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title: "Reglement über die Leistungen der städtischen Sonderschulen für die ergänzende Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit Sonderschulzuweisung"
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provisions: 6
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# Reglement über die Leistungen der städtischen Sonderschulen für die ergänzende Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit Sonderschulzuweisung

## Art. 1 A. Allgemeines {#art_1}

Ergänzende Betreuung im Sinn des vorliegenden Reg
lements umfasst die Zusatzleistungen, welche die gemeinde
eigenen Sonderschulen der Stadt Zürich für Schülerinnen und
Schüler mit Sonderschulzuweisung, die eine städtische Sonder
schule oder eine städtische Regelschule besuchen, ergänzend
zum Grundangebot gemäss § 36 Volksschulgesetz3 erbringt. Sie
bildet Gegenstand des vorliegenden Reglements.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die städtischen Sonderschulen erbringen ihre Leistun
gen für die ergänzende Betreuung während der Schulwochen
oder der Schulferien aufgrund von Vereinbarungen, die sie mit
der zuweisenden Stelle abschliessen.
2 Als zuweisende Stellen fallen bei Schülerinnen und Schülern,
die eine städtische Regelschule besuchen, die städtischen Schul
präsidien sowie bei Schülerinnen und Schülern, die eine städti
sche Sonderschule besuchen, auch auswärtige Schulpflegen in
Betracht.
3 Die Arten der Leistungserbringung richten sich nach Art. 3 und 4.
4 Für auswärtige Schülerinnen und Schüler besteht kein Anspruch
auf ergänzende Betreuung.
1 vom 12. März 2008, AS 410.130.
2 Beschluss der Schulkommission für die Sonderschulen und weitere gesamt
städtische sonderpädagogische Angebote vom 24. September 2015.
3 vom 7. Februar 2005, LS 412.100.
Begriff und
Gegenstand
Leistungen
gemäss Verein
barung

## Art. 3 B. Arten der Leistungserbringung {#art_3}

Nach Massgabe der abgeschlossenen Vereinbarung or
ganisiert die damit beauftragte städtische Sonderschule die er
gänzende Betreuung in einer städtischen Regelschule und leis
tet Unterstützung beim Erbringen der Betreuung. Diese erfolgt in
Form selbst erbrachter Betreuungsleistung oder von Beratung.

## Art. 4 {#art_4}

Nach Massgabe der abgeschlossenen Vereinbarung
organisiert und erbringt die damit beauftragte städtische Sonder
schule die ergänzende Betreuung in ihrer Institution oder in einer
anderen städtischen Sonderschule.

## Art. 5 {#art_5}

Die dem jeweiligen Schulkreis zugeordnete Fachleitung
der Heilpädagogischen Schule unterstützt die für die Zuweisung
zur ergänzenden Betreuung zuständigen städtischen Schul
präsidien bei der Bedarfsabklärung nach Massgabe einer zwi
schen der Schulkommission für die Sonderschulen und weite
re gesamtstädtische sonderpädagogische Angebote einerseits
und der Präsidentinnen und Präsidentenkonferenz anderseits
abgeschlossenen Leistungsvereinbarung.

## Art. 6 C. Weitere Bestimmungen {#art_6}

Das vorliegende Reglement tritt auf 1. Januar 2016 in
Kraft.
Bei ergänzender
Betreuung in ei
ner städtischen
Regelschule
Bei ergänzen
der Betreuung
in einer städti
schen Sonder
schule
Unterstützung
der Schulprä
sidien bei der
Bedarfsabklä
rung
Inkrafttreten
