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title: "Verordnung über die Anerkennungsprämien für das Staatspersonal"
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provisions: 10
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# Verordnung über die Anerkennungsprämien für das Staatspersonal

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für das gesamte Personal, das dem StPG 1) unterstellt
ist, sowie für die Praktikantinnen und Praktikanten und für die Lernenden.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsätze
1 Die Anstellungsbehörden können Prämien an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vergeben, die aussergewöhnliche Leistungen erbringen.
2 Mit der Prämie kann eine Einzelleistung oder eine Teamleistung belohnt
werden.
3 Ein Team bezeichnet eine Gruppe von mindestens zwei Mitarbeiterinnen
oder Mitarbeitern, die von der zuständigen Behörde einen klar definierten
Auftrag erhalten haben.
1) SGF 122.70.1

## Art. 3 Staatspersonal, Anerkennungsprämien – V 122.72.41 {#art_3}

Kriterien
1 Eine Prämie wird zur Belohnung von Leistungen ausgerichtet, die in Art,
Umfang und Qualität deutlich über die von der Stelle erwarteten Leistungen
hinausgehen.
2 Eine Prämie kann namentlich ausgerichtet werden für:
a) eine quantitativ oder qualitativ überdurchschnittliche Arbeitsleistung;
b) in einem aussergewöhnlichen Kontext erbrachte Leistungen;
c) eine entscheidende Leistung.
3 Die Anstellungsbehörden können je nach spezifischem Bedarf ihres Personals andere Kriterien als die in Absatz 2 genannten aufstellen. Soweit erforderlich, genehmigen die Direktionen die Kriterien, die von den ihnen
administrativ zugewiesenen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit aufgestellt werden.

## Art. 4 {#art_4}

Modalitäten
1 Die Einzelprämie beträgt mindestens 500 Franken und höchstens 2500
Franken pro Person und Jahr. Die Höhe der Prämie ist nach Massgabe des
Beitrags der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zu bestimmen.
2 Die Gruppenprämie wird unter den Teammitgliedern gerecht aufgeteilt. Die
Prämie beträgt mindestens 200 Franken und höchstens 2500 Franken pro Person und Jahr.
3 Die Beträge werden nicht anteilsmässig im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters angepasst.
4 Die Prämie wird jährlich mit dem auf den Gewährungsentscheid folgenden
Aprillohn ausbezahlt.

## Art. 5 {#art_5}

Ermessenscharakter der Prämie
1 Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besteht kein Rechtsanspruch auf
eine Prämie.

## Art. 6 {#art_6}

Modalitäten der Gewährung
1 Die Verwaltungseinheiten reichen die Prämienanträge für die betreffenden
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Teams bei der zuständigen Anstellungsbehörde bis zu dem von ihr festgelegten Datum ein.
2 Für jeden Antrag müssen die Gründe für die Gewährung der Prämie und der
vorgeschlagene Prämienbetrag genau angegeben werden; die Gründe für die
Gewährung müssen auf materiell nachprüfbaren Elementen beruhen.
Staatspersonal, Anerkennungsprämien – V 122.72.41
3 Die Anstellungsbehörden entscheiden auf der Grundlage der begründeten
Anträge über die Prämienvergabe an ihr Personal.
4 Die Lohnberechnungsstelle zahlt die Prämien den Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern entsprechend der Meldung der Anstellungsbehörden aus.
5 Die Direktionen sind für die richtige Durchführung des Verfahrens zuständig.

## Art. 7 {#art_7}

Budget
1 Der Staatsrat setzt jedes Jahr einen Gesamtbetrag für die Auszahlung der
Prämien fest. Ausgehend von diesem Betrag wird jeder Direktion ein Betrag
nach Massgabe der Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugewiesen.
2 Die Direktionen sorgen für die Aufteilung des Budgets unter den Verwaltungseinheiten und den ihnen administrativ zugewiesenen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit.

## Art. 8 {#art_8}

Steuerung und Information an den Staatsrat
1 Das POA erstellt zuhanden des Staatsrats eine kurze jährliche Zusammenfassung mit statistischen Angaben, wie die Prämien vergeben werden.

## Art. 9 {#art_9}

Übergangsrecht
1 Beim Inkraftrteten dieser Verordnung, kann die Prämienzahlung einige Monate später erfolgen.

## Art. 10 {#art_10}

Massnahmen zur Sanierung der Kantonsfinanzen 2026-2028
1 In den Jahren 2026, 2027 und 2028 setzt der Staatsrat keinen Betrag für die
Prämienzahlung fest. Jegliche Prämienzahlung wird sistiert.
Staatspersonal, Anerkennungsprämien – V 122.72.41
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.12.2022 Erlass Grunderlass 01.01.2023 2022_133
01.09.2025 Art. 10 eingefügt 01.01.2026 2025_063
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 12.12.2022 01.01.2023 2022_133
Art. 10 eingefügt 01.09.2025 01.01.2026 2025_063
