19. 1 Personen mit einem abgeschlossenen juristischen Studium
können zu einem Auditorat bei einer Jugendanwaltschaft zugelassen
werden. Dieses dauert in der Regel mindestens sechs Monate.
322 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV)
2 Studierende können zu einem Kurzauditorat von zwei bis acht
Wochen zugelassen werden.
3 Auditorinnen und Auditoren sind der Leitenden Jugendanwältin
oder dem Leitenden Jugendanwalt unterstellt und erfüllen die ihnen
übertragenen Aufgaben unter Aufsicht und Verantwortung der für das
Verfahren zuständigen Personen.
g. Praktika § 20. 1 Personen, die an einer Fachhochschule oder Hochschule
für Sozialarbeit oder Sozialpädagogik studieren, können zu einem
Praktikum bei einer Jugendanwaltschaft zugelassen werden. Dieses
dauert in der Regel mindestens sechs Monate.
2 Praktikantinnen und Praktikanten sind der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt unterstellt und erfüllen
die ihnen übertragenen Aufgaben unter Aufsicht und Verantwortung
der für das Praktikum zuständigen Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter.
C. Fachkommission der Jugendstrafrechtspflege9
Ernennung § 21. Die Direktion ernennt die Mitglieder der Fachkommission
der Jugendstrafrechtspflege (Fachkommission) und ihre Vorsitzende
oder ihren Vorsitzenden für die Dauer von vier Jahren.
Aufgaben § 22.9 1 Die Fachkommission erfüllt die Aufgaben als Kommission
im Sinne von Art. 28 Abs. 3 JStG5.
2 Bei schweren Straftaten nimmt die Fachkommission zu den ihr
vorgelegten, für die öffentliche Sicherheit wesentlichen Entscheiden
der Jugendanwaltschaften in Untersuchungs- und Vollzugsverfahren
Stellung.
Ergänzende
Bestimmungen
§ 23.9 Die Oberjugendanwaltschaft regelt die Organisation sowie
die Vorlagepflicht und das Verfahren in einer Weisung.
D. Externe Zusammenarbeit9
Behörden des
Zivilrechts
§ 24. Behörden des Zivilrechts im Sinne von Art. 20 JStG5 sind
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden11.
Organe der
Jugendhilfe
§ 25. 1 Organe der Jugendhilfe sind Behörden, Ämter und Dienststellen sowie Stiftungen und Vereinigungen einschliesslich deren Sekretariate, die sich auf Grund öffentlichrechtlicher Bestimmungen oder
ihrer Statuten erzieherischen und jugendfürsorgerischen Aufgaben
oder dem Jugendschutz widmen.
Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV) 322
2 Die Jugendanwaltschaft kann die Organe der öffentlichen und
privaten Jugendhilfe mit der Abklärung der persönlichen Verhältnisse
von Jugendlichen beauftragen und sie beim Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen beiziehen.
Aufgabenübertragung
an Private
§ 26.9 1 Die Oberjugendanwaltschaft legt die nötigen Anforderungen gemäss § 17 Abs. 2 StJVG3 für die Aufgabenübertragung an Private
im Rahmen der Untersuchung und des Vollzugs von Schutzmassnahmen und Strafen fest.
2 Sie erlässt Richtlinien über die Grundsätze der Zusammenarbeit
und kann Leistungsvereinbarungen abschliessen.
§ 27.10
3. Abschnitt: Untersuchung
Taten vor dem
vollendeten
10. Altersjahr
§ 28. Liegen bei Taten vor dem vollendeten 10. Altersjahr im

## Art. 4 Sinne von {#art_4}

JStG5 Anzeichen dafür vor, dass das Kind besondere
Hilfe benötigt, benachrichtigt die Jugendanwaltschaft oder die Polizei
direkt die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde11 unter
Beilage der Akten.
Übertretungen
im Strassenverkehr vor dem
vollendeten
15. Altersjahr
§ 29. 1 Die Oberjugendanwaltschaft bezeichnet jene Übertretungen im Strassenverkehr von Jugendlichen vor dem vollendeten 15. Altersjahr, bei denen auf das ordentliche Verfahren verzichtet werden
kann und die Jugendlichen stattdessen von der Polizei belehrt und
ermahnt werden können.9
2 Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt kann die Untersuchung
im ordentlichen Verfahren durchführen.
§ 30.10
Mediationsverfahren
§ 31.9 1 Die Oberjugendanwaltschaft führt und beaufsichtigt die
Stelle für Mediation im Jugendstrafverfahren nach § 156 GOG2.
2 Sie bezeichnet die Organisationen und Personen nach § 156 GOG2,
denen die Jugendanwaltschaften ausnahmsweise Aufträge für Mediationsverfahren nach Art. 17 JStPO7 erteilen können.
3 Sie erlässt die nötigen Weisungen.
322 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV)
4. Abschnitt: Vollzug
Vollzugsziele § 32. Ziele des Vollzugs von Schutzmassnahmen und Strafen sind
die Vermeidung von Rückfällen, die soziale Integration und die Stärkung der Eigenverantwortung.
Bezug und
Umwandlung
von Bussen
§ 33.9 1 Die Jugendanwaltschaften überweisen rechtskräftige Strafbefehle zum Bezug von Bussen und Geldstrafen der zentralen Inkassostelle der Gerichte.
2 Der Vollzug des anstelle einer Busse angeordneten Freiheitsentzugs oder der anstelle einer Busse angeordneten persönlichen Leistung unterbleibt, wenn die Busse vor Antritt der Strafe bezahlt wird.
Die nachträglich bezahlte Busse fällt der Jugendanwaltschaft zu.
Begleitperson
bei Freiheitsentzug
§ 34. 1 Die Jugendanwaltschaft bezeichnet die Begleitperson im
Sinne von Art. 27 Abs. 5 JStG5.
2 Aufwendungen, die der Begleitperson bei der Ausübung ihrer
Tätigkeit erwachsen, können vergütet werden.
5. Abschnitt: Disziplinarrecht8
Zweck § 34 a.8 Das Disziplinarrecht gemäss §§ 35 b ff. StJVG3 dient der
Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in den Vollzugseinrichtungen und Jugendheimen.
Anwendungsbereich
§ 34 b.8 1 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen gelten die Bestimmungen der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember
20064 zum Disziplinarwesen sinngemäss.
2 Pädagogische Massnahmen gemäss § 35 b Abs. 3 StJVG3 knüpfen
nicht an ein Disziplinarvergehen gemäss § 23 b Abs. 2 StJVG3 an und
können ohne Disziplinarverfahren angeordnet werden.
Disziplinarverfahren
§ 34 c.8 1 Nach Abklärung des Sachverhalts wird der oder dem
Jugendlichen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sachverhalt
und Stellungnahme werden schriftlich festgehalten.
2 Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden
Würdigung, insbesondere der Schwere des Disziplinarvergehens, des
bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.
Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV) 322
3 Der Disziplinarentscheid wird mit kurzer Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt. Bei zeitlicher Dringlichkeit wird
der Entscheid zuerst mündlich eröffnet und so bald wie möglich schriftlich bestätigt.
4 Die einweisende Behörde wird über Disziplinarvergehen informiert. Sie erhält unverzüglich eine Kopie des Disziplinarentscheids.
Verjährung§ 34 d.8 1 Die Verfolgung eines Disziplinarvergehens verjährt sechs
Monate nach dessen Begehung. Die Verjährung ruht während einer
Abwesenheit von der Vollzugseinrichtung oder dem Jugendheim.
2 Das Disziplinarvergehen kann nicht mehr geahndet werden, wenn
seit der Begehung ein Jahr verstrichen ist.
3 Der Vollzug einer Disziplinarmassnahme verjährt nach sechs
Monaten.
6. Abschnitt: Kosten9
A. Verfahrenskosten9
Bemessung und
Auflage
§ 35.9 Die Oberjugendanwaltschaft erlässt Weisungen zur einheitlichen Bemessung der Gebühren im Jugendstrafverfahren.
Bezug§ 36.9 Die Jugendanwaltschaften und die Oberjugendanwaltschaft
überweisen rechtskräftige Strafbefehle und Verfügungen zum Bezug
der Kosten und der Ordnungsbussen an die zentrale Inkassostelle der
Gerichte.
Entschädigungen und Genugtuungen
§ 37.9 Die Jugendanwaltschaften entrichten Entschädigungen und
Genugtuungen, die sie der beschuldigten Person gestützt auf Art. 429
StPO6 zusprechen.
B. Vollzugskosten
Strafvollzugskosten
§ 38.9 1 Der Kanton trägt die Strafvollzugskosten, vorbehältlich des
Beitrags von Verurteilten im Sinne von Art. 45 Abs. 6 JStPO7 und § 36
StJVG3.
2 Die Verurteilten oder ihre Eltern tragen alle anderen Kosten
während des Strafvollzugs.
322 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV)
Massnahmevollzugskosten
§ 39.9 1 Als Massnahmevollzugskosten gelten die Aufwendungen,
die beim Vollzug von Schutzmassnahmen sowie bei ihrer vorsorglichen
Anordnung und der Beobachtung anfallen, namentlich
a. das Kostgeld in Erziehungs-, Behandlungs- und Beobachtungseinrichtungen, in Kliniken, Haftanstalten und bei Privatpersonen,
b. die Kosten der Erst- oder Grundausbildung,
c. die Kosten notwendiger erzieherischer und therapeutischer Begleitung, Betreuung und Behandlung,
d. die Kosten dringender ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung,
soweit dafür nicht die Krankenkasse, die Unfallversicherung, die
Jugendlichen oder ihre Eltern aufzukommen haben.
2 Der Kanton trägt die Massnahmevollzugskosten, vorbehältlich
der Beiträge der Jugendlichen und ihrer Eltern im Sinne von Art. 45
Abs. 5 und 6 JStPO7 und § 37 StJVG3 sowie weiterer Kostenträger gemäss § 37 StJVG3.
3 Die Kosten einer Sonderschulung trägt die Schulgemeinde gemäss
Volksschulgesetzgebung.
4 Die Jugendlichen oder ihre Eltern tragen alle anderen Kosten
während des Massnahmevollzugs.
C. Gemeinsame Bestimmungen
Abklärung der
finanziellen
Verhältnisse
§ 40.9 1 Die Jugendanwaltschaft klärt die finanziellen Verhältnisse
der Jugendlichen und ihrer Eltern ab, soweit sie massgebend sind für
a. die Bemessung, die Auflage und den Bezug der Verfahrenskosten
nach Art. 44 JStPO7,
b. die Bemessung der Busse oder der Geldstrafe,
c. den Beitrag an die Strafvollzugskosten,
d. die Bemessung, die Auflage und den Bezug des Beitrags an die
Massnahmevollzugskosten.
2 Die Jugendanwaltschaft klärt ferner bei Anordnungen nach
Art. 29 JStPO7 und beim Vollzug von Schutzmassnahmen ab, ob weitere Kostenträger gemäss § 37 StJVG3 zur Kostendeckung herangezogen werden können.
3 Die Jugendanwaltschaft beantragt der Schulgemeinde die Übernahme der Kosten einer Sonderschulung.
Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV) 322
Beiträge an die
Vollzugskosten
§ 41.9 1 Die Oberjugendanwaltschaft erlässt Richtlinien über die
Bemessung, die Auflage und den Bezug der Beiträge der Verurteilten
und ihrer Eltern an die Kosten des Massnahmevollzugs sowie der vorsorglichen Anordnung von Schutzmassnahmen und der Beobachtung.
Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Direktion.
2 Die Oberjugendanwaltschaft verpflichtet die Verurteilten und ihre
Eltern auf Antrag der Jugendanwaltschaft zu angemessenen Beiträgen
an die Massnahmevollzugskosten und entscheidet über den Beitrag
der Verurteilten an die Strafvollzugskosten.
§ 42.10
7. Abschnitt: Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts9
§ 43. 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
2 Die Verordnung über das Jugendstrafverfahren vom 29. Dezember 1976 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
1 OS 61, 468; Begründung siehe ABl 2006, 1761.
2 LS 211.1.
3 LS 331.
4 LS 331.1.
5 SR 311.1.
6 SR 312.0.
7 SR 312.1.
8 Eingefügt durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 780; ABl 2010, 2429).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
9 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 780; ABl 2010, 2429). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
10 Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 780; ABl 2010, 2429).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
11 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 602; ABl 2012-11-16).
In Kraft seit 1. Januar 2013.
