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title: "Verordnung über Beiträge an Leistungserbringende ohne Defizitfinanzierung in der Berufsbildung und weiterführenden Bildungsangeboten"
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provisions: 15
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# Verordnung über Beiträge an Leistungserbringende ohne Defizitfinanzierung in der Berufsbildung und weiterführenden Bildungsangeboten

## Art. 1 {#art_1}

Pauschalen
1 Beiträge des Kantons an die Leistungen, für welche die kantonale Berufsbildungsgesetzgebung keine Defizitfinanzierung vorsieht, sind in der Regel durch Pauschalen
abzugelten. Die Höhe der Pauschalen wird im Leistungsauftrag festgelegt.
2 Die Pauschalen können auf begründetes Gesuch der Anbietenden überprüft und
angepasst werden.

## Art. 2 {#art_2}

Subsidiäres Recht
1 Für die Festlegung von Beiträgen des Kantons an Leistungen gemäss dieser Verordnung sind die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung über die Defizitfinanzierung an die Institutionen der Berufsbildung2) sinngemäss anzuwenden.
2. Beiträge des Kantons

## Art. 3 {#art_3}

Lehrwerkstätten
1 Das Amt richtet den von der Regierung anerkannten Lehrwerkstätten Beiträge aus.
Die Höhe der Beiträge wird im Jahreskontrakt durch das Departement festgelegt.
1) BR 110.100
2) BR 430.300
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
430.350

## Art. 4 {#art_4}

Überbetriebliche Kurse
1 Das Amt richtet den vom Departement anerkannten Anbietern und Anbieterinnen
von überbetrieblichen Kursen Beiträge gemäss interkantonaler Vereinbarung aus.
2 Für Angebote innerhalb des Kantons kann das Departement zusätzliche Beiträge
ausrichten, insbesondere wenn ohne diese das Angebot im Kanton gefährdet ist. Dabei wird von Gruppengrössen von mindestens sechs Lernenden ausgegangen.

## Art. 5 {#art_5}

Weiterbildungskurse
1 Das Departement kann für vorbereitende Kurse auf eidgenössische Fachprüfungen
oder Berufsprüfungen auf Antrag der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt
einen Leistungsauftrag erteilen, wenn die Kurse einem ausgewiesenen Bedürfnis
entsprechen. Die Beiträge werden im Jahreskontrakt betragsmässig festgesetzt.
Massgebend ist die Anzahl Teilnehmende, welche das Kursgeld bezahlt haben.
2 Das Departement kann für Weiterbildungskurse eine Leistungsvereinbarung abschliessen, wenn sie den Kriterien für eine staatliche Unterstützung gemäss den
Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz der Erziehungsdirektoren zur Weiterbildung von Erwachsenen entsprechen. Die Beiträge werden im Jahreskontrakt
betragsmässig festgesetzt und pro teilnehmende Person und Semester ausgerichtet.
Massgebend ist die Anzahl Teilnehmende, welche das Kursgeld bezahlt haben.
3 Das Departement kann Beiträge zur Abgeltung von Leistungen von ausserkantonalen Anbietenden für Weiterbildungskurse ausrichten, welche im Kanton nicht
angeboten werden können und nicht Bestandteil von interkantonalen Vereinbarungen sind.

## Art. 6 {#art_6}

Wohnheime
1 Die Regierung kann Wohnheimen, die mindestens 20 unter die Berufsbildungsgesetzgebung fallende Schüler und Schülerinnen während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren und 300 Tagen im Jahr aufnehmen können, einen Leistungsauftrag erteilen.
2 In Ausnahmefällen kann die Regierung auf Gesuch hin Heime, welche die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 nicht erfüllen, als beitragsberechtigt anerkennen.
3 Das Departement legt die Höhe der Beiträge im Jahreskontrakt fest.

## Art. 7 {#art_7}

Fachkundige individuelle Begleitung
1 Das Departement kann für die fachkundige individuelle Begleitung von Lernenden
in der Grundbildung Beiträge sprechen.
2 Bei ausgewiesener Notwendigkeit einer fachkundigen individuellen Begleitung
von Gruppen oder Einzelpersonen kann das Departement Beiträge von maximal
80 Prozent an die Kosten oder Pauschalen ausrichten.
430.350

## Art. 8 {#art_8}

Berufswettbewerbe
1 Das Amt kann pro Teilnehmerin oder Teilnehmer einen Beitrag ausrichten. Die
Höhe des Beitrags wird in einem Leistungsauftrag festgelegt.
2 Die Veranstaltenden von Berufswettbewerben reichen dem Amt mindestens 30 Tage vor der Durchführung ein Gesuch um einen Beitrag ein.

## Art. 9 {#art_9}

Berufsausstellungen
1 Organisationen der Arbeitswelt, welche die Durchführung von regionalen, kantonalen oder überkantonalen Berufsausstellungen planen, reichen dem Amt mindestens vier Monate vor der Durchführung ein Beitragsgesuch ein.
2 Die Beiträge von Bund und Kanton dürfen den anrechenbaren Aufwand der Ausstellung nicht übersteigen. Eigenleistungen der Aussteller sind nicht beitragsberechtigt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundes für Berufsausstellungen sinngemäss.

## Art. 10 {#art_10}

Koordination und Zusammenarbeit
1 An Organisationen und Projekte für die Koordination und Zusammenarbeit kann
das Amt Beiträge sprechen.

## Art. 11 {#art_11}

Qualitätsentwicklung
1 Für Projekte zur Qualitätsentwicklung kann das Departement Beiträge bis zu
80 Prozent der Kosten gewähren.
2 Anrechenbar sind die intern und extern anfallenden Personal- und Sachaufwendungen von Organisationen der Arbeitswelt für Qualitätsentwicklungsinstrumente für
die Anbieter und Anbieterinnen in beruflicher Praxis, von Lehrwerkstätten, überbetrieblichen Kursen und Wohnheimen.

## Art. 12 {#art_12}

Besondere Leistungen im öffentlichen Interesse
1 Das Departement kann für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse bis
80 Prozent der in einem Leistungsauftrag bestimmten anrechenbaren Kosten übernehmen. Die Beiträge von Bund und Kanton dürfen den anrechenbaren Aufwand
nicht übersteigen.

## Art. 13 {#art_13}

Einrichtungen von Mensen, Baubeiträge
1 Gesuche um Beiträge an Einrichtungen von Mensen und Gesuche um Baubeiträge
sind dem Amt einzureichen.
430.350
3. Schlussbestimmungen

## Art. 14 {#art_14}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Reglement über Beiträge an Lehrlingswettbewerbe vom 1. Juli 1991 (BR
430.040)3);
2. Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an Lehrlingsheime und
Wohnheime von Vorlehrinstitutionen im Kanton Graubünden vom 3. Dezember 1984 (BR 430.450)4).

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
3) AGS 1991, 2524 und AGS 2004, KA 2243
4) AGS 1984, 1391; AGS 1986, 1606; AGS 1991, 2484; AGS 1995, 3535 und AGS 1998,
430.350
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.02.2008 01.01.2008 Erlass Erstfassung -
430.350
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 05.02.2008 01.01.2008 Erstfassung -
