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title: "Beschluss über die Sömmerung 2026"
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# Beschluss über die Sömmerung 2026

## Art. 1 {#art_1}

Allgemeines
1 Alle Tiere, welche zum Zweck der Sömmerung auf Weiden und Alpen getrieben werden, müssen gesund und frei von ansteckenden Krankheiten
sein.
2 Tiere, die mit Fahrzeugen ins Sömmerungsgebiet gebracht werden, dürfen
nicht mit Schlacht- oder Handelsvieh zusammen befördert werden. Der
Transport darf nur in gereinigten und desinfizierten Tiertransportfahrzeugen
erfolgen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Die auf der Alp verantwortlichen Tierhalter oder Tierhalterinnen sowie das
weitere Alppersonal sind verpflichtet, die Sömmerungstiere gewissenhaft
und im Rahmen des Möglichen täglich zu beobachten und beim geringsten
Krankheitsverdacht den zuständigen Tierarzt beizuziehen.
4 Die Sömmerung beginnt am 15. Mai und endet am 15. Oktober. Der
Kantonstierarzt kann auf schriftliches und begründetes Gesuch hin die Erlaubnis für eine Sömmerungsdauer bis am 30. Oktober erteilen. Wenn sich
Tiere über dieses Datum hinaus auf der Sommerweide befinden sollten und
von extremen Wetterbedingungen bedroht sein sollten, müssten sie sofort
von ihrem Besitzer entalpt und in einen Unterstand gebracht werden. Ist letzterer nicht bekannt oder ist er nicht handlungsfähig, ist die Gemeinde dafür
verantwortlich, alle notwendigen Massnahmen gemäss Artikel 15 Absatz 2
des Ausführungsgesetzes zum eidgenössischen Tierschutzgesetz
(AGTSchG) zu ergreifen. Sie kann sich letztlich an den Wildhüter wenden,
der nach positiver Vormeinung des Kantonstierarztes die betroffenen Tiere
erschiessen kann.
5 Aufzeichnungspflicht für Tierarzneimittel: Gemäss der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) gilt die Aufzeichnungspflicht für fast alle Tierarzneimittel,
die bei den Nutztieren angewendet werden (alle verschreibungspflichtigen
Tierarzneimittel, alle Tierarzneimittel mit Absetzfristen, umgewidmete oder
eingeführte Tierarzneimittel, nicht zulassungspflichtige, nach formula magistralis hergestellte Tierarzneimittel). Werden auf der Alp Tierarzneimittel verabreicht, so müssen folgende Aufzeichnungen in einem Behandlungsjournal
vorgenommen werden:
a) das Datum der ersten und letzten Anwendung;
b) die Kennzeichnung der behandelten Tiere oder Tiergruppe wie bspw.
die Ohrmarke;
c) die Indikation;
d) der Handelsname des Tierarzneimittels;
e) die Menge;
f) die Absetzfristen;
g) die Daten der Freigabe der verschiedenen vom Nutztier gewonnenen
Lebensmittel;
h) der Name der abgabeberechtigten Person, die das Tierarzneimittel
verschrieben, abgegeben oder verabreicht hat.
6 Werden Medikamente auf Vorrat bezogen, muss mit dem Tierarzt eine
Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen werden. Wird eine Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen, muss der Tierarzt im Sömmerungsbetrieb während der Sömmerungsperiode mindestens einen Betriebsbesuch
durchführen (Art. 10 und Anhang 1 TAMV). Bei Medikamenten, die auf Vorrat bezogen oder zurückgegeben werden, müssen folgende Aufzeichnungen
in einer Inventarliste vorgenommen werden:
a) das Datum der Übergabe;
b) der Handelsname;
c) die Menge in Konfektionseinheiten;
d) die Bezugsquelle, resp. die Person, welche die Arzneimittel zurücknimmt.
7 Anwendungen und Abgabe von Antibiotika sind gemäss ISABV-V zu melden. Bei Behandlungen ist die TVD-Nummer des tatsächlichen Tierstandortes des betreffenden Tieres bei der Behandlung anzugeben. Bei Abgabe
auf Vorrat ist die TVD-Nummer des Tierstandortes anzugeben, die die TAM
bezogen hat.
8 Die Tierschutzvorschriften namentlich zum Transport und zur Haltung gelten auch während der Sömmerung.
9 Die Fernapplikation von Tierarzneimitteln (mit Blasrohren oder "Narkosegewehren") ist verboten. Davon ausgenommen ist die Verabreichung von
Beruhigungsmitteln mit Blasrohren oder "Narkosegewehren".
10 Bei Abkalbungen auf Sömmerungsbetrieben sind die Aspekte des Tierwohls, der Unfallverhütung und des Herdenschutzes zu berücksichtigen. In
der Wegleitung für Abkalbungen auf Sömmerungsbetrieben des Amts für
Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden werden entsprechende Massnahmen aufgeführt.

## Art. 2 {#art_2}

Tierkadaver
1 Tierkadaver, welche auf Alpen anfallen, sind nach den Vorschriften der
Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) zu
beseitigen, d.h. der Verbrennung zuzuführen oder im Einverständnis mit
dem Kantonstierarzt zu vergraben. Über Spezialfälle entscheidet der
Kantonstierarzt.
2 Tierverkehrskontrolle

## Art. 3 {#art_3}

Grundsatz
1 Für die Sömmerung gelten grundsätzlich alle Gesetze, Verordnungen und
Weisungen wie für den übrigen Tierverkehr. Die nachfolgenden Punkte sind
besonders zu beachten.

## Art. 4 {#art_4}

Aufgaben des für den Sömmerungsbetrieb verantwortlichen
Tierhalters
1 Jeder Sömmerungsbetrieb muss einen verantwortlichen Tierhalter bezeichnen. Der verantwortliche Tierhalter ist zuständig für folgende Punkte:
a) er muss die vorgeschriebenen Begleitdokumente, Tierlisten und Zeugnisse von den Tierhaltern am Tag der Auffuhr einziehen und ein Tierverzeichnis gemäss Artikel 8 der Tierseuchenverordnung (TSV) erstellen; das Tierverzeichnis enthält die Zu- und Abgänge, die Kennzeichen
sowie die Belegungs- und Sprungdaten;
b) er muss allfällige Mutationen oder Abgänge (Krankheit, Unfall, Raubtiere) während der Sömmerungsperiode im Tierverzeichnis (TVD)
nachführen;
c) Ende der Sömmerung: er gibt die beim Auftrieb mitgebrachten Begleitdokumente wieder zurück unter folgenden Bedingungen:
1. es findet keine Handänderung statt und die Tiere gehen wieder
in den Ursprungsbetrieb zurück,
2. die Ziffern 4 und 5 des Begleitdokumentes treffen unverändert
zu;
d) Ende der Sömmerung: er bestätigt dies auf dem wiederverwendeten
Begleitdokument mit seiner Unterschrift, dem Datum und der Notiz:
"Ziffern 4 und 5 treffen unverändert zu"; treffen diese Vorgaben nicht
zu, muss er ein neues Begleitdokument ausfüllen;
e) er führt Mutationen auf den Tierlisten nach, unterschreibt sie an der
dafür vorgesehenen Stelle und gibt sie mit den Begleitdokumenten zurück.

## Art. 5 {#art_5}

Begleitdokument - Tierliste
1 Klauentiere dürfen nur mit einem Begleitdokument versehen in einen anderen Betrieb transportiert werden.
2 Werden mehrere Tiere transportiert, empfiehlt es sich, diese auf der Tierliste aufzuführen.
3 Eine Tierliste kann nur zusammen mit einem Begleitdokument verwendet
werden. Auf dem Begleitdokument ist das Kästchen "Tierliste s. Beilage“ anzukreuzen.

## Art. 6 {#art_6}

Melden von Tierbewegungen von Tieren der Rinder-, Schaf-
und Ziegengattung an die Tierverkehrsdatenbank (TVD)
1 Sämtliche Tierbewegungen von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung zu Sömmerungsbetrieben, Hirtenbetrieben, Gemeinschaftsweidebetrieben und zur Sömmerung im Ausland, müssen an die Tierverkehrsdatenbank
via dem Portal www.agate.ch gemeldet werden. Die Informationen der Tierverkehrsdatenbank zu den verschiedenen Meldearten und -möglichkeiten
sind zu beachten.
2 Falls dem verantwortlichen Tierhalter des Sömmerungsbetriebs die persönlichen Login-informationen für www.agate.ch noch nicht zugestellt wurden,
können diese beim Agate-Helpdesk unter info@agatehelpdesk.ch oder Tel.
0848 222 400 angefordert werden.

## Art. 7 {#art_7}

Melden von Zugängen von Schweinen auf Sömmerungsbetrieben an die TVD
1 Die Zugänge von Schweinen auf Sömmerungsbetrieben müssen der TVD
via das Portal www.agate.ch.
2 Die persönlichen Login-Informationen für www.agate.ch können ebenfalls
beim Agate-Helpdesk angefordert werden, falls diese dem verantwortlichen
Tierhalter des Sömmerungsbetriebes noch nicht zugestellt wurden.

## Art. 8 {#art_8}

Melden von Zugängen von Equiden an die TVD
1 Die Eigentümer von Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel und Ponys)
müssen das Verstellen ihrer Tiere auf Sömmerungsbetriebe der TVD über
das Portal www.agate.ch melden, sofern die Tiere länger als 30 Tage auf
dem Sömmerungsbetrieb bleiben. Bei Fragen hilft der Agate-Helpdesk unter
info@agatehelpdesk.ch oder unter Tel. 0848 222 400 weiter.

## Art. 9 {#art_9}

Melden von Adressänderungen an die Hundedatenbank
1 Die Halter von Hunden tragen für die Dauer des Alpaufenthaltes in der
Hundedatenbank Amicus (www.amicus.ch) die Adresse der Alpe ein. Dafür
vorgesehen ist ein Feld, in welchem temporäre Adressen eingetragen werden können. Bei Fragen hilft der Helpdesk von Amicus weiter unter Tel.
0848 777 100.
3 Sömmerungsvorschriften für den Grenzweidegang

## Art. 10 {#art_10}

Geltungsbereich
1 Unter Grenzweidegang versteht man per definitionem das Treiben von Tieren auf einem Gebietsstreifen 10 Kilometer diesseits und jenseits der Grenze zwischen einem EU Mitgliedstaat und der Schweiz. Allerdings können die
zuständigen Behörden in Sonderfällen auch einen breiteren Gebietsstreifen
festlegen.

## Art. 11 {#art_11}

Massnahmen in der Schweiz vor Antritt der Sömmerung
1 Aufgrund der unvorhersehbaren Seuchenentwicklung zu LSD in Frankreich
und den damit verbundenen Risiken einer Einschleppung des Virus in die
Schweiz wird die Sömmerung von Rindern (inklusiv Tagesweidegang) in
Frankreich für den Sommer 2026 verboten.
2 In Bezug auf die Bovine Virus-Diarrhoe (BVD) gelten sinngemäss die Bestimmungen nach Artikel 19.
3 In Bezug auf die Blauzungenkrankheit und EHD gelten grundsätzlich die
aktuellen Bestimmungen und Anforderungen der EU gemäss Delegierter
Verordnung (EU) 2020/688. Das BLV informiert auf der Webseite Schutzmassnahmen EU. Die nutzbaren Ausnahmebestimmungen veröffentlicht die
EU Kommission auf der Web-seite Bluetongue. Für Sömmerungstiere mit
Grenzübertritt sind die Vorgaben der Bestimmungsländer zu beachten. Die
Situation 2026 ist für die Blauzungenkrankheit und EHD nicht vorhersehbar.
Eine Impfung der Tiere gegen BTV-4 ist obligatorisch, eine Impfung gegen
BTV-3 und BTV-8 wird empfohlen. Je nach Seuchenlage kön-nen Impfungen gegen andere BTV-Serotypen und/oder EHD erforderlich sein.
4 Vor Antritt der Sömmerung und für den Fall, dass ein Sömmerungsgebiet
von BT oder EHD betroffen wird oder in eine Zone zu liegen kommt, sind direkte Absprachen zwischen den zuständigen Behörden erforderlich.
5 Die zur Sömmerung vorgesehenen Tiere müssen innerhalb 48 Stunden vor
Antritt des Grenzweidegangs am Herkunftsort amtstierärztlich untersucht
werden. Der amtliche Tierarzt stellt ein Gesundheitszeugnis aus, das die
Tiere an den Bestimmungsort begleitet. Ist kein spezielles Zeugnis verfügbar, und für den Grenzweidegang von Tierkategorien, für die im bilateralen
Veterinärabkommen keine speziellen Zeugnisse festgelegt sind, ist das zu
verwendende Zeugnis mit den Veterinärdiensten des Bestimmungsortes
abzusprechen. Das Gesundheitszeugnis für den Grenzweidegang bzw. den
Tagesweidegang enthält folgende Angaben:
a) Bestätigung des Amtstierarztes, dass der Betrieb, dessen Tiere gesömmert werden, nicht wegen einer Rinderkrankheit gesperrt oder
anderweitig beschränkt ist;
b) amtliche Bestätigung, dass der Herkunftsbestand frei von Leukose-,
Tuberkulose- und Brucellose ist;
c) die Rinder des Betriebes, die gesömmert werden sollen, sind in den
letzten 30 Tagen auf dem Herkunftsbetrieb gehalten worden und nicht
mit einem Tier in Kontakt gekommen, das aus dem Ausland importiert
wurde;
d) Anzahl der Rinder und Kennzeichnung (Ohrmarke);
e) Zulassungsnummer des Transportunternehmens (bei Transportstrecken über 50 km);
f) Anschrift des Bestimmungsbetriebes inkl. Registriernummer des ausgeschiedenen Weideplatzes; beim Grenzweidegang nach Deutschland
ist dieses Feld nicht auszufüllen.
6 Zwischen dem Tierhalter und dem delegierten Tierarzt muss eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, in der sich der Tierhalter mit all den vorgesehenen Massnahmen sowie allen anderen auf lokaler Ebene des Bestimmungslandes eingeführten Massnahmen einverstanden erklärt und sich
verpflichtet, alle anfallenden Kontrollkosten zu übernehmen. Insbesondere
muss in dieser Vereinbarung die Informationspflicht des Halters gegenüber
den ausländischen Behörden (rechtzeitige Meldung der Ankunft und der geplanten Rückkehr) festgehalten werden.
7 Das zuständige kantonale Veterinäramt meldet den Veterinärbehörden des
Nachbarlandes den Abgang der Tiere spätestens 24 Stunden vor Antritt des
geplanten Grenzweideganges in Form einer TRACES-Meldung. In Absprache mit den zuständigen regionalen Veterinärbehörden des Nachbarlandes
kann die notwendige Information auch in anderer Form übermittelt werden.
Im TRACES-System existiert nur für die Sömmerung/den Grenzweidegang
von Rindern ein spezielles Zeugnis. Für Schafe und Ziegen existieren z.T.
regionale Zeugnismuster. In jedem Fall muss aber das vom zuständigen
amtlichen Tierarzt unterschriebene und abgestempelte Original des Zeugnisses die Tiere begleiten.
8 Der Tierhalter meldet den Abgang von Tieren der Rindergattung an die
TVD.
9 Die Tiere stehen während des gesamten Weideganges im Ausland unter
zolltechnischer Kontrolle. Der Tierbesitzer hat sich beim Zoll über die entsprechenden Vorschriften und Abläufe zu orientieren.
10 Aufgrund der Anwendung der bilateralen Verträge erhebt der Schweizer
Zoll keine veterinärtechnischen Gebühren im Auftrag des Bundesamts für
Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) mehr.
11 Besondere Massnahmen für den Grenzweidegang in Vorarlberg (Österreich): Die Kantone machen die Tierhalter auf das erhöhte Risiko einer Infektion mit boviner Tuberkulose aufmerksam.
12 Beim Tagesweidegang müssen Massnahmen nach den Absätzen 2 bis 6
nur zu Beginn der Weideperiode ergriffen werden. Für alle weiteren Grenzübertritte im gleichen Kalenderjahr ist keine amtstierärztliche Untersuchung
oder TRACES-Meldung mehr notwendig und es fallen auch keine weiteren
Gebühren an. Der Tierbesitzer muss sich schriftlich verpflichten, jeden Kontakt mit Tieren aus dem Nachbarland sowohl dem zuständigen kantonalen
Veterinäramt als auch den Veterinärbehörden im Ausland unverzüglich zu
melden und die Veterinärbehörden im Ausland über das Ende der Weidezeit
zu informieren.

## Art. 12 {#art_12}

Massnahmen am Bestimmungsort im Ausland
1 Die Tiere dürfen keinen Kontakt mit ausländischen Herden haben (so gelten von den Rinderbeständen in den Nachbarländern nur derjenige in Österreich und Deutschland "amtlich frei von IBR auf nationaler Ebene“; auch die
BVD ist vielerorts verbreitet).
2 Die Tiere sind am Bestimmungsort von den zuständigen Veterinärbehörden unverzüglich amtstierärztlich zu kontrollieren. Der Tierhalter ist dafür
verantwortlich, dass die ausländischen Behörden rechtzeitig über die Ankunft der Tiere informiert werden.
3 Die Tiere sind spätestens 7 Tage nach Datum des Auftriebs in die nationale Tierverkehrsdatenbank des Sömmerungslandes aufzunehmen.
4 Vor der Rückkehr muss innerhalb von 48 Stunden vor der Abreise durch
den amtlichen Tierarzt des Sömmerungsbetriebes eine Gesundheitsbescheinigung ausgestellt werden. Für Tiere der Rindergattung ist dafür das in TRA-
CES abgebildete Sömmerungszeugnis zu verwenden. Die Einforderung des
entsprechenden Zeugnisses obliegt dem Schweizerischen Tierhalter. Er ist
dafür verantwortlich, die ausländischen Veterinärdienste rechtzeitig über die
geplante Rückkehr zu informieren. Die Gesundheitsbescheinigung für die
vom Grenzweidegang zurückkehrenden Rinder beinhaltet:
a) Datum des Abtransportes;
b) Anzahl der Rinder und Kennzeichnung (Nummer der Ohrmarke);
c) Anschrift des Bestimmungsbetriebes;
d) Zulassungsnummer des Transportunternehmens (bei Transportstrecken über 50 km);
e) Bestätigung des Amtstierarztes, die Rinder innerhalb von 48 Stunden
vor der Rückkehr in den Heimatbetrieb untersucht und frei von Anzeichen einer Infektionskrankheit befunden zu haben;
f) Bestätigung des Amtstierarztes, dass die Sömmerungsweide nicht wegen einer Rinderkrankheit gesperrt werden musste oder während der
Weidezeit ein Tuberkulose-, Brucellose- oder Leukosefall aufgetreten
ist.
5 Die zuständige Veterinärbehörde des Sömmerungslandes meldet dem
kantonalen Veterinäramt die Rückkehr der Tiere spätestens 24 Stunden vor
der Abreise.
6 Beim Tagesweidegang müssen Massnahmen nach den Absätzen 2 bis 5
nur am Ende der Weideperiode ergriffen werden. Der Halter der Tiere verpflichtet sich, die zuständige Veterinärbehörde über das Ende der Weidezeit
zu unterrichten. Für alle weiteren Grenzübertritte im gleichen Kalenderjahr
ist keine Untersuchung oder Meldung notwendig.

## Art. 13 {#art_13}

Massnahmen in der Schweiz nach Rückkehr der Tiere
1 Die von der ausländischen Behörde ausgestellte Gesundheitsbescheinigung ist unmittelbar nach der Rückkehr der Tiere zu kontrollieren. Die Art
und Weise dieser Kontrolle wird durch das kantonale Veterinäramt festgelegt.
2 Im gegenseitigen Einverständnis können Grenzkantone mit den Veterinärbehörden des Nachbarlandes Vereinfachungen des Verfahrens vereinbaren.
Dies betrifft insbesondere den Ort der amtstierärztlichen Untersuchung im
Herkunfts- sowie im Bestimmungsland (evtl. Untersuchung in Sammelstellen
anstatt auf dem Herkunftsbetrieb sowohl im Herkunfts- als auch im Bestimmungsland).
3 Der Tierhalter meldet den Zugang von Tieren der Rindergattung an die
TVD.
4 Es gibt keine Vorschriften des BLV zur amtstierärztlichen Überwachung
nach der Rückkehr von der Sömmerung, vorbehaltlich vorübergehender
Massnahmen wegen Seuchenausbrüchen. Der/die Kantonstierarzt/-ärztin
kann jedoch in begründeten Fällen IBR- oder andere Untersuchungen anordnen.
5 Besondere Massnahmen für den Grenzweidegang in Ländern mit Blauzungenzonen: Alle Tiere, die vor der Auffuhr zur Sömmerung nicht gegen die
Blauzungenkrankheit geimpft wurden, müssen mittels Blutuntersuchung auf
das Vorhandensein von Blauzungenvirus untersucht werden.
6 Besondere Massnahmen für den Grenzweidegang in Vorarlberg (Österreich): Alle Rinder werden einer Untersuchung auf bovine Tuberkulose mittels Hauttuberkulintest unterzogen. Die Untersuchung findet frühestens 8
Wochen nach der Rückkehr in die Schweiz statt. Die Rinder unterliegen bis
zum Vorliegen des Untersuchungsresultates einer Verbringungssperre.

## Art. 14 {#art_14}

Begleitdokument nach Artikel 12 TSV
1 Als Begleitdokument nach Artikel 12 TSV gilt für den Transport vom Herkunftsbetrieb an die Zollgrenze und von der Zollgrenze zurück zum Herkunftsbetrieb das amtstierärztliche Gesundheitszeugnis. Für den Tierhalter
erübrigt sich demnach die Ausstellung eines Begleitdokumentes.

## Art. 15 {#art_15}

Bewilligung für den grenzüberschreitenden Transport
1 Wirbeltiere dürfen nur von Transportunternehmen befördert werden, die
über eine Bewilligung nach Artikel 170 der Tierschutzverordnung (TSchV)
verfügen. Inhaltlich und formal sind neben den Schweizer Vorschriften sämtliche im Einzelfall anwendbaren Vorgaben der Verordnung EG 1/2005 einzuhalten. Keine Bewilligung ist nötig, wenn Landwirte ihre eigenen Tiere in
eigenen Fahrzeugen über maximal 50 Kilometer transportieren.
4 Bestimmungen über die einzelnen Tiergattungen

## Art. 16 {#art_16}

Rindvieh - Rauschbrand
1 In Gebieten, in denen früher Rauschbrand aufgetreten ist, werden Impfungen empfohlen.

## Art. 17 {#art_17}

Dasselkrankheit
1 In Gebieten, in denen kürzlich die Dasselkrankheit aufgetreten ist, werden
Behandlungen der Sömmerungstiere im Herbst empfohlen. Der Kantonstierarzt kann diese gebietsweise anordnen (Art. 231 Abs. 2 TSV).

## Art. 18 {#art_18}

Aborte
1 Jeder Abort von Tieren der Rindergattung ist als ansteckend zu betrachten.
Der während der Sömmerung verantwortliche Tierhalter muss jeden Abort
von Tieren der Rindergattung dem delegierten Tierarzt melden.
2 Tiere, welche Anzeichen von Verwerfen zeigen oder bereits verworfen haben, sind sofort von der Herde abzusondern. Die Tiere sind so lange von der
Herde abgesondert zu halten, bis die tierärztliche Untersuchung abgeschlossen ist.
3 Vorhandenes Abortmaterial (Frucht, Nachgeburt) ist vom Alppersonal für
eine Probenentnahme durch einen Tierarzt/eine Tierärztin zu suchen, sicherzustellen und aufzubewahren. Das Alppersonal hat alle unter den gegebenen Umständen zumutbaren Vorsichtsmassnahmen gegen eine Weiterverbreitung zu treffen, insbesondere die Frucht und die Nachgeburt nach deren Untersuchung vorschriftsgemäss zu entsorgen. Verunreinigte Gerätschaften sind nach jedem Gebrauch, das Tier sowie dessen Standplatz
mehrmals gründlich zu reinigen.

## Art. 19 {#art_19}

Bovine Virus-Diarrhoe (BVD)
1 In Hirten- und Sömmerungsbetrieben und Gemeinschaftsweidebetrieben
(Art. 7 bis 9 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung; Landwirtschaftliche
Begriffsverordnung, LBV), in denen Rinder aus verschiedenen Tierhaltungen
gehalten werden oder Kontakt zu Rindern anderer Tierhaltungen möglich ist:
a) dürfen Rinder, nur verbracht werden, wenn sie keiner Sperre unterliegen. Es wird den für die Sömmerung verantwortlichen Tierhaltern oder
Tierhalterinnen empfohlen, den BVD-Status der Tiere auf der Tierverkehrsdatenbank zu kontrollieren;
b) müssen alle aufgefundenen Aborte auf Sömmerungsbetrieben virologisch auf BVD untersucht werden;
c) der Kantonstierarzt kann Ausnahmen gewähren oder verfügen, sofern
die Sicherheitsbedingungen erfüllt sind.

## Art. 20 {#art_20}

Lumpy skin disease (LSD)
1 Tiere, die in Sömmerungsbetriebe verbracht werden, die sich in einer bestehenden Impfzone (Art. 10 Verordnung des BLV über Massnahmen im Zusammenhang mit der Dermatitis nodularis (Lumpy Skin Disease), LSD-Verordnung) befinden, müssen gemäss Vorgaben des BLV gegen das LSD-
Virus geimpft werden.

## Art. 21 {#art_21}

Rinder - Sonderfälle
1 Tiere, die Anzeichen aufweisen von Ovarialzysten, Stiersüchtigkeit, gesenkten Beckenbändern, ständiger Brunst, typischem Brüllen werden während dem Weiden umgehend von der Herde isoliert.
2 Um für die Sömmerung zugelassen zu werden muss für über 3-jährige Tiere, die noch keine vollständige Trächtigkeit gehabt haben, sowie für Kühe,
die das letzte Mal vor dem 1. September des Vorjahres abgekalbt haben, ein
tierärztliches Zeugnis eine Trächtigkeit (von mindestens 50 Tagen) bestätigen. Die tierärztliche Kontrolle der Trächtigkeit darf frühestens 15 Tage vor
dem vorgesehenen Datum der Sömmerung erfolgen. Tierärztliche Zeugnisse mit einer Wahrscheinlichkeitsdiagnose auf Trächtigkeit sind ungültig und
dürfen nicht angenommen werden.
3 Die Tiere gemäss Absatz 2 dieses Artikels, müssen im Fall eines Abortes
den Sömmerungsbetrieb verlassen.
4 Im Zweifelsfall hat der mit der Kontrolle beauftragte Tierarzt das Recht und
die Pflicht, mit Hilfe des verantwortlichen Alppersonals, eine neue Untersuchung durchzuführen.
5 Kühe, die innerhalb von 24 Monaten keine vollständige Trächtigkeit gehabt
haben sowie 4-jährige und ältere Rinder werden von einer gemeinsamen Alpung ausgeschlossen.
6 Bei Kühen ist eine Trächtigkeitsdauer von 283 +/- 21 Tagen als normal zu
betrachten. Ebenso zu beurteilen ist ein vorzeitiges Abkalben (Trächtigkeit
von weniger als 262 Tage), wobei das Kalb während mindestens 10 Tagen
überlebt. In diesem Fall ist eine tierärztliche Bestätigung erforderlich.
7 Während der Sömmerungszeit sind die Alpvorstände und Alpvögte berechtigt, ein Tier, das in eine der beiden vorgenannten Kategorien eingereiht
werden müsste, wegzubringen.
8 Durch die Zulassung von nicht erlaubten Tieren machen sich die Alpvorstände und Alpvögte für Unfälle und Schäden, die durch diese Tiere verursacht werden, verantwortlich, wenn die erforderlichen Massnahmen nicht in
einer angemessenen Frist getroffen wurden.
9 Bei berechtigten Beschwerden ordnen die Alpvorstände oder Alpvögte auf
Kosten der Alpe eine Untersuchung an.

## Art. 22 {#art_22}

Schafe
1 Bei Räude wird eine vorbeugende Behandlung der Schafe vor der Sömmerung gegen die Räude empfohlen.
2 Bezüglich der Moderhinke-Krankheit (Klauenfäule):
a) dürfen nur Tiere aus Tierhaltungen mit dem Moderhinke-Status "frei" in
Sömmerungsbetriebe verstellt werden;
b) ist der Alpbewirtschafter dafür verantwortlich, dass eine Auffuhrkontrolle durchgeführt wird. Die Tiere sind hinsichtlich Lahmheiten zu
kontrollieren. Hinkende Tiere, besonders solche mit Anzeichen der
Moderhinke, sind fahrzeugweise bzw. herdenweise in den Herkunftsbestand zurückzuweisen und der Kantonstierärztin / dem Kantonstierarzt zu melden (Seuchenverdacht);
c) ist die gemeinsame Nutzung von Sammelplätzen und Wegen durch
Schafe verschiedener Alpen soweit möglich zu vermeiden;
d) kann die Kantonstierärztin / der Kantonstierarzt auf Gesuch hin Sömmerungsbetriebe bewilligen, die ausschliesslich Schafe aus Tierhaltungen mit dem Status "gesperrt" aufnehmen dürfen. Voraussetzung ist,
dass der Alpbewirtschafter nachweisen kann, dass für andere Schafe
keine Gefahr einer Ansteckung besteht und dass Massnahmen zur
Gewährleistung des Tierwohls und zum Schutz der Wildtiere getroffen
werden. Die Kantonstierärztin / der Kantonstierarzt ordnet über solche
Sömmerungsbetriebe die einfache Sperre 1. Grades sowie die erforderlichen sichernden Massnahmen an.
3 Es dürfen keine Tiere auf Alpen und Sömmerungsweiden verbracht werden, die klinische Anzeichen der infektiösen Augenentzündung aufweisen
(stark gerötete Augen, eitrige Verklebungen, Augentrübungen).
4 Jeder Abort ist dem delegierten Tierarzt zu melden.

## Art. 23 {#art_23}

Ziegen
1 Jeder Abort ist dem delegierten Tierarzt zu melden.
2 In Bezug auf Moderhinke: nur Ziegen, die nach dem 1. Oktober 2025 negativ auf Moderhinke getestet wurden, dürfen gemeinsam mit Schafen oder in
Kontakt mit Schafen gesömmert werden.
5 Herdenschutzhunde

## Art. 24 {#art_24}

Definition und Organisation
1 Gemäss Artikel 30 AGTSchG, gelten nur solche Hunde als Herdenschutzhunde, welche in einem mit der anerkannten Einrichtung abgeschlossenem
Vertrag aufgeführt sind, d. h. getestet und registriert im Sinne von Artikel 10d
Absatz 2 der JSV.
2 Anerkannte Herdenschutzhunde sind ausschliesslich den Bestimmungen
des Bundesrechts unterstellt d.h. insbesondere den vom BAFU erlassenen
Weisungen.
3 Der Hundehalter im Sinne der Tierschutzgesetzgebung und von Artikel 56
des Bundesgesetzes zur Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
ist die Person, welche den Anspruch hat über ein Tier länger als vorübergehend zu verfügen. Personen, die während mehreren Wochen die Verantwortung für ein Tier haben, gelten als Tierhalter. Für die Hunde im Sinne der
Absätze 1 und 2 gilt während der Sömmerung der Verantwortliche der Alpe
als Hundehalter.
4 Die kantonale Kommission für Herdenschutzhunde ist das zuständige
kantonale Organ für die nach Absatz 1 anerkannten Herdenschutzhunde, sie
steht unter der Leitung des kantonalen Herdenschutzbeauftragten und besteht mindestens aus:
a) dem kantonalen Herdenschutzbeauftragten (DLW);
b) einem Vertreter des Veterinäramtes (Vetamt, Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, DVSV);
c) einem Vertreter der Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere
(DJFW);
d) ein Vertreter der Vereinigung "Walliser Wanderwege" (Valrando).

## Art. 25 {#art_25}

Informationen für Spaziergänger
1 Der Hundehalter muss auf Platz Informationstafeln für die Spaziergänger
auf allen Gehwegen, die die Schutzzone durchqueren aufstellen und befestigen, und dies in beiden Richtungen.
2 Diese Informationstafeln müssen klar, ersichtlich und verständlich sein,
auch für Leute, die die mit Herdenschutzhunden verbundene Gefahr nicht
kennen. Sie muss folgende Informationen enthalten:
a) Angaben zur Anwesenheit des Herdenschutzhundes: Anzahl Hunde,
Lokalisation auf dem Betrieb (Zone);
b) Anweisungen zum richtigen Verhalten der Spaziergänger bei Begegnung mit dem Herdenschutzhund;
c) eine oder mehrere Telefonnummern, die man bei Problemen anrufen
kann.

## Art. 26 {#art_26}

Massnahmen bei Fällen von Aggressivität, bei verdächtigem
oder unangemessenem Verhalten eines anerkannten Herdenschutzhundes
1 Wird ein Vorfall oder ein unangemessenens Verhalten gegenüber Menschen oder Tieren gemeldet, so trifft die zuständige Stelle nach der Beurteilung der Situation geeignete Massnahmen.
2 Sie kann in folgenden Situationen ein Gutachten verlangen:
a) nach Beissvorfällen zur Beurteilung des Einsatzzwecks von Herdenschutzhunden (HSH);
b) nach Beschwerden über das Wildern/Streunen oder Lärm;
c) bei Beschwerden über ihre Haltungsbedingungen.
3 Wenn es die Situation erfordert, kann das Vetamt ringende Sicherheitsmassnahmen anordnen, bis die zuständige Stelle einen Entscheid getroffen
hat.
6 Plätze für mobile Melkstände

## Art. 27 {#art_27}

Ziel und Anwendungsgebiete
1 Die Einhaltung der Gesetzgebung betreffend die Verordnung über die Hygiene bei der Milchproduktion in allen für diese Infrastrukturen eingerichteten
Zonen gewährleisten und den Wasserschutz garantieren.
2 Betrifft diejenigen Sömmerungsgebiete, die mobile Melkstände benutzen,
die an mindestens 7 aufeinanderfolgenden Tagen am gleichen Ort aufgestellt sind.

## Art. 28 {#art_28}

Definition
1 Ein Platz für einen mobilen Melkstand umfasst zwei Zonen:
a) der Melkplatz umfasst die Fläche des Platzes, auf dem die Melkanlage
aufgestellt ist, plus die Fläche bis zum Abstand von 3 Metern um die
äussere Begrenzung des mobilen Melkstandes herum;
b) der Warteraum grenzt an den Melkplatz an und ist der Ort, an dem die
Kühe vor dem Melken versammelt werden.

## Art. 29 {#art_29}

Melkplatz
1 Der Boden muss so eingerichtet und ausgestattet sein, dass er bei jeder
Witterung trittfest und leicht zu reinigen ist (waschen und abschaben). Er
muss entsprechend konstruiert und gesichert sein.
2 Der Melkplatz muss sich ausserhalb von Gewässerschutzzonen S befinden. In der Gewässerschutzzone S3 kann das Aufstellen eines mobilen
Melkstandes von Fall zu Fall von der zuständigen Behörde bewilligt werden,
wenn der Boden undurchlässig ist, und die Abwasser in einer Güllengrube
gesammelt werden.
3 Der Abstand des Melkplatzes für den mobilen Melkstand zu Oberflächengewässern muss mindestens 20 Meter betragen. Bei sehr ungünstigen Bedingungen muss der Abstand erhöht oder die Anlage verlegt werden (gerichtete Abflüsse).

## Art. 30 {#art_30}

Warteraum
1 Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, damit der Boden nicht morastig und nicht erheblich mit Kot oder Harn verunreinigt ist. Die Rinder dürfen
nicht tiefer als bis zum Kronsaum der Klauen im Boden einsinken.
2 Ausscheidungen dürfen keine Gefahr für die Gewässerqualität darstellen,
auch nicht bei starken Regenfällen (Abfluss oder Versickerung).
7 Verantwortliche Person für die Umsetzung der guten
Herstellungspraxis bei der Produktion von Lebensmitteln

## Art. 31 tierischen Ursprungs {#art_31}

Verantwortliche Person
1 Jeder Sömmerungsbetrieb, der Lebensmittel tierischen Ursprungs für den
Verkauf produziert, muss eine verantwortliche Person im Sinne von Artikel 2
Absatz 1 Ziffer 7 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
(LGV) bezeichnen.
2 Diese Person muss ihre Aufgabe im Sinne von Artikel 10 LGV erfüllen, und
im Besonderen muss sie alle Vorsichtsmassnahmen und notwendigen
Massnahmen treffen, um die Gefahren für die menschliche Gesundheit zu
eliminieren.
3 Sie muss darauf achten, dass die Lebensmittel nicht verderben und dass
sie hygienisch bearbeitet werden.
4 Sie achtet auf die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des EDI
über die Hygiene in der Milchproduktion, im Besonderen:
a) dass ein vollständiger Service der Melkanlage mindestens alle 2 Jahre
durchgeführt wird;
b) dass der Gesundheitszustand der Tiere gewährleistet, Lebensmittel in
einwandfreier Qualität zu produzieren.
8 Schlussbestimmungen

## Art. 32 {#art_32}

Schlussbestimmungen
1 Die Gemeindeverwaltungen, die Tierärzte, die Kantons- und Gemeindepolizisten, die Alpdirektoren und Alpvögte sind beauftragt, die Ausführung der
vorliegenden Bestimmungen zu überwachen.
2 Zuwiderhandlungen werden nach Artikel 28 des Ausführungsgesetzes zum
eidgenössischen Tierseuchengesetz oder nach Artikel 28 AGTSchG mit
Busse bestraft. Vorbehalten sind Forderungen Dritter.
3 Der Kantonstierarzt sowie der Kantonschemiker (Abschnitt 7) sind mit der
Ausführung der vorliegenden Vorschriften beauftragt. Sie sind ermächtigt, in
Dringlichkeitsfällen, alle ihnen notwendig erscheinenden Massnahmen zur
Ausführung dieses Beschlusses zu treffen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
01.04.2026 01.04.2026 Erlass Erstfassung RO/AGS 2026-042
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 01.04.2026 01.04.2026 Erstfassung RO/AGS 2026-042
