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title: "Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe"
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provisions: 21
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# Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Unterstützung der Pärke von nationaler Bedeutung
(Pärke) und des Weltnaturerbes durch den Kanton.
2 Es bezweckt, günstige Rahmenbedingungen für die Errichtung und den
Betrieb von Pärken und für die Anerkennung und den Schutz des Weltnaturerbes zu schaffen.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf die ganz oder teilweise im Kanton Bern
gelegenen Pärke und Weltnaturerbestätten.
2 Pärke

## Art. 3 {#art_3}

Grundsatz
1 Der Kanton unterstützt Bestrebungen der Gemeinden und Regionen zur Abklärung der Machbarkeit, zur Errichtung und zum Betrieb von Pärken.
2 Er fördert die Zusammenarbeit unter den im Kanton gelegenen Pärken und
ermöglicht ihre Vernetzung mit ausserkantonalen Pärken.
1) SR 451
2) BSG 101.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
12-53
426.51 2

## Art. 4 {#art_4}

Parkträgerschaften
1 Die Parkträgerschaften organisieren sich in Form einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts.
2 Die Gemeinden, deren Gebiete in einen Park einbezogen sind (Parkgemeinden), müssen massgeblich in der Parkträgerschaft vertreten sein und im obersten Organ über die Stimmenmehrheit verfügen.
3 Die Parkträgerschaften sind verantwortlich für die Erarbeitung und Umsetzung
a des Managementplans für die Errichtung und
b der Charta für den Betrieb und die Qualitätssicherung des betreffenden
Parks.
4 Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung, die Gemeinden, die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen, die Unternehmen und die interessierten Organisationen der betreffenden Region bei der Abklärung der Machbarkeit, bei der
Errichtung sowie beim Betrieb des Parks auf geeignete Weise einbezogen werden.
5 Sie erstatten der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten und die Verwendung der Finanzhilfen des

## Art. 5 Bundes und des Kantons. * {#art_5}

Parkgemeinden, Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen
1 Die Parkgemeinden und die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen
stimmen ihre Planungen auf die Ziele der Pärke ab und berücksichtigen diese
bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten.

## Art. 6 {#art_6}

Parkvertrag
1 Die Parkträgerschaften und die Parkgemeinden schliessen miteinander einen
Parkvertrag für eine Geltungsdauer von mindestens zehn Jahren ab.
2 Der Parkvertrag ist Teil der Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung des Parks. Er regelt insbesondere
a den Parkperimeter,
b die strategischen Ziele der Pärke,
c die organisatorischen Vorkehren zur Erreichung dieser Ziele,
d die Mittelbeschaffung und Kostenverteilung.
3 Er bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten der Parkgemeinden. Wo
ein Gemeindeparlament besteht, ist dieses unter Vorbehalt der fakultativen
Volksabstimmung für den entsprechenden Beschluss zuständig.
3 426.51
4 Der Parkvertrag unterliegt der Vorprüfung und der Genehmigung durch die
zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz. *
3 Weltnaturerbe

## Art. 7 {#art_7}

Grundsatz
1 Der Kanton unterstützt Bestrebungen für die Aufnahme von schützenswerten
Naturgütern in die Liste des Erbes der Welt (Welterbeliste) der Organisation
der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO).
2 Er setzt sich nach Massgabe des Übereinkommens vom 23. November 1972
zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt3) für den Schutz des Weltnaturerbes ein.

## Art. 8 {#art_8}

Kandidaturen
1 Kandidaturen für die Aufnahme von schützenswerten Naturgütern in die
Welterbeliste der UNESCO bedürfen der Zustimmung des Regierungsrates.
Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich.

## Art. 9 {#art_9}

Trägerschaften der Weltnaturerbestätten
1 Die Trägerschaften der Weltnaturerbestätten organisieren sich in Form einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts.
2 Sie treffen Massnahmen zum Schutz des Weltnaturerbes.
3 Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung, die Gemeinden, die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen, die Unternehmen und die interessierten Organisationen der betreffenden Region bei Kandidaturen für die Aufnahme von
schützenswerten Naturgütern in die Welterbeliste der UNESCO und bei der
Umsetzung von Massnahmen zum Schutz des Weltnaturerbes auf geeignete
Weise einbezogen werden.
4 Sie erstatten der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten und die Verwendung der Finanzhilfen des

## Art. 10 Bundes und des Kantons. * {#art_10}

Gemeinden, Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen
1 Die Gemeinden und Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen stimmen
ihre Planungen auf den Schutz des Weltnaturerbes ab und berücksichtigen diesen bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten.
3) SR 0.451.41
426.51 4
4 Aufgaben des Kantons

## Art. 11 {#art_11}

Grundsatz
1 Der Kanton berücksichtigt bei seinen Planungen und bei seinen übrigen
raumwirksamen Tätigkeiten die Ziele der Pärke und den Schutz des Weltnaturerbes.

## Art. 12 {#art_12}

Räumliche Sicherung und Koordination
1 Der Regierungsrat bezeichnet die im Kanton Bern gelegenen Pärke und Weltnaturerbestätten im kantonalen Richtplan.
2 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz prüft im Rahmen
der Vorprüfung und Genehmigung der Planungen der Gemeinden und der Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen, ob diese auf die Ziele der Pärke
und den Schutz des Weltnaturerbes abgestimmt sind. *
3 Die nach diesem Gesetz oder der besonderen Gesetzgebung mit Belangen
der Pärke und des Weltnaturerbes befassten Verwaltungsstellen stimmen ihre
Tätigkeiten untereinander ab.

## Art. 13 {#art_13}

Zusammenarbeit mit dem Bund
1 Der Kanton ist zuständig für die Koordination mit dem Bund im Bereich der
Pärke und des Weltnaturerbes.
2 Die Trägerschaften der betroffenen Pärke und der Weltnaturerbestätten werden bei Verhandlungen zwischen dem Kanton und dem Bund auf geeignete
Weise einbezogen.
3 Der Regierungsrat genehmigt die Programmvereinbarungen über die Ausrichtung von globalen Finanzhilfen des Bundes an die Trägerschaften der Pärke
und der Weltnaturerbestätten. Er ermächtigt die Direktion für Inneres und Justiz
zu deren Unterzeichnung. *
4 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz *
a prüft Gesuche der Trägerschaften der Pärke und der Weltnaturerbestätten
zuhanden des Bundes und reicht sie beim Bund ein,
b sorgt für die Weiterleitung der Finanzhilfen des Bundes an die betreffenden Trägerschaften,
c ist für die Berichterstattung gegenüber dem Bund zuständig.
5 426.51

## Art. 14 {#art_14}

Kantonsübergreifende Pärke und Weltnaturerbestätten
1 Der Kanton stellt bei kantonsübergreifenden Pärken und Weltnaturerbestätten
die Koordination mit den betroffenen Kantonen sicher.
2 Der Regierungsrat kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen die
Federführung gegenüber dem Bund übernehmen oder die Federführung einem
anderen Kanton übertragen.
3 Der Regierungsrat regelt die Zusammenarbeit mit den betroffenen Kantonen
durch Vertrag und ermächtigt die Direktion für Inneres und Justiz zu dessen
Unterzeichnung. *
5 Staatsbeiträge

## Art. 15 {#art_15}

Pärke
1 Der Kanton kann auf Gesuch hin Finanzhilfen gewähren von
a bis zu zwei Dritteln der ausgewiesenen Kosten an die Abklärung der
Machbarkeit und an die Projektierung von Pärken, sofern diese voraussichtlich die Anerkennung des Bundes erhalten,
b bis zu einem Drittel der ausgewiesenen Kosten an die Errichtung sowie
an den Betrieb und die Qualitätssicherung von Pärken, sofern diese vom
Bund anerkannt werden.
2 Ab Beginn der Errichtungsphase (Abs. 1 Bst. b) macht der Kanton seine Unterstützung in der Regel davon abhängig, dass sich der Bund und die allenfalls
betroffenen anderen Kantone ebenfalls angemessen an der Finanzierung beteiligen.

## Art. 16 {#art_16}

Weltnaturerbe
1 Der Kanton kann Kandidaturen für die Aufnahme von schützenswerten Naturgütern in die Welterbeliste der UNESCO auf Gesuch hin mit Finanzhilfen von
höchstens 50 Prozent der ausgewiesenen Kosten unterstützen, sofern der
Bund den betreffenden Kandidaturen voraussichtlich zustimmen wird.
2 Er kann den Trägerschaften der in die Welterbeliste der UNESCO aufgenommenen Weltnaturerbestätten Finanzhilfen an den Betrieb von bis zu einem Drittel der ausgewiesenen Kosten gewähren, sofern sich der Bund und die allenfalls betroffenen anderen Kantone eben- falls angemessen an der Finanzierung
beteiligen.
426.51 6

## Art. 17 {#art_17}

Zusammenarbeit
1 Der Kanton kann Vorhaben zur Zusammenarbeit von Pärken und Weltnaturerbestätten auf Gesuch hin mit Finanzhilfen von höchstens 50 Prozent der ausgewiesenen Kosten unterstützen.

## Art. 18 {#art_18}

Voraussetzungen
1 Die Gewährung von Finanzhilfen setzt voraus, dass die Trägerschaften und
die beteiligten Gemeinden zusammen Eigenleistungen im Umfang von mindestens 20 Prozent der gesamten ausgewiesenen Kosten erbringen. Im Übrigen
gelten die Bestimmungen der Staatsbeitragsgesetzgebung.

## Art. 19 {#art_19}

Leistungsverträge
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz schliesst mit den
Parkträgerschaften und den Trägerschaften des Weltnaturerbes Leistungsverträge ab. *
2 In den Leistungsverträgen werden insbesondere die von den Trägerschaften
zu erbringenden Leistungen und die damit angestrebten Wirkungen, die Höhe
der Finanzhilfen und die Modalitäten ihrer Auszahlung, die Berichterstattung
(Art. 4 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 4) sowie die Folgen bei Nichterfüllen der vereinbarten Leistungen geregelt.

## Art. 20 {#art_20}

Rahmenkredit
1 Der Grosse Rat legt alle vier Jahre mit einem Rahmenkredit abschliessend
den Betrag fest, der für die Gewährung der Finanzhilfen nach den Artikeln 15
bis 17 zur Verfügung steht.
2 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz ist für die Verwendung des Rahmenkredits zuständig. *
6 Inkrafttreten

## Art. 21 {#art_21}

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Bern, 1. Februar 2012 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Giauque
Die Vizestaatsschreiberin: Aeschmann
7 426.51
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
01.02.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung 12-53
02.09.2020 01.11.2020 Art. 4 Abs. 5 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 6 Abs. 4 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 9 Abs. 4 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 12 Abs. 2 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 13 Abs. 3 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 13 Abs. 4 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 14 Abs. 3 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 19 Abs. 1 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 20 Abs. 2 geändert 20-089
426.51 8
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 01.02.2012 01.01.2013 Erstfassung 12-53
Art. 4 Abs. 5 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 6 Abs. 4 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 9 Abs. 4 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 12 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 13 Abs. 3 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 13 Abs. 4 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 14 Abs. 3 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 19 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 20 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
