---
title: "Bebauungsplan 183: Basel Alterssiedlung Rheinfelderstrasse / Wettsteinallee / Rheinfelderstrasse / Chrischonaweglein"
id: c886f664-4a7a-4f0a-aabb-000ac9a187a6
authority: bs
place: "Basel-Stadt"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "731.150.183"
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/c886f664-4a7a-4f0a-aabb-000ac9a187a6
language: de
in_force_from: 2026-11-08
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/35731/de
read_on: 2026-11-08
sha256: bd085a802213af7038e4a77a58fa48cbc39e19ec252a5df501ea5ef3e2ee43ce
provisions: 1
---

# Bebauungsplan 183: Basel Alterssiedlung Rheinfelderstrasse / Wettsteinallee / Rheinfelderstrasse / Chrischonaweglein

## text {#text}

Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.183
Bebauungsplan 183: Basel Alterssiedlung Rheinfelderstrasse /
Wettsteinallee / Rheinfelderstrasse / Chrischonaweglein
(BP 183)
Vom 14. Mai 2008 (Stand 29. Juni 2008)
Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt,
gestützt auf § 105 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 1) und nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 07.1893.01 vom 4. Dezember 2007 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 07.1893.02 vom 2. April 2008, beschliesst:
Für den Text des Bebauungsplans siehe Anhang.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/180.html
1) SG 730.100
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.183
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.05.2008 29.06.2008 Erlass Erstfassung KB 17.05.2008
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.183
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.05.2008 29.06.2008 Erstfassung KB 17.05.2008
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.183
Basel
Alterssiedlung Rheinfelderstrasse / Wettsteinallee / Rheinfelderstrasse / Chrischonaweglein
GRB vom 14. Mai 2008
Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, gestützt auf § 105 des Bau- und Planungsgesetzes vom
17. November 1999 1) und nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 07.1893.01
vom 4. Dezember 2007 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 07.1893.02
vom 2. April 2008, beschliesst:
I. Festsetzung eines Bebauungsplans
1.
Der Bebauungsplan Nr. 13’258 des Hochbau- und Planungsamts vom 15. Mai 2007 wird verbindlich
erklärt.
2.
Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
a) Im Baufeld A ist ein maximal fünfgeschossiges Gebäude mit einer maximalen Gebäudehöhe
von 273,0 m ü. M. und maximal 2’200 m2 Bruttogeschossfläche ausschliesslich für Wohnnutzung zulässig. Im senkrecht schraffierten Bereich des obersten Geschosses ist ein ungedeckter Dacheinschnitt auszubilden. Erdgeschossig darf im waagrecht schraffierten Bereich
ein über das Baufeld auskragendes Vordach erstellt werden. Das Gebäude muss die Kriterien
des Minergie®-Standards (Stand am 1. Januar 2008) oder eines vergleichbaren Standards erfüllen.
b) Im Baufeld B ist ein maximal dreigeschossiges Gebäude mit einer maximalen Gebäudehöhe
von 267,50 m ü. M. und maximal 600 m2 Bruttogeschossfläche zulässig. Dieses Gebäude kann
für den Betrieb der Alterssiedlung und für die Bereitstellung von Kurs-, Freizeit-, Informations- oder Begegnungsangeboten für ältere Personen genutzt werden. Das Gebäude muss die
Kriterien des Minergie®-Standards (Stand am 1. Januar 2008) oder eines vergleichbaren Standards erfüllen.
c) Der durch markante Bäume und zusammenhängende Grünflächen geprägte Charakter des
Aussenraums ist zu sichern und weiter zu entwickeln.
d) Künftige bauliche Entwicklungen innerhalb des Areals bleiben im Rahmen der Zonenordnung
vorbehalten, sofern eine gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird, keine Widersprüche zur Gesamtkonzeption des Bebauungsplans entstehen und der durch markante Bäume und
zusammenhängende Grünflächen geprägte Charakter des Aussenraums erhalten bleibt.
3.
Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan und den
Vorschriften zulassen, sofern die Gesamtkonzeption des Bebauungsplans nicht beeinträchtig wird.
1) SG 730.100.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.183
II.
III.
IV. Publikation und Referendum
Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der
Rechtskraft wirksam. 2)
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/180.html
2) Wirksam seit 29. 6. 2008.
