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title: "Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern"
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# Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern

## § 1 {#par_1}

Steuererleichterungen § 6
1 Gesuche um Steuererleichterungen sind beim Kantonalen Steueramt oder
beim Amt für Wirtschaft und Arbeit einzureichen.
2 Das Gesuch soll einen Beschrieb des Projektes, einen Geschäftsplan und
einen Antrag enthalten.
3 Das Volkswirtschaftsdepartement stellt, nach Rücksprache und mit Zustimmung des Kantonalen Steueramtes, dem Regierungsrat einen begründeten Antrag. Dieser kann die Steuererleichterungen an Auflagen und Bedingungen wie Dauer der Steuerpflicht, Vornahme von Abschreibungen
und Rückstellungen, Gewinnausschüttungen, Lohn- und Arbeitsbedingungen knüpfen.
1.2. Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen

## § 2 {#par_2}

Persönliche Zugehörigkeit § 8
1 Bevormundete Kinder und Volljährige unter umfassender Beistandschaft
haben ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in jener Einwohnergemeinde der
zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, in der sie sich
gewöhnlich aufhalten oder, bei Aufenthalt ausserhalb ihres Zuständigkeitsbereiches, zu der die engsten Beziehungen bestehen.*
3 Dem Aufenthalt in einer Anstalt zu Heilzwecken gleichgestellt ist der
Aufenthalt in einer Versorgungs- oder einer Strafanstalt.
1) Zu einzelnen Bestimmungen des Gesetzes erlässt der Regierungsrat besondere
Verordnungen.
2) BGS 614.11.
3) Die Paragraphen in den Sachüberschriften verweisen auf das Gesetz.

## § 3 GS 90, 355 {#par_3}

Wirtschaftliche Zugehörigkeit §§ 9 und 85
1 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen
sowie Bau- und Montagestellen von mindestens 12 Monaten Dauer.*
2 Als dingliche und diesen wirtschaftlich gleichzuachtende persönliche Nutzungsrechte an solothurnischen Grundstücken gelten insbesondere Grunddienstbarkeiten (Art. 730ff. ZGB1)), Nutzniessung (Art. 745 ff. ZGB),
Wohnrecht (Art. 776–778 ZGB) und Baurecht (Art. 779 ff. ZGB).

## § 4 § 3bis* {#par_4}

Steuersätze, Rundungsregeln
§§ 12, 44, 46, 47, 47bis, 47ter, 58, 72, 87, 97, 102, 107, 108, 113bis,
114ter, 222, 232, 239*
1 Bei der direkten Staatssteuer werden die Steuersätze auf sieben Dezimalstellen festgelegt, bei der Quellensteuer auf zwei und bei der Erbschafts-

## § 5 und Schenkungssteuer auf drei Dezimalstellen.* {#par_5}

Kinder unter elterlicher Sorge §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 2*
1 …*
2 Als Kinder im Sinne der §§ 14 und 19 des Gesetzes gelten minderjährige
leibliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen werden.
3 Steht die elterliche Sorge Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden,
gemeinsam zu und können sie den Abzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe a
des Gesetzes je zur Hälfte beanspruchen, wird ihnen das Einkommen und

## § 6 Vermögen der Kinder je zur Hälfte zugerechnet.* {#par_6}

Erbengemeinschaften § 15 Abs. 2
1 Wird eine Erbengemeinschaft als Ganzes besteuert, so ist auf ihr Einkommen § 44 Absatz 1 des Gesetzes anzuwenden. Satzbestimmend für Einkommen und Vermögen sind ausschliesslich die Steuerfaktoren der Erbschaft.*

## § 7 {#par_7}

Mithaftung der Ehegatten § 19 Abs. 1
1 Die solidarische Haftung der Ehegatten für die Gesamtsteuer besteht für
die Zeit der gemeinsamen Veranlagung.

## § 8 {#par_8}

Selbständige Erwerbstätigkeit § 23*
1 Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt insbesondere auch der gewerbsmässige Handel mit Liegenschaften und Wertschriften.*

## § 9 {#par_9}

…
1) SR 210.

## § 9 bis {#par_9bis}

Gewillkürtes Geschäftsvermögen § 24 Abs. 5
1 Beteiligungen im Sinne von § 24 Absatz 5 des Gesetzes können nur als
Geschäftsvermögen erklärt werden, wenn sie nach dem 1. Januar 2001 und
entgeltlich erworben werden. Das Wahlrecht besteht nicht bei der Umwandlung oder der Aufteilung einer Personenunternehmung.

## § 10 {#par_10}

Umstrukturierungen § 25 und § 94
1 Ein Betrieb ist ein organisatorischer und technischer Zusammenschluss
von Vermögenswerten, der als unabhängige, in sich geschlossene Einheit
unternehmerische Leistungen erbringt.
2 Ein Teilbetrieb ist die kleinste, selbstständig lebensfähige Einheit eines
Unternehmens.
3 Ein Betrieb oder Teilbetrieb liegt nur vor, wenn die Einheit Leistungen
auf dem Markt oder gegenüber verbundenen Unternehmen erbringt, über
eigenes oder beauftragtes Personal verfügt und der Personalaufwand in
einem sachgerechten Verhältnis zum Ertrag steht.
4 Das Halten und Verwalten eigener Liegenschaften stellt nur einen Betrieb
dar, wenn das Unternehmen
a) selber am Markt auftritt oder Betriebsliegenschaften an Konzerngesellschaften vermietet und
b) mindestens eine Person vollzeitlich für die Verwaltung der Liegenschaften beschäftigt oder beauftragt und
c) mindestens Mieterträge in der 20-fachen Höhe des marktüblichen
Personalaufwandes für die Liegenschaftsverwaltung erzielt.

## § 11 {#par_11}

Bewegliches Vermögen § 26
1 Marchzinsen gelten nicht als Vermögenserträge.
3 …*

## § 12 {#par_12}

…

## § 13 {#par_13}

Übrige Einkünfte § 31
1 Naturalgewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung sind nur steuerbar, wenn ihr Verkehrswert 2000 Franken übersteigt.*
2 Steuerbar sind die laufenden Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen oder
unter den Voraussetzungen von § 14 Absatz 1 des Gesetzes getrennten

## § 14 Ehegatten oder für minderjährige Kinder.* {#par_14}

Steuerfreie Einkünfte § 32 Bst. d*
1 Steuerfreie Unterstützungen sind Leistungen, die zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes gewährt werden.
2 Steuerfreie Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln sind Leistungen
aufgrund öffentlich-rechtlicher Erlasse wie Ergänzungsleistungen zur AHV,
IV, Hilflosenentschädigungen der, AHV, IV und SUVA sowie Unterstützungen von Armenbehörden und Fürsorgeämtern.

## § 15 {#par_15}

Ermittlung des Reineinkommens bei selbständiger Erwerbstätigkeit im allgemeinen § 34
1 Prämien für Risikoversicherungen gelten als geschäfts- oder berufsmässig
begründete Kosten, solange die Versicherung als notwendige Sicherheit
für geschäftliche Kredite dient.
3 …*
4 …*

## § 16 {#par_16}

Abschreibungen und Rückstellungen § 35
1 Massgeblich sind die Abschreibungssätze gemäss den Richtlinien der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Abschreibung des Anlagevermögens geschäftlicher und landwirtschaftlicher Betriebe.*
2 Steuerpflichtige, die in früheren Jahren zufolge schlechten Geschäftsganges die zulässigen Abschreibungen nicht vorgenommen haben, können
diese für die drei der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahre
nachholen. Die Nachholung ist durch Abschreibungstabellen darzustellen
und nur bei ordnungsgemässer Buchhaltung oder ordnungsgemässen Aufzeichnungen zulässig.*
3 Umweltschutzanlagen (Gewässerschutz-, Lärmschutz-, Abluftreinigungsanlagen) sowie Investitionen für energiesparende Einrichtungen (wie Wärmeisolierungen, Anlagen zur Umstellung des Heizsystems, Anlagen zur
Nutzung der Sonnenenergie) können im Jahr der Erstellung und in den
beiden nächsten Jahren um höchstens 50% vom Buchwert und in den folgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen abgeschrieben werden.*
4 …*

## § 16 bis {#par_16bis}

Entlastungsbegrenzung § 35quater
1 Sind die steuerlichen Ermässigungen nach §§ 24ter und 35ter des Gesetzes
nach § 35quater des Gesetzes zu kürzen, können die gekürzten Beträge nicht
vorgetragen werden.

## § 16 ter {#par_16ter}

Nachträgliche Besteuerung von Umstrukturierungsrücklagen §
1 Steuerfreie Rücklagen, die in mehreren Jahren gebildet wurden, sind
grundsätzlich im jüngsten Jahr ihrer Bildung nachträglich zu besteuern.
2 Das Steueramt kann von einer Nachbesteuerung nach Absatz 1 absehen,
wenn diese im Ergebnis tiefer ausfallen sollte als die Summe der einzelnen
Nachbesteuerungen der Rücklagen in jedem Jahr ihrer Bildung. In diesem
Fall sind die Rücklagen im jeweiligen Jahr ihrer Bildung nachträglich zu besteuern.

## § 17 {#par_17}

Abzug von Verlusten § 37
1 Geschäftsverluste können mit dem übrigen, um die Gewinnungskosten
und allgemeinen Abzüge gekürzten Einkommen verrechnet werden. Die
Verrechnung ist möglich bis zum Ende der Steuerperiode, in der die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.

## § 18 {#par_18}

Ersatzbeschaffung § 36
1 Rückstellungen für Ersatzbeschaffungen sind in der Regel innert zwei
Jahren zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder aufzulösen. In begründeten Fällen kann die Frist höchstens auf fünf Jahre erstreckt werden.
2 Das Ersatzobjekt kann höchstens bis zum steuerlichen Buchwert des ersetzten Anlageobjektes abgeschrieben werden. Weiter gehende stille Reserven werden besteuert.*

## § 19 {#par_19}

…

## § 20 {#par_20}

Allgemeine Abzüge § 41
1 Als vom Steuerpflichtigen unterhaltene Personen nach § 41 Absatz 1
Buchstaben k und m des Gesetzes gelten der gemeinsam besteuerte Ehegatte, minder- und volljährige leibliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder
sowie Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung
aufgenommen werden.*
2 Den freiwilligen Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und ihre Anstalten im Sinne von § 41 Absatz 1 Buchstabe l und § 92 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes gleichgestellt sind Leistungen an gemeinsame Einrichtungen oder Zusammenschlüsse dieser Gemeinwesen (Zweckverbände
usw.) sowie an Stiftungen, welche die Gemeinwesen errichtet haben (§ 90
Absatz 1 Buchstaben a – c des Gesetzes).*
3 Zuwendungen, die ein Erbe, Vermächtnisnehmer oder Beschenkter aus
dem empfangenen Vermögenswert an steuerfreie Gemeinwesen, Anstalten und juristische Personen ausgerichtet hat und die bei der Berechnung
der Erbschafts- oder Schenkungssteuer abgezogen wurden (§ 229 Buchst. d
und § 239 Abs. 1 des Gesetzes), können vom Einkommen nicht abgezogen
werden.
4 Die steuerbaren Vermögenserträge gemäss § 41 Absatz 1 Buchstabe a des
Gesetzes bemessen sich vor Abzug der darauf entfallenden Gewinnungskosten und Schuldzinsen. Bei teilweiser Steuerpflicht werden für die Ermittlung des maximal zulässigen Schuldzinsenabzugs die ausser Kanton
steuerbaren Vermögenserträge berücksichtigt. Die so ermittelten abziehbaren Schuldzinsen werden proportional nach Lage der Aktiven verlegt.*
5 Kosten der berufsorientieren Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, können nicht abgezogen werden, soweit sie Dritte
(Arbeitgeber, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung) tragen

## § 21 oder durch Stipendien gedeckt sind.* {#par_21}

Abzug von Versicherungsprämien § 41 Abs. 2 und 3
1 …*
2 Zinsen von Sparkapitalien sind abziehbar, soweit sie in der Steuerperiode
fällig geworden sind. Als Sparkapitalien gelten Bankguthaben jeder Art,
in- und ausländische Obligationen sowie Hypothekar- und andere Darlehensforderungen.*
3 Bei Verbandsbeiträgen und Zeitschriftenversicherungen sind als Versicherungsprämien nur die Anteile abziehbar, welche auf die im Gesetz erwähnten Versicherungen entfallen.

## § 22 {#par_22}

…

## § 23 {#par_23}

Sozialabzüge für Kinder § 43 Abs. 1 Bst. a und b*
1 Kinder im Sinne von § 43 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes sind leibliche
Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie Pflegekinder, die unentgeltlich zu
dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen werden.*
2 Der Steuerpflichtige muss dann für den Unterhalt eines Kindes aufkommen, wenn das steuerbare Einkommen des Kindes 11'400 Franken nicht
übersteigt.1)*
3 …*

## § 24 {#par_24}

Andere Sozialabzüge § 43 Abs. 1 Bst. d und e*
1 Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann der Abzug
nach § 43 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes zusätzlich zum Abzug nach
§ 41 Absatz 1 Buchstabe k oder m oder § 43 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes beansprucht werden.*
2 Als erwerbsunfähig im Sinne von § 43 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes
gelten Kinder, solange sie schulpflichtig sind; Kinder, die einem Studium
obliegen, gelten als beschränkt erwerbsfähig.

## § 25 {#par_25}

Sozialabzug bei ungenügendem Reineinkommen
§ 43 Abs. 1 Bst. f*
1 Ungenügend ist ein Reineinkommen dann, wenn es 38'200 Franken für
die in § 44 Absatz 2 des Gesetzes genannten Steuerpflichtigen und 30'000
Franken für die andern Steuerpflichtigen nicht erreicht.*
2 Für jede selbständig steuerpflichtige Person, die zum Bezug einer Rente
der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung berechtigt ist, und deren Reineinkommen den in Absatz 1 genannten
Betrag nicht erreicht, wird ein Sozialabzug gewährt. Der Abzug beträgt
bei einem Reineinkommen von 38’199 beziehungsweise 29’999 Franken 1
Franken; er erhöht sich um je 1 Franken pro Franken, um den das Reineinkommen 38’199 beziehungsweise 29’999 Franken unterschreitet.*

## § 26 {#par_26}

Steuersätze der Einkommenssteuer § 44
1 Als mit dem Steuerpflichtigen zusammenlebend gelten Kinder, die im
Haushalt des Steuerpflichtigen Wohnsitz haben.

## § 27 {#par_27}

Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen § 46
1 Ergibt sich bei Umrechnung einer Kapitalabfindung oder Kapitalleistung
in eine Rente, nach Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge, kein steuerbares Einkommen, so bleibt die ganze Kapitalabfindung oder Kapitalleistung einkommenssteuerfrei.

## § 28 {#par_28}

Liquidationsgewinne bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit § 47ter
1 Die Voraussetzungen und Folgen der erleichterten Besteuerung von Liquidationsgewinnen gemäss § 47ter des Gesetzes sowie die Berechnung des
steuerbaren Liquidationsgewinnes richten sich, soweit das Gesetz keine Regelung enthält, nach dem Bundesrecht.
1) Betrag angepasst durch die Änderung vom 22. September 1992; GS 92, 581.
2 Die Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit2) ist sinngemäss anwendbar.

## § 29 {#par_29}

Steuerbegründende Grundstückveräusserungen § 49 Abs. 2
Bst. a*
1 Als Rechtsgeschäfte, die in bezug auf die Verfügungsgewalt über ein
Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken, gelten insbesondere die in § 206 des Gesetzes genannten steuerbaren Handänderungen.

## § 30 {#par_30}

Veräusserung von mehreren Grundstücken § 53 Abs. 4
1 Mehrere Grundstücke bilden insbesondere eine wirtschaftliche Einheit,
wenn sie gemeinsam genutzt werden oder wenn ein Grundstück vor der
Veräusserung aufgeteilt worden ist.

## § 31 {#par_31}

Beginn und Ende der Besitzesdauer § 57
1 Als Beginn und Ende der Besitzesdauer gelten bei Versteigerung der Zeitpunkt des Zuschlags, bei aufschiebend bedingter Veräusserung der Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung.
2 Der Zeitpunkt des Baues, der Erweiterung oder des Abbruchs von Gebäuden und Anlagen fällt für die Berechnung des Besitzesdauerabzuges nicht
in Betracht.

## § 32 {#par_32}

Steuersatz der Grundstückgewinnsteuer § 58
1 …*
2 Massgebend sind die Steuerfüsse der Einwohnergemeinde und der Kirchgemeinde, auf deren Gebiet das veräusserte Grundstück liegt.*
2bis Anspruch auf die Besteuerung nach § 58 Absatz 3 des Gesetzes besteht
nur für Gewinne gemäss § 48 Absatz 1 Buchstabe a und b des Gesetzes.*
3 …*
4 Als vorgerücktes Alter gilt die Vollendung des 58. Altersjahres.*
5 Invalidität ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit.
6 …*

## § 33 {#par_33}

Fahrnis § 66
1 Ist der für die Einkommenssteuer massgebende Wert nicht aus einer kaufmännischen Buchhaltung oder aus besonderen Abschreibungstabellen ersichtlich, so ist der erfahrungsgemässen Wertvermindung Rechnung zu tragen.
2 Als Verkehrswert von versicherter Fahrnis, die zum Privatvermögen gehört, gilt die Hälfte des Versicherungswertes.
3 Hausrat sind die Gebrauchsgegenstände des Alltags wie Möbel, Teppiche,
Bilder, Kücheneinrichtung, Geschirr, Radio- und Fernsehgeräte, Bücher,
Gartengeräte: persönliche Gebrauchsgegenstände sind die persönlichen Effekten des Steuerpflichtigen und seiner Familienangehörigen wie Kleider,
Uhren, Foto- und Filmapparate, Sportgeräte. Wertvolle Gegenstände (wie
Schmuck, Teppiche, Bilder) gehören dann zum Hausrat, wenn sie überwiegend dem persönlichen Gebrauch oder Wohnzwecken dienen und der Kapitalanlage-Charakter von untergeordneter Bedeutung ist.
2) AS 2010, 717.
4 Fahrzeuge, Boote und Flugzeuge sind steuerbar mit dem Wert, der handelsüblich einem entsprechenden gebrauchten Gegenstand beigemessen
wird.

## § 34 {#par_34}

Wertpapiere, Forderungs- und Beteiligungsrechte des Privatvermögens § 67*
1 Der Verkehrswert von Beteiligungsrechten (Aktien, Stammanteile von
GmbH, Genossenschaftsanteile) ohne Kurswert wird in der Regel aufgrund
der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Bewertung von
Wertpapieren ohne Kurswert ermittelt.*
1bis Beteiligungsrechte ohne Kurswert werden in der Regel auf der Basis des
Verkehrswertes zu Beginn der Steuerperiode veranlagt. Die steuerpflichtige Person kann schriftlich die Besteuerung zum Verkehrswert am Ende der
Steuerperiode verlangen. An dieser Besteuerung wird in den Folgeperioden festgehalten.*
1ter Bei grundlegender Veränderung der für die Bewertung massgebenden
Verhältnisse wie Kapitalerhöhungen und –herabsetzungen, Änderungen
der Kapitalstruktur, Neugründungen und Umstrukturierungen sowie Verkauf der Gesellschaft erfolgt die Besteuerung immer zum Verkehrswert am
Ende der Steuerperiode.*
1quater Auf dem Verkehrswert von gesperrten Mitarbeiterbeteiligungen, die
im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen besteuert werden, wird ein Einschlag von 30 % gewährt. Er kann nicht kumuliert werden mit anderen Abzügen für vermögensrechtliche Beschränkungen.*
2 Der Verkehrswert von Forderungen ist der Nominalwert, wenn die Verlustwahrscheinlichkeit nicht eine niedrigere Bewertung rechtfertigt.
3 Gefälligkeitsdarlehen und andere unverzinsliche Forderungen werden
nicht in die Durchschnittsberechnung nach § 67 Absatz 3 des Gesetzes einbezogen.*
4 Für die Durchschnittsberechnung nach § 67 Absatz 3 des Gesetzes werden
die Erträge mit dem gerundeten Zinssatz für Spareinlagen gemäss Monatsbericht der Schweizerischen Nationalbank vom Oktober der Steuerperiode
kapitalisiert. Endet die Steuerpflicht früher, gilt der Kapitalisierungssatz
der vorhergehenden Steuerperiode.*
5 Für den Verkehrswert von Kryptowährungen ist der Jahresendkurs in der
von der Eidgenössischen Steuerverwaltung publizierten Kursliste massgebend. Wird eine Kryptowährung nicht auf der Kursliste geführt, ist der
Jahresschlusskurs der für diese Währung gängigsten Handelsplattform heranzuziehen.*

## § 35 {#par_35}

Ansprüche aus Versicherungen § 69
1 Die nichtrückkaufsfähigen Lebensversicherungen, die nicht auf Versicherung beruhenden Leibrenten und die Pfrundrechte unterliegen der
Vermögenssteuer nicht.

## § 36 {#par_36}

Sozialabzüge § 71 Abs. 2
1 Ungenügend ist ein Reineinkommen dann, wenn es 38‘200 Franken für
die in § 71 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes genannten Steuerpflichtigen

## § 37 und 30'000 Franken für die andern Steuerpflichtigen nicht erreicht.* {#par_37}

Personalsteuer § 73
1 Jeder in ungetrennter Ehe lebende Ehegatte entrichtet eine Personalsteuer.*
2 Die Personalsteuer ist im vollen Betrag geschuldet, auch wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode besteht.*
2bis Ist eine Person in einem Kalenderjahr mehrmals unterjährig steuerpflichtig, schuldet sie insgesamt nur eine Personalsteuer.*
3 Die selbständige Besteuerung für Grundstückgewinn (§ 52 Abs. 2 des Gesetzes) begründet keine Steuerpflicht für die Personalsteuer.

## § 38 {#par_38}

Kalenderjahr §§ 77 Abs. 3, 179 Abs. 2, 183 Abs. 1*
1 Für die Steuerberechnung pro rata temporis und für die Berechnung von
Vergütungs-, Verzugs- und Rückerstattungszins werden der Monat zu 30
Tagen und das Jahr zu 360 Tagen gerechnet.*
2 Der Entscheid über die Steuerberechnung pro rata temporis wird vom
Kantonalen Steueramt im Verfahren nach §§ 140ff. des Gesetzes getroffen.*

## § 39 {#par_39}

Bemessung des Einkommens im Allgemeinen § 75*
1 Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie Schuldzinsen werden in der Regel dem Einkommen des Jahres zugerechnet, in
dem sie fällig werden.

## § 40 {#par_40}

Bemessung des Einkommens bei Beginn und Ende der Steuerpflicht
§§ 74 Abs. 3 und 4, 75 Abs. 2 und 3
1 Endet die Steuerpflicht einer Person, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, zufolge Tod oder Wegzug ins Ausland, ist auf diesen
Zeitpunkt ein Geschäftsabschluss zu erstellen, auch wenn im Falle des Todes der überlebende Ehegatte die Geschäftstätigkeit weiterführt.
2 Einkünfte fliessen regelmässig, wenn sie im Verlaufe der Steuerperiode
wiederkehrend, in der Regel monatlich, quartals- oder semesterweise, anfallen.*

## § 40 bis {#par_40bis}

Wechsel zwischen Quellensteuer und ordentlicher Veranlagung
§§ 74 Abs. 3, 114, 114quinquies Abs. 1 und 2 und 114sexies Abs. 1 und 2*
1 Wird eine Person, die bisher an der Quelle besteuert worden ist, neu im
ordentlichen Verfahren veranlagt, wird sie für das ganze Jahr im ordentlichen Verfahren veranlagt. Wenn sie von der ordentlichen Veranlagung zur
Quellenbesteuerung wechselt, wird sie für das gesamte Jahr und bis zum
Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.*
1.3. Die direkte Staatssteuer der juristischen Personen

## § 40 ter {#par_40ter}

Öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen § 90 Abs. 1 Bst. c
1 Das Kantonale Steueramt entscheidet über die Steuerbefreiung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt oder Stiftung auf Gesuch hin. Gegen den Entscheid kann Einsprache, gegen den Einspracheentscheid kann Rekurs beim
Kantonalen Steuergericht erhoben werden.
2 Die Steuerbefreiung kann ganz oder teilweise gewährt werden. Bei teilweiser Steuerbefreiung ist eine Spartenrechnung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Verlangt wird eine getrennte Buchhaltung
und Kontenführung für die steuerbefreiten und steuerpflichtigen Tätigkeiten mit klarer Trennung des Kapitals sowie der einzelnen Aufwände und
Erträge. Gemeinsam anfallende Aufwände und Erträge sind nach einem
angemessenen und sachgerechten Schlüssel aufzuteilen. Allfällige Abgeltungen an das Gemeinwesen (z.B. Konzessionsgebühren, Abgaben, Dienstleistungen) müssen einem Fremdvergleich standhalten. Im Übrigen gelten
die Bestimmungen des Obligationenrechts1) über die kaufmännische Buchführung.
3 Mit vorgängiger Genehmigung des Kantonalen Steueramtes können in
begründeten Fällen, beispielsweise bei einer bloss unwesentlichen hoheitlichen Tätigkeit, die Anforderungen an eine Spartenrechnung gemäss Absatz 2 herabgesetzt werden.
4 Die Steuerbefreiung wird frühestens ab derjenigen Steuerperiode
gewährt, in welcher das Gesuch beim Kantonalen Steueramt eingegangen
ist.

## § 41 {#par_41}

Vereine § 95 Abs. 1 und 2
1 Mitgliederbeiträge sind in den Statuten festgesetzte oder vom zuständigen Organ beschlossene, periodisch geschuldete Beiträge der Mitglieder
zur Deckung der laufenden Aufwendungen. Nicht als Mitgliederbeiträge
gelten Beiträge, die zur Erreichung besonderer Ziele geleistet werden oder
die ein Entgelt für Leistungen des Vereins oder für die Förderung persönlicher oder wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder darstellen.
3 …*
4 …*

## § 42 {#par_42}

…

## § 42 bis {#par_42bis}

Besteuerung von Patenten und vergleichbaren Rechten § 91ter
1 Führt die Hinzurechnung nach § 91ter Absatz 3 des Gesetzes bei der erstmaligen ermässigten Besteuerung bei der steuerpflichtigen Person zu ungenügender Liquidität, so kann diese einen Härtefall geltend machen. Sie
kann beantragen, dass die Hinzurechnung seit der erstmaligen ermässigten
Besteuerung grundsätzlich zu gleichen Teilen auf fünf Jahre verteilt wird.
Spätestens im fünften Jahr muss jedoch die Hinzurechnung gänzlich besteuert sein; ein allfälliger Restbetrag ist folglich im fünften Jahr zu besteuern.
1) SR 220; OR.
§ 42ter* Beim Ersatz von Beteiligungen § 92bis
1 Beim Ersatz von Beteiligungen kann das Ersatzobjekt höchstens bis zum
steuerlichen Buchwert des ersetzten Anlageobjekts abgeschrieben werden.
Weitergehende stille Reserven und wiedereingebrachte Abschreibungen
bis zum Wert der Gestehungskosten werden besteuert.

## § 42 quater {#par_42quater}

Entlastungsbegrenzung § 92quater
1 Sind die steuerlichen Ermässigungen nach § 91bis Absätze 1 und 2, § 91ter
und § 92ter des Gesetzes nach § 92quater des Gesetzes zu kürzen, können die
gekürzten Beträge nicht vorgetragen werden.
§ 42quinquies* Aufdeckung der stillen Reserven bei Beginn der Steuerpflicht §
94bis
1 Die aufgedeckten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen
Mehrwerts bei Beginn der Steuerpflicht sind von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen. Dabei ist auf eine anerkannte Bewertungsmethode
abzustellen.
2 Die stillen Reserven sind im Sinne der Einzelbewertung auf die jeweilige
Bilanzposition zu verlegen. Der Residualwert stellt den originären Goodwill dar.
3 Bei Beteiligungen gemäss § 98 des Gesetzes, deren Verkehrswert bei Beginn der Steuerpflicht unter den Gestehungskosten liegt, kann der Gestehungskostenwert der Beteiligung gewinnsteuerneutral bis auf den Verkehrswert reduziert werden. Die steuerpflichtige Person hat entsprechenden Antrag zu stellen.

## § 42 sexies {#par_42sexies}

Besteuerung der stillen Reserven am Ende der Steuerpflicht §
94ter
1 Die nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts sind am Ende der Steuerpflicht nach einer anerkannten Bewertungsmethode zu bewerten.
2 Die Bestimmung in § 42quinquies Absatz 2 gilt auch für die Besteuerung der
stillen Reserven am Ende der Steuerpflicht nach § 94ter des Gesetzes.

## § 43 {#par_43}

Gesellschaften mit Beteiligungen § 98
1 Beteiligungen sind Aktien von Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften, GmbH-Stammeinlagen, Anteilscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine nach Artikel 656a des Schweizerischen Obligationenrechts1) und Genussscheine nach Artikel 657 OR, die einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationsergebnis verleihen.*
1bis Ausländische Beteiligungen sind in sinngemässer Anwendung von Absatz 1 zu beurteilen.*
2 Zu den Beteiligungserträgen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen inklusive Zinsen auf verdecktem Eigenkapital und geschäftsmässig
nicht begründete Zuwendungen an die Inhaber von Beteiligungen, sofern
sie bei der leistenden Gesellschaft als Gewinn besteuert wurden.*
3 Zur Berechnung der anteiligen Schuldzinsen werden alle unter § 98 Absatz 1 des Gesetzes fallenden Beteiligungen berücksichtigt.
1) SR 220; OR.
4 Den Schuldzinsen nach § 98 Absatz 2 des Gesetzes wirtschaftlich gleichgestellt sind Kreditkommissionen und andere Finanzierungskosten, die aufgrund eines Schuldverhältnisses anfallen. Für die Berechnung der anteiligen Schuldzinsen ist auf das Verhältnis zwischen dem für die Gewinnsteuer
massgeblichen Wert der Beteiligungen einerseits und dem für die Gewinnsteuer massgeblichen Wert der gesamten Aktiven anderseits abzustellen;
für die Berechnung des Verhältnisses fallen die ersten drei Dezimalstellen

## § 43 bis in Betracht.* {#par_43bis}

…

## § 44 {#par_44}

…

## § 45 {#par_45}

Eigenkapital § 104
1 Dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital steht das Partizipationsscheinkapital nach Artikel 656a des Schweizerischen Obligationenrechts1)
gleich.
2 Für die Berechnung des verdeckten Eigenkapitals wird in der Regel von
dem für die Gewinnsteuer massgeblichen Wert der Aktiven zu Beginn und
am Ende der Steuerperiode im Durchschnitt ausgegangen. Weist die steuerpflichtige Person höhere Verkehrswerte nach, werden diese berücksichtigt. Das Delkredere und die privilegierten Warenreserven stellen keine
stillen Reserven dar.*
3 Bei Genossenschaften, die als Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaus
im Sinne von Artikel 51 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes2)
anerkannt sind, wird kein verdecktes Eigenkapital aufgerechnet.
4 Die in der Bilanz aktivierten Beteiligungsrechte nach § 98 des Gesetzes,
Patente nach § 91bis des Gesetzes sowie Konzerndarlehen werden bei der
Berechnung des Kapitals mit 5% ihres Wertes berücksichtigt; massgebend
sind die Gewinnsteuerwerte der Steuerbilanz. Die ermittelte prozentuale
Reduktion der Steuerbilanzsumme ist analog im steuerbaren Eigenkapital
zu berücksichtigen. Das einbezahlte Grundkapital bleibt nach § 104 Absatz
4 des Gesetzes jedoch mindestens steuerbar.*
5 Der Begriff des Konzerndarlehens richtet sich nach den Bestimmungen in
Artikel 963 Absatz 1 und 2 des Schweizerischen Obligationenrechts3) über

## § 45 bis die Konzernrechnung.* {#par_45bis}

Steuerberechnung § 107
1 Juristische Personen mit ideellen Zwecken, deren Kapital höchstens
200'000 Franken beträgt, haben keine Mindeststeuer nach § 107 Absatz 1
des Gesetzes zu entrichten.

## § 46 {#par_46}

…
1) SR 220.
2) SR 843.
3) SR 220.
1.4. Behörden und Verfahren

## § 47 {#par_47}

…

## § 48 {#par_48}

Staatssteuerregisterführer § 124
1 Das Kantonale Steueramt1) erstellt ein Pflichtenheft für den Staatssteuerregisterführer.
2 Der Staatssteuerregisterführer ist den Steuerpflichtigen während der Eingabefrist bei der Ermittlung der Steuerfaktoren behilflich.
3 Für ihre Tätigkeit werden die Staatssteuerregisterführer nach einer besonderen Verordnung des Regierungsrates entschädigt.

## § 49 {#par_49}

Aufgabe der Steuerbehörden § 127
1 Die Steuerbehörden sind berechtigt, den Steuerpflichtigen, seinen Vertreter und die auskunftspflichtigen Personen zur Abklärung der tatsächlichen
Verhältnisse vorzuladen. Sie können die Einvernahme einem Beamten des
Kantonalen Steueramtes übertragen.

## § 50 {#par_50}

Vertretung § 133
1 Minderjährige Kinder werden durch den Inhaber der elterlichen Sorge
vertreten, soweit sie nicht für Erwerbs- oder Ersatzeinkommen (§ 14 Absatz 2 des Gesetzes) oder für Grundstückgewinne (§ 52 Absatz 2 des Gesetzes) selbständig steuerpflichtig sind.*
2 Als Vertreter eines Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland
kann eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in der
Schweiz bezeichnet werden, die zum Empfang aller Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide in Steuersachen ermächtigt ist. Wird auf Aufforderung hin kein solcher Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet, so können
Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide durch Publikation im Amtsblatt rechtswirksam eröffnet werden.

## § 50 bis {#par_50bis}

Eröffnung § 136 Abs. 1bis
1 Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden, für welche ein Zustellnachweis erbracht werden soll, kann mit A-Post Plus erfolgen, wenn dem
Empfangenden keine Frist angesetzt wird oder diese mindestens 30 Tage
lang ist.
2 Bei der Verwendung der Zustellform A-Post Plus für Verfügungen und
Entscheide ist die Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis zu ergänzen,
dass die Ablage im Briefkasten oder Postfach als Zustellung gilt. Ist dies
nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, ist der Hinweis
in einer Beilage anzubringen.
3 Bei der Verwendung der Zustellform A-Post Plus für Mahnungen und
andere amtliche Schreiben, die mit der Androhung von Rechtsnachteilen
verbunden sind, ist der Hinweis im Schreiben selbst oder in einer Beilage
anzubringen.
1) Im ganzen Erlasse neue Bezeichnung vom 22. August 2000.

## § 51 {#par_51}

Steuererklärung § 140 Abs. 1
1 Die Steuerpflichtigen erhalten alljährlich entweder ein Formular zur Steuererklärung oder einen Brief mit dem Zugangscode für die elektronische
Steuererklärung. Formulare und Wegleitung können in elektronischer
Form zur Verfügung gestellt werden.*
2 Überdies können die notwendigen Formulare für natürliche Personen
beim Staatssteuerregisterführer, für juristische Personen beim Kantonalen
Steueramt bezogen werden.
3 Die Steuererklärung ist beim Kantonalen Steueramt beziehungsweise bei
der von ihm bezeichneten Dienststelle einzureichen. Provisorische Steuererklärungen gelten nicht als ordnungsgemäss.*

## § 52 {#par_52}

Frist zur Einreichung der Steuererklärung § 140 Abs. 2
1 Die Frist zum Einreichen der Steuererklärung beträgt in der Regel für natürliche Personen 30 Tage und für juristische Personen 90 Tage. Auf schriftliches und begründetes Gesuch kann das Kantonale Steueramt beziehungsweise die von ihm bezeichnete Dienststelle die Frist angemessen erstrecken.*
2 Das Kantonale Steueramt bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt Fristerstreckungsgesuche stillschweigend bewilligt werden. Für weitergehende Fristerstreckungen wird beim Steuerpflichtigen eine Gebühr von 30 Franken
erhoben.*
3 Steuerpflichtige, welche die ordnungsgemässe Steuererklärung nicht
fristgerecht eingereicht haben, werden gemahnt. Je Mahnung wird eine
Gebühr von 60 Franken erhoben.*
4 Das Kantonale Steueramt bezieht die Gebühren für Fristerstreckungen
und Mahnungen.*
5 Bleiben die Mahnungen erfolglos, werden die Steuerpflichtigen gebüsst

## § 53 (§§ 188 und 195 des Gesetzes).* {#par_53}

…

## § 54 {#par_54}

Lohnausweis § 143 Abs. 1 Bst. a*
1 Der Lohnausweis enthält sämtliche Leistungen, die dem Arbeitnehmer in
Geld oder Geldwert ausgerichtet worden sind.
2 Im Lohnausweis sind gesondert zu erzeigen:
a) die dem Arbeitnehmer abgezogenen gesetzlichen Beiträge an die
eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Erwerbsersatzordnung und Arbeitslosenversicherung;
b) die dem Arbeitnehmer abgezogenen Beiträge an die obligatorische
Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle;
c) die dem Arbeitnehmer abgezogenen Beiträge an Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge; andere Beiträge sind durch die Vorsorgeeinrichtung zu bescheinigen.

## § 55 {#par_55}

Bescheinigungen von Vorsorgeeinrichtungen
§ 145 Abs. 1 Bst. c*
1 Zu bescheinigen sind Einlagen, Prämien und Beiträge sowie Leistungen
aufgrund von Vorsorgeverhältnissen bei Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge sowie aufgrund von anerkannten Formen der gebundenen
Selbstvorsorge.

## § 56 {#par_56}

Veranlagungsort § 146
1 Bei bloss wirtschaftlicher Zugehörigkeit zum Kanton mit steuerbaren
Werten in mehreren solothurnischen Gemeinden wird zur Bestimmung des
grösseren Teils der steuerbaren Werte auf den Vermögenssteuerwert der
Aktiven abgestellt.

## § 56 bis {#par_56bis}

Eröffnung der Veranlagungsverfügung an die Gemeinden § 149
1 Die Eröffnung der Veranlagungsverfügung wird den Gemeinden elektronisch mitgeteilt. Diese Mitteilung gilt als Zustellung gemäss § 149 Abs. 2
StG.
2 Die Gemeinden können die Veranlagungsverfügungen beim Kantonalen
Steueramt einsehen.
3 Das Kantonale Steueramt gewährleistet die sichere Übermittlung.

## § 57 {#par_57}

Kosten von Untersuchungsmassnahmen im Einspracheverfahren
§ 151 Abs. 3
1 Die Kosten von Untersuchungsmassnahmen im Einspracheverfahren werden von der Einsprachebehörde nach Massgabe des Gebührentarifs1) festgesetzt.

## § 58 {#par_58}

Kosten und Gebühren im Rekursverfahren § 163
1 Die Kosten und Gebühren werden nach dem Gebührentarif2) berechnet.
2 Dem Staat sind keine Entscheidgebühren aufzuerlegen.
3 Zieht ein Steuerpflichtiger den Rekurs zurück, so können ihm die ergangenen Kosten auferlegt werden.

## § 59 {#par_59}

Zahlungserleichterungen § 181
1 Zahlungserleichterungen bestehen in der Stundung des ganzen geschuldeten Betrages oder in der Bewilligung von Teilzahlungen. Gestundete Beträge sind zu verzinsen; in Härtefällen kann auf Antrag des Steuerpflichtigen von der Verzinsung abgesehen werden.

## § 60 {#par_60}

Löschung im Handelsregister § 185
1 Bevor das Kantonale Steueramt die Zustimmung zur Löschung erteilt,
hört es die beteiligten Einwohnergemeinden an.

## § 61 {#par_61}

Kostentragung § 187
1 Die Kosten des Steuerverfahrens werden vom Staat bezahlt. Das Kantonale Steueramt stellt den Einwohnergemeinden für ihren Anteil Rechnung.
1) BGS 615.11.
2) BGS 615.11.
2 Als Kosten des Veranlagungsverfahrens fallen in Betracht:
a) die Besoldungen des Personals des Kantonalen Steueramtes sowie
die Besoldungen und Honorare des Kantonalen Steuergerichts, mit
Einschluss der Sozialleistungen;
b)* die dem Kantonalen Steueramt belasteten Gemeinkosten (Overhead-Kosten);
c) die Entschädigungen der Staatssteuerregisterführer, die Sitzungsgelder und Reisespesen, die Entschädigungen an Aushilfspersonal sowie
allfällige Entschädigungen an übrige Personalkosten;
d) die Büroauslagen, die Auslagen für Maschinen und Mobiliar und die
Kosten von Drucksachen;
e) die effektiven Auslagen für Büromiete und für Reinigung der gemieteten Räume;
f)* die Kosten der Informatik, die vom Amt für Informatik und Organisation in Rechnung gestellt werden;
g) die Kosten des Rekursverfahrens nach Abzug der eingegangenen
Gebühren.
3 Soweit diese Kosten Arbeiten betreffen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veranlagung der direkten Staatssteuer stehen (wie
Finanzausgleich, Verrechnungssteuer, Meldungen an die AHV-Ausgleichskassen und an die Wehrpflichtersatzverwaltung1), Veranlagung und Bezug
von kantonalen Nebensteuern oder von eidgenössischen Steuern, Arbeitsbeschaffungsreserven, Steuererlass, Abschreibung und Rückerstattung von
Steuerbeträgen, Spezialsteuern usw.), sind sie verhältnismässig zu kürzen.
4 Mit Ausnahme der Entschädigungen an die Staatssteuerregisterführer
wird der Kostenanteil der Einwohnergemeinden unter Berücksichtigung
der Zahl der Steuerpflichtigen und der Steuerkraft nach einem vom Finanzdepartement aufzustellenden Schlüssel unter die Einwohnergemeinden
verteilt.*
2. Die Nebensteuern des Staates
2.1. Die Handänderungssteuer

## § 62 {#par_62}

Steuerbare Handänderungen § 206
1 Die Begründung eines Baurechtes an einem unüberbauten Grundstück ist
keine steuerbare Handänderung.
2 Bei Änderung im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen wird die
Handänderungssteuer nur auf dem Erwerb der neu eintretenden Berechtigten erhoben.

## § 63 {#par_63}

Immobiliengesellschaft § 206 Abs. 1 Bst. d*
1 Als Immobiliengesellschaften gemäss § 206 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes gelten auch solche, die einen Betrieb im Sinne des Umstrukturierungsrechts (§ 10 Absatz 4 dieser Verordnung) darstellen.
1) Verwaltungsbezeichnung Fassung vom 23. September 2003.

## § 63 bis {#par_63bis}

Selbst genutztes Wohneigentum § 207 Abs. 1 Bst. g*
1 Wohneigentum gilt als dauernd selbst genutzt, wenn der Erwerber eines
überbauten Grundstücks in der Regel innert einem Jahr seit Vertragsabschluss dort Wohnsitz nimmt.
2 Ist das Grundstück bei Vertragsabschluss nicht überbaut, beträgt die Frist
in der Regel zwei Jahre.
3 Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber das Grundstück nur teilweise oder nur vorübergehend, in der Regel weniger als ein
Jahr, selbst bewohnt.

## § 64 {#par_64}

Verfahren § 213
1 Liegt der verschriebene Preis unter dem Verkehrswert (§ 210 des Gesetzes) oder unter dem Ertragswert (§ 211 des Gesetzes), so stellt die Amtschreiberei dem Kantonalen Steueramt einen begründeten Antrag zur
Festsetzung des Abgabewertes.
2.2. Erbschafts- und Schenkungssteuer

## § 65 {#par_65}

Steuerpflicht im internationalen Verhältnis
§§ 218 Abs. 3, 224 Abs. 4, 235 Abs. 3
1 Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht auch, wenn im
Kanton gelegenes Betriebsstättevermögen übergeht: für anderes im
Kanton gelegenes bewegliches Vermögen besteht die Steuerpflicht, wenn
dieses Vermögen nach Staatsvertrag dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung zugewiesen wird.

## § 66 {#par_66}

…

## § 67 {#par_67}

Steuerpflicht §§ 224, 235
1 Bei Anfall oder Zuwendung von Nutzniessungen und wiederkehrenden
Leistungen ist der Nutzniesser oder Leistungsempfänger steuerpflichtig.
2 Für Bestand und Umfang der Erbschaftssteuerpflicht ist die Verfügung
von Todes wegen oder die gesetzliche Erbfolge massgebend.
3. Die Gemeindesteuern

## § 68 {#par_68}

Steuerpflicht § 246 Abs. 3 und 4
1 Die Einwohnergemeinden halten die Veranlagungen der direkten Staatssteuer den Bürger- und Kirchgemeinden zur Verfügung, soweit es für deren Steuererhebung nötig ist.

## § 69 {#par_69}

Besteuerung der Bürgergemeinden § 247
1 Für die Besteuerung der Bürgergemeinden durch die Einwohnergemeinden ist der nach den Bestimmungen der Gemeindegesetzgebung und des
Finanzausgleichs erstellte Rechnungsabschluss massgebend.
2 Gewinn und Kapital, die von den Bürgergemeinden zu versteuern sind,
werden vom Kantonalen Steueramt zuhanden der besteuernden

## § 70 Einwohnergemeinden veranlagt.* {#par_70}

Kirchgemeinden § 249
1 Besteht eine Familie aus Angehörigen verschiedener Konfessionen, sind
für die Teilung der Kirchensteuerpflicht die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massgebend.
2 Bei Ein- und Austritt aus der Kirche während der Steuerperiode wird die
Kirchensteuer pro rata temporis vom Datum des Eintritts an bzw. bis zum
Datum, an dem der Austritt erklärt wird, erhoben.
3 Besteht bei verheirateten Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt im Kanton nur für einen Ehegatten eine wirtschaftliche Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde, ist allein dieser Ehegatte steuerpflichtig. Bei
gemischt-konfessionellen Familien erfolgt in diesen Fällen keine Steuerteilung.

## § 71 {#par_71}

Steuerteilung § 250*
1 …*
1bis Werden die Mindestwerte für eine Steuerteilung zwischen den Gemeinden nicht erreicht, steht die Gemeindesteuer ausschliesslich der Gemeinde
des Veranlagungsortes gemäss § 146 des Gesetzes zu.*
2 Vermögenswerte unter 100’000 Franken werden nur ausgeschieden,
wenn der darauf entfallende Ertrag 10’000 Franken übersteigt.1)
3 Einkünfte aus Landwirtschaftsbetrieben werden nicht ausgeschieden,
wenn*
a) der Katasterwert der Liegenschaften im Eigentum des Betriebsinhabers, die in der andern Gemeinde liegen, weniger als 50’000 Franken
beträgt;
b) bei gepachteten Liegenschaften in der andern Gemeinde der jährliche Pachtzins weniger als 4000 Franken beträgt.

## § 72 {#par_72}

Steuerteilung, Verfahren § 251*
1 …*
2 Steuerausscheidungen, die nach § 251 Absatz 2 des Gesetzes für eine
Steuerperiode rechtzeitig geltend gemacht worden sind, werden für die
folgenden Steuerperioden vom Kantonalen Steueramt von Amtes wegen
vorgenommen.*
3 Die Ausscheidung ist den beteiligten Gemeinden und den Steuerpflichtigen auf besonderem Formular und unter Angabe der Rechtsmittel zu eröffnen.
1) Beträge angepasst durch die Änderung vom 10. Januar 1995.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
4.1. Aufhebung bisherigen Rechts

## § 73 {#par_73}

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung sind alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:
a) die Vollzugsverordnung vom 18. Dezember 1970 zum Gesetz über
die direkte Staats- und Gemeindesteuer, mit Ausnahme der §§ 3, 4, 7
und 8; § 8 tritt am 1. Januar 1988, die §§ 3, 4 und 7 treten am 1. Januar 1989 ausser Kraft.
b) nachstehende Regierungsratsbeschlüsse (RRB):
1. RRB vom 10. Februar 1922, Feststellung der Gebührenfreiheit1);
2. RRB vom 9. Februar 1920, Überprüfung der Feststellungen der
Bezirksschätzungskommission2);
3. RRB vom 26. Februar 1954, Gebührenerhebung bei vorgängiger Überbauung durch den Erwerber des Grundstücks3);
4. RRB vom 12. September 1919, Berechnung der Handänderungsgebühr bei Teilungen von gemeinschaftlichem
Eigentum4);
5. RRB vom 27. Dezember 1926, Handänderungsgebühren-Praxis
bei Gesamthandverhältnissen5);
6. RRB vom 26. Oktober 1945, Ermässigung bei Abtretungs- und
Teilungsverträgen6);
7. RRB vom 15. Februar 1927, Feststellung des Deckungsbetrages
bei Zwangsverwertung von Liegenschaften7).
8. RRB vom 19. Dezember 1919, Anwendung der reduzierten
Erbschaftssteuer bei Vermächtnissen zu Gunsten kantonaler
oder allgemein schweizerischer kirchlicher, wohltätiger oder
gemeinnütziger Institutionen8);
9. RRB vom 26. Oktober und 9. November 1894, Verfahren bei
der Berechnung der Erbschaftssteuer9);
10. RRB vom 13. Dezember 1867, Bezug von Gefällen, vorzugsweise der Handänderungsgebühr10);
11. RRB vom 7. November 1845, Handänderungspflichtigkeit der
im Kanton gelegenen Liegenschaften sowie der Beweglichkeiten und Forderungen11);
1) GS 68,285.
2) GS 67, 600.
3) Nicht publiziert.
4) GS 67, 358.
5) GS 70, 351.
6) GS 76, 388.
7) GS 71,18.
8) GS 67, 511.
9) GS 61, 384 und 385.
10) GS 56,106.
11) GS 43, 27.
12. RRB vom 22. Juni 1897, Unterschlagung von Erbschaftssteuern1);
13. RRB vom 8. Februar 1946, Befreiung der Begräbnis- und Pflegekosten von der Promillegebühr und Erbschaftssteuer2) ;
14. RRB vom 27. Dezember 1916, Befreiung des überlebenden
Ehegatten von der Erbschaftssteuerpflicht, auch bei Wahl des
Eigentums3).
15. RRB vom 19. März 1963, Gebühren- und Erbschaftssteuerberechnung beim Übergang von Grundstücken nach landwirtschaftlichem Bodenrecht und bäuerlichem Erbrecht4)
2 Ferner wird die Vollzugsverordnung vom 26. Mai 1936 zum Gesetz über
die Erhebung einer Billettsteuer5) aufgehoben.
4.2. Änderung bisherigen Rechts

## § 74 {#par_74}

1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

## § 75 {#par_75}

1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

## § 76 {#par_76}

1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

## § 77 {#par_77}

1 Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

## § 78 {#par_78}

1 Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
4.3. Inkrafttreten

## § 79 {#par_79}

1 Diese Vollzugsverordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
1) GS 62, 212.
2) GS 77, 32.
3) GS 66, 304.
4) GS 82, 377.
5) GS 73, 528.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
10.07.1990 01.01.1991 § 32 Abs. 6 aufgehoben -
10.01.1995 01.01.1995 § 2 Abs. 2 aufgehoben -
10.01.1995 01.01.1995 § 4 totalrevidiert -
10.01.1995 01.01.1995 § 7 totalrevidiert -
10.01.1995 01.01.1995 § 11 Abs. 2 aufgehoben -
10.01.1995 01.01.1995 § 13 Abs. 2 geändert -
10.01.1995 01.01.1995 § 15 Abs. 2 aufgehoben -
10.01.1995 01.01.1995 § 15 Abs. 3 aufgehoben -
10.01.1995 01.01.1995 § 15 Abs. 4 aufgehoben -
10.01.1995 01.01.1995 § 20 totalrevidiert -
10.01.1995 01.01.1995 § 21 Abs. 1 aufgehoben -
10.01.1995 01.01.1995 § 23 Abs. 1 geändert -
10.01.1995 01.01.1995 § 23 Abs. 3 aufgehoben -
10.01.1995 01.01.1995 § 34 Abs. 3 geändert -
10.01.1995 01.01.1995 § 38 Abs. 1 geändert -
10.01.1995 01.01.1995 § 47 aufgehoben -
10.01.1995 01.01.1995 § 55 Sachüberschrift
10.01.1995 01.01.1995 § 61 Abs. 2, f) geändert -
10.01.1995 01.01.1995 § 61 Abs. 4 geändert -
10.01.1995 01.01.1995 § 66 aufgehoben -
10.01.1995 01.01.1995 § 71 Abs. 3 eingefügt -
23.09.1997 01.01.1998 § 3 Abs. 1 geändert -
23.09.1997 01.01.1998 § 16 Abs. 3 geändert -
23.09.1997 01.01.1998 § 43 Abs. 4 geändert -
19.10.1998 01.01.1999 § 52 totalrevidiert -
23.11.1999 01.01.2000 § 32 Abs. 4 geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 1 totalrevidiert -
22.08.2000 01.01.2001 § 5 Sachüberschrift
22.08.2000 01.01.2001 § 5 Abs. 1 aufgehoben -
22.08.2000 01.01.2001 § 8 Abs. 2 geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 9bis eingefügt -
22.08.2000 01.01.2001 § 12 aufgehoben -
22.08.2000 01.01.2001 § 16 Abs. 2 geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 16 Abs. 4 eingefügt -
22.08.2000 01.01.2001 § 18 totalrevidiert -
22.08.2000 01.01.2001 § 20 Abs. 4 eingefügt -
22.08.2000 01.01.2001 § 21 Abs. 2 geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 23 Sachüberschrift
22.08.2000 01.01.2001 § 34 Abs. 4 eingefügt -
22.08.2000 01.01.2001 § 37 Abs. 2 geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 38 Sachüberschrift
22.08.2000 01.01.2001 § 39 Abs. 2 aufgehoben -
22.08.2000 01.01.2001 § 40 totalrevidiert -
22.08.2000 01.01.2001 § 40bis eingefügt -
22.08.2000 01.01.2001 § 41 totalrevidiert -
22.08.2000 01.01.2001 § 43 Abs. 2 geändert -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
22.08.2000 01.01.2001 § 43bis eingefügt -
22.08.2000 01.01.2001 § 44 totalrevidiert -
22.08.2000 01.01.2001 § 45 totalrevidiert -
22.08.2000 01.01.2001 § 46 totalrevidiert -
22.08.2000 01.01.2001 § 50 Abs. 1 geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 61 Abs. 2, b) geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 69 Abs. 2 geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 70 totalrevidiert -
22.08.2000 01.01.2001 § 72 Sachüberschrift
22.08.2000 01.01.2001 § 72 Abs. 1 aufgehoben -
22.08.2000 01.01.2001 § 72 Abs. 2 geändert -
22.10.2002 01.01.2003 § 25 totalrevidiert -
23.09.2003 01.01.2004 § 17 totalrevidiert -
23.09.2003 01.01.2004 § 18 Abs. 2 eingefügt -
23.09.2003 01.01.2004 § 22 aufgehoben -
23.09.2003 01.01.2004 § 30 totalrevidiert -
23.09.2003 01.01.2004 § 32 Abs. 3 aufgehoben -
23.09.2003 01.01.2004 § 34 Abs. 1bis eingefügt -
23.09.2003 01.01.2004 § 34 Abs. 1ter eingefügt -
23.09.2003 01.01.2004 § 37 Abs. 1 geändert -
23.09.2003 01.01.2004 § 42 aufgehoben -
23.09.2003 01.01.2004 § 43bis Abs. 4 geändert -
23.09.2003 01.01.2004 § 44 Abs. 6 geändert -
23.09.2003 01.01.2004 § 46 Abs. 2 aufgehoben -
11.01.2005 01.01.2006 § 32 Abs. 1 aufgehoben -
11.01.2005 01.01.2006 § 51 Abs. 3 geändert -
11.01.2005 01.01.2006 § 52 Abs. 1 geändert -
11.01.2005 01.01.2006 § 52 Abs. 4 geändert -
11.01.2005 01.01.2006 § 52 Abs. 5 geändert -
11.01.2005 01.01.2006 § 53 aufgehoben -
20.09.2005 01.01.2006 § 10 totalrevidiert -
20.09.2005 01.01.2006 § 20 Abs. 1 geändert -
20.09.2005 01.01.2006 § 20 Abs. 2 geändert -
20.09.2005 01.01.2006 § 63 totalrevidiert -
29.10.2007 01.01.2008 § 3bis aufgehoben -
29.10.2007 01.01.2008 § 26 Abs. 2 aufgehoben -
29.10.2007 01.01.2008 § 28 totalrevidiert -
29.10.2007 01.01.2008 § 34 Abs. 1 geändert -
29.10.2007 01.01.2008 § 36 totalrevidiert -
29.10.2007 01.01.2008 § 71 Abs. 1 aufgehoben -
28.09.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 3 eingefügt -
28.09.2010 01.01.2011 § 9 aufgehoben -
28.09.2010 01.01.2011 § 11 Abs. 3 geändert -
28.09.2010 01.01.2011 § 19 aufgehoben -
28.09.2010 01.01.2011 § 24 Abs. 1 geändert -
28.09.2010 01.01.2011 § 25 Abs. 1 geändert -
28.09.2010 01.01.2011 § 32 Abs. 2bis eingefügt -
28.09.2010 01.01.2011 § 34 Sachüberschrift
28.09.2010 01.01.2011 § 37 Abs. 2bis eingefügt -
28.09.2010 01.01.2011 § 40 Abs. 2 geändert -
28.09.2010 01.01.2011 § 43 Abs. 1 geändert -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.09.2010 01.01.2011 § 43 Abs. 1bis eingefügt -
28.09.2010 01.01.2011 § 43bis Abs. 1 geändert -
28.09.2010 01.01.2011 § 51 Abs. 1 geändert -
28.09.2010 01.01.2011 § 63bis eingefügt -
28.09.2010 01.01.2011 § 71 Sachüberschrift
28.09.2010 01.01.2011 § 71 Abs. 1bis eingefügt -
22.08.2011 01.01.2012 § 52 Abs. 3 geändert GS 2011, 39
03.09.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1 geändert GS 2012, 55
26.08.2013 01.01.2014 § 6 Abs. 1 geändert GS 2013, 33
26.08.2013 01.01.2014 § 8 Abs. 1 geändert GS 2013, 33
26.08.2013 01.01.2014 § 8 Abs. 2 geändert GS 2013, 33
26.08.2013 01.01.2014 § 34 Abs. 1quater eingefügt GS 2013, 33
11.11.2014 01.01.2015 § 40bis Sachüberschrift
GS 2014, 50
11.11.2014 01.01.2015 § 40bis Abs. 2 eingefügt GS 2014, 50
31.08.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 5 eingefügt GS 2015, 42
29.10.2019 01.01.2020 § 4 Sachüberschrift
GS 2019, 40
29.10.2019 01.01.2020 § 4 Abs. 1 geändert GS 2019, 40
29.10.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 2 geändert GS 2019, 40
29.10.2019 01.01.2020 § 46 aufgehoben GS 2019, 40
29.10.2019 01.01.2020 § 52 Abs. 2 geändert GS 2019, 40
29.10.2019 01.01.2020 § 56bis eingefügt GS 2019, 40
19.05.2020 01.01.2020 § 8 Sachüberschrift
19.05.2020 01.01.2020 § 8 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 11 Abs. 3 aufgehoben GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 13 Abs. 1 geändert GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 14 Sachüberschrift
19.05.2020 01.01.2020 § 16 Abs. 1 geändert GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 16 Abs. 4 aufgehoben GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 16bis eingefügt GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 16ter eingefügt GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 23 Sachüberschrift
19.05.2020 01.01.2020 § 24 Sachüberschrift
19.05.2020 01.01.2020 § 25 Sachüberschrift
19.05.2020 01.01.2020 § 29 Sachüberschrift
19.05.2020 01.01.2020 § 34 Abs. 5 eingefügt GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 39 Sachüberschrift
19.05.2020 01.01.2020 § 41 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 41 Abs. 3 aufgehoben GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 41 Abs. 4 aufgehoben GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 42bis eingefügt GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 42ter eingefügt GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 42quater eingefügt GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 42quinquies eingefügt GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 42sexies eingefügt GS 2020, 26
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
19.05.2020 01.01.2020 § 43bis aufgehoben GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 44 aufgehoben GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 45 Abs. 2 geändert GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 45 Abs. 4 eingefügt GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 45 Abs. 5 eingefügt GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 45bis eingefügt GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 51 Abs. 1 geändert GS 2020, 26
19.05.2020 01.01.2020 § 54 Sachüberschrift
19.05.2020 01.01.2020 § 55 Sachüberschrift
19.05.2020 01.01.2020 § 63 Sachüberschrift
19.05.2020 01.01.2020 § 63bis Sachüberschrift
27.10.2020 01.01.2021 § 40bis Sachüberschrift
GS 2020, 64
27.10.2020 01.01.2021 § 40bis Abs. 1 geändert GS 2020, 64
27.10.2020 01.01.2021 § 40bis Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 64
27.10.2020 01.01.2021 § 40ter eingefügt GS 2020, 64
21.12.2021 01.07.2022 § 50bis eingefügt GS 2021, 59
16.09.2025 01.01.2026 § 23 Abs. 2 geändert GS 2025, 40
16.09.2025 01.01.2026 § 25 Abs. 1 geändert GS 2025, 40
16.09.2025 01.01.2026 § 25 Abs. 2 geändert GS 2025, 40
16.09.2025 01.01.2026 § 36 Abs. 1 geändert GS 2025, 40
24.02.2026 01.04.2026 § 38 Abs. 2 geändert GS 2026, 2
24.02.2026 01.04.2026 § 72 Abs. 2 geändert GS 2026, 2
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 22.08.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 2 Abs. 1 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55
§ 2 Abs. 2 10.01.1995 01.01.1995 aufgehoben -
§ 3 Abs. 1 23.09.1997 01.01.1998 geändert -
§ 3bis 29.10.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 4 10.01.1995 01.01.1995 totalrevidiert -
§ 4 29.10.2019 01.01.2020 Sachüberschrift
GS 2019, 40
§ 4 Abs. 1 29.10.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 40
§ 5 22.08.2000 01.01.2001 Sachüberschrift
§ 5 Abs. 1 22.08.2000 01.01.2001 aufgehoben -
§ 5 Abs. 3 28.09.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 6 Abs. 1 26.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 33
§ 7 10.01.1995 01.01.1995 totalrevidiert -
§ 8 19.05.2020 01.01.2020 Sachüberschrift
§ 8 Abs. 1 26.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 33
§ 8 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
§ 8 Abs. 2 26.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 33
§ 8 Abs. 2 19.05.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 26
§ 9 28.09.2010 01.01.2011 aufgehoben -
§ 9bis 22.08.2000 01.01.2001 eingefügt -
§ 10 20.09.2005 01.01.2006 totalrevidiert -
§ 11 Abs. 2 10.01.1995 01.01.1995 aufgehoben -
§ 11 Abs. 3 28.09.2010 01.01.2011 geändert -
§ 11 Abs. 3 19.05.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 26
§ 12 22.08.2000 01.01.2001 aufgehoben -
§ 13 Abs. 1 19.05.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 26
§ 13 Abs. 2 10.01.1995 01.01.1995 geändert -
§ 14 19.05.2020 01.01.2020 Sachüberschrift
§ 15 Abs. 2 10.01.1995 01.01.1995 aufgehoben -
§ 15 Abs. 3 10.01.1995 01.01.1995 aufgehoben -
§ 15 Abs. 4 10.01.1995 01.01.1995 aufgehoben -
§ 16 Abs. 1 19.05.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 26
§ 16 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
§ 16 Abs. 3 23.09.1997 01.01.1998 geändert -
§ 16 Abs. 4 22.08.2000 01.01.2001 eingefügt -
§ 16 Abs. 4 19.05.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 26
§ 16bis 19.05.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 26
§ 16ter 19.05.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 26
§ 17 23.09.2003 01.01.2004 totalrevidiert -
§ 18 22.08.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 18 Abs. 2 23.09.2003 01.01.2004 eingefügt -
§ 19 28.09.2010 01.01.2011 aufgehoben -
§ 20 10.01.1995 01.01.1995 totalrevidiert -
§ 20 Abs. 1 20.09.2005 01.01.2006 geändert -
§ 20 Abs. 2 20.09.2005 01.01.2006 geändert -
§ 20 Abs. 4 22.08.2000 01.01.2001 eingefügt -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 20 Abs. 5 31.08.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 42
§ 21 Abs. 1 10.01.1995 01.01.1995 aufgehoben -
§ 21 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
§ 22 23.09.2003 01.01.2004 aufgehoben -
§ 23 22.08.2000 01.01.2001 Sachüberschrift
§ 23 19.05.2020 01.01.2020 Sachüberschrift
§ 23 Abs. 1 10.01.1995 01.01.1995 geändert -
§ 23 Abs. 2 16.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 40
§ 23 Abs. 3 10.01.1995 01.01.1995 aufgehoben -
§ 24 19.05.2020 01.01.2020 Sachüberschrift
§ 24 Abs. 1 28.09.2010 01.01.2011 geändert -
§ 25 22.10.2002 01.01.2003 totalrevidiert -
§ 25 19.05.2020 01.01.2020 Sachüberschrift
§ 25 Abs. 1 28.09.2010 01.01.2011 geändert -
§ 25 Abs. 1 16.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 40
§ 25 Abs. 2 16.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 40
§ 26 Abs. 2 29.10.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 28 29.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 29 19.05.2020 01.01.2020 Sachüberschrift
§ 30 23.09.2003 01.01.2004 totalrevidiert -
§ 32 Abs. 1 11.01.2005 01.01.2006 aufgehoben -
§ 32 Abs. 2 29.10.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 40
§ 32 Abs. 2bis 28.09.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 32 Abs. 3 23.09.2003 01.01.2004 aufgehoben -
§ 32 Abs. 4 23.11.1999 01.01.2000 geändert -
§ 32 Abs. 6 10.07.1990 01.01.1991 aufgehoben -
§ 34 28.09.2010 01.01.2011 Sachüberschrift
§ 34 Abs. 1 29.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 34 Abs. 1bis 23.09.2003 01.01.2004 eingefügt -
§ 34 Abs. 1ter 23.09.2003 01.01.2004 eingefügt -
§ 34 Abs. 1quater 26.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 33
§ 34 Abs. 3 10.01.1995 01.01.1995 geändert -
§ 34 Abs. 4 22.08.2000 01.01.2001 eingefügt -
§ 34 Abs. 5 19.05.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 26
§ 36 29.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 36 Abs. 1 16.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 40
§ 37 Abs. 1 23.09.2003 01.01.2004 geändert -
§ 37 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
§ 37 Abs. 2bis 28.09.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 38 22.08.2000 01.01.2001 Sachüberschrift
§ 38 Abs. 1 10.01.1995 01.01.1995 geändert -
§ 38 Abs. 2 24.02.2026 01.04.2026 geändert GS 2026, 2
§ 39 19.05.2020 01.01.2020 Sachüberschrift
§ 39 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 aufgehoben -
§ 40 22.08.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 40 Abs. 2 28.09.2010 01.01.2011 geändert -
§ 40bis 22.08.2000 01.01.2001 eingefügt -
§ 40bis 11.11.2014 01.01.2015 Sachüberschrift
GS 2014, 50
§ 40bis 27.10.2020 01.01.2021 Sachüberschrift
GS 2020, 64
§ 40bis Abs. 1 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 64
§ 40bis Abs. 2 11.11.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 50
§ 40bis Abs. 2 27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 64
§ 40ter 27.10.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 64
§ 41 22.08.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 41 Abs. 2 19.05.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 26
§ 41 Abs. 3 19.05.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 26
§ 41 Abs. 4 19.05.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 26
§ 42 23.09.2003 01.01.2004 aufgehoben -
§ 42bis 19.05.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 26
§ 42ter 19.05.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 26
§ 42quater 19.05.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 26
§ 42quinquies 19.05.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 26
§ 42sexies 19.05.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 26
§ 43 Abs. 1 28.09.2010 01.01.2011 geändert -
§ 43 Abs. 1bis 28.09.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 43 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
§ 43 Abs. 4 23.09.1997 01.01.1998 geändert -
§ 43bis 22.08.2000 01.01.2001 eingefügt -
§ 43bis 19.05.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 26
§ 43bis Abs. 1 28.09.2010 01.01.2011 geändert -
§ 43bis Abs. 4 23.09.2003 01.01.2004 geändert -
§ 44 22.08.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 44 19.05.2020 01.01.2020 aufgehoben GS 2020, 26
§ 44 Abs. 6 23.09.2003 01.01.2004 geändert -
§ 45 22.08.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 45 Abs. 2 19.05.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 26
§ 45 Abs. 4 19.05.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 26
§ 45 Abs. 5 19.05.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 26
§ 45bis 19.05.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 26
§ 46 22.08.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 46 29.10.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 40
§ 46 Abs. 2 23.09.2003 01.01.2004 aufgehoben -
§ 47 10.01.1995 01.01.1995 aufgehoben -
§ 50 Abs. 1 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
§ 50bis 21.12.2021 01.07.2022 eingefügt GS 2021, 59
§ 51 Abs. 1 28.09.2010 01.01.2011 geändert -
§ 51 Abs. 1 19.05.2020 01.01.2020 geändert GS 2020, 26
§ 51 Abs. 3 11.01.2005 01.01.2006 geändert -
§ 52 19.10.1998 01.01.1999 totalrevidiert -
§ 52 Abs. 1 11.01.2005 01.01.2006 geändert -
§ 52 Abs. 2 29.10.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 40
§ 52 Abs. 3 22.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 39
§ 52 Abs. 4 11.01.2005 01.01.2006 geändert -
§ 52 Abs. 5 11.01.2005 01.01.2006 geändert -
§ 53 11.01.2005 01.01.2006 aufgehoben -
§ 54 19.05.2020 01.01.2020 Sachüberschrift
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 55 10.01.1995 01.01.1995 Sachüberschrift
§ 55 19.05.2020 01.01.2020 Sachüberschrift
§ 56bis 29.10.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 40
§ 61 Abs. 2, b) 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
§ 61 Abs. 2, f) 10.01.1995 01.01.1995 geändert -
§ 61 Abs. 4 10.01.1995 01.01.1995 geändert -
§ 63 20.09.2005 01.01.2006 totalrevidiert -
§ 63 19.05.2020 01.01.2020 Sachüberschrift
§ 63bis 28.09.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 63bis 19.05.2020 01.01.2020 Sachüberschrift
§ 66 10.01.1995 01.01.1995 aufgehoben -
§ 69 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
§ 70 22.08.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 71 28.09.2010 01.01.2011 Sachüberschrift
§ 71 Abs. 1 29.10.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 71 Abs. 1bis 28.09.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 71 Abs. 3 10.01.1995 01.01.1995 eingefügt -
§ 72 22.08.2000 01.01.2001 Sachüberschrift
§ 72 Abs. 1 22.08.2000 01.01.2001 aufgehoben -
§ 72 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
§ 72 Abs. 2 24.02.2026 01.04.2026 geändert GS 2026, 2
