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title: "Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung"
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provisions: 8
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# Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung

## § 1 I. Allgemeines {#par_1}

Zuständigkeit
1 Zuständig für den Vollzug des Gesetzes und der Verordnung ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit.

## § 2 {#par_2}

Verkaufslokale
1 Als Verkaufslokale im Sinne des Gesetzes gelten:
a) Ladengeschäfte aller Art wie Verkaufsgeschäfte des Detail- und Engroshandels, Warenhäuser, Verkaufsareale, Abhollager, Kioske und offene Verkaufsstellen;
b) Reisebüros;
c) Ausstellungen und Vorführungen mit Verkauf.
2 Nicht als Verkaufslokale im Sinne des Gesetzes gelten:
a) an Tankstellen angegliederte Detailverkaufsgeschäfte mit dem üblichen Tankstellensortiment bis zu 100 m² Verkaufsfläche;
b) * Kunstgalerien und Kunstausstellungen;
c) * unbediente Verkaufslokale.

## § 3 {#par_3}

Allgemeine Verkaufseinschränkungen
1 Betriebe, die nicht den Ladenschlussbestimmungen des Gesetzes unterstehen, wie Museen, Kinos,
Sportanlagen, Fitnesscenter und dergleichen, dürfen ausserhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten
nur Waren abgeben, die in direktem Zusammenhang mit der speziellen Betriebsart stehen bzw. unmittelbar ge- und verbraucht werden.

## § 4 II. Öffentliche Ruhetage {#par_4}

Ausnahmebewilligungen
1 Gemäss § 4 Abs. 2 des Gesetzes können Ausnahmebewilligungen erteilt werden, namentlich für:
a) das Betreiben offener Verkaufsstände;
b) den Verkauf von Waren an Vereinsfesten und dergleichen
c) zusätzliche Öffnungszeiten von Bäckereien, Konditoreien, Blumengeschäften und Kiosken;
d) zusätzliche Öffnungszeiten für Betriebe oder für Anlässe und Veranstaltungen, welche
der Gesundheit, der Erholung, dem Sport, der Kultur oder der Unterhaltung dienen.
2 Für die hohen Feiertage werden Ausnahmebewilligungen nur erteilt, wenn auch in Berücksichtigung
der erwünschten besonderen Feiertagsruhe im Sinne der Zweckbestimmung des Gesetzes eine besondere Dringlichkeit oder eine hohe Notwendigkeit nachgewiesen ist und eine Beeinträchtigung der
Nachbarschaft oder der weiteren Umgebung möglichst ausgeschlossen ist.
1) SG 811.100.
Arbeitszeit / Ruhetage / Ladenschlusszeiten 811.110

## § 5 III. Zusätzliches Offenhalten von Verkaufslokalen an Werktagen {#par_5}

Ausnahmebewilligungen
1 Gemäss § 6 des Gesetzes können Ausnahmebewilligungen erteilt werden, namentlich für:
a) das Betreiben offener Verkaufsstände und Kioske;
b) Anlässe und Veranstaltungen, welche der Gesundheit, der Erholung, dem Sport, der Kultur oder der Unterhaltung dienen;
c) den Verkauf von Waren an Vereinsfesten und dergleichen;
d) die Durchführung von Werbeveranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen ausserhalb der eigenen Geschäftsräume;
e) * die Verlängerung der Öffnungszeiten eines Verkaufslokales bis höchstens 22.00 Uhr, an
bis zu drei Tagen pro Jahr, während der Monate Januar bis November, zwischen Montag
und Freitag.

## § 6 IV. Besondere Regelungen {#par_6}

Familienbetriebe
1 Der zulässige Zeitrahmen für Bewilligungen laut § 7 des Gesetzes beträgt für alle Wochentage 6.00
Uhr bis 22.00 Uhr.

## § 7 {#par_7}

Bahnhöfe

## § 8des {#par_8des}

Gesetzes sind im Anhang festgelegt.
V. Schlussbestimmungen
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 14. August 2005 wirksam. 2) Gleichzeitig wird die
Verordnung zum Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage sowie die Ladenschlusszeiten der Verkaufslokale an Werktagen (Ruhetags- und Ladenschlussverordnung) vom 7. Dezember 1993 aufgehoben.
2) Publiziert am 3. 9. 2005.
Arbeitszeit / Ruhetage / Ladenschlusszeiten 811.110
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.08.2005 14.08.2005 Erlass Erstfassung KB 03.09.2005
02.07.2019 11.07.2019 § 5 Abs. 1, lit. e) geändert KB 06.07.2019
12.12.2023 21.12.2023 § 2 Abs. 2, lit. b) geändert KB 16.12.2023
12.12.2023 21.12.2023 § 2 Abs. 2, lit. c) eingefügt KB 16.12.2023
Arbeitszeit / Ruhetage / Ladenschlusszeiten 811.110
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.08.2005 14.08.2005 Erstfassung KB 03.09.2005
§ 2 Abs. 2, lit. b) 12.12.2023 21.12.2023 geändert KB 16.12.2023
§ 2 Abs. 2, lit. c) 12.12.2023 21.12.2023 eingefügt KB 16.12.2023
§ 5 Abs. 1, lit. e) 02.07.2019 11.07.2019 geändert KB 06.07.2019
Ruhetage und Ladenöffnung: Verordnung Anhang 811.110
Anhang 1) zur Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und
Ladenöffnung
Bahnhofsperimeter Basel SBB/SNCF (RailCity Basel):
Centralbahnplatz
Centralbahnstrasse - Elisabethenanlage - Nauenstrasse - Gartenstrasse
Meret Oppenheim-Platz
Güterstrasse zwischen Froben- und Sempacherstrasse sowie Süd-Park
1) Anhang in der Fassung des RRB vom 24. 6. 2008 (wirksam seit 29. 6. 2008).
