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title: "Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen"
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# Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuerpflichtigen
abzuschliessen und von einer durch Gesetz oder Verordnung eingeräumten
Befugnis zum Abschluss solcher Abkommen fortan keinen Gebrauch zu machen.
2 Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum Konkordat
abgeschlossen worden sind, verlieren nach Ablauf der im Abkommen festgelegten Frist ihre Gültigkeit; sie dürfen nicht erneuert oder verlängert werden.
Unbefristete Abkommen dürfen für den Rest des Jahres, in welchem der
Kanton den Beitritt zum Konkordat erklärt hat, und die zehn folgenden Jahre
bestehen bleiben.
3 Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterungen bei der
Besteuerung
a. von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und daselbst keine Erwerbstätigkeit ausüben, für den Rest des Jahres des Einzuges und das folgende Jahr; sind diese Personen Ausländer und nicht in
der Schweiz geboren, so dürfen ihnen auch weiterhin Steuererleichterungen gewährt werden, wobei jedoch ihre Steuerleistung nicht geringer sein
darf als der Betrag, der in Anwendung der bestehenden Gesetze geschuldet ist für Grundeigentum in der Schweiz, schweizerische Vermögenswerte (Wertpapiere, Anteilscheine, Rechte, Forderungen, Guthaben) und
in der Schweiz gelegene Fahrnis;
1) Abgeschlossen am 10. Dezember 1948; vom Bundesrat genehmigt am 26. September 1949; in Kraft getreten am 6. Oktober 1949.
2) Beitritt des Kantons Basel-Landschaft durch LRB vom 17. Februar 1949 (GS 20.49). – Das Konkordat ist heute für alle
Kantone verbindlich. – Im Schlussprotokoll heisst es: In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsmangels gestattet, für den Neubau von Wohnungen vorübergehend gesetzliche Steuererleichterungen zu gewähren.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
2 338.1
b. von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im wirtschaftlichen Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest des Jahres,
in welchem der Geschäftsbetrieb eröffnet wird, und die neun folgenden
Jahre;
c. von Unternehmungen, an deren Kapital eine öffentlich-rechtliche Körperschaft beteiligt ist, oder die vorwiegend öffentlichen oder gemeinnützigen
Zwecken dienen.
4 Die Kantone verpflichten sich, bei Nachlass-, Erbschafts-, Schenkungs- und
Handänderungssteuern im einzelnen Fall keine besonderen Abmachungen zu
treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Widerspruch stehen.
5 Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländischen Staaten, dem
Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen, amtlichen
oder privaten internationalen Institutionen und dem Personal der bei diesen Organisationen bestellten Vertretungen gewährt werden.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone und die in
den Kantonen bestehenden steuerberechtigten Selbstverwaltungskörper, wie
Bezirke, Kreise und Gemeinden, und die von ihnen erhobenen Steuern.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte Steuereinschätzung
einer aus ihrem Kantonsgebiet wegziehenden steuerpflichtigen natürlichen
oder juristischen Person dem Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes)
oder der neuen Niederlassung zu melden.
2 Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der
neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die natürliche oder juristische Person vorher unterstand, auf Verlangen die neue Steuereinschätzung bekanntgeben.
3 Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren Unterstellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer juristischen Person (z.
B. Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kanton melden, dessen Hoheit das
Steuerobjekt bisher unterworfen war.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Aufsicht über die Durchführung des Konkordates und die Entscheidung
über Zuwiderhandlungen gegen das Konkordat wird einer von der Finanzdirektorenkonferenz gewählten Konkordatskommission übertragen.
2 Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Entschädigungen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkordatskommission und die Kostentragung für deren Entscheidungen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
3 338.1
3 Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton oder einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht in
Übereinstimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder der vereinbarten Meldepflicht nicht nachkommt, so erhebt er Beschwerde bei der Konkordatskommission. Diese stellt nach Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens fest, ob eine Verletzung des Konkordates vorliegt.
4 Wird durch Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass die Behörden oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden die
Bestimmungen des Konkordates verletzt haben, so wird der dem Konkordat widersprechende Verwaltungsakt aufgehoben. Überdies hat der fehlbare Kanton
eine von der Konkordatskommission auszufällende Busse zu bezahlen.
5 Die Geldbusse beträgt:
a. bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 1 je nach der Schwere des Verschuldens den ein- bis dreifachen Betrag des dem Steuerpflichtigen gewährten
Steuervorteils, mindestens aber 1000 Franken und höchstens 10'000
Franken, bei Wiederholung kann die Busse bis auf 50'000 Franken erhöht
werden;
b. bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 3 je nach der Schwere des Verschuldens mindestens 100 Franken und höchstens 500 Franken.
6 Die Entscheide der Konkordatskommission sind endgültig und vollstreckbaren
Urteilen gleichgestellt, sie sind von der Konkordatskommission zu vollziehen.
7 Die Geldbussen werden in einen von der Finanzdirektorenkonferenz verwalteten Fonds gelegt. Über die Verwendung beschliesst die Konferenz nach Anhörung der Regierungen der am Konkordat beteiligten Kantone.

## Art. 5 {#art_5}

1 Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzessammlung3) in Kraft.
2 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone sind berechtigt, unter Beobachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalenderjahres
vom Konkordat zurückzutreten.
3 Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu richten
zur Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonferenz, die Konkordatskommission und die Konkordatskantone.
3) SR 671.1 / AS 1949 II 1364.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
4 338.1
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.12.1948 06.10.1949 Erlass Erstfassung GS –
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
5 338.1
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 10.12.1948 06.10.1949 Erstfassung GS –
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Erlasstitel Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
SGS-Nr. 338.1
GS-Nr. --
Erlassdatum 10. Dezember 1948
(Beitritt BL beschlossen am 17. Februar 1949)
In Kraft seit 6. Oktober 1949
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
