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title: "Organisationsreglement des Instituts für Sozialethik ISE"
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# Organisationsreglement des Instituts für Sozialethik ISE

## § 1 {#par_1}

Gegenstand und Zweck
1 Das Institut für Sozialethik ISE (im Folgenden: ISE) ist eine öffentlich-rechtliche Organisationseinheit der Theologischen Fakultät der Universität Luzern ohne eigene
Rechtspersönlichkeit. Es wurde am 1. Januar 1981 durch den Regierungsrat des Kantons
Luzern gegründet.
2 Das ISE dient der Forschung, themenbezogenen Vernetzung, Lehre und Dienstleistung
in der Sozialethik.
3 Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für
die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern2.

## § 2 {#par_2}

Aufgaben
1 Das ISE nimmt folgende Aufgaben wahr:
a. Forschung im Bereich der Sozialethik,
1 SRL Nr. 539c
2 SRL Nr. 539e
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2025-006
2 Nr. 541x
b. wissenschaftliche Zusammenarbeit innerhalb der Universität Luzern sowie mit
anderen in- und ausländischen Universitäten und Forschungseinrichtungen im Bereich der Sozialethik,
c. Durchführung, Unterstützung und Vernetzung der Lehre im Bereich der Sozialethik und Sichtbarmachung nach aussen,
d. Vermittlung von Forschungsschwerpunkten nach aussen sowie Förderung des
Diskurses zwischen Wissenschaft, Politik und Praxis im Bereich der Sozialethik,
e. Mitarbeit in den im betreffenden Forschungsfeld tätigen universitären Forschungszentren.
2 Organisation

## § 3 {#par_3}

Mitglieder
1 Das ISE besteht aus mindestens drei universitätsinternen stimmberechtigten Mitgliedern mit Ordinariat oder Extraordinariat. Die Mitglieder stammen aus der Theologischen
Fakultät.
2 Über die Aufnahme und den Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern entscheidet die Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät. Stimmberechtigte Mitglieder
der Universität benötigen ein Doktorat oder eine noch höhere Qualifikation.
3 Das ISE kann auch Personen ausserhalb der Universität Luzern als Mitglieder aufnehmen. Dabei stellen die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit.
Über Ausnahmen entscheidet die Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät.
4 Das ISE kann eine administrative Leiterin oder einen administrativen Leiter anstellen.
Diese oder dieser ist Mitglied des Instituts.
5 Die Mitglieder können mittels Meldung an die Institutsleitung ihre Mitgliedschaft aufgeben. Die Austrittfrist für stimmberechtigte Mitglieder beträgt ein Jahr ab Meldung,
anderweitige Abmachungen vorbehalten. Stimmberechtigungen entfallen mit dem Austritt. Die Mitgliedschaft endet in jedem Fall automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses an der Universität Luzern.

## § 4 {#par_4}

Organe
1 Die Organe des ISE sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. die Institutsleitung,
c. der wissenschaftliche Beirat.

## § 5 {#par_5}

Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern.
Nr. 541x 3
2 Über die Teilnahme von nicht stimmberechtigten Mitgliedern beschliesst die oder der
Vorsitzende der Institutsleitung.
3 Die Mitgliederversammlung wird von der Institutsleitung einberufen. Es sind zwei
Mitgliederversammlungen jährlich vorgesehen. Vorbehalten bleiben Beschlüsse auf dem
Zirkularweg, welche zu ihrer Gültigkeit eine Stimmabgabe durch alle stimmberechtigten
Mitglieder erfordern.
4 Die Mitgliederversammlung ist vorbehältlich der Kompetenzzuweisungen an die Institutsleitung zuständig für alle Beschlüsse des Instituts; die folgenden Zuständigkeiten
sind unentziehbar:

## § 6 {#par_6}

Absatz 2, der oder des Vorsitzenden der Institutsleitung. Die Wahlen bedürfen der
Genehmigung durch die Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät,
b. Anträge auf Änderungen des Organisationsreglements zuhanden der Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät,
c. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Die Aufnahme bzw. der Ausschluss
von stimmberechtigten Mitgliedern bedarf der Genehmigung durch die Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät,
d. Wahl einer administrativen Leiterin oder eines administrativen Leiters,
e. Genehmigung von Leistungsauftrag und Berichten zuhanden der Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät,
f. Genehmigung von Budget und Jahresrechnung einschliesslich der Kenntnisnahme
des internen Kontrollberichts (Management Letter) der Verwaltungsdirektion,
g. Oberaufsicht über die Institutsleitung,
h. Entscheid über Massnahmen beim Vorliegen von Interessenkonflikten einzelner
Mitglieder oder der Institutsleitung sowie über Sanktionen, falls die Interessenkonflikte nicht vorgängig aufgezeigt wurden.
§ 6 Institutsleitung
1 Die Institutsleitung des ISE besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren
ordentlichen oder ausserordentlichen Professorinnen oder Professoren, wovon die oder
der Vorsitzende und eine weitere Person über ein Ordinariat oder Extraordinariat an der
Universität Luzern verfügen.
2 Die oder der Vorsitzende der Institutsleitung ist in der Regel die Inhaberin oder der Inhaber der Professur für Theologische Ethik.
3 Die Amtsdauer der Institutsleitung sowie der oder des Vorsitzenden der Institutsleitung
beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
4 Die Institutsleitungssitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Es
sind zwei Institutsleitungssitzungen jährlich vorgesehen. Vorbehalten bleiben Beschlüsse auf dem Zirkularweg, welche zu ihrer Gültigkeit eine Stimmabgabe durch alle Mitglieder erfordern.
4 Nr. 541x
5 Die Institutsleitung
a. koordiniert die Tätigkeiten des Instituts,
b. kann Weisungen für den Betrieb des Instituts erlassen,
c. ist verantwortlich für die Finanzen des Instituts, insbesondere erstellt sie das Budget und die Jahresrechnung,
d. ist zuständig für das Berichtswesen und stellt der Theologischen Fakultät jährliche
Berichte zur Verfügung.
6 Die oder der Vorsitzende der Institutsleitung ist gegenüber der administrativen Leiterin
oder dem administrativen Leiter weisungsberechtigt.

## § 7 {#par_7}

Wissenschaftlicher Beirat
1 Der wissenschaftliche Beirat besteht aus fachkundigen Persönlichkeiten, die aktiv zur
Erfüllung der Aufgaben des ISE beitragen.
2 Die Mitgliederversammlung beschliesst auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden der
Institutsleitung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Beirats.
3 Die oder der Vorsitzende der Institutsleitung beruft den wissenschaftlichen Beirat ein.
3 Aussenbeziehungen des ISE

## § 8 {#par_8}

Auftritt nach aussen
1 Die oder der Vorsitzende der Institutsleitung vertritt das ISE nach aussen.

## § 9 {#par_9}

Eingehen von Verpflichtungen und Haftung
1 Die Institutsleitung kann im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel Verpflichtungen eingehen.
2 Mehrjährige Verpflichtungen bedürfen der Genehmigung durch die Dekanin oder den
Dekan der Theologischen Fakultät.
4 Finanzen, Personal und Corporate Design

## § 10 {#par_10}

Finanzen
1 Die finanzielle Führung des ISE erfolgt gemäss den Grundsätzen des Rechnungswesens der Universität. Insbesondere
a. wird das Institut als Kostenstelle geführt,
b. werden Aufwand und Ertrag in der Rechnungslegung der Universität dargestellt.
Nr. 541x 5
2 Das ISE finanziert sich insbesondere durch
a. jährliche Beiträge der Universität im Rahmen des Fakultätsbudgets,
b. Forschungsdrittmittel,
c. Beiträge und Zuwendungen von Gemeinwesen, Organisationen, Unternehmen und
Privatpersonen,
d. Honorare und andere Entgelte für Dienstleistungen und Veröffentlichungen,
e. Gebühren von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Veranstaltungen.
3 Der Abschluss von Drittmittelverträgen richtet sich nach § 70 Absatz 2 des Universitätsstatuts3 und dem Reglement über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden
und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Luzern4.
4 Die Offenlegung von Donationen erfolgt gemäss der Verordnung über die Offenlegung
von Drittmitteln der Universität Luzern5 und dem Reglement über die Einwerbung und
Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität
Luzern6.

## § 11 {#par_11}

Personal
1 Die Anstellung des Personals wird auf der Grundlage des Personalrechts des Kantons
beziehungsweise der Universität vorgenommen. Dies gilt auch für Anstellungen, die
durch Drittmittel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.
2 Wissenschaftliche und administrative Mitarbeitende werden unter Vorbehalt der Zuständigkeiten gemäss § 50 des Statuts der Universität Luzern7 von der Institutsleitung
angestellt.

## § 12 {#par_12}

Corporate Design
1 Für das ISE gelten die Vorgaben des Corporate Design der Universität Luzern. Der
Auftritt erfolgt unter dem Logo der Universität Luzern. Details sind mit der Universitätskommunikation abzusprechen.
2 Das ISE ist in die Website der Universität integriert.
3 SRL Nr. 539c
4 SRL Nr. 539o
5 SRL Nr. 539l
6 SRL Nr. 539o
7 SRL Nr. 539c
6 Nr. 541x
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 18.12.2024 01.02.2025 Erstfassung G 2025-006
Nr. 541x 7
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.12.2024 01.02.2025 Erlass Erstfassung G 2025-006
