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title: "Hochschulstatut der Ost – Ostschweizer Fachhochschule"
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# Hochschulstatut der Ost – Ostschweizer Fachhochschule

## Art. 1 I. Grundzüge der Organisation (1.) {#art_1}

Stellung
1 Die Ost – Ostschweizer Fachhochschule (nachfolgend Hochschule) ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in St.Gallen und eigener Rechtspersönlichkeit sowie mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
2 Sitz des Rektorates ist Rapperswil-Jona.

## Art. 2 {#art_2}

Bezeichnung
1 Die deutsche Bezeichnung der Hochschule lautet: «Ost – Ostschweizer Fachhochschule».
2 Die französische Bezeichnung der Hochschule lautet: «Haute École Spécialisée de
Suisse Orientale».
3 Die italienische Bezeichnung der Hochschule lautet: «Scuola Universitaria Professionale della Svizzera Orientale».
4 Die englische Bezeichnung der Hochschule lautet: «Eastern Switzerland University of Applied Sciences».
1 sGS 218.21; nachfolgend Vereinbarung.
2 Von der Regierung genehmigt am 22. Juni 2021; in Vollzug ab 1. August 2021.

## Art. 3 {#art_3}

Organe, Führungsfunktionen und Beiräte
1 Organe der Hochschule sind nach Art. 17 Abs. 1 der Vereinbarung:
a) Hochschulrat;
b) Hochschulleitung;
c) Revisionsstelle;
d) Rekurskommission.
2 Führungsfunktionen der Hochschule sind:
a) Führungsebene 1: Rektorin oder Rektor;
b) Führungsebene 2:
1. Departementsleiterin oder Departementsleiter;
2. Standortleiterin oder Standortleiter;
3. Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor;
4. Leiterin oder Leiter Rektoratsstab.
c) Führungsebene 3a: Fachabteilungsleiterin oder Fachabteilungsleiter;
d) Führungsebene 3b:
1. Institutsleiterin oder Institutsleiter;
2. Studiengangsleiterin oder Studiengangsleiter;
3. Leiterin oder Leiter eines grossen Service- oder Stabsbereichs.
e) Führungsebene 3c:
1. Kompetenzzentrumsleiterin oder Kompetenzzentrumsleiter;
2. Fachstellenleiterin oder Fachstellenleiter;
3. Fachteamleiterin oder Fachteamleiter;
4. Leiterin oder Leiter eines mittleren oder kleinen Service- oder Stabsbereichs.
3 Beiräte der Hochschule sind:
a) Standortbeiräte;
b) Fachbeiräte.

## Art. 4 {#art_4}

Departemente
1 Die Departemente der Hochschule sind:
a) Architektur, Bau, Landschaft, Raum;
b) Gesundheit;
c) Informatik;
d) Soziale Arbeit;
e) Technik;
f) Wirtschaft.
2 Ein Departement ist eine auf Stufe Hochschule angesiedelte unselbständige Organisationseinheit. Es erfüllt in seinem fachlichen Zuständigkeitsbereich den gesamten Leistungsauftrag der Hochschule.
3 Mit Bezug auf die verantwortete Disziplin erfüllt ein Departement insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Sicherstellen der fachlichen Expertise der Hochschule;
b) Gewährleisten von Lehre und anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung;
c) Förderung des gegenseitigen Transfers von Forschung, Lehre und Praxis.
4 Dem Departement können Fachabteilungen, Institute, Kompetenzzentren und
Studiengänge sowie departementseigene Service- und Stabsbereiche unterstellt
sein. Die Schaffung departementseigener Service- und Stabsbereiche bedarf der
Genehmigung der Rektorin oder des Rektors.

## Art. 5 {#art_5}

Fachabteilungen
1 Eine Fachabteilung ist eine unselbständige Organisationseinheit. Sie:
a) kann in ihrem Zuständigkeitsbereich den gesamten Leistungsauftrag der
Hochschule erfüllen;
b) fasst in der Regel thematisch ähnliche Einheiten zusammen;
c) ist auf Stufe Hochschule oder Departement angesiedelt.
2 Ihr können Institute, Kompetenzzentren und Studiengänge sowie fachabteilungseigene Service- und Stabsbereiche unterstellt sein. Die Schaffung fachabteilungseigener Service- und Stabsbereiche bedarf der Genehmigung der Rektorin oder des
Rektors.
3 Die Schaffung und Auflösung von Fachabteilungen wird in der Kompetenzordnung geregelt.

## Art. 6 {#art_6}

Institute
1 Ein Institut ist eine unselbständige Organisationseinheit. Es:
a) bearbeitet ein spezifisches Fachgebiet;
b) ist auf Stufe Departement oder Fachabteilung angesiedelt.
2 Ihm können Kompetenzzentren und Fachteams unterstellt sein.
3 Mit Bezug auf das verantwortete Fachgebiet erfüllt ein Institut insbesondere folgende Aufgaben:
a) Gewährleisten von anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung,
Weiterbildung und Dienstleistung;
b) Bereitstellen der für die Studiengänge benötigten Expertinnen und Experten;
c) Sicherstellen des gegenseitigen Transfers von Forschung, Lehre und Praxis.
4 Der Hochschulrat bestimmt die Zuordnung der Institute.
5 Die Schaffung und Auflösung von Instituten wird in der Kompetenzordnung geregelt.

## Art. 7 {#art_7}

Studiengänge
1 Ein Studiengang ist eine unselbständige Organisationseinheit. Er:
a) verantwortet ein spezifisches, thematisch definiertes Lehrangebot auf Stufe
Bachelor oder konsekutivem Master;
b) ist auf Stufe Departement oder Fachabteilung angesiedelt.
2 Der Hochschulrat bestimmt die Zuordnung der Studiengänge zu den Departementen und Fachabteilungen auf Stufe Hochschule.
3 Die Schaffung und Auflösung von Studiengängen als Organisationseinheiten
wird in der Kompetenzordnung geregelt.

## Art. 8 {#art_8}

Kompetenzzentren
1 Ein Kompetenzzentrum ist eine unselbständige Organisationseinheit. Es:
a) bearbeitet ein spezifisches Teilfachgebiet;
b) ist auf Stufe Institut, Fachabteilung, Departement oder Hochschule angesiedelt.
2 Mit Bezug auf das verantwortete Teilfachgebiet erfüllt es insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Gewährleistung von anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung,
Weiterbildung und Dienstleistung;
b) Bereitstellen der für die Studiengänge benötigten Expertinnen und Experten;
c) Sicherstellen des gegenseitigen Transfers von Forschung, Lehre und Praxis.
3 Die Schaffung und Auflösung von Kompetenzzentren wird in der Kompetenzordnung geregelt.

## Art. 9 {#art_9}

Fachstellen
1 Eine Fachstelle ist eine unselbständige Organisationseinheit. Sie:
a) erbringt eine hochschulinterne, thematisch definierte Dienstleistung in Verbindung mit der fachlichen Bearbeitung und Vertretung dieses Themas;
b) ist in der Regel auf Stufe Departement oder Hochschule angesiedelt.
2 Die Schaffung und Auflösung von Fachstellen wird in der Kompetenzordnung
geregelt.

## Art. 10 {#art_10}

Fachteams
1 Ein Fachteam ist eine unselbständige Organisationseinheit. Es:
a) erbringt spezifische fachliche Aufgaben;
b) ist in der Regel auf Stufe Institut angesiedelt.
2 Die Schaffung und Auflösung von Fachteams wird in der Kompetenzordnung geregelt.

## Art. 11 {#art_11}

Direktion Services
1 Die Direktion Services ist die zentrale Verwaltungseinheit der Hochschule. Sie:
a) ist eine auf Stufe Hochschule angesiedelte unselbständige Organisationseinheit;
b) wird von der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor geführt.
2 Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sicherstellen des operativen Betriebs der Hochschule;
b) Betrieb der zentralen Hochschuldienste;
c) Planung der langfristigen Finanz- und Infrastrukturentwicklung.
3 Die Direktion Services kann im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Genehmigung der
Rektorin oder des Rektors organisatorische Unterbereiche schaffen. Diese Servicebereiche werden von einer Servicebereichsleiterin oder einem Servicebereichsleiter
geführt.
4 Die Schaffung und Auflösung von Servicebereichen wird in der Kompetenzordnung geregelt.

## Art. 12 {#art_12}

Rektoratsstab
1 Der Rektoratsstab ist das zentrale Führungsunterstützungsinstrument der Hochschulleitung und der Rektorin oder des Rektors. Er:
a) ist eine auf Stufe Hochschule angesiedelte unselbständige Organisationseinheit;
b) wird von der Leiterin oder dem Leiter Rektoratsstab geführt.
2 Er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vor- und Nachbereitung der Geschäfte der Hochschulleitung;
b) Sicherstellen des Aussenauftritts und der internen Kommunikation der Hochschule;
c) Sicherstellen der Compliance;
d) Planung und Steuerung der langfristigen Ausrichtung und Entwicklung sowie
der Aussenbeziehungen der Hochschule.
3 Der Rektoratsstab kann im Rahmen seiner Tätigkeit mit Genehmigung der Rektorin oder des Rektors organisatorische Unterbereiche schaffen. Diese Stabsbereiche werden von einer Stabsbereichsleiterin oder einem Stabsbereichsleiter geführt.
4 Die Schaffung und Auflösung von Stabsbereichen wird in der Kompetenzordnung geregelt.

## Art. 13 {#art_13}

Kompetenzordnung
1 Der Hochschulrat regelt die Kompetenzen der Führungsfunktionen in einer
Kompetenzordnung, soweit sich diese nicht aus diesem Erlass oder der Vereinbarung ergeben.

## Art. 14 II. Aufgaben der Hochschule (2.) {#art_14}

Lehre
1 Die Hochschule bietet Bachelorstudiengänge und konsekutive Masterstudiengänge an.
2 Sie kann Doktoratsprogramme in Kooperation mit titelverleihenden inländischen oder ausländischen Partnerhochschulen anbieten.
3 Das Studienjahr beginnt am 1. September und dauert bis zum 31. August des Folgejahres.

## Art. 15 {#art_15}

Weiterbildung
1 Die Hochschule bietet auf Bedürfnisse der Praxis zugeschnittene Weiterbildungsangebote an.
2 Weiterbildungsangebote werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen gestaltet und wenigstens kostendeckend durchgeführt.

## Art. 16 {#art_16}

Forschung
1 Die Hochschule betreibt anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung zu
den Schwerpunkten der Hochschule und der Departemente.
2 Die Hochschulleitung regelt in einem separaten Erlass, ob und unter welchen
Voraussetzungen diese nach marktwirtschaftlichen Prinzipien und wenigstens
kostendeckend betrieben werden soll.

## Art. 17 {#art_17}

Dienstleistung
1 Die Hochschule bietet Dienstleistung für Dritte an und fördert damit den
Wissens- und Technologietransfer in Gesellschaft, Wirtschaft und Politik.
2 Dienstleistungsangebote werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen gestaltet und wenigstens kostendeckend durchgeführt.

## Art. 18 {#art_18}

Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
1 Die Hochschule verfügt über eine Qualitätssicherungsstrategie und betreibt systematisch Qualitätssicherung und -entwicklung.
2 Der Hochschulrat erlässt die strategischen Qualitätsziele und stellt das strategische Risikomanagement sicher.
3 Für das operative Qualitätsmanagement ist die Hochschulleitung zuständig.
III. Angehörige der Hochschule (3.)
1. Allgemeines (3.1.)

## Art. 19 {#art_19}

Zusammensetzung
1 Angehörige der Hochschule sind:
a) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule;
b) die immatrikulierten Studierenden in den Studiengängen nach Art. 14 Abs. 1
dieses Erlasses.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule setzen sich zusammen aus:
a) dem Lehrkörper, bestehend aus den Professorinnen und Professoren, Dozentinnen und Dozenten sowie Lehrbeauftragten;
b) dem Mittelbau, bestehend aus den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern und den wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten;
c) den administrativen, technischen und betrieblichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern;
d) den administrativ-akademischen Schnittstellenfunktionen.
2. Diversität und Chancengleichheit (3.2.)

## Art. 20 {#art_20}

Diversität und Chancengleichheit
1 Die Hochschule setzt sich aktiv für Vielfalt, Chancengleichheit und gegen Diskriminierung ein und unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Hochschulangehörigen in deren Entwicklung.
2 Die Hochschule setzt sich insbesondere für die Gleichstellung von Mann und
Frau ein und strebt eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in Funktionen, Gremien, Lehre und Weiterbildung sowie in Forschung, Entwicklung und
Dienstleistung an.

## Art. 21 {#art_21}

Barrierefreiheit
1 Die Hochschule fördert den barrierefreien Zugang zu Infrastruktur sowie Lehr-
und Lernangeboten und Publikationen, um chancengleiche Teilhabe zu ermöglichen.
3. Rechte und Pflichten (3.3.)

## Art. 22 {#art_22}

Information und Mitwirkung
1 Die zuständigen Organe und weiteren Organisationseinheiten der Hochschule
stellen die angemessene Information und Mitwirkung der Angehörigen der Hochschule im Rahmen der Vorgaben der Vereinbarung und dieses Erlasses sicher.

## Art. 23 {#art_23}

Vereinigungsrecht
1 Vereinigungen von Hochschulangehörigen, die mit Namen oder Zweck auf die
Hochschule Bezug nehmen, bedürfen der Zustimmung der Hochschulleitung.
2 Der Vorstand einer solcher Vereinigung gibt deren Statuten und die Namen der
Vorstandsmitglieder der Hochschulleitung bekannt.

## Art. 24 {#art_24}

Geheimhaltungspflicht
1 Die Geheimhaltungspflicht richtet sich sachgemäss nach Art. 67 des Personalgesetzes des Kantons St.Gallen vom 25. Januar 20113.

## Art. 25 {#art_25}

Disziplinarvorschriften und -verfahren
1 Der Hochschulrat erlässt eine Disziplinarordnung. Sie gilt für:
a) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Veranstaltungen der Lehre und Weiterbildung;
b) Fachhörerinnen und Fachhörer;
c) Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Hochschule.
4. Wahl der Professorinnen und Professoren sowie Dozentinnen und Dozenten

## Art. 26 (3.4.) {#art_26}

Zuständigkeiten für Anstellungen
1 Der Hochschulrat ist zuständig für:
a) die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Hochschulleitung;
3 sGS 143.1.
b) die Wahl der Professorinnen und Professoren sowie die Beendigung von deren Arbeitsverhältnissen.
2 Die Festlegung und die Änderung der Anstellungsmodalitäten der Professorinnen und Professoren erfolgen durch die Rektorin oder den Rektor.
3 Die Zuständigkeiten für die Begründung, Änderung und Beendigung der
Arbeitsverhältnisse aller weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in der
Kompetenzordnung geregelt.
4 Der Rektorin oder dem Rektor kommt ein Vetorecht in allen Personalgeschäften
nach Abs. 3 dieser Bestimmung zu.

## Art. 27 {#art_27}

Voraussetzungen für die Wahl zur Professorin oder zum Professor
1 Professorinnen und Professoren verfügen über mehrjährige funktionsrelevante
Erfahrung und einen hervorragenden wissenschaftlichen oder praktischen Leistungsausweis. Weitere Voraussetzungen für die Wahl zur Professorin oder zum
Professor legt der Hochschulrat in den Weisungen zu den Referenzfunktionen gemäss Personalreglement fest.

## Art. 28 {#art_28}

Wahlverfahren zur Professorin oder zum Professor
1 Die Wahl einer Professorin oder eines Professors setzt eine Professorenstelle voraus. Die Schaffung einer neuen sowie die inhaltliche Neuausrichtung oder Aufhebung einer bestehenden Professorenstelle erfolgt durch den Hochschulrat oder
einen durch den Hochschulrat bestimmten Ausschuss.
2 Das Verfahren für die Wahl einer Professorin oder eines Professors umfasst wenigstens folgende Schritte:
a) formelle Prüfung der Wählbarkeit durch das Personalwesen der Hochschule;
b) inhaltliche Prüfung durch eine Wahlvorbereitungskommission;
c) Durchführung des Bewerbungsverfahrens;
d) Wahlempfehlung durch die stimmberechtigen Mitglieder der Wahlvorbereitungskommission;
e) formeller Wahlantrag durch die Rektorin oder den Rektor zuhanden des
Hochschulrates;
f) Wahl durch den Hochschulrat oder einen durch den Hochschulrat bestimmten Ausschuss.
3 Der Hochschulrat oder ein durch den Hochschulrat bestimmter Ausschuss setzt
die Wahlvorbereitungskommission ein. In dieser nehmen als stimmberechtigte
Mitglieder wenigstens Einsitz:
a) die zuständige Departementsleiterin oder der zuständige Departementsleiter
oder, wo dies nicht anwendbar ist, die Rektorin oder der Rektor (Vorsitz);
b) ein Mitglied des Hochschulrates;
c) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierendenschaft;
d) der oder die zukünftige Vorgesetzte;
e) zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten, davon wenigstens eine oder einer
extern;
f) eine Beauftragte oder ein Beauftragter für Diversität und Chancengleichheit;
g) die Leiterin oder der Leiter des Personalwesens der Hochschule.
4 Der Hochschulrat regelt allfällige weitere Aspekte des Wahlverfahrens in einem
separaten Erlass.

## Art. 29 {#art_29}

Vergabe des Titels einer Professorin oder eines Professors
1 Der Hochschulrat regelt die Berechtigung zur Führung und Aberkennung des Titels einer Professorin oder eines Professors in einem separaten Erlass.

## Art. 30 {#art_30}

Voraussetzungen für die Wahl zur Dozentin oder zum Dozenten
1 Dozentinnen und Dozenten verfügen über mehrjährige Praxiserfahrung sowie
einen wissenschaftlichen oder praktischen Leistungsausweis. Weitere Voraussetzungen für die Wahl zur Dozentin oder zum Dozenten legt der Hochschulrat in
den Weisungen zu den Referenzfunktionen gemäss Personalreglement fest.

## Art. 31 {#art_31}

Wahlverfahren zur Dozentin oder zum Dozenten
1 Das Verfahren für die Wahl einer Dozentin oder eines Dozenten umfasst wenigstens folgende Schritte:
a) formelle Prüfung der Wählbarkeit durch das Personalwesen der Hochschule;
b) inhaltliche Eignungsabklärung durch eine Wahlvorbereitungskommission;
c) Durchführung des Bewerbungsverfahrens;
d) Wahlantrag durch die Wahlvorbereitungskommission;
e) Wahl durch die betreffende Departementsleiterin oder den betreffenden Departementsleiter oder, wo dies nicht anwendbar ist, durch die Rektorin oder
den Rektor.
2 Die zuständige Departementsleiterin oder der zuständige Departementsleiter
setzt die Wahlvorbereitungskommission ein. In dieser nehmen als stimmberechtigte Mitglieder Einsitz:
a) die oder der zukünftige Vorgesetzte (Vorsitz);
b) zwei Dozentinnen oder Dozenten, davon wenigstens eine oder einer aus dem
betreffenden Fachgebiet, sofern möglich;
c) eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter der betroffenen Einheit;
d) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personalwesens der Hochschule.
3 Die Hochschulleitung regelt allfällige weitere Aspekte des Wahlverfahrens in einem separaten Erlass.
5. Studierendenschaft (3.5.)

## Art. 32 {#art_32}

Organisation
1 Die Studierendenschaft besteht aus den immatrikulierten Studierenden in den
Studiengängen nach Art. 14 Abs. 1 dieses Erlasses.
2 Oberstes Organ der Studierendenschaft ist die Gesamtheit der Mitglieder. Im
Übrigen organisiert sich die Studierendenschaft durch Statuten selbst.
3 Der Hochschulrat genehmigt die Statuten auf Antrag der Rektorin oder des Rektors nach Prüfung ihrer Rechtmässigkeit.

## Art. 33 {#art_33}

Finanzen
1 Die Studierendenschaft kann Mitgliederbeiträge erheben, die für alle immatrikulierten Studierenden verbindlich sind. Deren Erstfestlegung und Erhöhung bedürfen jeweils der Genehmigung durch die Hochschulleitung. Für die Mitglieder bestehen keine weiteren finanziellen Verpflichtungen.
2 Die Hochschule kann die Mitgliederbeiträge auf Antrag der Studierendenschaft
einziehen und der Studierendenschaft zukommen lassen. Die Hochschulleitung
entscheidet über weitere Unterstützungsleistungen der Hochschule zugunsten der
Studierendenschaft.
3 Über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel legt die Studierendenschaft der
Hochschulleitung jährlich Rechenschaft ab.
IV. Organe (4.)
1. Hochschulrat (4.1.)

## Art. 34 {#art_34}

Wahl, Zusammensetzung, Aufgaben, Organisation
1 Wahl, Zusammensetzung und Aufgaben des Hochschulrates richten sich nach
Art. 12 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 18 und Art. 19 der Vereinbarung.
2 Der Hochschulrat erlässt ein Geschäftsreglement.
3 Eine Geschäftsstelle unterstützt den Hochschulrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
2. Hochschulleitung (4.2.)

## Art. 35 {#art_35}

Wahl und Zusammensetzung
1 Die Hochschulleitung wird vom Hochschulrat gewählt.4
2 Sie besteht aus:
a) der Rektorin oder dem Rektor;
b) den Departementsleiterinnen und Departementsleitern;
c) der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor;
d) der Leiterin oder dem Leiter des Rektoratsstabs.
3 Der Hochschulrat wählt für jeden Standort der Hochschule eine Standortleiterin
oder einen Standortleiter aus dem Kreis der Hochschulleitungsmitglieder.

## Art. 36 {#art_36}

Organisation
1 Die Hochschulleitung wird durch die Rektorin oder den Rektor geleitet. Sie tagt,
so oft es die Geschäfte erfordern. Über die Geschäfte wird ein Beschlussprotokoll
geführt.
2 Die Hochschulleitung erlässt ein Geschäftsreglement. Es bedarf der Genehmigung des Hochschulrates.

## Art. 37 {#art_37}

Aufgaben
1 Die Hochschulleitung berät und entscheidet operative Angelegenheiten, welche
die gesamte Hochschule betreffen, liefert die Grundlagen für die strategischen Entscheide des Hochschulrates und setzt die Vorgaben des Hochschulrates und der
Trägerkonferenz um.
2 Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Umsetzung des Leistungsauftrags;
b) die Vorbereitung des Leistungsauftrags zuhanden des Hochschulrates;
c) die Sicherstellung der kontinuierlichen Entwicklung und Verbesserung der
Hochschule und von deren Organisationseinheiten;
d) die Sicherstellung der finanziellen Führung der Hochschule;
e) die Einhaltung des Budgets;
f) Entscheidungen über die Schaffung und Auflösung von Fachabteilungen sowie Kompetenzzentren auf Stufe Hochschule oder Departement;
g) die Sicherstellung der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung;
h) die Förderung der fachlichen Kompetenzen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
4 Art. 19 Abs. 2 Bst. i der Vereinbarung.
i) die Umsetzung des Qualitätsmanagements gemäss den Vorgaben des Hochschulrates;
j) das Reputations- und Risikomanagement sowie die Compliance der Hochschule;
k) Entscheide über Abgeltungen und Lizensierungen bei Ausgründungen (Spinoffs);
l) die Umsetzung strategischer Innovationsprojekte auf Stufe Hochschule;
m) die Wahl der Mitglieder von Fachbeiräten auf Stufe Departement.

## Art. 38 {#art_38}

Beschlussfassung
1 Die Hochschulleitung strebt Konsens an. Wird dies nicht erreicht, ist für einen
Beschluss die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Er bedarf der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors.
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
3. Revisionsstelle (4.3.)

## Art. 39 {#art_39}

Wahl und Aufgaben
1 Wahl und Aufgaben der Revisionsstelle richten sich nach Art. 14 Abs. 2 Bst. j und
Art. 24 der Vereinbarung.
4. Rekurskommission (4.4.)

## Art. 40 {#art_40}

Wahl und Zusammensetzung
1 Wahl und Zusammensetzung der Rekurskommission richten sich nach
Art. 48 der Vereinbarung.
2 Als hauptamtliche Dozierende nach Art. 48 Abs. 2 Bst. b der Vereinbarung gelten
die Professorinnen und Professoren sowie Dozentinnen und Dozenten nach
Art. 29 ff. dieses Erlasses.
3 Die Studierendenvertretung in der Hochschulversammlung kann dem Hochschulrat Kandidatinnen und Kandidaten für die Vertretung der Studierendenschaft zur Wahl vorschlagen.
4 Für jede Mitgliederkategorie nach Art. 48 Abs. 2 der Vereinbarung bestimmt der
Hochschulrat wenigstens je ein Ersatzmitglied.
5 Die Rekurskommission entscheidet stets in ordentlicher Besetzung.
6 Sie konstituiert sich im Übrigen selbst.

## Art. 41 {#art_41}

Aufgaben
1 Die Aufgaben der Rekurskommission richten sich nach Art. 49 der Vereinbarung.

## Art. 42 V. Führungsfunktionen (5.) {#art_42}

Rektorin oder Rektor
1 Die Rektorin oder der Rektor ist insbesondere zuständig für:
a) die Vertretung der Hochschulleitung und der operativen Führungsfunktionen
im Hochschulrat;
b) die Traktandierung von Geschäften in der Hochschulleitung und die Führung
des Vorsitzes bei den Sitzungen der Hochschulleitung;
c) die Unterzeichnung von Erlassen der Hochschulleitung;
d) die personelle Führung der Mitglieder der Hochschulleitung und der weiteren
ihr oder ihm direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
e) die Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
f) die Aussenbeziehungen der Hochschule, insbesondere den Abschluss von
Verträgen mit Partnerhochschulen und institutionellen Partnerinstitutionen
aus Wissenschaft, Bildung, Gesellschaft und Wirtschaft;
g) Entscheide über die Schaffung oder Auflösung von Fachstellen auf Stufe
Hochschule sowie von Servicebereichen der Direktion Services und von
Stabsbereichen;
h) die Ernennung und Abberufung von Fachabteilungsleiterinnen und Fachabteilungsleitern, Institutsleiterinnen und Institutsleitern sowie Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleitern;
i) die Ernennung und Abberufung von Leiterinnen und Leitern von Kompetenzzentren und Fachstellen auf Stufe Hochschule;
j) die Ernennung und Abberufung von Servicebereichsleiterinnen und Servicebereichsleitern der Direktion Services und von Stabsbereichsleiterinnen und
Stabsbereichsleitern des Rektoratsstabs.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann einzelne ihr oder ihm zugewiesene Aufgaben
und Befugnisse an Mitglieder der Hochschulleitung delegieren.
3 Die Rektorin oder der Rektor erfüllt im Übrigen alle Aufgaben, die nicht in den
Zuständigkeitsbereich eines Organs oder einer anderen Führungsfunktion fallen.

## Art. 43 {#art_43}

Departementsleiterinnen und Departementsleiter
1 Die Departementsleiterinnen und Departementsleiter leiten ihr Departement
und vertreten dieses in der Hochschulleitung und nach aussen. Sie haben den Vorsitz der jeweiligen Departementsleitung inne und sind insbesondere zuständig für:
a) die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Leistungserbringung und
der kontinuierlichen Entwicklung des Departementes;
b) die inhaltliche, personelle, finanzielle und organisatorische Führung des Departementes;
c) die Bestimmung des Führungsgremiums des Departementes (Departementsleitung);
d) die personelle Führung der Departementsleitungsmitglieder und der weiteren
der Departementsleiterin oder dem Departementsleiter direkt unterstellten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
e) die Unterzeichnung von Erlassen des Departementes;
f) Entscheide über die Schaffung oder Auflösung von Kompetenzzentren und
Fachstellen im Departement;
g) Entscheide über die Durchführung von Studiengängen des Departementes sowie von Modulen unterhalb der durch die Hochschulleitung in einem separaten Erlass definierten Regelbelegung;
h) Entscheide über die Durchführung von Studienprogrammen sowie Diplom-
und Zertifikatskursen des Departementes in der Weiterbildung;
i) die Bewilligung neuer oder veränderter Diplom- und Zertifikatskurse in der
Weiterbildung;
j) die Vorbereitung von Geschäften des Departementes zuhanden der Hochschulleitung und des Hochschulrates;
k) die Vernetzung des Departementes in relevanten wissenschaftlichen, politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Kreisen;
l) die Vertretung der Hochschule in relevanten Gremien ausserhalb der Hochschule gemäss Auftrag der Rektorin oder des Rektors.

## Art. 44 {#art_44}

Standortleiterinnen und Standortleiter
1 Die Standortleiterin oder der Standortleiter:
a) stellt eine zielführende Vernetzung am Standort sicher;
b) vertritt die Hochschule gegenüber dem Standortbeirat und den standortspezifischen Anspruchsgruppen zusammen mit der Rektorin oder dem Rektor;
c) nimmt Anliegen der standortspezifischen Anspruchsgruppen auf und bringt
diese nach Bedarf in die Hochschulleitung ein;
d) ist in akuten Krisensituationen das Bindeglied zwischen Einsatzleitung der
professionellen Notfallorganisation und der Rektorin oder dem Rektor und
führt den standortspezifischen Krisenstab der Hochschule, sofern die Hochschulleitung keine andere Person bestimmt hat.

## Art. 45 {#art_45}

Fachabteilungsleiterinnen und Fachabteilungsleiter
1 Die Fachabteilungsleiterinnen und Fachabteilungsleiter leiten ihre Fachabteilung
und vertreten diese nach aussen sowie in übergeordneten Gremien. Sie haben den
Vorsitz der jeweiligen Fachabteilungsleitung inne und sind insbesondere zuständig für:
a) die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Leistungserbringung und
der kontinuierlichen Entwicklung der Fachabteilung;
b) die Umsetzung des Zwecks der Fachabteilung und deren inhaltliche, personelle, finanzielle und organisatorische Führung;
c) die Bestimmung des Führungsgremiums der Fachabteilung (Fachabteilungsleitung);
d) die Vernetzung der Fachabteilung nach innen und aussen;
e) die personelle Führung der Fachabteilungsleitungsmitglieder und der weiteren der Fachabteilungsleiterin oder dem Fachabteilungsleiter direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
f) die inhaltliche, finanzielle und personelle Schwerpunktbildung innerhalb der
Fachabteilung;
g) die Vorbereitung der inhaltlichen, personellen, finanziellen und organisatorischen Entwicklungsplanung der Fachabteilung zuhanden der übergeordneten
Stellen.

## Art. 46 {#art_46}

Institutsleiterinnen und Institutsleiter
1 Die Institutsleiterinnen und Institutsleiter leiten ihr Institut und vertreten dieses
nach aussen sowie in übergeordneten Gremien. Sie haben den Vorsitz der jeweiligen Institutsleitung inne und sind insbesondere zuständig für:
a) die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Leistungserbringung und
der kontinuierlichen Entwicklung des Instituts;
b) die Umsetzung des Zwecks des Instituts und dessen inhaltliche, personelle, finanzielle und organisatorische Führung;
c) die Bestimmung des Führungsgremiums des Instituts (Institutsleitung);
d) die Vernetzung des Instituts nach innen und aussen;
e) die personelle Führung der Institutsleitungsmitglieder und der weiteren der
Institutsleiterin oder dem Institutsleiter direkt unterstellten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter;
f) die inhaltliche, finanzielle und personelle Schwerpunktbildung innerhalb des
Instituts;
g) die Vorbereitung der inhaltlichen, personellen, finanziellen und organisatorischen Entwicklungsplanung des Instituts zuhanden der übergeordneten Stellen;
h) die Vernetzung des Instituts in relevanten wissenschaftlichen, politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Kreisen.

## Art. 47 {#art_47}

Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleiter
1 Die Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleiter leiten ihren Studiengang
und vertreten diesen nach aussen sowie in übergeordneten Gremien. Sie sind insbesondere zuständig für:
a) die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Leistungserbringung und
der kontinuierlichen Entwicklung der Qualität der Lehre im Studiengang;
b) die Positionierung des Studiengangs im Markt und gegenüber den Anspruchsgruppen;
c) die Umsetzung des Zwecks des Studiengangs und dessen inhaltliche, personelle, finanzielle und organisatorische Führung;
d) die Vernetzung des Studiengangs nach innen und aussen;
e) die personelle Führung der ihnen direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter;
f) die Vorbereitung der inhaltlichen, personellen, finanziellen und organisatorischen Entwicklungsplanung des Studiengangs zuhanden der übergeordneten
Stellen;
g) die Vertretung des Studiengangs in relevanten Gremien innerhalb und ausserhalb der Hochschule.

## Art. 48 {#art_48}

Kompetenzzentrumsleiterinnen und Kompetenzzentrumsleiter
1 Die Kompetenzzentrumsleiterinnen und Kompetenzzentrumsleiter leiten ihr
Kompetenzzentrum und vertreten dieses nach aussen sowie in übergeordneten
Gremien. Sie sind insbesondere zuständig für:
a) die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Leistungserbringung und
der kontinuierlichen Entwicklung des Kompetenzzentrums;
b) die Umsetzung des Zwecks des Kompetenzzentrums und dessen inhaltliche,
personelle, finanzielle und organisatorische Führung;
c) die Vernetzung des Kompetenzzentrums nach innen und aussen;
d) die personelle Führung der Mitglieder des Kompetenzzentrums;
e) die inhaltliche, finanzielle und personelle Schwerpunktbildung innerhalb des
Kompetenzzentrums;
f) die Vorbereitung der inhaltlichen, personellen, finanziellen und organisatorischen Entwicklungsplanung des Kompetenzzentrums zuhanden der übergeordneten Stellen.

## Art. 49 {#art_49}

Fachstellenleiterinnen und Fachstellenleiter
1 Die Fachstellenleiterinnen und Fachstellenleiter leiten ihre Fachstelle und vertreten diese nach aussen sowie in übergeordneten Gremien. Sie sind insbesondere zuständig für:
a) die Umsetzung des Zwecks der Fachstelle und deren inhaltliche, personelle, finanzielle und organisatorische Führung;
b) die personelle Führung der Mitglieder der Fachstelle;
c) die Vorbereitung der inhaltlichen, personellen, finanziellen und organisatorischen Entwicklungsplanung der Fachstelle zuhanden der übergeordneten
Stellen;
d) die Vertretung der Fachstelle in relevanten Gremien;
e) die interne und externe Vernetzung der Fachstelle im zugewiesenen Themengebiet.

## Art. 50 {#art_50}

Fachteamleiterinnen und Fachteamleiter
1 Die Fachteamleiterinnen und Fachteamleiter leiten ihr Fachteam und vertreten
dieses nach aussen sowie in übergeordneten Gremien. Sie sind insbesondere zuständig für:
a) die Umsetzung des Zwecks des Fachteams;
b) die Vernetzung des Fachteams nach innen und aussen;
c) die personelle Führung der Mitglieder des Fachteams;
d) die Vorbereitung der Entwicklungsplanung des Fachteams zuhanden der
übergeordneten Stellen.

## Art. 51 {#art_51}

Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor
1 Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor leitet die Direktion
Services. Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
a) die Sicherstellung von departements- und standortübergreifenden Services;
b) die Planung der finanziellen Entwicklung und Ressourcenausstattung der
Hochschule;
c) das Management der Infrastruktur und der Finanzen der Hochschule;
d) das finanzielle Reporting zuhanden der Hochschulleitung und des Hochschulrates sowie gegenüber Dritten;
e) die Bereitstellung der Grundlagen für den Leistungsauftrag;
f) die Überwachung der Umsetzung des genehmigten Leistungsauftrags;
g) die rechtskonforme Abwicklung von Beschaffungen und Veräusserungen;
h) die personelle Führung der Servicebereichsleitungen und weiterer ihr oder
ihm direkt unterstellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
i) die Vorbereitung von Geschäften der Direktion Services zuhanden der Hochschulleitung und des Hochschulrates;
j) die Vertretung der Hochschule in relevanten Gremien ausserhalb der Hochschule im Auftrag der Hochschulleitung oder der Rektorin oder des Rektors.

## Art. 52 {#art_52}

Leiterin oder Leiter Rektoratsstab
1 Die Leiterin oder der Leiter des Rektoratsstabs ist insbesondere zuständig für:
a) die Sicherstellung einer zweckmässigen Führungsunterstützung für die Hochschulleitung und die Rektorin oder den Rektor;
b) die Sicherstellung einer fristgerechten, qualitativ angemessenen Vorbereitung
der Hochschulleitungsgeschäfte;
c) die Sicherstellung der kurz-, mittel- und langfristigen Entwicklungsplanung
der Hochschule zuhanden der Hochschulleitung und des Hochschulrates;
d) die Sicherstellung eines angemessenen Managements der Qualitätssicherung
und -entwicklung der Hochschule;
e) das Management der strategischen Projekte der Hochschule;
f) die Sicherstellung des Reputationsmanagements sowie des Risikomanagements und der Compliance der Hochschule;
g) die Marketingunterstützung sowie die rechtliche Unterstützung der Hochschulleitung und der Organisationseinheiten der Hochschule;
h) die Steuerung der Aussenbeziehungen der Hochschule im Auftrag der Rektorin oder des Rektors;
i) die personelle Führung der Stabsbereichsleitungen und weiterer ihr oder ihm
direkt unterstellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
j) die Vorbereitung von Geschäften des Rektoratsstabs zuhanden der Hochschulleitung und des Hochschulrates;
k) die Vertretung der Hochschule in relevanten Gremien ausserhalb der Hochschule im Auftrag der Hochschulleitung oder der Rektorin oder des Rektors.

## Art. 53 {#art_53}

Leiterinnen und Leiter von Service- oder Stabsbereichen
1 Die Leiterinnen und Leiter der Service- und Stabsbereiche sind insbesondere zuständig für:
a) die Umsetzung des Zwecks ihres Bereichs und dessen inhaltliche, personelle
und finanzielle Führung;
b) die Vorbereitung der inhaltlichen, personellen, finanziellen und organisatorischen Entwicklungsplanung des Bereichs zuhanden der übergeordneten Stellen;
c) die personelle Führung der ihnen direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter.

## Art. 54 {#art_54}

Weitere Führungsfunktionen
1 Die Hochschulleitung kann weitere Führungsfunktionen vorsehen. Deren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung werden in einem Stellenbeschrieb geregelt.

## Art. 55 VI. Weitere Gremien der Hochschule (6.) {#art_55}

Standortbeiräte
1 Zusammensetzung, Stellung und Aufgaben der Standortbeiräte richten sich nach
Art. 20 und Art. 21 der Vereinbarung.
2 Die Standortbeiräte werden in der Regel durch ein Mitglied des Hochschulrates
geleitet.
3 Der Hochschulrat erlässt ein Geschäftsreglement für die Standortbeiräte.

## Art. 56 {#art_56}

Fachbeiräte
1 Je Departement besteht wenigstens ein Fachbeirat.
2 Die Hochschulleitung setzt auf Antrag der betreffenden Departementsleitung die
Fachbeiräte ein und wählt deren Mitglieder.
3 Die Fachbeiräte werden in der Regel durch ein Mitglied der Hochschulleitung geleitet. Bei beratenden Fachgremien auf nachgeordneten Stufen wird die Leitung
durch die zuständige Departementsleiterin oder den zuständigen Departementsleiter bestimmt.
4 Die Fachbeiräte beraten und begleiten die Departemente aus fachlicher Perspektive, indem sie:
a) fachliche Stellungnahmen zu strategischen Entwicklungen der Departemente
abgeben;
b) nach innen Impulse zur inhaltlichen Entwicklung von Kompetenzen einbringen;
c) zur Vernetzung der Hochschule in Wirtschaft, Gesellschaft und Politik beitragen.
5 Die Hochschulleitung regelt Organisation, Pflichten, Aufgaben, Entschädigung
und Amtsdauer der Fachbeiräte in einem separaten Erlass.
VII. Mitwirkung (7.)
1. Mitwirkung im Hochschulrat (7.1.)

## Art. 57 {#art_57}

Aufgaben und Wahl der Personal- und Studierendenvertretungen im
Hochschulrat
1 Die Interessen des Personals und der Studierendenschaft werden im Hochschulrat durch eine gewählte Personaldelegierte oder einen gewählten Personaldelegierten und eine gewählte Studierendendelegierte oder einen gewählten Studierendendelegierten wahrgenommen.
2 Personal und Studierendenschaft regeln die Wahl der jeweiligen Vertretung im
Hochschulrat.
2. Mitwirkung auf Stufe Hochschule (7.2.)

## Art. 58 {#art_58}

Hochschulversammlung
a) Wahl und Organisation
1 Die Hochschulversammlung ist das Mitwirkungsgremium auf Stufe Hochschule.
Durch sie nehmen Vertretende der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der
Studierenden ihre diesbezüglichen Mitwirkungsrechte wahr.
2 Der Hochschulversammlung gehören mit Stimmrecht an:
a) seitens des Personals:
1. je Departement zwei Vertretungen des Lehrkörpers, des Mittelbaus und
der administrativen, technischen und betrieblichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter;
2. je Fachabteilung auf Stufe Hochschule eine Vertretung des Lehrkörpers,
des Mittelbaus und der administrativen, technischen und betrieblichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
3. aus der Direktion Services zwei Vertretungen;
4. aus dem Rektoratsstab eine Vertretung;
5. zwei Vertretungen der administrativ-akademischen Schnittstellenfunktionen.
b) seitens der immatrikulierten Studierenden:
1. je Departement zwei Vertretungen;
2. je Fachabteilung auf Stufe Hochschule zwei Vertretungen, sofern diese
eigene Studiengänge führt.
3 Personal und Studierendenschaft regeln unter Vorbehalt von Art. 60 Abs. 4 Bst. b
dieses Erlasses die Wahl der jeweiligen Vertretung in der Hochschulversammlung.
4 An den Sitzungen der Hochschulversammlung nehmen als Beisitzerinnen oder
Beisitzer ohne Stimmrecht teil:
a) die oder der Beauftragte für Diversität und Chancengleichheit der Hochschule;
b) die Ombuds- oder Vertrauensperson der Hochschule;
c) die Rektorin oder der Rektor sowie ein weiteres Mitglied der Hochschulleitung.
5 Die Hochschulversammlung erlässt ein Geschäftsreglement. Es bedarf der Genehmigung durch die Hochschulleitung.
6 Die oder der Vorsitzende der Hochschulversammlung sowie die Rektorin oder
der Rektor können zu einzelnen Geschäften weitere Personen beiziehen.

## Art. 59 {#art_59}

b) Aufgaben
1 Die Hochschulversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung des Hochschulrates und der Hochschulleitung zu Fragen von gesamthochschulischem Interesse und Erarbeitung von Stellungnahmen zu
Handen von Hochschulrat und Hochschulleitung;
b) Organisation der Vernehmlassung zu zentralen strategischen, organisatorischen und reglementarischen Neuerungen;
c) Wahl der oder des Vorsitzenden der Hochschulversammlung aus dem Kreis
der Personal- oder Studierendenvertretungen;
d) Wahl einer oder eines Personaldelegierten in den Hochschulrat, sofern das
Personal kein anderes Wahlverfahren vorsieht;
e) Wahl einer oder eines Studierendendelegierten in den Hochschulrat, sofern
die Studierendenschaft kein anderes Wahlverfahren vorsieht.
2 Die Rektorin oder der Rektor informiert die Hochschulversammlung regelmässig
über relevante Vorgänge in der Hochschule.
3. Mitwirkung auf Stufe Departement (7.3.)

## Art. 60 {#art_60}

Departementsversammlung
1 Die Departementsversammlung ist das Mitwirkungsgremium auf Stufe Departement. Durch sie nehmen Vertretende der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie
der Studierenden des Departementes ihre diesbezüglichen Mitwirkungsrechte
wahr.
2 Der Departementsversammlung gehören wenigstens an:
a) seitens des Personals:
1. zwei Vertretungen des Lehrkörpers;
2. zwei Vertretungen des Mittelbaus;
3. zwei Vertretungen der administrativen, technischen und betrieblichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
b) seitens der immatrikulierten Studierenden: eine Vertretung je Studiengang
des Departementes.
3 Personal und Studierendenschaft des Departementes regeln die Wahl der jeweiligen Vertretung in der Departementsversammlung.
4 Zu den Aufgaben der Departementsversammlung gehören insbesondere:
a) Beratung der Departementsleitung zu Fragen von hoher Bedeutung für das
Departement und Erarbeitung von Stellungnahmen zu Handen der Departementsleitung;
b) Wahl der Vertreterinnen und Vertreter des Departementes in der Hochschulversammlung.
5 Im Übrigen regelt die Departementsleiterin oder der Departementsleiter die weiteren Aufgaben und die Organisation der Departementsversammlung.
nGS2021-065
6DieDepartementsleiterinoderderDepartementsleiterinformiertdieDepartementsversammlungregelmässigüberrelevanteVorgängeim Departement.

## Art. 61 VIII.Schlussbestimmungen (8.) {#art_61}

Übergangsbestimmung
1DieinAusführungfolgenderErlasseerlassenenVorschriftenbehaltenbiszuihrerAufhebungdurchdenHochschulratGültigkeit,soweitdieserErlassnichts
anderesbestimmt:
a) StatutderFHSSt.Gallen,HochschulefürAngewandteWissenschaftenvom
22.November2005;
b) ReglementüberOrganisationundBetriebdesInterkantonalenTechnikums
Rapperswil(Ingenieurschule)vom 4.Juli19755
;
c) OrganisationsreglementderHochschulefürTechnikBuchsvom 16.März
2007;
d) BeschlussdesTechnikumsratesdesNeu-TechnikumsBuchsbetreffendanzuwendendeVerfahrensvorschriftenvom 5.Februar19926
.
II.
[keineÄnderungandererErlasse]
III.
[keineAufhebungandererErlasse]
IV.
DerErlasswirdunterVorbehaltderGenehmigungdurchdieRegierungab1.August2021angewendet.
5 sGS234.22.
6 sGS234.12.
nGS2021-065
6DieDepartementsleiterinoderderDepartementsleiterinformiertdieDepartementsversammlungregelmässigüberrelevanteVorgängeim Departement.
VIII.Schlussbestimmungen (8.)
Art.61 Übergangsbestimmung
1DieinAusführungfolgenderErlasseerlassenenVorschriftenbehaltenbiszuihrerAufhebungdurchdenHochschulratGültigkeit,soweitdieserErlassnichts
anderesbestimmt:
a) StatutderFHSSt.Gallen,HochschulefürAngewandteWissenschaftenvom
22.November2005;
b) ReglementüberOrganisationundBetriebdesInterkantonalenTechnikums
Rapperswil(Ingenieurschule)vom 4.Juli19755
;
c) OrganisationsreglementderHochschulefürTechnikBuchsvom 16.März
2007;
d) BeschlussdesTechnikumsratesdesNeu-TechnikumsBuchsbetreffendanzuwendendeVerfahrensvorschriftenvom 5.Februar19926
.
II.
[keineÄnderungandererErlasse]
III.
[keineAufhebungandererErlasse]
IV.
DerErlasswirdunterVorbehaltderGenehmigungdurchdieRegierungab1.August2021angewendet.
5 sGS234.22.
6 sGS234.12.
5 sGS 234.22.
6 sGS 234.12.
7 sGS 234.22.
8 sGS 234.12.
1. Der Erlass «Statut der FHS St.Gallen, Hochschule für Angewandte Wissenschaften
vom 22. November 2005» wird aufgehoben.
2. Der Erlass «Reglement über Organisation und Betrieb des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule) vom 4. Juli 1975»7 wird aufgehoben.
3. Der Erlass «Organisationsreglement der Hochschule für Technik Buchs vom
16. März 2007» wird aufgehoben.
4. Der Erlass «Beschluss des Technikumsrates des Neu-Technikums Buchs betreffend
anzuwendende Verfahrensvorschriften vom 5. Februar 1992»8 wird aufgehoben.
nGS2021-065
St.Gallen,26.Februar2021
Im NamendesHochschulrates
DerPräsident:
MichaelAuer
DieLeiterinderGeschäftsstelle:
NancyEckert
DieRegierungdesKantonsSt.Gallen
erklärt:
DasHochschulstatutderOst–OstschweizerFachhochschulevom 26.Februar
2021wirdnachArt.7Abs.2derVereinbarungüberdieOst–OstschweizerFachhochschulevom 15.Februar20199genehmigt.
St.Gallen,22.Juni2021
DerPräsidentderRegierung:
MarcMächler
DerStaatssekretär:
BenediktvanSpyk
9 sGS218.21.
nGS2021-065
St.Gallen,26.Februar2021
Im NamendesHochschulrates
DerPräsident:
MichaelAuer
DieLeiterinderGeschäftsstelle:
NancyEckert
DieRegierungdesKantonsSt.Gallen
erklärt:
DasHochschulstatutderOst–OstschweizerFachhochschulevom 26.Februar
2021wirdnachArt.7Abs.2derVereinbarungüberdieOst–OstschweizerFachhochschulevom 15.Februar20199genehmigt.
St.Gallen,22.Juni2021
DerPräsidentderRegierung:
MarcMächler
DerStaatssekretär:
BenediktvanSpyk
9 sGS218.21.
nGS2021-065
St.Gallen,26.Februar2021
Im NamendesHochschulrates
DerPräsident:
MichaelAuer
DieLeiterinderGeschäftsstelle:
NancyEckert
DieRegierungdesKantonsSt.Gallen
erklärt:
DasHochschulstatutderOst–OstschweizerFachhochschulevom 26.Februar
2021wirdnachArt.7Abs.2derVereinbarungüberdieOst–OstschweizerFachhochschulevom 15.Februar20199genehmigt.
St.Gallen,22.Juni2021
DerPräsidentderRegierung:
MarcMächler
DerStaatssekretär:
BenediktvanSpyk
9 sGS218.21.
III.
[keineAufhebungandererErlasse]
IV.
DerErlasswirdunterVorbehaltderGenehmigungdurchdieRegierungab1.August2021angewendet.
5 sGS234.22.
6 sGS234.12.
