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title: "Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich"
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# Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich

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Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich 413.251.1
Promotionsreglement
für die Gymnasien des Kantons Zürich
(vom 10. März 1998)1
A. Geltungsbereich
Geltungsbereich§ 1.6 Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer
Zeugnisperiode.
B. Massgebliche Fächer
Promotionsfächer im Untergymnasium
(9. und
10. Schuljahr)6
§ 2.5 Promotionsfächer im Untergymnasium sind die Fächer
Deutsch, Französisch, Englisch, Latein, Mathematik, Biologie, Chemie,
Physik, Informatik, Geschichte, Geografie, Bildnerisches Gestalten und
Musik, soweit sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet werden.
Promotionsfächer im Obergymnasium
(11. bis
14. Schuljahr)6
§ 3.5 1 Promotionsfächer im Obergymnasium sind die Grundlagen-,
Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer gemäss den Bestimmungen des
Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 19953 sowie die Fächer
Informatik und Einführung in Wirtschaft und Recht, soweit sie in der
betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet werden.
2 Für die Promotion zählt jedes Promotionsfach einfach.
3 Werden in den Schwerpunktfächern «Biologie und Chemie» bzw.
«Physik und Anwendungen der Mathematik» die Teilfächer einzeln
unterrichtet, so zählen sie je einzeln als Promotionsfach.
4 Im Schwerpunktfach Philosophie/Pädagogik/Psychologie zählt für
die Promotion das gewichtete Mittel der Noten aus den Teilen Philosophie und Pädagogik/Psychologie, soweit sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet werden. Ergibt das gewichtete Mittel eine Viertelnote, ist diese auf die nächste ganze oder halbe Note aufzurunden.
5 Solange Bildnerisches Gestalten und Musik gleichzeitig im Grundlagenfach unterrichtet werden, zählt für die Promotion das gerundete
Mittel aus beiden Noten. Ergibt das Mittel eine Viertelnote, so ist diese
auf die nächste ganze oder halbe Note aufzurunden.
6 Wird in einer Zeugnisperiode das gleiche Fach sowohl als Grundlagenfach wie auch als Schwerpunkt- oder Ergänzungsfach erteilt, so
sind im Zeugnis die Noten für beide Bereiche getrennt auszuweisen;
für die Promotion zählt das Mittel aus beiden Noten.
413.251.1 Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich
Weitere Fächer § 4.4 Die Noten für nicht promotionsrelevante Fächer werden im
Zeugnis aufgeführt.
C. Beurteilung der Leistungen
Zeugnis § 5.6 1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten mit Ausnahme der
letzten beiden Schuljahre vor den Maturitätsprüfungen für jedes Semester der Ausbildung ein Zeugnis über ihre Leistungen.
2 Sie erhalten in den letzten beiden Schuljahren auf Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis. Im Sinne einer Standortbestimmung wird ihnen
auf Ende des ersten Semesters des zweitletzten Schuljahres sowie auf
Ende des Kalenderjahres des letzten Schuljahres eine schriftliche Zwischenbeurteilung ihrer Leistungen in ganzen und halben Noten ausgestellt.
3 Für Maturitätsfächer, die im zweitletzten Schuljahr in beiden Semestern und im letzten Schuljahr in einem Semester unterrichtet werden, wird die Leistung für das zweite Semester des zweitletzten Schuljahres gesondert ausgewiesen.
Noten § 6. Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden mit ganzen
und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten
unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
Leistungsbeurteilung
§ 7. 1 Bei der Beurteilung der Leistungen ist neben den schriftlichen Arbeiten auch die mündliche Leistung angemessen zu berücksichtigen.
2 Die Lehrperson informiert die Klasse rechtzeitig über die Art der
Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach.
D. Promotionsentscheide
Entscheid § 8.6 Der Klassenkonvent entscheidet jeweils am Ende einer Zeugnisperiode, letztmals ein Jahr vor der Maturität, über die Promotion.
Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich 413.251.1
Bedingungen§ 9. Die Bedingungen für die Promotion sind erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet werden,6
a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten
nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach
oben
und
b. nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden.
Provisorische
Promotion und
Nichtpromotion
§ 10.6 1 Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnisperiode provisorisch promoviert oder nicht promoviert, wenn sie die
Bedingungen für die Promotion nach § 9 nicht erfüllen*. Sie werden
nicht promoviert, wenn sie
a. sich im Untergymnasium befinden und bereits einmal provisorisch
promoviert wurden,
b. am Ende des 10. Schuljahres provisorisch promoviert wurden und
am Ende des darauffolgenden Semesters die Promotionsbedingungen erneut nicht erfüllen,
c. sie im Obergymnasium bereits einmal provisorisch promoviert wurden,
d. die Promotionsbedingungen am Ende des 13. Schuljahres nicht erfüllen.
2 Eine provisorische Promotion am Ende des 10. Schuljahres zählt
als Provisorium im Untergymnasium.
Letzte Promotionstermine
§ 11.6 Schülerinnen und Schüler können letztmals am Ende des
12. Schuljahres provisorisch promoviert und letztmals am Ende des
13. Schuljahres nicht promoviert werden.
Repetition§ 12. 1 Wer erstmals nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen.
2 Während der ganzen Mittelschulzeit kann nur einmal repetiert werden. Dies gilt auch, wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine Klasse
freiwillig wiederholt.
* Bei einem prüfungsfreien Übertritt aus einem kantonalzürcherischen oder entsprechenden Gymnasium in die 1. Klasse eines Gymnasiums mit Anschluss an
die 2. Klasse der Sekundarschule (Kurzgymnasium) werden provisorische Promotionen, Nichtpromotionen und Repetitionen gemäss §§ 10 und 12 berücksichtigt.
Wer – sofern die Möglichkeit dazu besteht – eine Aufnahmeprüfung ablegt und
die Probezeit absolviert, kann ohne Anrechnung früherer Provisorien, Nichtpromotionen und Repetitionen in die 1. Klasse eines Kurzgymnasiums eintreten.
413.251.1 Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich
3 Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Maturitätsprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Absatz 2.
E. Besondere Bestimmungen
Besondere Fälle § 13. In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten der
Schülerin oder des Schülers von §§ 9–12 dieser Promotionsbestimmungen abweichen.
Austauschaufenthalt
§ 14. Für den Wiedereintritt von Schülerinnen und Schülern, die
nach einem von der Schule bewilligten Austauschaufenthalt an die Schule
zurückkehren, erlässt der Bildungsrat4 besondere Bestimmungen.
Überspringen
einer Klasse
§ 15. Das Überspringen einer Klasse ist in Ausnahmefällen, spätestens zwei Jahre vor Abschluss der Mittelschulzeit, mit Bewilligung
des Klassenkonvents zulässig. Die Aufnahme in die höhere Klasse
erfolgt provisorisch; das Provisorium wird nicht an die Zahl der Provisorien gemäss § 10 angerechnet.
F. Rechtsmittel
Rekurs § 16.4 Entscheide gegen eine provisorische Promotion oder Nichtpromotion unterliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Rekursfrist und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz2 des Kantons Zürich.
G. Schlussbestimmungen4
Übergangsbestimmung
Schwerpunktfach Philosophie/Pädagogik/
Psychologie
§ 17.6 Das Schwerpunktfach Philosophie/Pädagogik/Psychologie
kann ab 1. August 2024 gewählt werden.
Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich 413.251.1
Übergangsbestimmung zur
Änderung vom
14. März 2022
§ 18.6 Für Schülerinnen und Schüler, die das Obergymnasium vor
dem Schuljahr 2022/2023 begonnen haben, gilt das Promotionsreglement
für die Gymnasien des Kantons Zürich in der Fassung vom 12. April
2012.
1 OS 54, 556.
2 LS 175.2.
3 LS 410.5.
4 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 26. Mai 2008 (OS 63, 445). In
Kraft seit 18. August 2008.
5 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 25. August 2021 (OS 77, 91;
ABl 2021-09-03). In Kraft seit 1. August 2022.
6 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 (OS 77, 271;
ABl 2022-03-25). In Kraft seit 1. August 2022.
