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title: "Reglement über die Gebühren für den Sondergebrauch des öffentlichen Eigentums auf kantonalen Verkehrswegen, an der Rhone und am Genfersee"
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provisions: 6
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# Reglement über die Gebühren für den Sondergebrauch des öffentlichen Eigentums auf kantonalen Verkehrswegen, an der Rhone und am Genfersee

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Das vorliegende Reglement setzt die Gebühren und deren Erhebungsweise für den Sondergebrauch des öffentlichen Eigentums auf kantonalen Verkehrswegen, an der Rhone und am Genfersee fest soweit dies nicht in
Spezialgesetzen geregelt ist.

## Art. 2 {#art_2}

Allgemeine Bestimmungen
1 Die Gebühren werden in Berücksichtigung der mit der Bewilligung oder
Konzession verbundenen wirtschaftlichen Vorteile, des Interesses des Gebührenpflichtigen und der für das öffentliche Eigentum resultierenden Nachteile festgesetzt.
2 Die Gebühren werden in der Regel jährlich erhoben. Sie betragen zwischen 100 und 50'000 Franken.
3 In Ausnahmefällen setzt die zuständige Behörde eine einmalig zu entrichtende Gebühr fest.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
4 Ab Inkrafttreten des vorliegenden Reglements werden die Gebühren an
den Landesindex der Konsumentenpreise gebunden, wobei als Basisindex
derjenige vom Januar 2026 gilt. Die Indexierung erfolgt jährlich, und als Referenzindex gilt derjenige vom September des (jeweiligen) Rechnungsjahres.
5 Zur Berechnung der Indexierung wird der Quotient der beiden Indizes (Referenzindex geteilt durch den Basisindex) mit dem Ausgangsbetrag der Gebühr multipliziert.
6 Wenn die Bewilligung oder Konzession einem gemeinnützigen Zweck dient
und der Gesuchsteller keinen finanziellen Gewinn daraus erzielt, ist eine
pauschale Mindestgebühr zu entrichten.

## Art. 3 {#art_3}

Tarife für die jährlichen Gebühren
1 Der Betrag der jährlichen Gebühren bestimmt sich nach den folgenden Tarifen:
a) unbearbeitetes Terrain (unbefestigte Fläche), bei nichtgewerblicher
Nutzung:
rismusort 8 Franken/m²
oder in einem Dorf 6 Franken/m²
Einwohnern 4 Franken/m²
4. ausserorts 2 Franken/m²
b) bearbeitetes Terrain (befestigte Fläche), bei nichtgewerblicher Nutzung:
rismusort 10 Franken/m²
oder in einem Dorf 8 Franken/m²
Einwohnern 6 Franken/m²
4. ausserorts 3 Franken/m²
c) unbearbeitetes Terrain (unbefestigte Fläche), bei gewerblicher Nutzung:
rismusort 16 Franken/m²
oder in einem Dorf 12 Franken/m²
Einwohnern 8 Franken/m²
4. ausserorts 4 Franken/m²
d) bearbeitetes Terrain (befestigte Fläche), bei gewerblicher Nutzung:
rismusort 18 Franken/m²
oder in einem Dorf 14 Franken/m²
Einwohnern 10 Franken/m²
4. ausserorts 5 Franken/m²
e) Standplatz für einen Kiosk oder temporärer Stand:
rismusort 20 Franken/Jahr und m²
oder in einem Dorf 16 Franken/Jahr und m²
Einwohnern 12 Franken/Jahr und m²
4. ausserorts 6 Franken/Jahr und m²
2 Der Betrag der jährlichen Gebühren bei der Nutzung von Parkplätzen im
Sondergebrauch bestimmt sich nach den folgenden Tarifen:
a) unbearbeitetes Terrain (unbefestigte Fläche), bei nichtgewerblicher
Nutzung:
rismusort 480 Franken/20m²
oder in einem Dorf 240 Franken/20m²
Einwohnern 120 Franken/20m²
4. ausserorts 100 Franken/20m²
b) bearbeitetes Terrain (befestigte Fläche), bei nichtgewerblicher Nutzung:
rismusort 520 Franken/20m²
oder in einem Dorf 280 Franken/20m²
Einwohnern 160 Franken/20m²
4. ausserorts 100 Franken/20m²
c) unbearbeitetes Terrain (unbefestigte Fläche), bei gewerblicher Nutzung:
rismusort 600 Franken/20m²
oder in einem Dorf 360 Franken/20m²
Einwohnern 240 Franken/20m²
4. ausserorts 160 Franken/20m²
d) bearbeitetes Terrain (befestigte Fläche), bei gewerblicher Nutzung:
rismusort 640 Franken/20m²
oder in einem Dorf 400 Franken/20m²
Einwohnern 280 Franken/20m²
4. ausserorts 220 Franken/20m²
e) bestehender Unterstand:
rismusort 620 Franken/20m²
oder in einem Dorf 380 Franken/20m²
Einwohnern 260 Franken/20m²
4. ausserorts 140 Franken/20m²
3 Der Betrag der jährlichen Gebühren für den Sondergebrauch des Genfersees und seiner Ufer bestimmt sich nach den folgenden Tarifen:
a) Flächen auf Uferaufschüttungen am Genfersee 5 Franken/m²
b) Nutzung offener Wasserflächen innerhalb eines
Hafens (Genfersee) 1 Franken/m²
c) Pontons, Anlegestellen, Sprungbretter oder Treppen 8 Franken/m² (horizontale Fläche auf Grundriss)
e) Schiene zum Einwassern auf Boden oder auf
Stützen 8 Franken/Lfm (für die installierte Länge)
f) Bauten und Anlagen am oder auf dem Genfersee 20 Franken/m²
g) Bojen (Ankerklotze auf der offenen Wasserfläche
des Genfersees) 150 Franken/Stk.
h) Wassernutzung für Kühlanlagen, Wärmepumpen
oder andere technische Anlagen 0,50 Franken/l pro Min. (Ausbauwassermenge)
i) verschiedene Kabel (ohne Rohrleitung, mit geringem Durchmesser) 0,20 Franken/Lfm
k) Zugangsleiter (vertikal) 30 Franken/Stk.
l) Pfosten 50 Franken/Pfosten
m) Hafen, Mauer und Damm 10 Franken/m²
n) Uferbefestigung, Schutzbaute aus Steinschüttung/Blockwürfen (auch unter Wasser) 3 Franken/m²
o) andere Festbaute auf Boden am Festland oder
auf dem Grund des Sees (z. B. Betonplatten) 5 Franken/m²
p) Rohrleitung mit einem Durchmesser bis 10cm 2 Franken/Lfm
q) Rohrleitung mit einem Durchmesser von 10 bis
20cm 3 Franken/Lfm
r) Rohrleitung mit einem Durchmesser ab 20cm
oder Leitungsbündel bzw. Technikkanal von beliebigem Durchmesser 16 Franken/m²
s) Gas-/Ölleitung 5 Franken/Lfm (unabhängig vom Durchmesser)
4 Der Betrag der jährlichen Gebühren für den Sondergebrauch der Rhone
und ihrer Ufer bestimmt sich nach den folgenden Tarifen:
a) Standplatz/Grundfläche für Masten, Pylonen,
Werbetafeln/-säulen oder Antennen bis 1m2 20 Franken/m² (Gesamtfläche des Bauwerksgrundrisses)
b) Brücke, Steg sowie deren Widerlager am Ufer 4 Franken/m² (Gesamtfläche des Bauwerksgrundrisses)
c) Weg, Zufahrtsstrasse 4 Franken/m²
d) Bauten an/neben der Rhone (Kleinbauten, Hütten, Pumpwerke usw.) 20 Franken/m²
e) Gewerbliche Nutzung (Kiosk, Verkaufsstand
usw.) 6 Franken/m²
f) Lineares Element (Barriere, Zaun, Mauer, Palisade usw.) 3 Franken/Lfm
g) Ufer- oder Flussbettgestaltung, Steinschüttung/
Blockwürfe 3 Franken/m²
h) Parkplatz 8 Franken/m²
i) privatisierter, nicht gestalteter Boden (unbebautes Grundstück) 4 Franken/m²
j) gestalteter Boden (bebautes Grundstück), Aussenanlagen, Terrassen, Stadtmöbel usw. 6 Franken/m²
k) Materiallagerung und -bewirtschaftung 6 Franken/m²
l) Nutzung des Wasserabflusses bis zu 30'000 l/
Min. 0,10 Franken/l pro Min. (Ausbauwassermenge)
m) Nutzung des Wasserabflusses ab 0,5 m³/s 7500 Franken pro m³/s
n) Einstiegs- und Kabelzugschächte sowie alle
Schächte an beiden Enden einer Rohrleitung 5 Franken/m²
o) verschiedene Kabel (ohne Rohrleitung, mit geringem Durchmesser) 0,20 Franken/Lfm
p) Rohrleitung mit einem Durchmesser bis 10cm 2 Franken/Lfm
q) Rohrleitung mit einem Durchmesser von 10 bis
20cm 3 Franken/Lfm
r) Rohrleitung mit einem Durchmesser ab 20cm
oder Leitungsbündel bzw. Technikkanal von beliebigem Durchmesser 16 Franken/m²
s) Gas-/Ölleitung (einschliesslich Schutzvorrichtungen) 5 Franken/Lfm (unabhängig vom Durchmesser)
t) Leitungssatz für gesteuerte Bohrung 8 Franken/Lfm (pro gesteuerte

## Art. 4 Bohrung) {#art_4}

Tarife für die periodischen Gebühren
1 Bei provisorischen Baustelleninstallationen sowie sämtlichen Einrichtungen
oder Flächen für die Nutzung der Rhone oder ihrer Ufer im Sondergebrauch
für eine Veranstaltung, wird eine Gebühr von 0,10 Franken/m² und Tag erhoben.

## Art. 5 {#art_5}

Tarife für die einmaligen Gebühren
1 Für die nachstehend aufgeführten Nutzungen des öffentlichen Eigentums
wird die Gebühr einmalig erhoben und gilt für die Dauer des Sondergebrauchs. Sie bestimmt sich nach den folgenden Tarifen:
a) fest installierte Informationstafeln von über 5m² 500 Franken
b) fest installierte Informationstafeln von unter 5m² 300 Franken
c) Standplatz für gedeckte Entsorgungsstelle bis
8m², ausserorts 300 Franken
d) Standplatz für gedeckte Entsorgungsstelle bis
8m², innerorts 600 Franken
e) Standplatz für Briefkastenanlage bis 6m² 200 Franken
f) Standplatz für Molok (öffentlich) 200 Franken
g) Standplatz für Molok (privat) 300 Franken
h) Standplatz für Anlagen des Fernmeldewesens/
technische Anlagen bis zu 6m², ausserorts 200 Franken
i) Standplatz für Anlagen des Fernmeldewesens/
technische Anlagen bis zu 6m², innerorts 400 Franken
j) Masten 100 Franken
2 Der Betrag der einmaligen Gebühren für den Sondergebrauch der Rhone
oder ihrer Ufer bestimmt sich nach den folgenden Tarifen:
a) Standplatz/Grundfläche für Masten, Pylonen,
Werbetafeln/-säulen oder Antennen bis 1m² (Gesamtfläche des Bauwerksgrundrisses) 100 Franken
b) gesteuerte Bohrung, Brunnen (mit oder ohne
Festbaute auf Boden) 100 Franken/Bohrung
3 Die Behörde kann auch einen Pauschalbetrag festlegen, welcher aus der
in Artikel 3 des vorliegenden Reglements genannten jährlichen Gebühr, multipliziert mit der Laufzeit der Bewilligung oder Konzession, errechnet wird.
Diese Gebührenpauschale liegt somit zwischen 100 Franken mal die Laufzeit der Bewilligung oder Konzession und 50'000 Franken mal die Laufzeit
der Bewilligung oder Konzession.

## Art. 6 {#art_6}

Modalitäten
1 Die jährliche Gebühr wird ab dem ersten Tag des Monats fällig, an dem der
Sondergebrauch des öffentlichen Eigentums auf kantonalen Verkehrswegen, an der Rhone und am Genfersee bewilligt wurde.
2 Im Falle einer Änderung am Sondergebrauch, insbesondere infolge Übertragung, Teilung oder Zusammenlegung von Parzellen, wird eine neue jährliche Gebühr aufgrund der aktualisierten Lage berechnet.
3 Die jährliche Gebühr ist pro rata temporis und bis zur Bestätigung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach Beendigung des Sondergebrauchs zu entrichten.
T1 Übergangsbestimmung
Art. T1-1
1 Alle vor dem Inkrafttreten dieses Reglements erlassenen Verfügungen
über Gebühren für den Gebrauch von kantonalem öffentlichem Eigentum,
ebenso wie alle diesbezüglich erlassenen Legalisierungsverfügungen, behalten für ihre gesamte Gültigkeitsdauer, oder bis zum Inkrafttreten einer
neuen Verfügung, ihre Gültigkeit.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung RO/AGS 2025-126
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 10.12.2025 01.01.2026 Erstfassung RO/AGS 2025-126
