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title: "Reglement über den Feuerwehrfonds"
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provisions: 7
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# Reglement über den Feuerwehrfonds

## Art. 1 {#art_1}

Unter der Bezeichnung "Feuerwehrfonds" besteht eine Spezialfinanzierung nach Art. 76 lit. c Gemeindegesetz mit dem Zweck, der
Feuerwehr die allgemeine Schadenabwehr bei Ereignissen und
Unfällen gemäss Brandschutzgesetz und Brandschutzverordnung
zu ermöglichen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Feuerwehrfonds wird geäufnet mit der Feuerwehrpflicht-
Ersatzabgabe. Der Kreis der Abgabepflichtigen und die Abgabenhöhe richtet sich nach den Bestimmungen der Feuerwehrverordnung der Stadt Schaffhausen.
2 Gemäss Art. 24 Abs. 2 Finanzhaushaltsgesetz sind Spezialfinanzierungen zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Sparheftzinssatz der Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres gilt.
3 Der Feuerwehrfonds darf die Höhe des dreifachen Betrages der
Summe der jährlichen Ersatzabgaben nicht übersteigen. Ist diese
Limite erreicht, muss die Bemessung der Ersatzabgabe gemäss
Art. 12 Abs. 7 Feuerwehrverordnung überprüft werden.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Ersatzabgaben sind zweckgebunden. Sie sind ausschliesslich
für die laufenden Bedürfnisse der Feuerwehr und Investitionen zu
verwenden.
2 Voraussichtliche Leistungen und Verzinsung sind zu budgetieren.
Name und
Zweck
Äufnung,
Verzinsung,
maximale Höhe
Verwendung
der Mittel,
Budgetierung
Feuerwehrfonds-Reglement 4510.1

## Art. 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2013) 2 {#art_4}

Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds richtet
sich nach der Kompetenzordnung der Stadtverfassung.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Aufsicht über den Feuerwehrfonds übt der Stadtrat aus.
2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen Bericht über
die verwendeten Mittel.

## Art. 6 {#art_6}

Der Stadtrat löst die Spezialfinanzierung gemäss Art. 24 Abs. 3 Finanzhaushaltgesetz auf, wenn der Verwendungszweck entfällt oder
nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann.

## Art. 7 {#art_7}

Dieses Reglement tritt mit Genehmigung durch den Stadtrat in
Kraft.
Zuständigkeit
Aufsicht,
Berichterstattung
Auflösung
Inkrafttreten
